Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin, vertreten durch den damals im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Liquidator Dr. X1._____ (act. 5), innert Frist Rekurs und stellte die folgenden Anträge: "Die beiliegende Verfügung vom 9.4.21 ist aufzuheben und das Ge- such um Akteneinsicht sei abzuweisen. Eventualiter ist das Geschaeft zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Rekursführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 5000 zuzusprechen. Mit Kostenfolge für den Kanton Zuerich."
E. 2.1 Die Rekurrentin lässt zur Begründung des Rekurses (act. 1) Folgendes vor- bringen: Die II. Zivilkammer habe es unterlassen, ihr die Akteneinsichtsge- suche vom 11. Februar 2021 und vom 9. März 2021 vorzulegen. Rechtsan- walt lic. iur. Y1._____ sei weder Partei, noch habe er seine Zustelladresse offengelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die II. Zivilkammer unter die- sen Umständen gegen das Amtsgeheimnis verstossen wolle, indem sie ei- nem unbeteiligten Dritten Akteneinsicht gewähre. Sie führe über fünf Seiten aus, wo allenfalls Konfliktpotential zwischen dem Rekursgegner 2 als einzu- setzender Liquidator und der Rekursgegnerin 1, deren Forderung durch das Konkursamt Küsnacht und das Bundesgericht abgewiesen worden sei, be- stünde. Es stelle sich die Frage, ob die II. Zivilkammer unterbeschäftigt sei oder mit einem übertriebenen Formalismus unnötige weitere Rechtsschriften provozieren wolle. Sie habe von der Löschung der X2._____ AG im Han- delsregister Kenntnis genommen. Sie ignoriere aber die Tatsache, dass das Handelsregisteramt Dr. X1._____ am 31. März 2021 als Liquidator der Re- kurrentin eingetragen habe.
E. 2.2 Aus den Akten ergebe sich, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ bzw. seiner Klientschaft mit Verfügung vom 28. August 2020 (Geschäfts-Nr. EO200001- G) schon einmal Akteneinsicht gewährt worden sei. Den Akten nicht ent- nommen werden könne, um wen es sich bei den potentiellen Gläubigern konkret gehandelt habe. Es bestehe sodann keinerlei wissenschaftliches oder anderes schutzwürdiges Interesse, welches es rechtfertige, das private Interesse über die öffentlichen Interessen zu stellen. Mit der Abschreibung der Beschwerde durch die II. Zivilkammer sei das Interesse von Rechtsan- walt lic. iur. Y1._____ überfällig geworden. Das Gesuch hätte bereits aus diesem Grund abgewiesen werden müssen. Im Verfahren des Bezirksge- richts Meilen Geschäfts-Nr. EO200001-G sei der vermeintlichen Gläubigerin, der B1._____ Ltd., ebenfalls Akteneinsicht gewährt worden. Begründet wor-
- 7 - den sei die Gewährung durch das Bezirksgericht damit, dass die Gläubige- rinnen ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht im Zusammen- hang mit der Wiedereröffnung des Konkurses über die Rekurrentin hätten. Diese Begründung sei aus heutiger Sicht ebenfalls nicht mehr stichhaltig, da der Konkurs über die Rekurrentin gerade nicht wiedereröffnet worden sei. Dennoch sei es der Rekursgegnerin 1 und wohl auch den anderen Gesell- schaften des B2._____ möglich gewesen, an die benötigen Informationen zu gelangen. Das schutzwürdige Interesse müsse neu begründet werden. Die II. Zivilkammer habe es unterlassen, das rechtliche Gehör zu gewähren. Ihre Begründung in der Verfügung vom 9. April 2021 überzeuge sodann nicht. Mit der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens sei das Rechtsschutzinte- resse überholt, da es Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ einzig darum gegan- gen sei, dass die Interessen der Gläubiger durch den Liquidator geschützt würden. Da nun bekannt sei, dass die X2._____ AG die zuständige Liquida- torin sei, sei die ohnehin rein spekulative und unhaltbare Befürchtung der Rekursgegnerin 1 betreffend das Verhalten des Rekursgegners 2 unbegrün- det und die Akteneinsicht zu verweigern. Es bestehe der Anschein, dass die Rekursgegnerin 1 im Rahmen einer Fishing Expedition versuche, vorgängig Informationen zu sammeln, um Material für eine eventuelle Abberufung der Person des Liquidators zu initiieren, was nicht geschützt werden könne.
E. 2.3 In der Eingabe vom 13. Juli 2021 (act. 9) führte die Rekurrentin sodann er- gänzend aus, mit dem Wechsel der Liquidatorin sei die Befürchtung der Re- kursgegnerin 1, dass der Rekursgegner 2 die Gläubigerinteressen nicht schützen würde, dahingefallen. Ihre Einwände seien daher gegenstandslos geworden.
3. Die Rekursgegnerin 1 begründet den Antrag auf Abweisung des Rekurses zusammengefasst wie folgt: Die Ausführungen der Rekurrentin seien haltlos. Die Behauptung, wonach die Forderungen der Rekursgegnerin 1 im Kon- kursverfahren der Rekurrentin durch das Konkursamt oder das Bundesge- richt rechtskräftig abgewiesen worden seien, sei falsch. Die Rekursgegne- rin 1 habe sich lediglich gegen die Einstellung des Konkursverfahrens zur
- 8 - Wehr gesetzt. Im Liquidationsverfahren der Rekurrentin sei in der Zwischen- zeit ein erneuter Schuldenruf ergangen. Die Rekursgegnerin 1 habe ihre Forderungen mit Eingabe vom 16. Juli 2021 erneut angemeldet. Im Akten- einsichtsgesuch vom 9. März 2021 habe sie das schutzwürdige Interesse an der Akteneinsicht nicht nur mit der Einsetzung des Rekursgegners 2 als Li- quidator begründet, sondern auch allgemein mit der Gläubigerstellung der Rekursgegnerin 1 und dem schutzwürdigen Interesse an einer korrekten Durchführung des Konkursverfahrens bzw. der Liquidation über die Rekur- rentin und an der Verwertung und Verteilung der offenbar neu aufgetauchten Aktiven. Unabhängig von der Person der aktuellen Liquidatorin verfüge sie, die Rekursgegnerin 1, aufgrund ihrer Gläubigerstellung nach wie vor über ein schutzwürdiges Interesse daran zu erfahren, was die Hintergründe des entsprechenden Entscheides waren bzw. welche Unterlagen von der Rekur- rentin bzw. dem Rekursgegner 2 vorgelegt worden seien, um die Abberu- fung der X2._____ AG als Liquidatorin zu begründen. Überwiegende, dem Akteneinsichtsgesuch entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen seien nicht ersichtlich. Im Übrigen verweise sie, was die Ausführungen in der Re- kursschrift sowie die Eingabe der Rekurrentin vom 13. Juli 2021 anbelange, auf die zutreffenden Erwägungen der Rekursgegnerin 3.
E. 3 Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren und zog die Akten Geschäfts-Nr. LF200066-O, einschliesslich der Akten des Bezirksgerichts Meilen Geschäfts-Nrn. EO200001-G und ES200037-G, bei (act. 4/1-42). Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 (act. 6) setzte sie der Re- kurrentin aufgrund des Wechsels der Person des Liquidators bzw. der Liqui- datorin Frist an, um dem Gericht mitzuteilen, ob sie am Rekurs festhalte o- der nicht. Nach einmaliger Fristerstreckung teilte die Rekurrentin mit Einga- be vom 13. Juli 2021 (act. 9) mit, dass sie am Rekurs weiterhin festhalte, nachdem die Einwände der Rekursgegnerin 1 gegenstandslos geworden seien.
E. 4 Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 (act. 10) gewährte die Verwaltungskom- mission den Rekursgegnern das rechtliche Gehör. Während die II. Zivilkammer am 26. Juli 2021 (act. 11) auf eine Vernehmlassung verzich- tete und sich der Rekursgegner 2 innert Frist nicht vernehmen liess, liess die Rekursgegnerin 1 am 24. August 2021 (act. 12) eine Stellungnahme einrei- chen und folgende Anträge stellen: "1. Der Rekurs sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurren- tin."
- 5 -
E. 4.1 Die Rekurrentin macht in der Eingabe vom 25. April 2021 geltend, die Ak- teneinsichtsgesuche vom 11. Februar 2021 bzw. 9. März 2021 seien ihr nicht bekannt. Ihr damaliger Vertreter Dr. X1._____ sei über diese nicht ori- entiert worden (act. 1 S. 3).
E. 4.2 Mit Verfügung vom 11. März 2021 (Geschäfts-Nr. LF200066-O) gewährte die II. Zivilkammer der Rekurrentin und dem Rekursgegner 2 das rechtliche Gehör zum Akteneinsichtsgesuch (act. 4/34). Die Verfügung adressierte sie an die X2._____ AG als Vertreterin der Rekurrentin. Gemäss dem zu den Akten genommenen Handelsregisterauszug der Rekurrentin wurde Dr. X1._____, welcher die Eingabe vom 25. April 2021 verfasst hatte, erst am 30. März 2021 als Liquidator der Rekurrentin im Handelsregister einge- tragen (act. 5). Zuvor - seit dem 18. März 2021 - war der Rekursgegner 2 als
- 9 - Liquidator aufgeführt, bis zum 5. Februar 2021 die X2._____ AG (act. 5). Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11. März 2021 fehlte es somit an einer offiziellen Liquidatorin bzw. einem offiziellen Liquidator. Jedenfalls hat- ten aber weder Dr. X1._____ noch der Rekursgegner 2 das Amt des Liqui- dators der Rekurrentin inne. Die II. Zivilkammer sah damit zu Recht von ei- ner Zustellung der Verfügung vom 11. März 2021 an diese beiden Personen ab. In ihrer Verfügung vom 9. April 2021 (Geschäfts-Nr. LF200066-O) erwog die II. Zivilkammer, dass die X2._____ AG weiterhin im Rubrum als Vertrete- rin der Rekurrentin aufzuführen sei, da sie als von der FINMA eingesetzte Liquidatorin nicht ohne Weiteres ihr Mandat niederlegen könne (act. 4/39 E. 5). Der Entscheid der II. Zivilkammer, die Verfügung vom 11. März 2021 an die X2._____ AG als Vertreterin der Rekurrentin zuzustellen, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
E. 5 Die Rekurrentin rügt weiter, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ habe davon ab- gesehen, die von ihm vertretenen Gläubigerinnen näher zu bezeichnen (act. 1 S. 4). Dem kann nicht gefolgt werden. Aus dem Gesuch von Rechts- anwalt lic. iur. Y1._____ vom 9. März 2021 ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass er das Ersuchen um Akteneinsicht insbesondere im Namen der Rekursgegnerin 1 stellte (act. 4/32 Rz 2 f., act. 4/33 S. 1). In den Akten Geschäfts-Nr. EO200001-G, welche als Beizugsakten in das Verfahren Ge- schäfts-Nr. LF200066-O Eingang fanden, befindet sich eine Vollmacht der Rekursgegnerin 1 zugunsten von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ ein- schliesslich Bescheinigung der Amtsinhaberschaft (act. 4/24/26/1-2). Damit befasste sich die II. Zivilkammer in ihrer Verfügung vom 9. April 2021 aus- führlich (act. 2 E. 4). Die gesuchstellende Person war demnach hinreichend bekannt, und Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ war hinreichend legitimiert. 6.1. Die Rekurrentin stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, die II. Zivilkammer habe das schutzwürdige Interesse der Rekursgegnerin 1 zu Unrecht bejaht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich eine Einsichtnahme nach der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens betreffend Abberufung Liquidator (Geschäfts.-Nr. LF200066-O) aufdränge (act. 1 S. 5). Ihre Be-
- 10 - fürchtungen seien mit dem Wechsel der Person des Liquidators gegen- standslos geworden (act. 9). 6.2. Dritte können nach § 131 Abs. 3 GOG Verfahrensakten einsehen, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder pri- vaten Interessen entgegenstehen (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 131 N 1 f. und 16 ff.). Als schützenswertes Interesse gilt ein wissenschaft- liches, ökonomisches oder anderweitiges Interesse. Es kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (Entscheid des Bundesgerichts 13Y_2/2018 vom 3. August 2018, E. 2.1.3. mit Verweis auf BGE 129 I 249 E. 3). Ein schützenswertes Interesse liegt bspw. vor, wenn die Einsichtnahme in Akten über die eigene Person verlangt wird oder wenn ein in Aussicht genommenes Verfahren nur in Kenntnis der Akten ein- geleitet werden kann (VRG Kommentar-Griffel, § 8 N 25 mit weiterem Ver- weis). Es ist indes nicht leichthin zu bejahen. 6.3. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ begründete das schutzwürdige Interesse der Rekursgegnerin 1 damit, als Gläubigerin der Rekurrentin über einen Betrag von rund Fr. 57 Mio. wolle sie die Geltendmachung der Forderung nach der Wiedereintragung der Rekurrentin im Handelsregister überprüfen. Sie weise ein Interesse an der Durchführung eines Konkursverfahrens über diese so- wie an der Verwertung und der Verteilung der massgeblichen Aktiven auf. Dabei sei für sie die Person des Liquidators relevant, da der Verdacht be- stehe, dass die Ausübung dieses Amtes durch den Rekursgegner 2 dazu führe, dass er versuche, zu Lasten der Gläubiger Vermögenswerte zu ent- ziehen (act. 4/32 Rz 4 f.). 6.4. Grundsätzlich muss den Gläubigern einer Gesellschaft die Möglichkeit zu- stehen, die Person des Liquidators oder der Liquidatorin einer Gesellschaft zu eruieren. Diese Information ergibt sich indes bereits aus dem öffentlich zugänglichen Handelsregisterauszug der jeweiligen Gesellschaft, weshalb es allein hierfür keiner Akteneinsicht bedarf. Gemäss dem Handelsregister-
- 11 - auszug der Rekurrentin wurden in den vergangenen Monaten in Bezug auf die Person des Liquidators viele Wechsel vorgenommen. Nebst dem Re- kursgegner 2 waren auch die X2._____ AG und Dr. X1._____ als solche eingetragen. Weiter stand im Rahmen des Verfahrens Geschäfts- Nr. ES200037-G die Ausübung des Amtes der Liquidatorin durch die Kon- kursverwaltung, Konkursamt Küsnacht, im Raum (act. 4/6). Hinsichtlich der Person des Liquidators bzw. der Liquidatorin bestanden somit viele Unklar- heiten. Verschärft wurden diese durch das Ersuchen des Rekursgegners 2 vom 25. November 2020 um Abberufung der damals aktuellen Liquidatorin und um Einsetzung seiner Person als Liquidator der Rekurrentin (act. 4/1), welches im Verfahren Geschäfts-Nr. LF200066-O abschliessend behandelt wurde. Die Frage, wer als Liquidator bzw. Liquidatorin der Rekurrentin zu amten habe, war zwar bereits Gegenstand des Urteils der II. Zivilkammer vom 23. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. LF200066-O, act. 4/29 E. 2). Die diesbezüglichen Unklarheiten wurden aber erst in der Verfügung vom
E. 9 April 2021 fest, dass die X2._____ AG als Liquidatorin der Rekurrentin amtet. Die Rekurrentin obsiegt demnach einzig, da im Rekursverfahren nach § 19 f. VRG auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Rekursentscheides abzu- stellen ist (VRG Kommentar-Donatsch, § 20a N 4 f.). Der Rekursgegnerin 1 wurde das Recht auf Akteneinsicht einzig aus diesem Grund verwehrt. Bei
- 15 - diesen Gegebenheiten rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens in Abweichung des Unterliegensprinzips aus Billigkeitsgründen den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, d.h. der Rekurrentin zur Hälfte und den Rekursgeg- nern 1 und 2 anteilsmässig zu je einem Sechstel, wobei in Bezug auf die Person des Rekursgegners 2 festzuhalten ist, dass sein Verzicht auf das Stellen von Anträgen und auf das Einreichen einer Stellungnahme sein Kos- tenrisiko nicht tangiert (VRG Kommentar-Plüss, § 13 N 52). Zu einem Sechstel sind die Kosten des Verfahrens sodann auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 13 Abs. 1 VRG i.V.m. § 4 VRG). 1.3. Prozessentschädigungen - sowohl vollumfängliche als auch reduzierte - sind lediglich dann zuzusprechen, wenn die rechtsgenügende Darlegung kompli- zierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand er- forderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte, bzw. die Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegrün- det waren (§ 17 Abs. 2 VRG). Solche Gegebenheiten liegen vorliegend nicht vor. Die Rekurrentin, welche im Zeitpunkt der Rekurseinreichung und der Geltendmachung einer Prozessentschädigung von Fr. 5'000.- nicht durch ei- ne externe Person vertreten wurde, vermochte keinen besonderen Aufwand darzulegen. Die Prozessentschädigung beantragte sie ohnehin nur eventua- liter. Die weiteren Parteien haben aufgrund des Ausgangs des Verfahrens und der vorstehend getroffenen Kostenregelung keinen Anspruch auf Zu- sprechung einer Parteientschädigung. Prozessentschädigungen sind dem- nach keine zuzusprechen.
2. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlos- sen, nachdem die Verwaltungskommission vorliegend als Rechtsmittel- instanz entscheidet (§ 42 lit. c Ziff. 1 VRG; vgl. im Weiteren auch Antrag und Weisung des Regierungsrates vom 29. April 2009, Gesetz über die Anpas- sung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2010, S. 801 ff., S. 903; sowie auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
- 16 - vom 5. Dezember 2012, VB.2012.00755, E. 2.4.; Kommentar VRG- Bosshart/Bertschi, § 19b N 45). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung des Rekurses wird Ziffer 1 der Verfügung der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2021, Geschäfts- Nr. LF200066-O, aufgehoben und wie folgt ersetzt: "Das Gesuch um Akten- einsicht wird abgewiesen.".
- Die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren wird auf Fr. 1’200.– festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens werden zur Hälfte der Rekurrentin sowie je zu einem Sechstel der Rekursgegnerin 1 und dem Rekursgegner 2 auferlegt. Zu einem Sechstel werden die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse genommen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Vertreterin der Rekurrentin, zweifach, für sich und die Rekurrentin, − den Rechtsvertreter der Rekursgegnerin 1, zweifach, für sich und die Rekursgegnerin 1, − die Rechtsvertreterin des Rekursgegners 2, zweifach, für sich und den Rekursgegner 2, sowie − die Rekursgegnerin 3. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. LF200066-O, einschliesslich der Ak- ten des Bezirksgerichts Meilen Geschäfts-Nrn. EO200001-G und ES200037- G, werden der Rekursgegnerin 3 nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert.
- Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- - 17 - fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 28. September 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR210003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 28. September 2021 in Sachen A._____ AG in Liquidation, Rekurrentin ehemals (bis zum 28. April 2021) vertreten durch Dr. X1._____ neu vertreten durch X2._____ AG gegen
1. B1._____ Ltd.,
2. C._____,
3. Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend Rekurs gegen die Verfügung der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2021 (LF200066-O)
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Nachdem der über die A._____ AG in Liquidation (fortan: Rekurrentin) er- öffnete Konkurs mangels Aktiven eingestellt und ihre Eintragung am tt.mm. 2017 im Handelsregister des Kantons Zürich gelöscht worden war (Tage- bucheintrag), ersuchte C._____ (fortan: Rekursgegner 2) als ehemaliger Verwaltungsrat der gelöschten Gesellschaft am 28. Januar 2020 das Be- zirksgericht Meilen um deren Wiedereintragung (act. 4/24/1). Dieses hiess das Gesuch mit Urteil vom 21. April 2020 gut (Geschäfts-Nr. EO200001-G) und wies das Handelsregisteramt an, die gelöschte Rekurrentin wieder ins Register einzutragen (act. 4/24/9). Das Urteil blieb unangefochten und er- wuchs in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 stellte Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ namens und im Auftrag verschiedener Gesellschaften der B2._____, namentlich der B3._____ Ltd., der B4._____ Ltd., der B5._____ Ltd., der B6._____ Ltd., der B7._____ Ltd., der B8._____ Ltd., der B9._____ Ltd., der B10._____ Ltd. und der B1._____ Ltd. (fortan: Rekurs- gegnerin 1) als mutmassliche Gläubigerinnen der Rekurrentin ein Gesuch um Akteneinsicht. Nach diversen Schriftenwechseln und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hiess das Bezirksgericht Meilen das Aktenein- sichtsgesuch mit Verfügung vom 28. August 2020 gut (act. 4/24/30). Auch diese Verfügung blieb unangefochten, mit der Folge, dass die Aktenein- sicht am 1. Oktober 2020 gewährt wurde (act. 4/24/32). Am 9. Dezember 2020 gelangte Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ als Vertreter der erwähnten potentiellen Gläubigerinnen erneut ans Bezirksgericht Meilen und ersuchte um Einsicht in die seit dem 1. Oktober 2020 eingegangenen Aktenstücke (act. 4/24/37). Diesem Ersuchen kam das Bezirksgericht am 11. Dezember 2020 nach (act. 4/24/39-40). 1.2. Bereits am 25. November 2020 beantragte der Rekursgegner 2 beim Be- zirksgericht Meilen die Absetzung der bisherigen Liquidatorin X2._____ AG und die Einsetzung seiner Person als Liquidator (act. 4/1). Dieses Ersuchen
- 3 - wies das Bezirksgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2020 ab, soweit es da- rauf eintrat (Geschäfts-Nr. ES200037-G, act. 4/6). Die dagegen erhobene Berufung wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. LF200066-O) ebenfalls ab (act. 4/29). Das Urteil wurde nicht weitergezogen. 1.3. Kurz zuvor, am 11. Februar 2021 (act. 4/27), wandte sich Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ als Vertreter der Rekursgegnerin 1 und weiterer B2._____ Gesellschaften als potentielle Gläubigerinnen der Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich und erklärte, das Bezirksgericht Meilen habe ihnen mit Verfügung vom 28. August 2020 Einsicht in die Akten Ge- schäfts-Nr. EO200001-G betreffend Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit gewährt. Gemäss Auskunft des Bezirksgerichts befänden sich die Akten nun am Obergericht, weshalb er dieses ersuche, ihm ins Rechts- mittelverfahren ebenfalls Akteneinsicht zu gewähren. Am 23. Februar 2021 (act. 4/31) orientierte die II. Zivilkammer Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ dar- über, dass sich die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. EO200001-G nicht aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen in diesem Verfahren er- gangenen Entscheid am Obergericht befänden, sondern im Sinne von Bei- zugsakten in einem Rechtsmittelverfahren gegen ein am Bezirksgericht Mei- len durchgeführtes Drittverfahren betreffend Abberufung der Liquidatorin. Das schutzwürdige Interesse an der Einsicht müsse daher neu begründet werden. Mit Eingabe vom 9. März 2021 (act. 4/32) kam Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ dieser Aufforderung nach und begründete sein Ersuchen. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 4/34) erklärte die X2._____ AG als betroffene Liquidatorin, dass sie die Rekurrentin im Verfah- ren Geschäfts-Nr. LF200066-O nicht mehr vertrete, da sie im Handelsregis- ter bereits am 5. Februar 2021 als Liquidatorin gelöscht worden sei (act. 4/36). Der Rekursgegner 2 wiederum liess die Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht beantragen (act. 4/37). Mit Verfügung vom 9. April 2021 hiess die II. Zivilkammer das Gesuch um Akteneinsicht gut und ordnete - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - die Zustellung der Akten an Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ zur Einsicht an (act. 4/39).
- 4 -
2. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin, vertreten durch den damals im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Liquidator Dr. X1._____ (act. 5), innert Frist Rekurs und stellte die folgenden Anträge: "Die beiliegende Verfügung vom 9.4.21 ist aufzuheben und das Ge- such um Akteneinsicht sei abzuweisen. Eventualiter ist das Geschaeft zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Rekursführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 5000 zuzusprechen. Mit Kostenfolge für den Kanton Zuerich."
3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren und zog die Akten Geschäfts-Nr. LF200066-O, einschliesslich der Akten des Bezirksgerichts Meilen Geschäfts-Nrn. EO200001-G und ES200037-G, bei (act. 4/1-42). Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 (act. 6) setzte sie der Re- kurrentin aufgrund des Wechsels der Person des Liquidators bzw. der Liqui- datorin Frist an, um dem Gericht mitzuteilen, ob sie am Rekurs festhalte o- der nicht. Nach einmaliger Fristerstreckung teilte die Rekurrentin mit Einga- be vom 13. Juli 2021 (act. 9) mit, dass sie am Rekurs weiterhin festhalte, nachdem die Einwände der Rekursgegnerin 1 gegenstandslos geworden seien.
4. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 (act. 10) gewährte die Verwaltungskom- mission den Rekursgegnern das rechtliche Gehör. Während die II. Zivilkammer am 26. Juli 2021 (act. 11) auf eine Vernehmlassung verzich- tete und sich der Rekursgegner 2 innert Frist nicht vernehmen liess, liess die Rekursgegnerin 1 am 24. August 2021 (act. 12) eine Stellungnahme einrei- chen und folgende Anträge stellen: "1. Der Rekurs sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurren- tin."
- 5 -
5. Die Rekursantwort wurde der Rekurrentin und den Rekursgegnern 2 und 3 mit Verfügung vom 2. September 2021 (act. 14) zur Kenntnisnahme zuge- stellt. II.
1. Zur Einreichung eines Rekurses ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges Inte- resse an der Änderung der Anordnung geltend machen kann (§ 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]; Kommentar VRG- Bertschi, § 21 N 13).
2. Gemäss dem zu den Akten genommenen Handelsregisterauszug der Rekur- rentin hatte die X2._____ AG bis zum 5. Februar 2021 das Amt der Liquida- torin inne. Ab dem 18. März 2021 war sodann der Rekursgegner 2 als Liqui- dator aufgeführt, welcher am 30. März 2021 durch Dr. X1._____ ersetzt wurde. Dr. X1._____ wiederum wurde als Liquidator am 28. April 2021 aus dem Handelsregister gelöscht, wobei erneut die X2._____ AG als Liquidato- rin eingetragen wurde. Im Zeitpunkt der Einreichung der Eingabe vom
25. April 2021 hatte Dr. X1._____ somit das Amt als Liquidator der Rekur- rentin inne und konnte für diese im vorliegenden Verfahren rechtmässig handeln. Da die Rekurrentin sodann als Partei des Verfahrens Geschäfts- Nr. LF200066-O durch die Akteneinsicht einer am Verfahren unbeteiligten Dritten in ihren schutzwürdigen Interessen tangiert ist, ist auf den Rekurs einzutreten. III.
1. In ihrer Verfügung vom 9. April 2021 (act. 2) erwog die II. Zivilkammer zur Frage der Akteneinsicht, das Vertretungsverhältnis zwischen Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und der Rekursgegnerin 1 sei nachgewiesen worden. Letz- tere habe als potentielle Gläubigerin ein Interesse an der Verwertung neu entdeckter Aktiven der Rekurrentin. Damit weise sie ein schutzwürdiges In- teresse an der Kenntnis über den aktuellen Liquidator bzw. die aktuelle Li-
- 6 - quidatorin bzw. über einen allfälligen Wechsel der Person des Liquidators auf, um gegen diese allenfalls rechtlich vorgehen zu können. Überwiegende entgegenstehende Interessen seien nicht ersichtlich. 2.1. Die Rekurrentin lässt zur Begründung des Rekurses (act. 1) Folgendes vor- bringen: Die II. Zivilkammer habe es unterlassen, ihr die Akteneinsichtsge- suche vom 11. Februar 2021 und vom 9. März 2021 vorzulegen. Rechtsan- walt lic. iur. Y1._____ sei weder Partei, noch habe er seine Zustelladresse offengelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die II. Zivilkammer unter die- sen Umständen gegen das Amtsgeheimnis verstossen wolle, indem sie ei- nem unbeteiligten Dritten Akteneinsicht gewähre. Sie führe über fünf Seiten aus, wo allenfalls Konfliktpotential zwischen dem Rekursgegner 2 als einzu- setzender Liquidator und der Rekursgegnerin 1, deren Forderung durch das Konkursamt Küsnacht und das Bundesgericht abgewiesen worden sei, be- stünde. Es stelle sich die Frage, ob die II. Zivilkammer unterbeschäftigt sei oder mit einem übertriebenen Formalismus unnötige weitere Rechtsschriften provozieren wolle. Sie habe von der Löschung der X2._____ AG im Han- delsregister Kenntnis genommen. Sie ignoriere aber die Tatsache, dass das Handelsregisteramt Dr. X1._____ am 31. März 2021 als Liquidator der Re- kurrentin eingetragen habe. 2.2. Aus den Akten ergebe sich, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ bzw. seiner Klientschaft mit Verfügung vom 28. August 2020 (Geschäfts-Nr. EO200001- G) schon einmal Akteneinsicht gewährt worden sei. Den Akten nicht ent- nommen werden könne, um wen es sich bei den potentiellen Gläubigern konkret gehandelt habe. Es bestehe sodann keinerlei wissenschaftliches oder anderes schutzwürdiges Interesse, welches es rechtfertige, das private Interesse über die öffentlichen Interessen zu stellen. Mit der Abschreibung der Beschwerde durch die II. Zivilkammer sei das Interesse von Rechtsan- walt lic. iur. Y1._____ überfällig geworden. Das Gesuch hätte bereits aus diesem Grund abgewiesen werden müssen. Im Verfahren des Bezirksge- richts Meilen Geschäfts-Nr. EO200001-G sei der vermeintlichen Gläubigerin, der B1._____ Ltd., ebenfalls Akteneinsicht gewährt worden. Begründet wor-
- 7 - den sei die Gewährung durch das Bezirksgericht damit, dass die Gläubige- rinnen ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht im Zusammen- hang mit der Wiedereröffnung des Konkurses über die Rekurrentin hätten. Diese Begründung sei aus heutiger Sicht ebenfalls nicht mehr stichhaltig, da der Konkurs über die Rekurrentin gerade nicht wiedereröffnet worden sei. Dennoch sei es der Rekursgegnerin 1 und wohl auch den anderen Gesell- schaften des B2._____ möglich gewesen, an die benötigen Informationen zu gelangen. Das schutzwürdige Interesse müsse neu begründet werden. Die II. Zivilkammer habe es unterlassen, das rechtliche Gehör zu gewähren. Ihre Begründung in der Verfügung vom 9. April 2021 überzeuge sodann nicht. Mit der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens sei das Rechtsschutzinte- resse überholt, da es Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ einzig darum gegan- gen sei, dass die Interessen der Gläubiger durch den Liquidator geschützt würden. Da nun bekannt sei, dass die X2._____ AG die zuständige Liquida- torin sei, sei die ohnehin rein spekulative und unhaltbare Befürchtung der Rekursgegnerin 1 betreffend das Verhalten des Rekursgegners 2 unbegrün- det und die Akteneinsicht zu verweigern. Es bestehe der Anschein, dass die Rekursgegnerin 1 im Rahmen einer Fishing Expedition versuche, vorgängig Informationen zu sammeln, um Material für eine eventuelle Abberufung der Person des Liquidators zu initiieren, was nicht geschützt werden könne. 2.3. In der Eingabe vom 13. Juli 2021 (act. 9) führte die Rekurrentin sodann er- gänzend aus, mit dem Wechsel der Liquidatorin sei die Befürchtung der Re- kursgegnerin 1, dass der Rekursgegner 2 die Gläubigerinteressen nicht schützen würde, dahingefallen. Ihre Einwände seien daher gegenstandslos geworden.
3. Die Rekursgegnerin 1 begründet den Antrag auf Abweisung des Rekurses zusammengefasst wie folgt: Die Ausführungen der Rekurrentin seien haltlos. Die Behauptung, wonach die Forderungen der Rekursgegnerin 1 im Kon- kursverfahren der Rekurrentin durch das Konkursamt oder das Bundesge- richt rechtskräftig abgewiesen worden seien, sei falsch. Die Rekursgegne- rin 1 habe sich lediglich gegen die Einstellung des Konkursverfahrens zur
- 8 - Wehr gesetzt. Im Liquidationsverfahren der Rekurrentin sei in der Zwischen- zeit ein erneuter Schuldenruf ergangen. Die Rekursgegnerin 1 habe ihre Forderungen mit Eingabe vom 16. Juli 2021 erneut angemeldet. Im Akten- einsichtsgesuch vom 9. März 2021 habe sie das schutzwürdige Interesse an der Akteneinsicht nicht nur mit der Einsetzung des Rekursgegners 2 als Li- quidator begründet, sondern auch allgemein mit der Gläubigerstellung der Rekursgegnerin 1 und dem schutzwürdigen Interesse an einer korrekten Durchführung des Konkursverfahrens bzw. der Liquidation über die Rekur- rentin und an der Verwertung und Verteilung der offenbar neu aufgetauchten Aktiven. Unabhängig von der Person der aktuellen Liquidatorin verfüge sie, die Rekursgegnerin 1, aufgrund ihrer Gläubigerstellung nach wie vor über ein schutzwürdiges Interesse daran zu erfahren, was die Hintergründe des entsprechenden Entscheides waren bzw. welche Unterlagen von der Rekur- rentin bzw. dem Rekursgegner 2 vorgelegt worden seien, um die Abberu- fung der X2._____ AG als Liquidatorin zu begründen. Überwiegende, dem Akteneinsichtsgesuch entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen seien nicht ersichtlich. Im Übrigen verweise sie, was die Ausführungen in der Re- kursschrift sowie die Eingabe der Rekurrentin vom 13. Juli 2021 anbelange, auf die zutreffenden Erwägungen der Rekursgegnerin 3. 4.1. Die Rekurrentin macht in der Eingabe vom 25. April 2021 geltend, die Ak- teneinsichtsgesuche vom 11. Februar 2021 bzw. 9. März 2021 seien ihr nicht bekannt. Ihr damaliger Vertreter Dr. X1._____ sei über diese nicht ori- entiert worden (act. 1 S. 3). 4.2. Mit Verfügung vom 11. März 2021 (Geschäfts-Nr. LF200066-O) gewährte die II. Zivilkammer der Rekurrentin und dem Rekursgegner 2 das rechtliche Gehör zum Akteneinsichtsgesuch (act. 4/34). Die Verfügung adressierte sie an die X2._____ AG als Vertreterin der Rekurrentin. Gemäss dem zu den Akten genommenen Handelsregisterauszug der Rekurrentin wurde Dr. X1._____, welcher die Eingabe vom 25. April 2021 verfasst hatte, erst am 30. März 2021 als Liquidator der Rekurrentin im Handelsregister einge- tragen (act. 5). Zuvor - seit dem 18. März 2021 - war der Rekursgegner 2 als
- 9 - Liquidator aufgeführt, bis zum 5. Februar 2021 die X2._____ AG (act. 5). Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 11. März 2021 fehlte es somit an einer offiziellen Liquidatorin bzw. einem offiziellen Liquidator. Jedenfalls hat- ten aber weder Dr. X1._____ noch der Rekursgegner 2 das Amt des Liqui- dators der Rekurrentin inne. Die II. Zivilkammer sah damit zu Recht von ei- ner Zustellung der Verfügung vom 11. März 2021 an diese beiden Personen ab. In ihrer Verfügung vom 9. April 2021 (Geschäfts-Nr. LF200066-O) erwog die II. Zivilkammer, dass die X2._____ AG weiterhin im Rubrum als Vertrete- rin der Rekurrentin aufzuführen sei, da sie als von der FINMA eingesetzte Liquidatorin nicht ohne Weiteres ihr Mandat niederlegen könne (act. 4/39 E. 5). Der Entscheid der II. Zivilkammer, die Verfügung vom 11. März 2021 an die X2._____ AG als Vertreterin der Rekurrentin zuzustellen, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
5. Die Rekurrentin rügt weiter, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ habe davon ab- gesehen, die von ihm vertretenen Gläubigerinnen näher zu bezeichnen (act. 1 S. 4). Dem kann nicht gefolgt werden. Aus dem Gesuch von Rechts- anwalt lic. iur. Y1._____ vom 9. März 2021 ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass er das Ersuchen um Akteneinsicht insbesondere im Namen der Rekursgegnerin 1 stellte (act. 4/32 Rz 2 f., act. 4/33 S. 1). In den Akten Geschäfts-Nr. EO200001-G, welche als Beizugsakten in das Verfahren Ge- schäfts-Nr. LF200066-O Eingang fanden, befindet sich eine Vollmacht der Rekursgegnerin 1 zugunsten von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ ein- schliesslich Bescheinigung der Amtsinhaberschaft (act. 4/24/26/1-2). Damit befasste sich die II. Zivilkammer in ihrer Verfügung vom 9. April 2021 aus- führlich (act. 2 E. 4). Die gesuchstellende Person war demnach hinreichend bekannt, und Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ war hinreichend legitimiert. 6.1. Die Rekurrentin stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, die II. Zivilkammer habe das schutzwürdige Interesse der Rekursgegnerin 1 zu Unrecht bejaht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich eine Einsichtnahme nach der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens betreffend Abberufung Liquidator (Geschäfts.-Nr. LF200066-O) aufdränge (act. 1 S. 5). Ihre Be-
- 10 - fürchtungen seien mit dem Wechsel der Person des Liquidators gegen- standslos geworden (act. 9). 6.2. Dritte können nach § 131 Abs. 3 GOG Verfahrensakten einsehen, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder pri- vaten Interessen entgegenstehen (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 131 N 1 f. und 16 ff.). Als schützenswertes Interesse gilt ein wissenschaft- liches, ökonomisches oder anderweitiges Interesse. Es kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (Entscheid des Bundesgerichts 13Y_2/2018 vom 3. August 2018, E. 2.1.3. mit Verweis auf BGE 129 I 249 E. 3). Ein schützenswertes Interesse liegt bspw. vor, wenn die Einsichtnahme in Akten über die eigene Person verlangt wird oder wenn ein in Aussicht genommenes Verfahren nur in Kenntnis der Akten ein- geleitet werden kann (VRG Kommentar-Griffel, § 8 N 25 mit weiterem Ver- weis). Es ist indes nicht leichthin zu bejahen. 6.3. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ begründete das schutzwürdige Interesse der Rekursgegnerin 1 damit, als Gläubigerin der Rekurrentin über einen Betrag von rund Fr. 57 Mio. wolle sie die Geltendmachung der Forderung nach der Wiedereintragung der Rekurrentin im Handelsregister überprüfen. Sie weise ein Interesse an der Durchführung eines Konkursverfahrens über diese so- wie an der Verwertung und der Verteilung der massgeblichen Aktiven auf. Dabei sei für sie die Person des Liquidators relevant, da der Verdacht be- stehe, dass die Ausübung dieses Amtes durch den Rekursgegner 2 dazu führe, dass er versuche, zu Lasten der Gläubiger Vermögenswerte zu ent- ziehen (act. 4/32 Rz 4 f.). 6.4. Grundsätzlich muss den Gläubigern einer Gesellschaft die Möglichkeit zu- stehen, die Person des Liquidators oder der Liquidatorin einer Gesellschaft zu eruieren. Diese Information ergibt sich indes bereits aus dem öffentlich zugänglichen Handelsregisterauszug der jeweiligen Gesellschaft, weshalb es allein hierfür keiner Akteneinsicht bedarf. Gemäss dem Handelsregister-
- 11 - auszug der Rekurrentin wurden in den vergangenen Monaten in Bezug auf die Person des Liquidators viele Wechsel vorgenommen. Nebst dem Re- kursgegner 2 waren auch die X2._____ AG und Dr. X1._____ als solche eingetragen. Weiter stand im Rahmen des Verfahrens Geschäfts- Nr. ES200037-G die Ausübung des Amtes der Liquidatorin durch die Kon- kursverwaltung, Konkursamt Küsnacht, im Raum (act. 4/6). Hinsichtlich der Person des Liquidators bzw. der Liquidatorin bestanden somit viele Unklar- heiten. Verschärft wurden diese durch das Ersuchen des Rekursgegners 2 vom 25. November 2020 um Abberufung der damals aktuellen Liquidatorin und um Einsetzung seiner Person als Liquidator der Rekurrentin (act. 4/1), welches im Verfahren Geschäfts-Nr. LF200066-O abschliessend behandelt wurde. Die Frage, wer als Liquidator bzw. Liquidatorin der Rekurrentin zu amten habe, war zwar bereits Gegenstand des Urteils der II. Zivilkammer vom 23. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. LF200066-O, act. 4/29 E. 2). Die diesbezüglichen Unklarheiten wurden aber erst in der Verfügung vom
9. April 2021 abschliessend beseitigt, indem die II. Zivilkammer darin erwog, dass das jederzeitige Abberufungsrecht von Liquidatoren nach Art. 741 Abs. 1 OR nicht für richterlich ernannte Liquidatoren gelte und diesen dem- nach auch nicht ein jederzeitiges Demissionsrecht zukomme, woraus ana- logerweise zu folgern sei, dass die von der FINMA als Liquidatorin einge- setzte X2._____ AG das Mandat nicht ohne Weiteres niederlegen könne. Folglich sei sie im Rubrum weiterhin als Vertreterin der Rekurrentin aufzu- führen (act. 2 E. 5). Namentlich aufgrund dieses Umstandes ist der Ansicht der II. Zivilkammer zu folgen, dass die Rekursgegnerin 1 am 9. April 2021, dem Zeitpunkt der Entscheidfällung, ein Interesse daran aufwies, zu erfah- ren, wer der Liquidator der Rekurrentin war und zu welchem Ergebnis das Gericht in Bezug auf das Ersuchen des Rekursgegners 2 gelangte. Erst durch die Einsichtnahme in die Akten Geschäfts-Nr. LF200066-O wäre es der Rekursgegnerin 1 möglich gewesen, sich Klarheit zu verschaffen, wer nun effektiv als Liquidator bzw. Liquidatorin der Rekurrentin amten durfte und aus welchem Grund dem Ersuchen des Rekursgegners 2 um dessen Einsetzung nicht stattgegeben wurde. Die Gründe, welche sodann dazu
- 12 - führten, dass die Rekursgegnerin 1 befürchtete, der Rekursgegner 2 würde ihre Interessen als Gläubigerin nicht vertreten, namentlich die Sorge, er würde versuchen, Vermögenswerte der Rekurrentin zu entziehen, legte die Rekursgegnerin 1 in ihrem Memorandum vom 15. Dezember 2014 ausführ- lich dar (act. 4/33/1). Der Rekursgegner 2 stellt diese zwar in Abrede und bezeichnet sie als rein spekulative und unhaltbare Mutmassungen (act. 4/37 Rz 6). Der Beschlagnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. März 2011, welche sich u.a. gegen D._____, den Vater des Rekursgegners 2 (act. 4/19 Ziff. 4), richtete, kann indes immerhin entnommen werden, dass die Vorbringen der Rekursgegnerin 1 nicht gänzlich haltlos erscheinen, zu- mal dem Vater des Rekursgegners 2 im Zusammenhang mit Vermögens- werten der Rekursgegnerin 1 strafbare Handlungen vorgeworfen wurden (act. 4/24/16/2/2 S. 4) und der Rekursgegner 2 als Sohn von D._____ die- sem wohl eng verbunden ist. Unter diesen Umständen bejahte die II. Zivilkammer das schutzwürdige Interesse in der Verfügung vom 9. April 2021 zu Recht. Gleichermassen zutreffend verneinte sie das Vorliegen ge- genteiliger überwiegender öffentlicher oder privater Interessen der Verfah- rensbeteiligten oder Dritter, zumal solche weder von der Rekurrentin noch vom Rekursgegner 2 geltend gemacht wurden. 6.5. Es gilt jedoch zu beachten, dass der Rechtsprechung zufolge im Rekursver- fahren nach § 19 f. VRG auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Rekursent- scheides abzustellen ist (VRG Kommentar-Donatsch, § 20a N 4 f.). Dies ergibt sich zum einen aus der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV, zum anderen aus dem Grundsatz, dass im Rekursverfahren sowohl echte als auch unechte Noven zu beachten sind (§ 20a Abs. 2 VRG). Massgeblich ist demnach der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Fällung des vorliegenden Ent- scheides. Wie die Rekurrentin in ihrer Eingabe vom 25. April 2021 zu Recht festhielt, sind die Befürchtungen, welche die Rekursgegnerin 1 gegenüber dem Rekursgegner 2 hegte, mit dem Wechsel der Person der Liquidatorin weggefallen. Das Urteil der II. Zivilkammer vom 23. Februar 2021 (Ge- schäfts-Nr. LF200066-O) wurde beim Bundesgericht innert der Rechtsmittel- frist nicht angefochten. Der Umstand, dass der Rekursgegner 2 nicht mehr
- 13 - Liquidator der Rekurrentin ist, ist demnach aktuell definitiv. Die Gefahr des Entzugs von Vermögenswerten zu Lasten der Gläubiger durch den Rekurs- gegner 2 - mit welcher das Akteneinsichtsgesuch begründet wurde (act. 4/32 Rz 5) - besteht demnach nicht mehr. Als Liquidatorin amtet seit dem
28. April 2021 wieder die X2._____ AG (act. 5). Diese ist denn mit der An- ordnung eines Schuldenrufs auch wieder als solche tätig geworden (act. 13/1). Die Rekursgegnerin 1 erachtet die X2._____ AG als vertrauens- würdig, in dem sie "Gewähr für die Wahrung der Gläubigerinteressen bieten würde" (act. 4/32 Rz 6, vgl. auch act. 12 Rz 6). Die von der Rekursgegne- rin 1 geltend gemachte Gefahr des Entzugs von Vermögenswerten durch den Rekursgegner 2 sowie ihre Befürchtungen einer allenfalls ungerechten Verwertung und Verteilung der neu aufgetauchten Aktiven sowie einer nicht korrekten Durchführung des Konkursverfahrens bzw. der Liquidation sind nach der Ersetzung des Rekursgegners 2 als Liquidator somit objektiv ge- sehen nicht mehr gegeben. Soweit die Rekursgegnerin 1 ausführt, sie benö- tige Einsicht in die Unterlagen der Parteien des Verfahrens Geschäfts- Nr. LF200066-O, um zu erfahren, mit welchen Gründen die Rekurrentin bzw. der Rekursgegner 2 die X2._____ AG als Liquidatorin habe absetzen lassen wollen, vermögen diese Ausführungen kein schutzwürdiges Interesse zu be- gründen, sondern gründen höchstens im persönlichen Interesse der Re- kursgegnerin 1. Daran vermag auch ihre Stellung als Gläubigerin der Rekur- rentin nichts zu ändern. Relevant ist für die Rekursgegnerin 1 in ihrer Gläu- bigerstellung einzig, wer das Amt der Liquidatorin bzw. des Liquidators inne- hat. Unter diesen Umständen bestehen keine Gründe mehr, welche es rechtfer- tigen würden, das Interesse der Rekursgegnerin 1 an der Einsichtnahme der Akten Geschäft-Nr. LF200066-O über jene der Rekurrentin und des Rekurs- gegners 2 zu stellen. Die Interessenabwägung nach § 131 Abs. 3 GOG fällt demnach zuungunsten der Rekursgegnerin 1 aus. Folglich ist Dispositiv- Ziffer 1 der Verfügung der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 9. April 2021, Geschäfts-Nr. LF200066-O, in Gutheissung des Re-
- 14 - kurses aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen." IV. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'200.- festzu- setzen (§ 20 GebV OG [LS 211.11]). 1.2. Gemäss § 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amts- handlungen Gebühren und Kosten auferlegen. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG zu- folge tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel ent- sprechend ihrem Unterliegen. Die Kosten eines Verfahrens werden dem- nach grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip verteilt (VRG Kommentar- Plüss, § 13 N 41). Davon kann das Gericht indes aus Billigkeitsgründen ab- weichen und die Kosten im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit zugunsten der unterlegenen bzw. zulasten der obsiegenden Partei verteilen (VRG Kom- mentar-Plüss, § 13 N 63). Eine Umverteilung rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn eine Partei lediglich aufgrund von Noven oder aufgrund der Ver- fahrensdauer unterliegt (VRG Kommentar-Plüss, § 13 N 64; Entscheid des Bundesgerichts 2C_13/2013 vom 5. September 2013, E. 6). Wie den vor- stehenden Erwägungen unter Ziff. II.6.1 f. entnommen werden kann, bejahte die II. Zivilkammer das Vorliegen der Voraussetzungen von § 131 Abs. 3 GOG und damit das Akteneinsichtsrecht der Rekursgegnerin 1 in der Verfü- gung vom 9. April 2021 (Geschäfts-Nr. LF200066-O) zu Recht. Die Gutheis- sung des Rekurses und damit das Obsiegen der Rekurrentin ist lediglich Folge des Laufs der Zeit. Im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidfällung bestehen hinsichtlich der Person der Liquidatorin keine Unklarheiten mehr. Vielmehr steht seit dem Erlass der Verfügung der II. Zivilkammer vom
9. April 2021 fest, dass die X2._____ AG als Liquidatorin der Rekurrentin amtet. Die Rekurrentin obsiegt demnach einzig, da im Rekursverfahren nach § 19 f. VRG auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Rekursentscheides abzu- stellen ist (VRG Kommentar-Donatsch, § 20a N 4 f.). Der Rekursgegnerin 1 wurde das Recht auf Akteneinsicht einzig aus diesem Grund verwehrt. Bei
- 15 - diesen Gegebenheiten rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens in Abweichung des Unterliegensprinzips aus Billigkeitsgründen den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, d.h. der Rekurrentin zur Hälfte und den Rekursgeg- nern 1 und 2 anteilsmässig zu je einem Sechstel, wobei in Bezug auf die Person des Rekursgegners 2 festzuhalten ist, dass sein Verzicht auf das Stellen von Anträgen und auf das Einreichen einer Stellungnahme sein Kos- tenrisiko nicht tangiert (VRG Kommentar-Plüss, § 13 N 52). Zu einem Sechstel sind die Kosten des Verfahrens sodann auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 13 Abs. 1 VRG i.V.m. § 4 VRG). 1.3. Prozessentschädigungen - sowohl vollumfängliche als auch reduzierte - sind lediglich dann zuzusprechen, wenn die rechtsgenügende Darlegung kompli- zierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand er- forderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte, bzw. die Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegrün- det waren (§ 17 Abs. 2 VRG). Solche Gegebenheiten liegen vorliegend nicht vor. Die Rekurrentin, welche im Zeitpunkt der Rekurseinreichung und der Geltendmachung einer Prozessentschädigung von Fr. 5'000.- nicht durch ei- ne externe Person vertreten wurde, vermochte keinen besonderen Aufwand darzulegen. Die Prozessentschädigung beantragte sie ohnehin nur eventua- liter. Die weiteren Parteien haben aufgrund des Ausgangs des Verfahrens und der vorstehend getroffenen Kostenregelung keinen Anspruch auf Zu- sprechung einer Parteientschädigung. Prozessentschädigungen sind dem- nach keine zuzusprechen.
2. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlos- sen, nachdem die Verwaltungskommission vorliegend als Rechtsmittel- instanz entscheidet (§ 42 lit. c Ziff. 1 VRG; vgl. im Weiteren auch Antrag und Weisung des Regierungsrates vom 29. April 2009, Gesetz über die Anpas- sung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2010, S. 801 ff., S. 903; sowie auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
- 16 - vom 5. Dezember 2012, VB.2012.00755, E. 2.4.; Kommentar VRG- Bosshart/Bertschi, § 19b N 45). Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung des Rekurses wird Ziffer 1 der Verfügung der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2021, Geschäfts- Nr. LF200066-O, aufgehoben und wie folgt ersetzt: "Das Gesuch um Akten- einsicht wird abgewiesen.".
2. Die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren wird auf Fr. 1’200.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden zur Hälfte der Rekurrentin sowie je zu einem Sechstel der Rekursgegnerin 1 und dem Rekursgegner 2 auferlegt. Zu einem Sechstel werden die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Vertreterin der Rekurrentin, zweifach, für sich und die Rekurrentin, − den Rechtsvertreter der Rekursgegnerin 1, zweifach, für sich und die Rekursgegnerin 1, − die Rechtsvertreterin des Rekursgegners 2, zweifach, für sich und den Rekursgegner 2, sowie − die Rekursgegnerin 3. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. LF200066-O, einschliesslich der Ak- ten des Bezirksgerichts Meilen Geschäfts-Nrn. EO200001-G und ES200037- G, werden der Rekursgegnerin 3 nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert.
6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-
- 17 - fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 28. September 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: