Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 A._____ (fortan: Rekurrentin) erbringt nach eigenen Angaben seit zahlrei- chen Jahren regelmässig schriftliche Übersetzungsdienstleistungen in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Finanzen für die Strafverfolgungsbehörden, für schweizerische und ausländische Anwaltskanzleien sowie für Finanzinsti- tute (act. 1 Rz 9 f. sowie act. 1 Rz 21, act. 7/3-4). Sie war jedoch bisher nicht als Übersetzerin für die Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Zürich akkreditiert. Seit Inkrafttreten der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) per 1. Juli 2019 habe sie nur Übersetzungsaufträge nach der Ausnahmebestimmung im Sin- ne von § 12 Abs. 2 SDV erhalten (act. 1 Rz 21).
E. 2 Mit Eingabe vom 20. November 2020 beantragte die Rekurrentin bei der Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen des Obergerichts des Kan- tons Zürich (fortan: Rekursgegnerin) die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin für die Sprachen Englisch und Spanisch (act. 7/1 - act. 7/5/4). Mit Beschluss vom 3. Februar 2021, Geschäfts-Nr. KT200048-O, wies ein Ausschuss der Rekursgegnerin den Akkreditierungsantrag ab (act. 3).
E. 2.1 Die Rekurrentin hält den Ausführungen der Rekursgegnerin zum Bedarf und zu den nicht belegten besonderen Fähigkeiten in ihrer Rekursschrift (act. 1) entgegen, dass die Feststellung, wonach der Bedarf mit 73 Englisch- und 55 Spanisch-Dolmetschenden gedeckt sei, willkürlich und durch nichts belegt sei. Ob der Bedarf gedeckt sei oder nicht, könnten einzig die Personen und Institutionen des Kantons Zürich feststellen, welche Sprachdienstleistungen bezögen. Die Tatsache, dass sie, die Rekurrentin, seit vielen Jahren Über- setzungen im Auftrag von Strafverfolgungsbehörden erbringe, zeige, dass ein Bedarf an ihrer Dienstleistung bestehe. Bei Bedarf könne sie entspre- chende Belege ins Recht reichen. Solche könnten auch bei der Staatsan- waltschaft Zürich erhältlich gemacht werden. Sie, die Rekurrentin, biete seit dem Jahre 1991 auf Wirtschafts-, Finanz- und Rechtssprache spezialisierte Übersetzungsdienstleistungen in den Sprachen Englisch und Spanisch an. Es sei zu bezweifeln, dass der Bedarf an ausgewiesenen Fachübersetzern in diesen Fachbereichen und Sprachen – ohne ihre eigenen Dienstleistun- gen – bereits gedeckt sei, zumal sie, die Rekurrentin, bereits seit Jahren re- gelmässig Aufträge für die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich ausführe. Sie decke also bereits einen Teil dieses Bedarfs ab, was im Übri-
- 6 - gen die in ihrem Lebenslauf als Referenzpersonen angegebenen Personen bestätigen könnten.
E. 2.2 Zudem, so die Rekurrentin weiter, sei bekannt, dass im Sprachdienstleis- tungsverzeichnis zahlreiche Personen aufgeführt seien, die über keinerlei Ausbildung im Bereich Dolmetschen oder Übersetzen verfügten oder deren formelle Ausbildung sich auf den Abschluss des CAS Behörden- und Ge- richtsdolmetschen (C._____) beschränke, der nach einem zweitägigen Kurs, ohne Prüfung der Fremdsprachenkenntnisse, erworben werde. Sie beantra- ge, diese Daten bezüglich der Sprachen Englisch und Spanisch aus dem Sprachdienstleistungsverzeichnis zu den Akten zu nehmen. Es sei nicht ein- zusehen, weshalb Personen ohne Fachausbildung und/oder mit einer sehr geringen Berufserfahrung der Vorzug gegenüber solchen gegeben werde, welche über einen Hochschulabschluss und eine langjährige Berufserfah- rung verfügten, wie es bei ihr, der Rekurrentin, der Fall sei. Zudem sei ernsthaft zu bezweifeln, dass Personen ohne formelle Fachausbildung ihre Dienstleistung überhaupt oder zumindest in ähnlicher Qualität wie eine Fachperson erbringen könnten. Es sei daran zu erinnern, dass Übersetzen ein Beruf sei, der gelernt sein wolle. Nicht jede Person, die eine zweite Sprache spreche, sei auch fähig, nach allen Regeln der Kunst korrekt von einer Sprache in eine andere zu übersetzen. In ganz besonderem Masse treffe dies zu, wenn es nicht um die Alltagssprache, sondern um die Fach- sprache gehe, hinsichtlich welcher es auf eine exakte Ausdrucksweise, auf Präzision und auf Kontinuität ankomme, d.h. auf Eigenschaften, welche nur durch eine saubere Textanalyse und entsprechende Sprach- und Fach- kenntnisse erreicht werden könnten. Personen, die sich möglicherweise als Dolmetscher eigneten, könnten daher nicht auch automatisch korrekt über- setzen. Es sei folglich falsch, aus der Anzahl Personen, die im Dolmetscher- verzeichnis (neu: Sprachdienstleistungsverzeichnis) erfasst seien – und dort überdies oft einen Vermerk anbringen würden, dass sie nur mündlich dol- metschen, aber keine schriftlichen Übersetzungen vornehmen würden – da- rauf zu schliessen, dass bereits genügend Ressourcen auch für schriftliche Übersetzungen vorhanden wären. In verstärktem Masse treffe dies auf
- 7 - Fachübersetzungen in den Bereichen Recht, Finanzen und Wirtschaft zu, welche sie, die Rekurrentin, erbringe.
E. 2.3 Weiter sei es unzutreffend, dass sie, die Rekurrentin, nicht über besondere Fähigkeiten im Bereich Sprachdienstleistung verfüge. Sie sei im Besitze ei- nes eidgenössischen Diploms als "Übersetzerin FH". Diesem liege ein er- folgreich abgeschlossenes fünfjähriges Studium an der damaligen B._____ (B'._____) – heute C._____ – zugrunde, einschliesslich eines "Höheren Sprachdiploms Englisch" und eines "Höheren Sprachdiploms Spanisch" der B._____. Diese beiden "Höheren Sprachdiplome" würden belegen, dass sie diese Sprachen auf professionellem Niveau beherrsche. Im Weiteren verfü- ge sie über weitere Diplome in diesen beiden Sprachen, welche nachweisen würden, dass sie die entsprechenden Sprachprüfungen auf höchstem Ni- veau erfolgreich absolviert habe, namentlich an der D._____ und bei der "E._____". Weiter liege eine Bescheinigung für das erfolgreiche Absolvieren eines Auslandsemesters am F._____ vor. Zudem sei sie für die Sprachen Englisch und Spanisch auch im Verzeichnis der Bundesanwaltschaft als Übersetzerin akkreditiert.
E. 2.4 Aus den dargelegten Belegen gehe hervor, dass sie, die Rekurrentin, über die geforderten besonderen Fähigkeiten in den Sprachen Englisch und Spa- nisch verfüge. Des Weiteren sei sie nachweislich seit dem Jahre 1991 voll- beruflich als Fachübersetzerin für die Sprachen Spanisch und Englisch mit einem eigenen Übersetzungsbüro (www.G._____.ch) tätig. Sie übersetze für in- und ausländische Auftraggeber oft sehr komplexe Texte, etwa Rechtshil- feersuchen, Gerichtsurteile, Emissionsprospekte oder Lizenzverträge. Sie verfüge aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer langjährigen Berufspraxis als Spezialistin für Fachübersetzungen in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Finanzen für die Sprachen Englisch und Spanisch sehr wohl über besondere Fachkenntnisse.
E. 2.5 Zutreffend sei, so die Rekurrentin weiter, dass sie ihrem Antrag auf Akkredi- tierung nicht alle massgeblichen Dokumente beigelegt habe. Ihre Sprach- kompetenz sei jedoch bereits aus den eingereichten Unterlagen hervorge-
- 8 - gangen. Es grenze an überspitzten Formalismus, das Gesuch ohne Einfor- dern der massgeblichen Dokumente ohne Weiteres abzuweisen. Zweifle die Rekursinstanz an der guten Qualifikation der Rekurrentin, beantrage sie, im Sprachdienstleistungsverzeichnis alle Personen herauszusuchen, welche für die Sprachen Englisch und Spanisch dolmetschen oder übersetzen würden und deren Ausbildung und Berufserfahrung mit jener der Rekurrentin zu ver- gleichen.
E. 2.6 Eine Nichtakkreditierung der Rekurrentin führe faktisch zu einem Berufsver- bot und verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit, da die Behörden und Ge- richte gemäss § 12 Abs. 1 SDV grundsätzlich gezwungen seien, akkreditier- te Übersetzerinnen und Übersetzer zu beauftragen. Die Justiz und die Ver- waltung des Kantons Zürich würden zu den grössten Auftraggebern für Übersetzungsleistungen gehören. Ohne deren Aufträge würde sie, die Re- kurrentin, eine grosse finanzielle Einbusse erleiden. Bisher sei sie nicht ak- kreditiert gewesen, weil kein entsprechender Zwang bestanden habe. Es sei ohnehin unverständlich, dass die Rekursgegnerin die Akkreditierung von ausgewiesenen Fachexperten derart restriktiv handhabe. Es sei nicht einzu- sehen, welcher Nachteil entstünde, wenn mehr Personen ins Verzeichnis aufgenommen würden, zumal kein Anspruch auf eine Auftragserteilung be- stehe. Es sei den Auftraggebern zu überlassen, welche Personen sie beauf- tragen würden. Indem die Rekursgegnerin die Akkreditierung derart ein- schränke und dabei nicht einmal auf die Fachausbildung und Berufserfah- rung Rücksicht nehme, würde sie unsachgemässe und willkürliche Ent- scheidungen zuungunsten der Qualität treffen. Aus dem Umstand, dass sich das Akkreditierungsverfahren für Übersetzende erst im Aufbau befinde, dür- fe der Rekurrentin kein Nachteil entstehen. In der Übergangsfrist könne die Rekursgegnerin bspw. provisorische Akkreditierungen erteilen. Zudem sehe § 28 Abs. 2 SDV vor, dass sich die Akkreditierung für Übersetzen bis zum Erlass von Richtlinien für eine eigene Akkreditierung nach den Regeln der Akkreditierung von Dolmetschenden richte. Eine Abweisung des Akkreditie- rungsgesuchs mangels bestehenden Verfahrens verletze diese Bestim- mung. In der Sprachdienstleistungsverordnung werde in Bezug auf die Ent-
- 9 - schädigung klar zwischen Dolmetschen und Übersetzen unterschieden. Die Bereiche seien nicht identisch, weshalb die Eignung für den einen Bereich nicht automatisch eine solche für den anderen Bereich bedeute. Nicht be- gründet werde im Beschluss sodann der Standpunkt, dass bis auf Weiteres nur Personen als Übersetzerin oder Übersetzer akkreditiert würden, welche bereits als Dolmetscherin oder Dolmetscher im Verzeichnis eingetragen sei- en. Dies stelle eine protektionistische Marktzugangsregelung dar und eine Ungleichbehandlung von akkreditierten Dolmetschenden gegenüber nicht akkreditierten Übersetzenden. Es liege eine Verletzung von § 8 SDV vor.
E. 2.7 Sie, die Rekurrentin, könne sich des Verdachts nicht erwehren, dass die Abweisung des Akkreditierungsgesuchs aus sachfremden Gründen erfolgt sei, namentlich aufgrund des Schriftenwechsels zwischen der Rekursgegne- rin und der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich im Jahre 2020, in wel- chem es um zu hohe Entschädigungszahlungen an die Rekurrentin und de- ren Rückforderung gegangen sei. Es werde beantragt, den entsprechenden Schriftenwechsel bzw. die zugrunde liegenden Buchhaltungsunterlagen der Finanzdirektion zu den Akten zu nehmen.
E. 2.8 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Rekurrentin mit Ausnahme des Besuchs der Aus- und Weiterbildung über alle persönlichen und fachli- chen Voraussetzungen verfüge. Der Bedarf an Fachübersetzungen sei so- dann ausgewiesen.
E. 3 Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Antragstellerin über alle persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Akkreditierung als Übersetzerin für die Sprachen Englisch und Spanisch verfügt.
E. 3.1 In ihrer Rekursantwort vom 7. Juli 2021 (act. 5) hält die Rekursgegnerin an ihrem Standpunkt der Abweisung des Akkreditierungsantrags fest und führt zur Begründung das Folgende aus: In der Sprachdienstleistungsverordnung werde sie, die Rekursgegnerin, damit beauftragt, neben dem bereits beste- henden Akkreditierungsverfahren für den Bereich Dolmetschen ein Akkredi- tierungsverfahren für den Bereich Übersetzen (sowie für den hier nicht inte- ressierenden Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung) zu erarbeiten und zu etablieren. Dabei werde in der Begründung zur Sprach- dienstleistungsverordnung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die unter- schiedlichen Akkreditierungsverfahren aufeinander aufbauen könnten. Die
- 10 - Übergangsfrist für den Bereich Übersetzen betrage drei Jahre und ende am
30. Juni 2022 (§ 28 Abs. 1 lit. b SDV). Sämtliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sprachdienstleistungsverordnung gestützt auf die Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 im Dolmetscherver- zeichnis eingetragen gewesen seien, würden bis am 30. Juni 2022 die Mög- lichkeit erhalten, das Akkreditierungsverfahren für den Bereich Übersetzen zu durchlaufen. Dieses sei inzwischen konzipiert worden, wobei die Fach- gruppe zum Schluss gekommen sei, dass das Akkreditierungsverfahren für den Bereich Übersetzen auf dem Akkreditierungsverfahren für den Bereich Dolmetschen aufbaue. Dies bedeute, dass das Akkreditierungsverfahren für den Bereich Übersetzen nur durchlaufen werden könne, wenn für die betref- fende Arbeitssprache bereits eine Akkreditierung für den Bereich Dolmet- schen bestehe. Hintergrund dieser Regelung sei, dass die meisten Aufträge im Kanton Zürich den Bereich Dolmetschen beträfen. In erster Linie bestehe daher ein Bedarf nach Dolmetschenden. Übersetzende würden nur in einem viel geringeren Umfang benötigt. Der Zulassungskurs für Übersetzer baue inhaltlich auf jenem für den Bereich Dolmetschen auf. Das dabei vermittelte Fachwissen sei auch für Übersetzerinnen und Übersetzer von Bedeutung. Eine protektionistische Marktzugangsregelung liege nicht vor. Insbesondere werde dadurch die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV nicht tangiert. Ohne- hin könne aus der Wirtschaftsfreiheit kein Anspruch auf staatliche Leistun- gen abgeleitet werden. Unzutreffend sei ferner, dass vor dem Inkrafttreten der Sprachdienstleistungsverordnung kein "Zwang" bestanden habe, grund- sätzlich nur akkreditierte bzw. im damaligen Verzeichnis eingetragene Per- sonen beizuziehen. § 7 der damals geltenden Dolmetscherverordnung habe dem heute geltenden § 12 SDV entsprochen. Es liege auch keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von akkreditierten Dolmetschen- den und nicht akkreditierten Übersetzenden vor. Die akkreditierten Dolmet- schenden hätten bereits eine spezifische Schulung hinter sich. Eine Un- gleichbehandlung sei daher gerechtfertigt. Die Rekurrentin müsse das Ak- kreditierungsverfahren für den Bereich Dolmetschen durchlaufen.
- 11 -
E. 3.2 Die Zusammensetzung der Fachgruppe gewährleiste, dass der Bedarf kor- rekt ermittelt werden könne. Von einer willkürlichen Feststellung des Bedarfs könne keine Rede sein. Für die Sprache Englisch seien 70 Personen und für die Sprache Spanisch 53 Personen akkreditiert. Der Bedarf sei damit ge- deckt. Einer Akkreditierung von sehr vielen Personen stehe die Professiona- lisierung der Dolmetschenden entgegen. Eine Ausnahme werde dann ge- macht, wenn die gesuchstellende Person über besondere Qualifikationen, namentlich im Bereich Konferenzdolmetschen auf Masterstufe, verfüge. Die Rekurrentin habe die Absolvierung eines solchen Diploms nicht nachgewie- sen. Die Qualifikationen der Rekurrentin im Bereich Übersetzen sowie der Umstand, dass sie seit Jahrzehnten Übersetzungsaufträge bearbeite, seien nicht relevant, da sie nichts über ihre Dolmetscherfähigkeiten aussagten.
E. 3.3 Die Rekurrentin, so die Rekursgegnerin weiter, dürfe zwar den Titel "Über- setzerin FH" führen, es fehle jedoch ein Hinweis auf die massgeblichen Sprachen. Immerhin ergebe sich aus den nachträglich eingereichten Sprachdiplomen, dass die Rekurrentin hinsichtlich der Sprachen Englisch und Spanisch ein professionelles Niveau aufweise. Der Nachweis der Sprachkenntnisse könnte damit allenfalls erbracht werden. Die Frage müsse aber nicht abschliessend geklärt werden.
E. 3.4 Der Verdacht der Abweisung des Akkreditierungsantrags aus sachfremden Gründen werde zurückgewiesen. Namentlich könne ein solcher nicht aus dem zwischen der Fachgruppe, der Leitung der Staatsanwaltschaft II und der Oberstaatsanwaltschaft geführten Schriftenwechsel, welcher aufgrund einer zu hohen Entschädigung an die Rekurrentin erfolgt sei, abgeleitet wer- den. Der Fehler sei nicht bei der Rekurrentin gelegen, sondern bei der be- treffenden Staatsanwaltschaft. Ein Aktenbeizug sei nicht notwendig. Die Abweisung des Antrags der Rekurrentin sei erfolgt, da das Akkreditierungs- verfahren für den Bereich Übersetzen auf jenem für den Bereich Dolmet- schen aufbaue und die Voraussetzungen für eine Akkreditierung als Dolmet- schende nicht erfüllt seien. Es bestehe kein Bedarf an Dolmetschenden für die Sprachen Englisch und Spanisch. Der Entscheid, dass das Akkreditie-
- 12 - rungsverfahren für den Bereich Übersetzen auf jenem des Bereichs Dolmet- schen basiere, sei zwar erst am 25. März 2021 gefällt worden, die Weichen- stellungen seien jedoch schon mehrere Monate zuvor erfolgt. Das Gesuch der Rekurrentin sei erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt worden. An der Abweisung sei festzuhalten. Eventualiter sei die Sache zur Fortsetzung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Dolmetschen zurückzuweisen.
E. 4 Eventualiter: Die Antragstellerin sei als Übersetzerin für die Sprachen Englisch und Spanisch zu den für die Akkreditierung erforderlichen wei- teren Schritten (Prüfung etc.) zuzulassen.
- 3 -
E. 4.1 In ihrer Replik vom 28. August 2021 (act. 9) führt die Rekurrentin sodann im Wesentlichen aus, die massgeblichen Richtlinien seien erst am 25. März 2021 in Kraft getreten. Der Beschluss datiere indes vom 3. Februar 2021, weshalb die Richtlinien nicht massgeblich sein könnten. Die Verknüpfung der beiden Akkreditierungsverfahren sei willkürlich. Dolmetschen und Über- setzen stellten zwei voneinander klar zu unterscheidende Tätigkeiten dar, wobei das Übersetzen keineswegs auf der Tätigkeit des Dolmetschens be- ruhe. Die Begründung der Rekursgegnerin überzeuge nicht. Aus der Anzahl Aufträge lasse sich nicht darauf schliessen, dass die Tätigkeit des Überset- zens auf jener des Dolmetschens beruhe. Personen, welche ein Hochschul- studium im Bereich Übersetzen abgeschlossen hätten, hätten die von der Rekursgegnerin erwähnten Rechtsgrundlagen, welche u.a. Gegenstand des Kurses seien, bereits im Studium erlernt. Da Übersetzerinnen und Überset- zer sodann ihre Aufträge schriftlich erledigten, sei für sie das Wissen über das Rollenverständnis irrelevant. Aus diesen Gründen sei die Feststellung der Rekursgegnerin, wonach die Ungleichbehandlung von bereits akkredi- tierten Dolmetschenden mit noch nicht akkreditierten Übersetzenden ge- rechtfertigt sei, unzutreffend. Die Rekursgegnerin lasse ausser Acht, dass Übersetzerinnen und Übersetzer mit dem Abschluss des Hochschulstudiums das Wissen über die Rechtsgrundlagen bereits erworben hätten.
E. 4.2 Die Rekurrentin führt weiter aus, in Bezug auf die Ausführungen der Re- kursgegnerin zum Bedarf und der zur Fachgruppe gehörenden Personen beantrage sie, dass die Zahlen und Fakten zur Bedarfsermittlung offengelegt würden. Auch die Feststellung der Rekursgegnerin, dass der Bedarf mit 53 Personen für die Sprache Spanisch und 70 Personen für die Sprache Eng-
- 13 - lisch gedeckt sei, sei willkürlich. Die Anzahl vorhandener Dolmetscherinnen und Dolmetscher sage nichts über den Bedarf von Fachübersetzerinnen und Fachübersetzern aus. Da die Rekursgegnerin sodann nicht ausweise, wel- che dieser Personen über eine professionelle Ausbildung verfügten, könne nicht eruiert werden, ob diese Personen dieselbe Arbeit wie die Rekurrentin verrichten könnten und ob sie den gleichen Bedarf abdecken würden wie sie. Sie beantrage den Beizug der Lohnausweise und der entsprechenden Rechnungen der Rekurrentin für die Jahre 2019 bis 2021. Das Argument der Rekursgegnerin hinsichtlich der Professionalisierung der Sprachdienstleis- tungen verfange nicht. Eine solche sei primär dadurch zu gewährleisten, dass professionelle und erfahrene Sprachdienstleistende zu akkreditieren seien. Eine grössere Anzahl an im Verzeichnis eingetragener Personen füh- re sodann zu einer grösseren Flexibilität insbesondere für kurzfristige Auf- träge. Das System, wie die Sprachdienstleistenden im Kanton Zürich be- schäftigt würden, beruhe grundsätzlich auf Nebenbeschäftigungen. Würden sie Vollzeit beschäftigt, müssten sie als Arbeitnehmende gelten.
E. 4.3 Die von der Rekursgegnerin erwähnte Ausnahme von der Bedarfsregelung scheine nur für Dolmetschende zu gelten. Diese Unterscheidung sei nicht nachvollziehbar. Auch sei unverständlich, weshalb die über dreissigjährige Berufserfahrung der Rekurrentin im Bereich Fachübersetzen in den Spra- chen Englisch und Spanisch nicht als besondere Qualifikationen gelten kön- ne. Irrelevant sei, dass die Rekurrentin über keine besonderen Qualifikatio- nen im Bereich Dolmetschen verfüge.
E. 4.4 Die Rekurrentin habe von der Korrespondenz zwischen der Rekursgegnerin und der Staatsanwaltschaft Kenntnis erhalten, als Letztere von ihr einen fünfstelligen Geldbetrag zurückgefordert habe. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Forderung begründen müssen. Es überzeuge nicht, dass die Abweisung des Akkreditierungsantrages nichts mit den Unstimmigkeiten zwischen der Fachgruppe und der Staatsanwaltschaft zu tun habe. Der zeitliche Ablauf in- diziere das Gegenteil. Der Akkreditierungsantrag sei am 16. November 2020 gestellt worden. Der Schriftenwechsel habe Ende 2020 stattgefunden. Im
- 14 - Dezember 2020 sei die Rekurrentin zur Rückzahlung aufgefordert worden. Der Beschluss sei am 3. Februar 2021 gefällt worden.
E. 4.5 Wäre es der Rekursgegnerin mit der Qualitätssicherung und Professionali- sierung ernst, müsste sie zumindest das Wissen und die Fähigkeiten aner- kennen, welche mit dem erfolgreichen Abschluss eines (Fach- )Hochschulstudiums sowie ausgewiesener Berufspraxis erworben worden seien.
E. 5 Die Eingabe der Rekursgegnerin wurde der Rekurrentin mit Verfügung vom
27. Juli 2021 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 8). Innert Frist reichte die Rekurrentin am 28. August 2021 (act. 9) ihre Replik ein und hielt an ihren Anträgen fest. Die Eingabe der Rekurrentin wurde der Rekursgeg- nerin wiederum am 4. November 2021 zur Stellungnahme zugestellt (act. 10). Die Duplik, in welcher die Rekursgegnerin an ihrer Ansicht fest- hielt, ging innert erstreckter Frist am 5. Januar 2022 (act. 12) ein. Am
19. Januar 2022 (act. 13) wurde diese der Rekurrentin zugesandt, welche dazu am 1. Februar 2022 (act. 14) Stellung nahm. Die Stellungnahme vom
1. Februar 2022 (act. 14) wurde der Rekursgegnerin in der Folge zur Kennt- nisnahme gebracht (act. 15).
E. 5.1 In der Duplik vom 5. Januar 2022 (act. 12) hält die Rekursgegnerin weiterhin an ihren Anträgen fest und bringt zur Begründung Folgendes vor: Die Rekur- rentin hole in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2021 zu einem Rundum- schlag aus, ohne über das notwendige Hintergrundwissen zu verfügen. Sie, die Rekursgegnerin, sehe davon ab, darauf näher einzugehen. An ihren Ausführungen zum fehlenden Bedarf halte sie fest. Aus dem Umstand, dass die Rekurrentin offenbar ununterbrochen Übersetzungen für Behörden des Kantons Zürich erledige, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sämtli- che Übersetzungsaufträge seien durch einen einzigen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erteilt worden. Dieser wohne mit der Rekurrentin in einem gemeinsamen Haushalt. Sämtliche dieser Überset- zungsaufträge hätten demnach mit Blick auf die geltenden Ausstandsgründe gar nie erteilt werden dürfen. Es bestehe die Vermutung, dass nicht ein vor- handener Bedarf zur Auftragserteilung geführt habe, sondern die enge per- sönliche Beziehung zwischen dem Staatsanwalt und der Rekurrentin. Nach- dem die Oberstaatsanwaltschaft solche Auftragserteilungen an die Rekur- rentin unterbunden gehabt habe, habe diese in den Monaten November und Dezember 2021 keine Entschädigungen für Übersetzeraufträge für den Kan- ton Zürich mehr erhalten.
E. 5.2 Die Rekurrentin habe offenbar kein Problem darin gesehen, die erwähnten Übersetzungsaufträge anzunehmen, obwohl sie zum die Aufträge erteilen- den Staatsanwalt eine enge persönliche Beziehung unterhalten habe. Auch ohne vertieftes juristisches Hintergrundwissen habe der Rekurrentin bewusst sein müssen, dass dies problematisch sei und die betreffenden Strafunter-
- 15 - suchungen gefährden könnte. Dieses Verhalten beeinträchtige ihre Vertrau- enswürdigkeit massiv und lasse es ausgeschlossen erscheinen, dass sie ei- ne unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten im Sinne von § 10 lit. d SDV garantieren könne.
E. 5.3 Zum Aufbau der beiden Akkreditierungsverfahren gelte sodann Folgendes: Gemäss § 8 SDV erfolge die Akkreditierung für jede Sprachdienstleistung und Arbeitssprache gesondert. Dass die verschiedenen Akkreditierungsver- fahren aufeinander aufbauen würden, werde durch die Bestimmung nicht ausgeschlossen. Vielmehr sei schon in der Begründung des Regierungsra- tes und der obersten kantonalen Gerichte zur Revision von § 8 SDV aus- drücklich festgehalten worden, dass ein entsprechender Aufbau zulässig sei. Bei der Konzipierung des neuen Akkreditierungsverfahrens handle es sich um eine rollende Planung. Das Konzept und die Richtlinien zur Konkretisie- rung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen sei bereits bei früheren Fachgruppensitzungen Thema gewesen. Anlässlich der Sitzung der Fachgruppe vom 25. März 2021 habe die definitive Version der Richtli- nien genehmigt werden können. Die Fachgruppe sei bei ihrem Entscheid, die Akkreditierungsverfahren aufeinander aufzubauen, nicht davon ausge- gangen, dass die Tätigkeit des Übersetzens auf derjenigen des Dolmet- schens beruhe. Selbstverständlich sei ihr bewusst, dass es sich dabei um unterschiedliche Tätigkeiten handle. Vielmehr sei es darum gegangen, den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, nämlich dass die Behör- den und Gerichte in erster Linien Dolmetschende benötigten und in einem viel geringeren Umfang Übersetzerinnen und Übersetzer. Letzterer Anteil betrage rund 15 Prozent. Dieses Auftragsvolumen könne problemlos durch Personen abgedeckt werden, welche bereits für den Bereich Dolmetschen akkreditiert seien und aktuell das Verfahren betreffend Akkreditierung für den Bereich Übersetzen durchlaufen würden. Ziel der Fachgruppe sei es, die relativ bescheidenen Übersetzungsaufträge mit wenigen, aber erfahre- nen und professionellen Übersetzerinnen und Übersetzern abzudecken, welche sich bei der Justiz umfassend - d.h. auch im mündlichen Bereich - auskennen würden. Nach der Erstellung des neuen Übersetzungsverzeich-
- 16 - nisses per 1. Juli 2022 werde die Fachgruppe Sprachdienstleistungen die Si- tuation analysieren und allfällige weitere Schritte evaluieren. Sollte der Be- darf nicht gedeckt werden können, würden das Gesamtkonzept und nicht zuletzt die Zulassungskurse überarbeitet werden müssen. Bei einer Öffnung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen bestehe die Ge- fahr, dass sich zahlreiche Personen bewerben würden, welche lediglich das "Label" einer Akkreditierung als Übersetzerin bzw. Übersetzer anstreben würden, ohne tatsächlich für Behörden und Gerichte tätig zu sein. Die Schu- lung und Prüfung sei mit Kosten und einem nicht unerheblichen Aufwand für den Staat verbunden. Auch deshalb sei es wichtig, dass der Bedarf von der Rekursgegnerin festgelegt werde. Dem Standpunkt der Rekurrentin, die Rol- le der Verfahrensbeteiligten sei für die Übersetzenden nicht von Bedeutung, sei sodann unzutreffend. Selbst ausgebildete, professionelle Übersetzerin- nen und Übersetzer hätten erfahrungsgemäss Bedarf an einer diesbezügli- chen Schulung und Begleitung. Aktuell sei es nicht möglich, das Akkreditie- rungsverfahren für den Bereich Übersetzen zu absolvieren, ohne jenes für den Bereich Dolmetschen erfolgreich durchlaufen zu haben, da der Bedarf an Übersetzungsleistungen insgesamt gering sei und die Fachgruppe nicht "auf Vorrat" Übersetzende akkreditiere. Da vorliegend kein Bedarf bestehe und zudem seit der letzten Stellungnahme neu aufgetretene Erkenntnisse die Vertrauenswürdigkeit der Rekurrentin massiv beeinträchtigen würden, sei der Beschluss vom 3. Februar 2021 zu bestätigen und der Rekurs abzu- weisen.
E. 6 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Partei- en und die eingereichten Unterlagen ist insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist (vgl. BGE 142 III 433 ff. E. 4.3.2 m.w.H.). II.
1. Gestützt auf § 73 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) wurde per 1. Juli 2019 die Sprachdienstleistungsverordnung vom
19. Dezember 2018/7. Januar 2019 in Kraft gesetzt, welche die bis dahin
- 4 - geltende Dolmetscherverordnung ersetzte. Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Bestimmungen der neuen Sprachdienstleistungsverordnung zur Anwendung. Dabei ist in terminologischer Hinsicht festzuhalten, dass in dieser mündliches Übersetzen als "Dolmetschen" und schriftliches Überset- zen als "Übersetzen" bezeichnet wird (§ 1 Abs. 2 lit. a und b SDV).
2. Gemäss § 19 SDV ist gegen Entscheide der Fachgruppe Sprachdienstleis- tungen, ihrer Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2). Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom
3. Februar 2021 zuständig. III.
1. In ihrem Beschluss vom 3. Februar 2021 (act. 3) erwägt die Rekursgegnerin, die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin setze unter an- derem voraus, dass ein Bedarf an Sprachdienstleistungen in den angebote- nen Sprachen bestehe. Im aktuellen Sprachdienstleistungsverzeichnis seien bereits 73 Dolmetschende für die Sprache Englisch und 55 Dolmetschende für die Sprache Spanisch aufgeführt. Dies decke den Bedarf, weshalb Neu- aufnahmen nur noch bei Vorliegen besonderer Fähigkeiten wie z.B. einer Fachausbildung bzw. einem Diplom als Konferenzdolmetscherin oder - dolmetscher erfolgten. Solche Fähigkeiten lägen bei der Rekurrentin – so- weit aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich sei – nicht vor. Im Weite- ren setze die Akkreditierung voraus, dass die antragstellende Person über ausgezeichnete und ausgewiesene Sprachkenntnisse auf Niveau C2 (Mut- tersprachniveau) verfüge. Diese Sprachkenntnisse seien mit Sprachdiplo- men zu belegen oder mittels Abschlusses mindestens der obligatorischen Schulausbildung in den entsprechenden Sprachen nachzuweisen. Die Re- kurrentin habe den Nachweis von ausgezeichneten Kenntnissen in den Sprachen Englisch und Spanisch allerdings weder mit Diplomen noch mittels
- 5 - ihres eingereichten Lebenslaufes beigebracht. Die Rekurrentin habe zwar das Formular "Antrag auf Akkreditierung als Dolmetscher/in" eingereicht, in ihrem Begleitschreiben spreche sie jedoch ausschliesslich von einem "An- trag auf Akkreditierung als Übersetzerin" bzw. als "Fachübersetzerin". Dies lasse darauf schliessen, dass sie einzig für den Bereich Übersetzen, nicht jedoch für den Bereich Dolmetschen, akkreditiert werden wolle. Das Akkredi- tierungsverfahren für den Bereich Übersetzen befinde sich aktuell im Auf- bau, wobei bis auf Weiteres vorgesehen sei, dass nur die für den Bereich Dolmetschen bereits akkreditierten Personen zum Akkreditierungsverfahren für den Bereich Übersetzen zugelassen würden. Eine Akkreditierung für den Bereich Übersetzen sei daher für Personen, welche nicht bereits für den Be- reich Dolmetschen akkreditiert seien, nicht möglich. Ein Anspruch auf Ak- kreditierung als Behörden- oder Gerichtsdolmetscherin bestehe ohnehin nicht.
E. 6.1 In der Stellungnahme vom 1. Februar 2022 (act. 14) bringt die Rekurrentin vor, sie halte an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Bei der Staatsan- waltschaft habe ein Bedarf an Übersetzungsleistungen bestanden, ansons- ten der Rekurrentin keine Aufträge erteilt worden wären. Unerheblich sei, dass diese nur von einer Person zugeteilt worden seien. Es sei unzutreffend, dass die Rekurrentin und der die Aufträge erteilende Staatsanwalt im glei- chen Haushalt wohnhaft seien oder gewesen seien. Die Rekursgegnerin werfe dem Staatsanwalt ein strafbares Verhalten vor, was verleumderisch sei. Die diesbezüglich eingeleitete Administrativuntersuchung der Ober-
- 17 - staatsanwaltschaft sei noch im Gange. Dass die Rekursgegnerin ihre Ver- mutungen im Rekursverfahren vorbringe, zeige, dass sie mit allen Mitteln die Akkreditierung der Rekurrentin verhindern wolle. Unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit gemäss Art. 56 StPO wäre eine Auftragsvergabe selbst dann unproblematisch, wenn die Rekurrentin und der massgebliche Staats- anwalt in einem Haushalt wohnen würden. Das Thema der Befangenheit beschlage nicht das Verhältnis zwischen Staatsanwalt und Übersetzerin, sondern dasjenige zu den Parteien und deren Vertretern. Dieses Verhältnis sei hier in keiner Weise berührt. Auf die Argumentation der fehlenden Ver- trauenswürdigkeit sei nicht näher einzugehen, da die Rekursgegnerin dieses erstmals in der Duplik vorgebracht habe, im angefochtenen Beschluss aber dazu keine Erwägungen gemacht habe. Sofern das Gericht die Frage der Vertrauenswürdigkeit in seinem Entscheid dennoch berücksichtige, sei wie- derholt festzuhalten, dass die Rekurrentin und der betroffene Staatsanwalt nicht im gleichen Haushalt wohnhaft seien. Eine Auftragsannahme sei daher unproblematisch gewesen. Sowohl der Leitende Staatsanwalt als auch der damalige Oberstaatsanwalt hätten die Auftragserteilungen genehmigt. Die Ausführungen der Rekursgegnerin zeigten indes ihre Voreingenommenheit. Im Falle einer Gutheissung des Rekurses und der Rückweisung des Verfah- rens könne nicht mit einer fairen Neubeurteilung gerechnet werden.
E. 6.2 Was die Ausführungen der Rekursgegnerin zum Auftragsvolumen von Über- setzungen anbelange, so sei festzuhalten, dass dieses im Jahre 2021 im- merhin ca. Fr. 1 Mio. umfasst habe. Die Bedeutung einer Übersetzung sei nicht an ihren Kosten zu messen. Oberstes Ziel müsse sein, die Überset- zungen auf höchstem Niveau erbringen zu können. Dass möglichst wenige Personen Sprachdienstleistungen erbringen sollten, stelle ein sachfremdes Kriterium dar. Die Leiterin der Fachgruppe kenne sowohl die Rekurrentin als auch den betroffenen Staatsanwalt persönlich. Sei scheine ein persönliches Ressentiment gegen die Rekurrentin und/oder den Staatsanwalt hinter dem Argument des fehlenden Bedarfs zu verstecken. Für den Fall einer Rück- weisung werde daher beantragt, das Verfahren einer unabhängigen Stelle zu übertragen.
- 18 -
E. 7 Gemäss § 7 Abs. 1 SDV setzt die Aufnahme ins Verzeichnis der akkreditier- ten Personen voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Leistungen be- steht und die sich bewerbende Person über die fachliche und persönliche Eignung für die Erbringung einer Sprachdienstleistung verfügt. In fachlicher Hinsicht ist erforderlich, dass die sich bewerbende Person die Amtssprache und die Arbeitssprache in Wort und Schrift beherrscht (§ 9 lit. a SDV), über einen fundierten juristischen Grundwortschatz in der Amtssprache und der Arbeitssprache sowie über eine umfassende Allgemeinbildung verfügt (§ 9 lit. b SDV), Sprachdienstleistungen, für die sie um Akkreditierung ersucht, fachgerecht erbringen kann (§ 9 lit. c SDV), über ein professionelles Rollen- verständnis verfügt (§ 9 lit. d SDV) sowie eine von der Fachgruppe bezeich- nete Aus- oder Weiterbildung besucht und die vorgegebenen Prüfungen be- standen hat (§ 9 lit. e SDV). In persönlicher Hinsicht setzt § 10 SDV sodann voraus, dass die antragstellende Person handlungsfähig ist (§ 10 lit. a SDV), über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügt (§ 10 lit. b SDV), zur Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich berechtigt ist (§ 10 lit. c SDV), eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten garantiert (§ 10 lit. d SDV) sowie eine angemessene Erreichbarkeit und Ver- fügbarkeit gewährleistet (§ 10 lit. e SDV). Nach § 11 Abs. 3 SDV kann die Fachgruppe zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung u.a. polizeiliche Informationsberichte einholen (lit. a) oder Prüfungen anordnen (lit. d). § 8 SDV zufolge ist die Akkreditierung für jede Sprachdienstleistung und für jede Arbeitssprache gesondert vorzunehmen. 8.1. Die Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, das Akkreditierungsverfahren für Übersetzende müsse eigenständig sein und dürfe nicht auf jenem für Dolmetschende aufbauen, da diese unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen würden. Das in Ziff. 3.1 lit. a der Richtlinien für den Bereich Übersetzen vor- gesehene Kriterium der Absolvierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Dolmetschen sei daher unzulässig (act. 9 Rz 3 ff.). Die Rekursgeg- nerin stellt dies in Abrede und verweist insbesondere auf die Erläuterungen des Verordnungsgebers (act. 12 S. 3 f.).
- 19 - 8.2. Mit Ausnahme von § 11 SDV, welcher unter dem Randtitel "Verfahren" eini- ge wenige Grundsätze zum Akkreditierungsverfahren darlegt, enthält die Sprachdienstleistungsverordnung keine massgeblichen Angaben zur kon- kreten Ausgestaltung des Verfahrens, in welchem sich Antragstellerinnen und Antragsteller akkreditieren lassen können. Vielmehr verpflichtet sie in § 3 Abs. 1 lit. f SDV die Rekursgegnerin, Richtlinien zur Anwendung der Sprachdienstleistungsverordnung, insbesondere zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens, zu erlassen. Diesem Auftrag nachkommend hat die Rekursgegnerin am 25. März 2021 die Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen genehmigt (act. 6/1). Darin ist in Art. 2.2 vorgesehen, dass das Akkreditierungsverfah- ren für den Bereich Übersetzen auf dem Akkreditierungsverfahren für den Bereich Dolmetschen aufbaut. In Art. 3.1 der Richtlinien wird zudem festge- halten, dass zur Akkreditierung als Übersetzerin oder Übersetzer eine Ak- kreditierung für den Bereich Dolmetschen vorhanden sein muss (lit. a) und dass die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Bereich Übersetzen erfüllt sein müssen, insbesondere die Erfordernisse der ausge- zeichneten Kenntnisse der Amts- und Arbeitssprache sowie des guten Leu- mundes (lit. b). Der Ablauf des Akkreditierungsverfahrens wird sodann in Art. 4 der Richtlinien geregelt, wobei dieser im Grundsatz mit jenem für die Akkreditierung von Dolmetschenden übereinstimmt. Der Inhalt der beiden Prüfungen ist sodann zumindest in Teilen identisch (act. 6/1 Art. 9.2 und act. 6/2 Art. 8.2). Die Rekursgegnerin stützt diesen Aufbau der Richtlinie, insbesondere Art. 3.1 lit. a betreffend das Erfordernis einer Akkreditierung als Dolmetscherin oder Dolmetscher, unter anderem auf die Materialien des Verordnungsgebers, namentlich auf seinen Hinweis in den Erläuterungen zur Sprachdienstleistungsverordnung, dass die unterschiedlichen Akkreditie- rungsverfahren aufeinander aufbauen könnten (Auszug aus dem Protokoll zur Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018, Begrün- dung, § 8; act. 12 S. 3 f.). 8.3. § 8 SDV lautet dahingehend, dass die Akkreditierung für jede Sprachdienst- leistung und für jede Arbeitssprache gesondert zu erfolgen hat. Die Akkredi-
- 20 - tierung ist demnach nicht nur für jede Sprache einzeln vorzunehmen, son- dern auch für jede Sprachdienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 2 lit. a -c SDV, d.h. für die Sprachdienstleistung des Dolmetschens (mündliches Übersetzen), des Übersetzens (schriftliches Übersetzen) sowie der Sprach- mittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung. Aus der vom Verord- nungsgeber in § 8 SDV gewählten Formulierung folgt, dass die Akkreditie- rung für die verschiedenen Sprachdienstleistungen unabhängig voneinander zu erfolgen hat, und damit folglich, dass es möglich sein muss, sich alleine für den Bereich Übersetzen akkreditieren lassen zu können, ohne für einen anderen Bereich - namentlich jenen des Dolmetschens - akkreditiert sein zu müssen. Bereits aus dem Wortlaut von § 8 SDV ergibt sich demnach, dass als Voraussetzung für die Akkreditierung für eine Sprachdienstleistung nicht die Akkreditierung für eine andere Sprachdienstleistung gefordert werden kann und dass die Akkreditierungen für die Bereiche Dolmetschen und Übersetzen voneinander getrennt vorgenommen werden müssen. Dem wi- derspricht auch nicht, dass die unterschiedlichen Akkreditierungsverfahren gemäss den Erläuterungen zur Sprachdienstleistungsverordnung "aufeinan- der aufbauen" können. Das Akkreditierungsverfahren für den Bereich Über- setzen darf zwar auf jenem für den Bereich Dolmetschen aufbauen, dies aber nur insoweit, als die für alle Bereiche geltenden allgemeinen fachlichen und auch persönlichen Voraussetzungen betroffen sind. Die spezifischen Er- fordernisse der einen Art der Sprachdienstleistung dürfen für die Akkreditie- rung einer anderen Sprachdienstleistungsart hingegen nicht vorausgesetzt werden. Der Verordnungsgeber spricht denn auch bloss von einem mögli- chen wechselseitigen Aufbau der beiden Akkreditierungsverfahren, hinge- gen nicht von einer gegenseitigen Abhängigkeit in dem Sinne, als die eine Akkreditierung die andere voraussetze. Aus dem Wortlaut von § 8 SDV folgt demnach, dass als Voraussetzung für die Akkreditierung als Übersetzerin oder Übersetzer nicht die Akkreditierung als Dolmetscherin oder Dolmet- scher verlangt werden darf. Zu gleichem Ergebnis führt auch die Betrach- tung der historischen Entwicklung von der früheren Dolmetscherverordnung hin zur Sprachdienstleistungsverordnung: Die Sprachdienstleistungsverord-
- 21 - nung führte als eine zentrale Neuerung gegenüber der bisherigen Dolmet- scherverordnung die Unterscheidung der drei nebeneinander bestehenden, verschiedenen Arten von Sprachdienstleistungen ein, welche nicht in einer Stufenordnung, sondern unabhängig voneinander bestehen. Die meisten der in § 9 und § 10 SDV aufgelisteten Erfordernisse sind zwar identisch, gemäss § 9 lit. c SDV muss aber nur jene Sprachdienstleistung fachgerecht erbracht werden können, für welche um Akkreditierung ersucht wird. Eine um Akkre- ditierung für den Bereich Übersetzen oder Sprachmittlung ersuchende Per- son muss deshalb nicht eine Akkreditierung für Dolmetschen nachweisen. Ziff. 3.1 lit. a der Richtlinien für das Akkreditierungsverfahren für den Bereich Übersetzen, wonach eine Akkreditierung für den Bereich Dolmetschen Vo- raussetzung für eine Akkreditierung im Bereich Übersetzen ist, führt dem- nach eine neue, über den klaren Verordnungswortlaut hinausgehende Vo- raussetzung ein und widerspricht damit der Regelung in § 8 SDV und § 9 lit. c SDV. Aufgrund ihrer Verordnungswidrigkeit kann sie im Rahmen der Prüfung von Akkreditierungsersuchen für den Bereich Übersetzen nicht an- gewandt werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Re- kursgegnerin zu der von ihr vorgesehenen Regelung aufgrund der tatsächli- chen Gegebenheiten veranlasst sah, namentlich deshalb, weil die Behörden und Gerichte in erster Linie Dolmetschende benötigen bzw. nur in einem viel geringeren Umfang Übersetzerinnen und Übersetzer und sie eine Akkreditie- rung im Bereich Übersetzen auf Vorrat vermeiden wollte (vgl. act. 12 S. 4). Dieser Umstand hat keinen Einfluss auf die Verordnungswidrigkeit von Ziff. 3.1 lit. a der erwähnten Richtlinien.
E. 9 In Bezug auf das Gesuch der Rekurrentin um Akkreditierung als Übersetze- rin ist demnach nachfolgend zu prüfen, ob sie die Anforderungen gemäss § 7 SDV und § 9 f. SDV bzw. gemäss den Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen erfüllt, wobei Ziff. 3.1 lit. a der Richtlinien infolge ihrer Verordnungswidrigkeit nicht zur Anwendung gelangt. Soweit die Rekurrentin insoweit vorbringt, die Richtli- nien für den Bereich Übersetzen hätten im Rahmen der Beschlussfassung vom 3. Februar 2021 nicht massgeblich sein können, da sie erst im darauf-
- 22 - folgenden März erlassen worden seien (act. 9 Rz 2), ist festzuhalten, dass diese - unter Nichtanwendung von Ziff. 3.1 lit. a - lediglich Konkretisierungen der Bestimmungen in der Sprachdienstleistungsverordnung enthalten und inhaltlich nicht weitergehen als diese. Dass sie offiziell erst nach dem
3. Februar 2021 erlassen wurden, ist daher insoweit nicht von Bedeutung, zumal die Sprachdienstleistungsverordnung damals bereits in Kraft war.
E. 9.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass die Rekurrentin eine Akkreditierungspflicht nicht aus der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV ableiten kann (act. 1 Rz 19 und 28). Mit der Rekursgegnerin ist festzuhalten, dass die mit der Sprachdienstleistungsverordnung geregelte Dolmetscher- und Überset- zertätigkeit nicht als private Tätigkeit zu qualifizieren ist und demnach nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV fällt (Urteil des Bundesgerichts 1P.58/2004 vom 15. November 2004, E. 2.1; Beschlüs- se der Verwaltungskommission OG ZH Geschäfts-Nr. VR130009-O vom
7. April 2014, E. II.3.8, sowie Geschäfts-Nr. VR120006-O vom 4. Februar 2013, E. III.2.1). Die Wirtschaftsfreiheit gibt damit keinen Anspruch auf Ein- tragung ins Sprachdienstleistungsverzeichnis bzw. auf Akkreditierung als Sprachdienstleistende. In diesem Zusammenhang weist die Rekurrentin auf eine erhebliche finanzielle Einbusse hin, würde ihr die Akkreditierung ver- weigert (act. 1 Rz 21). Aus den Akten ergibt sich, dass die Rekurrentin ein eigenes Übersetzungsbüro (www.G._____.ch) führt und offenbar für in- und ausländische Auftraggeber (act. 1 Rz 16) sowie für die Bundesanwaltschaft (act. 1 Rz 15) tätig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ohne Weite- res fähig ist, anderweitige Aufträge zu generieren - sei es in der Privatwirt- schaft oder in anderen Kantonen - und ihre Lebenshaltungskosten dadurch zu decken. Eine fehlende Akkreditierung im Sprachdienstleistungsverzeich- nis des Kantons Zürich führt demnach zu keiner schweren beruflichen Ein- schränkung der Rekurrentin.
E. 9.2 Wie dargelegt, setzt § 7 Abs. 1 SDV das Vorliegen eines Bedarfs an ent- sprechenden Sprachdienstleistungen voraus, um in das Sprachdienstleis- tungsverzeichnis aufgenommen werden zu können. Diesbezüglich bean-
- 23 - standet die Rekurrentin den Umstand, dass die Frage, ob ein solcher beste- he oder nicht, von der Rekursgegnerin abschliessend beantwortet werde. Dies könnten einzig jene Institutionen entscheiden, welche Sprachdienstleis- tungen beziehen würden (act. 1 Rz 8 f.). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Sprachdienstleistungs- verordnung, welche sich auf § 73 Abs. 2 GOG stützt, hält in § 2 Abs. 1 fest, dass es sich bei der Fachgruppe um das strategische Leitungs- und Ent- scheidungsorgan handelt. Als solches obliegen ihr verschiedene, in § 3 SDV aufgezählte Pflichten, namentlich die Pflicht zur Akkreditierung (§ 3 Abs. 1 lit. a SDV). In Art. 4 des Organisations- und Geschäftsreglements werden sodann weitere Aufgaben der Fachgruppe aufgeführt. Wie die Rekursgegne- rin in der Rekursantwort zutreffend ausführte (act. 5 S. 4), wird mit der Zu- sammensetzung der Fachgruppe, welche aus je einem Vertreter des Ober- gerichts, zwei Vertretern der Bezirksgerichte, zwei Vertretern der Direktion der Justiz und des Innern, zwei Vertretern der Sicherheitsdirektion sowie aus einem Vertreter der Finanzdirektion besteht (§ 2 Abs. 1 SDV), und dem zu- sätzlichen Beizug von Vertretern anderer kantonaler oder kommunaler Be- hörden als ständige Teilnehmende (§ 2 Abs. 3 SDV, Ziff. 2.2. f. des Organi- sations- und Geschäftsreglements) gewährleistet, dass der Bedarf an Sprachdienstleistungserbringenden korrekt eruiert werden kann, da Vertreter von verschiedensten Behörden und Gerichten Teil der Fachgruppe sind. Ge- rade um diesem Bedürfnis gerecht zu werden, wurde denn die Zusammen- setzung der Fachgruppe im Rahmen des Erlasses der Sprachdienstleis- tungsverordnung auch angepasst. Namentlich wurde die Vertretung der Be- zirksgerichte aufgrund dessen, dass sehr viele Dolmetscher- bzw. Überset- zungsaufträge von diesen ausgehen, auf zwei Personen erhöht. Auch das Vertretungsverhältnis durch die Direktion der Justiz und des Innern sowie der Sicherheitsdirektion wurde anlässlich der Einführung der Sprachdienst- leistungsverordnung zur Sicherstellung einer angemessenen Vertretung an- gepasst. Soweit die Rekurrentin diesbezüglich um Darlegung der Fakten und Zahlen hinsichtlich der Bedarfseruierung ersucht (act. 9 Rz 10), ist die- sem Antrag nicht nachzukommen. Selbst wenn die Rekursgegnerin über
- 24 - keine entsprechenden Unterlagen verfügen sollte, so garantiert die in der Verordnung vorgesehene Zusammensetzung der Fachgruppe und der Bei- zug der "Verbindungspersonen" im Sinne von § 2 Abs. 3 SDV zweifelsohne, dass ein an der Basis der behördlichen bzw. gerichtlichen Tätigkeit festge- stellter Mangel an Dolmetschenden und Übersetzenden ebenso wie ein dort festgestellter Überschuss an Sprachdienstleistungserbringenden der Fach- gruppe über die aus den verschiedensten Bereiche stammenden Mitglieder zur Kenntnis gebracht werden kann. Es bleibt demnach festzuhalten, dass der Entscheid über das Vorliegen eines Bedarfs der Rekursgegnerin obliegt.
E. 9.4 Bei der Auslegung des Begriffs des "Bedarfs" steht der Rekursgegnerin ein Ermessen zu. Dies galt bereits im Anwendungsbereich der bisherigen Dol- metscherverordnung und gilt auch weiterhin. Gebunden ist die Rekursgeg- nerin dabei einzig an den Auftrag zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Sprachdienstleistungen gemäss § 1 Abs. 3 SDV. Es steht ihr im Rahmen dieser Ermessensausübung frei festzulegen, wann ein Bedarf gegeben ist und wann nicht, aber auch, welches einen Ausnahmefall begründende hin- reichende Fähigkeiten sind, solange sie dem Verordnungsauftrag Rechnung trägt. Die Rekursgegnerin legt den Begriff des Bedarfs mit ihrer Praxis zwar relativ streng aus. Dies ist jedoch mit Blick auf ihre Pflicht, das Funktionieren der Rechtspflege hinsichtlich der zu erbringenden Sprachdienstleistungen zu gewährleisten, nicht zu beanstanden (siehe zum Ganzen z.B. Beschlüsse der Verwaltungskommission OG ZH vom 31. August 2016, Geschäfts- Nr. VR160002-O, E. II.2.2, und vom 26. März 2018, Geschäfts- Nr. VR180001-O, E. II.2.3) .
E. 9.5 Soweit die Rekurrentin in Bezug auf die Bedarfsermittlung beanstandet, eine grössere Anzahl an akkreditierten Dolmetschenden und Übersetzenden füh- re zu einer grösseren Flexibilität insbesondere für kurzfristige Aufträge (act. 9 Rz 16), so mag dies zwar im Grundsatz zuzutreffen. Jedoch ist mit der Rekursgegnerin davon auszugehen, dass eine zu grosse Anzahl an im Verzeichnis eingetragenen Personen zur Folge hat, dass die einzelnen Per- sonen weniger Aufträge erhalten, was sich wiederum negativ auf ihre Pro-
- 25 - fessionalität auswirkt und überdies dazu führen kann, dass die Akkreditierten aus finanziellen Gründen einer weiteren Arbeitstätigkeit nachgehen müssen und daher nicht mehr im gleichen bzw. ausreichenden Ausmasse verfügbar und einsatzbereit sind. Dem Argument der Rekurrentin, dass die Professio- nalität der Sprachdienstleistungen dadurch erhöht werden könnte, indem primär professionelle und erfahrene Sprachdienstleistende akkreditiert wür- den bzw. indem die Fachausbildung und die Berufserfahrung von Antragstel- lerinnen und Antragstellern im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens be- rücksichtigt werden müssten (act. 9 Rz 13 f.), ist entgegen zu halten, dass aus der Sprachdienstleistungsverordnung nicht hervorgeht, dass über das Erfordernis der Fähigkeit der fachgerechten Erbringung der Sprachdienst- leistung im Sinne von § 9 lit. c SDV und der Beherrschung der Amts- und Arbeitssprache im Sinne von § 9 lit. a SDV hinausgehend eine bestimmte Fachausbildung notwendig wäre, um sich im Verzeichnis eintragen lassen zu können. Eine Akkreditierung ist auch Personen ohne eine entsprechende Ausbildung zu ermöglichen, sofern sie die in § 9 f. SDV und in den dazuge- hörenden Richtlinien enthaltenen Erfordernisse erfüllen. Wer im Sprach- dienstleistungsverzeichnis aufgeführt ist, gilt als fähig, sämtliche (als Dol- metschende) mündlichen oder (als Übersetzende) schriftlichen Aufträge wahrzunehmen und korrekt zu erfüllen. Anlässlich der Akkreditierung wer- den die Fähigkeiten zur Erbringung der massgeblichen Leistung geprüft, namentlich die fachlichen Anforderungen gemäss § 9 SDV. Es darf davon ausgegangen werden, dass alle eingetragenen Personen fähig sind, Dol- metscheraufträge oder solche als Übersetzerin oder Übersetzer korrekt wahrzunehmen und auszuführen. Für die Eruierung des Bedarfs sind dem- nach alle im Sprachdienstleistungsverzeichnis eingetragenen Personen zu berücksichtigen, und zwar unabhängig von ihrer Ausbildung. Demzufolge ist auch dem Antrag der Rekurrentin, es sei das Sprachdienstleistungsver- zeichnis betreffend die Sprachen Englisch und Spanisch beizuziehen (act. 1 Rz 11), abzuweisen. Diesbezüglich gilt es ohnehin festzuhalten, dass das Sprachdienstleistungsverzeichnis nicht öffentlich ist. Gemäss § 17 Abs. 1 SDV erhalten Einsicht ins Verzeichnis primär kantonale Gerichts- und Ver-
- 26 - waltungsbehörden und die kommunalen Polizeien und Zivilstandsämter (lit. a) sowie die akkreditierten Personen in Bezug auf ihren Eintrag (lit. b). § 17 Abs. 2 SDV zufolge kann zwar im Einzelfall insbesondere Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsanwälten, die Personen vor kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden vertreten (lit. c), Einsicht gewährt werden. Diese Be- stimmung zielt indes primär auf das Bedürfnis von Anwältinnen und Anwäl- ten ab, Dolmetschende für Gefängnisbesuche beiziehen zu können (Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich vom
26. November 2003, Nr. 1741, S. 9 § 15). Ebenso vermag unter diesen Um- ständen das weitere Argument der Rekurrentin, die Ausbildung der akkredi- tierten Personen in den massgeblichen Sprachen sei nicht bekannt, weshalb nicht abschliessend festgestellt werden könne, ob sie denselben Bedarf wie die Rekurrentin decken würden, zu überzeugen (act. 9 Rz 12). Wie darge- legt, ist die Ausbildung für die Festlegung des Bedarfs nicht relevant bzw. lediglich im Rahmen der Prüfung von § 9 lit. a und c SDV.
E. 9.6 Die Rekurrentin beanstandet ferner, dass unklar sei, weshalb damals, d.h. im Zeitpunkt der Entscheidfällung der Rekursgegnerin bzw. des Ausschus- ses, 53 Personen für die Sprache Spanisch und 70 Personen für die Spra- che Englisch bedarfsdeckend gewesen seien (act. 9 Rz 11 f.; aktuell einge- tragen sind 47 Personen für die Sprache Spanisch und 63 Personen für die Sprache Englisch, wovon 45 Personen für die Sprache Spanisch und 62 Personen für die Sprache Englisch schriftliche Übersetzungen anbieten). Wie dargelegt, liegt es im Ermessen der Rekursgegnerin, den Begriff des Bedarfs näher zu definieren und dabei namentlich festzulegen, wann ein solcher nicht mehr gegeben ist. Zu dessen Festlegung stellt die Rekursgeg- nerin auf die Anzahl im Verzeichnis eingetragener Dolmetschenden und Übersetzenden ab. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da sie damit dem oberwähnten Ziel der Qualitätssicherung, insbesondere dem Ziel der Professionalisierung der akkreditierten Personen durch eine sich wiederho- lende und zahlenmässig genügende Auftragserteilung, Rechnung tragen kann. Zu beachten gilt diesbezüglich aber Folgendes: Gemäss dem Rubrum des angefochtenen Beschlusses vom 3. Februar 2021 wurde dieser vom
- 27 - Ausschuss der Fachgruppe gefällt. § 3 Abs. 2 SDV zufolge ist die Fachgrup- pe zwar befugt, Aufgaben einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen zur selb- ständigen Erledigung zu übertragen. Ausgenommen davon sind indes Be- schlüsse über grundlegende Belange des Sprachdienstleistungswesens (§ 3 Abs. 2 lit. a SDV). Diese müssen von der Fachgruppe selbst getroffen wer- den. Die Frage, ob hinsichtlich der einzelnen Sprachen ein Bedarf an Sprachdienstleistungen besteht oder ob dieser bereits gedeckt ist, ist von grundlegender Natur. Nur durch einen Beschluss der Fachgruppe selbst kann gewährleistet werden, dass der Bedarf durch ein breitgefächert zu- sammengesetztes Gremium festgelegt wird, welches zur Bedarfsermittlung auch tatsächlich fähig ist. Zudem besteht nur bei einem Beschluss der Fachgruppe selbst eine Garantie, dass die Bedarfsregelung unabhängig vom konkreten Spruchkörper einheitlich gehandhabt wird. Es ist daher nicht möglich, die Festlegung des Bedarfs für die jeweilige Sprache bzw. der Grenze zur Bedarfsdeckung an den Ausschuss der Fachgruppe zu delegie- ren. Vielmehr hat diese durch die Fachgruppe selbst zu erfolgen. Es obliegt ihr, im Rahmen einer generell-abstrakten Entscheidung den Bedarf für die einzelnen Sprachen zu definieren bzw. festzuhalten, wann dieser als ge- deckt gilt. Erst gestützt darauf kann der Ausschuss als Spruchkörper Akkre- ditierungen infolge fehlenden Bedarfs im Einzelfall abweisen. Im Beschluss vom 3. Februar 2021 hält der Ausschuss als Spruchkörper zwar fest, dass der Bedarf an Dolmetscherinnen und Dolmetschern für die englische und spanische Sprache gedeckt sei (act. 3 S. 2). Aus den Erwägungen ergibt sich indes nicht, ob die Bedarfsdeckung auf einem Grundsatzentscheid der Fachgruppe basiert oder ob diese einzig vom Ausschuss im Rahmen der konkreten Entscheidfindung festgestellt wurde. Die Frage, ob der Bedarf für die Sprachen Englisch und Spanisch gedeckt ist, kann daher im vorliegen- den Verfahren nicht abschliessend geklärt werden. Vielmehr wird die Re- kursgegnerin die Frage des Bestehens eines Bedarfs an Übersetzenden für die Sprachen Spanisch und Englisch bzw. des Vorliegens eines gedeckten Bedarfs unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen zu überprüfen ha- ben.
- 28 - 10.1. Die Rekursgegnerin lässt im Rahmen von Akkreditierungen von Dolmet- schenden eine Ausnahme vom Grundsatz, dass ein Akkreditierungsgesuch bei fehlendem Bedarf abzuweisen ist, bei Vorliegen von besonderen Qualifi- kationen zu (act. 5 S. 5). Diese Ausnahmeregelung gelangte schon unter der bisherigen Dolmetscherverordnung zur Anwendung. In den Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens im Bereich Dolmetschen wird sie dahingehend spezifiziert, dass Absolventinnen oder Absolventen eines Masterstudiums in Angewandter Linguistik mit der Vertiefung Konferenzdol- metschen bevorzugt berücksichtigt werden könnten (Art. 5.3 der Richtlinien für den Bereich Dolmetschen [act. 6/2]). Diese Ausnahme gilt indes nur für Personen, welche sich als Dolmetschende registrieren wollen (act. 5 S. 5). Die Richtlinien für den Bereich Übersetzen enthalten keine entsprechende Ausnahmebestimmung (act. 6/1). 10.2. Den Akten kann entnommen werden, dass die Rekurrentin über ein eidge- nössisches Diplom als "Übersetzerin FH" (act. 2/5) sowie über ein "höheres Sprachdiplom Englisch" und ein "höheres Sprachdiplom Spanisch" (act. 2/6-
7) verfügt, welche sie im Rahmen eines mehrjährigen Studiums an einer Be- rufsschule auf Hochschulstufe erworben hat. Aus den Diplombescheinigun- gen ergibt sich zudem, dass die Rekurrentin sowohl hinsichtlich der engli- schen als auch hinsichtlich der spanischen Sprache nebst den Bereichen "Texterläuterung" und "Textredaktion" in den Bereichen der Übersetzung ("Hausübersetzung", "Klausurübersetzung" und "Abblattübersetzung") aus- gebildet wurde (act. 2/6-7). Den Erläuterungen zu den Diplomen kann der folgende Inhalt des Studiums entnommen werden: "Die ersten beiden Semes- ter dienten der Konsolidierung und Erweiterung der eigentlichen Sprachkenntnisse sowie der Reflexion auf sprachliche Strukturen und Akte, verbunden mit einer Ein- führung ins Uebersetzen. Während der anschliessenden Semester stand die Arbeit an Fachtexten im Mittelpunkt, und zwar solchen der übersetzerischen Praxis: Wirt- schaft und Soziales, Recht, Politik, Naturwissenschaft, Technik. Die Arbeit wurde von entsprechenden Fachvorlesungen begleitet. Ausserdem belegte sie eine Reihe von Fachvorlesungen zu Kultur und Zivilisation der betreffenden Sprachräume
- 29 - (Landeskunde)." (act. 2/6-7). Die Rekurrentin absolvierte demnach ein mehr- jähriges Studium, dessen Fokus auf der übersetzerischen Tätigkeit lag. 10.3. Die Rekursgegnerin wird sich im Rahmen der Fortführung des Akkreditie- rungsverfahrens damit auseinanderzusetzen haben, ob es in Bezug auf Ak- kreditierungen für den Bereich Übersetzen, wie unter der bisherigen Dolmet- scherverordnung, Ausnahmen von der Bedarfsregelung gibt und ob hinsicht- lich der Person der Rekurrentin bejahendenfalls von einem solchen Aus- nahmefall auszugehen ist. Dass dies selbst die Rekursgegnerin nicht aus- schliesst, lässt sie in ihrer Rekursantwort durchblicken, indem sie ausführt, dass es angesichts der von der Rekurrentin eingereichten Unterlagen "zu- mindest denkbar" sei, "dass der erforderliche Nachweis der Sprachkenntnis- se erbracht werden könnte" (act. 5 S. 6). 11.1. Bei diesen Gegebenheiten ist der angefochtene Beschluss vom 3. Februar 2021, Geschäfts-Nr. KT200048-O, in Gutheissung von Antrag 1 aufzuheben und ist die Angelegenheit der Rekursgegnerin zur Fortführung des Akkredi- tierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen zurückzuweisen, unter An- wendung der Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen und unter Weglassung der verordnungswidrigen Voraussetzung von Ziff. 3.1 lit. a der erwähnten Richtlinien. Antrag 2 betref- fend Akkreditierung der Rekurrentin ist hingegen abzuweisen, zumal eine solche eine abschliessende Durchführung des Akkreditierungsverfahrens und der Prüfung aller massgeblichen Erfordernisse voraussetzt, was erstin- stanzlich von der Rekursgegnerin vorzunehmen ist. Gleiches gilt für den eventualiter gestellten Antrag 3, in welchem die Rekurrentin um Feststel- lung, dass die Antragstellerin über alle persönlichen und fachlichen Voraus- setzungen für die Akkreditierung als Übersetzerin für die Sprachen Englisch und Spanisch verfüge, ersucht (act. 1 Antrag 3). Diese Prüfung ist von der Rekursgegnerin durchzuführen. Sie wird sich im Rahmen des Akkreditie- rungsverfahrens insbesondere damit zu befassen haben, ob - sofern sie den Bedarf an Übersetzungsleistungen weiterhin verneint - ein Ausnahmefall vorliegt. Ohnehin handelt es sich bei Antrag 3 nur um einen Eventualantrag.
- 30 - Eventualantrag 4, wonach die Rekurrentin als Übersetzerin für die Sprachen Englisch und Spanisch zu den für die Akkreditierung erforderlichen weiteren Schritten (Prüfung etc.) zuzulassen sei, ist sodann insoweit gutzuheissen, als die Rekursgegnerin zu verpflichten ist, das Akkreditierungsverfahren wei- terzuführen. Ob die Rekurrentin zeitnah zu den massgeblichen Prüfungen zuzulassen ist oder ob zuerst andere Voraussetzungen zu prüfen sind, liegt dabei im Ermessen der Rekursgegnerin. 11.2. In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2022 stellt die Rekurrentin den An- trag, im Falle der Rückweisung des Verfahrens die Angelegenheit einer "un- abhängigen Stelle" zuzuteilen. Zur Begründung bringt sie unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Rekursschrift vor, die Argumente der Fachgruppe, welche zur Abweisung der Akkreditierung geführt hätten, erschienen nicht sachlich. Offenbar bestehe ein persönliches Ressentiment gegen die Rekur- rentin oder den involvierten Staatsanwalt (act. 14 S. 3). Ob die Rekurrentin damit sinngemäss ein Ausstandsbegehren stellen will, kann offen bleiben. Hierüber hätte jedenfalls nicht die Verwaltungskommis- sion als Rechtsmittelinstanz zu entscheiden. Ihr obliegt hierfür keine Zustän- digkeit. Auf den Antrag auf Umteilung des Verfahrens an eine "unabhängige Stelle" ist damit mangels Zuständigkeit der Verwaltungskommission nicht einzutreten. Sollte die Rekurrentin im weiterzuführenden Akkreditierungsver- fahren an ihrem Antrag festhalten wollen, hätte sie in diesem ein entspre- chendes Ausstandsbegehren zu stellen. Lediglich ergänzungshalber sei in diesem Zusammenhang auf das Folgende hingewiesen: Der Rekursschrift und der Replik können entnommen werden, dass die Rekurrentin die Auffassung vertritt, Unstimmigkeiten zwischen der Rekursgegnerin und der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich seien in die zu ihren Ungunsten ausgefallene Entscheidfällung der Rekursgegnerin eingeflossen (act. 1 Rz 30, act. 9 Rz 21), weshalb sie um Beizug der mass- geblichen Korrespondenz ersucht. Die Sachlage wurde von der Rekurrentin in ihrer Rekursschrift sowie in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2021 hin- reichend dargelegt. Die Rekursgegnerin bestreitet diese nicht. Sie stellt le-
- 31 - diglich in Abrede, dass der Schriftenwechsel zwischen ihr und der Staats- anwaltschaft II einen Einfluss auf den angefochtenen Beschluss gehabt ha- be (act. 5 S. 6). Dies erscheint überzeugend. Zum einen ist unbestritten, dass die Rekurrentin zu keinem Zeitpunkt in den Schriftenwechsel involviert war, sondern dieser zwischen der Rekursgegnerin und der Staatsanwalt- schaft II stattfand. Allfällige Vorwürfe der Rekursgegnerin bzw. entsprechen- de Missstimmigkeiten hätten sich demnach nicht an die Rekurrentin gerich- tet, sondern an die Staatsanwaltschaft. Zum anderen kann allein aus der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse (vgl. act. 9 Rz 21) kein Sachzusam- menhang zwischen der Ablehnung des Akkreditierungsgesuchs und der Kor- respondenz zwischen der Rekursgegnerin und der Staatsanwaltschaft II bzw. der Oberstaatsanwaltschaft abgeleitet werden. Die Rekurrentin legte in ihrem Beschluss vom 3. Februar 2021 denn auch ihre Gründe dar, weshalb sie das Gesuch abwies. Diese erscheinen nicht derart willkürlich, dass da- von ausgegangen werden müsste, sie hätte diese vorgeschoben und das Akkreditierungsgesuch aus sachfremden Gründen abweisen wollen. Der An- trag auf Beizug der massgeblichen Korrespondenz zwischen der Rekurs- gegnerin und der Staatsanwaltschaft II ist daher abzuweisen. IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen (§ 13 VRG).
2. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Umtriebsentschädi- gungen zugesprochen. Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Ge- genpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung kompli- zierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand er- forderte bzw. den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG). Vorliegend waren schwierige Rechtsfragen im Sinne von § 17
- 32 - Abs. 2 lit. a VRG zu beurteilen, weshalb es sich rechtfertigt, der Rekurrentin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- zuzusprechen.
3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung der Anträge 1 und 4 der Rekurrentin wird der Beschluss der Rekursgegnerin vom 3. Februar 2021, KT200048-O, aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Prüfung des Gesuchs an die Rekursgegnerin zurückgewiesen. Die übrigen Anträge, einschliesslich der prozessualen Anträge, werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Rekurrentin wird für ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren eine Um- triebsentschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rekurrentin sowie - die Rekursgegnerin. Die beigezogenen Akten (act. 7/1-7) werden der Rekurrentin nach unbenütz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. .
- Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 33 - Zürich, 14. April 2022 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR210002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 14. April 2022 in Sachen A._____, Rekurrentin gegen Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleis- tungen vom 3. Februar 2021 (KT200048-O)
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (fortan: Rekurrentin) erbringt nach eigenen Angaben seit zahlrei- chen Jahren regelmässig schriftliche Übersetzungsdienstleistungen in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Finanzen für die Strafverfolgungsbehörden, für schweizerische und ausländische Anwaltskanzleien sowie für Finanzinsti- tute (act. 1 Rz 9 f. sowie act. 1 Rz 21, act. 7/3-4). Sie war jedoch bisher nicht als Übersetzerin für die Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Zürich akkreditiert. Seit Inkrafttreten der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) per 1. Juli 2019 habe sie nur Übersetzungsaufträge nach der Ausnahmebestimmung im Sin- ne von § 12 Abs. 2 SDV erhalten (act. 1 Rz 21).
2. Mit Eingabe vom 20. November 2020 beantragte die Rekurrentin bei der Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen des Obergerichts des Kan- tons Zürich (fortan: Rekursgegnerin) die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin für die Sprachen Englisch und Spanisch (act. 7/1 - act. 7/5/4). Mit Beschluss vom 3. Februar 2021, Geschäfts-Nr. KT200048-O, wies ein Ausschuss der Rekursgegnerin den Akkreditierungsantrag ab (act. 3).
3. Gegen den Beschluss vom 3. Februar 2021 erhob die Rekurrentin mit Ein- gabe vom 19. Februar 2021 bei der Verwaltungskommission innert Frist (vgl. act. 7/7) Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1 S. 1): "1. Der angefochtene Beschluss vom 3.2.2021 sei aufzuheben.
2. Die Antragstellerin sei als Übersetzerin für die Sprachen Englisch und Spanisch zu akkreditieren.
3. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Antragstellerin über alle persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Akkreditierung als Übersetzerin für die Sprachen Englisch und Spanisch verfügt.
4. Eventualiter: Die Antragstellerin sei als Übersetzerin für die Sprachen Englisch und Spanisch zu den für die Akkreditierung erforderlichen wei- teren Schritten (Prüfung etc.) zuzulassen.
- 3 -
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
4. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beant- wortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 4). Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 reichte sie die massgeblichen Akten ein (act. 7/1-7) und erstattete ihre Stellungnahme mit den folgenden Anträgen (act. 5 S. 1): "1. Der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Sache an die Fachgruppe zur Fortsetzung des Ak- kreditierungsverfahrens für den Bereich Dolmetschen zurückzuweisen.
3. Unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin."
5. Die Eingabe der Rekursgegnerin wurde der Rekurrentin mit Verfügung vom
27. Juli 2021 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 8). Innert Frist reichte die Rekurrentin am 28. August 2021 (act. 9) ihre Replik ein und hielt an ihren Anträgen fest. Die Eingabe der Rekurrentin wurde der Rekursgeg- nerin wiederum am 4. November 2021 zur Stellungnahme zugestellt (act. 10). Die Duplik, in welcher die Rekursgegnerin an ihrer Ansicht fest- hielt, ging innert erstreckter Frist am 5. Januar 2022 (act. 12) ein. Am
19. Januar 2022 (act. 13) wurde diese der Rekurrentin zugesandt, welche dazu am 1. Februar 2022 (act. 14) Stellung nahm. Die Stellungnahme vom
1. Februar 2022 (act. 14) wurde der Rekursgegnerin in der Folge zur Kennt- nisnahme gebracht (act. 15).
6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Partei- en und die eingereichten Unterlagen ist insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist (vgl. BGE 142 III 433 ff. E. 4.3.2 m.w.H.). II.
1. Gestützt auf § 73 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) wurde per 1. Juli 2019 die Sprachdienstleistungsverordnung vom
19. Dezember 2018/7. Januar 2019 in Kraft gesetzt, welche die bis dahin
- 4 - geltende Dolmetscherverordnung ersetzte. Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Bestimmungen der neuen Sprachdienstleistungsverordnung zur Anwendung. Dabei ist in terminologischer Hinsicht festzuhalten, dass in dieser mündliches Übersetzen als "Dolmetschen" und schriftliches Überset- zen als "Übersetzen" bezeichnet wird (§ 1 Abs. 2 lit. a und b SDV).
2. Gemäss § 19 SDV ist gegen Entscheide der Fachgruppe Sprachdienstleis- tungen, ihrer Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2). Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom
3. Februar 2021 zuständig. III.
1. In ihrem Beschluss vom 3. Februar 2021 (act. 3) erwägt die Rekursgegnerin, die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin setze unter an- derem voraus, dass ein Bedarf an Sprachdienstleistungen in den angebote- nen Sprachen bestehe. Im aktuellen Sprachdienstleistungsverzeichnis seien bereits 73 Dolmetschende für die Sprache Englisch und 55 Dolmetschende für die Sprache Spanisch aufgeführt. Dies decke den Bedarf, weshalb Neu- aufnahmen nur noch bei Vorliegen besonderer Fähigkeiten wie z.B. einer Fachausbildung bzw. einem Diplom als Konferenzdolmetscherin oder - dolmetscher erfolgten. Solche Fähigkeiten lägen bei der Rekurrentin – so- weit aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich sei – nicht vor. Im Weite- ren setze die Akkreditierung voraus, dass die antragstellende Person über ausgezeichnete und ausgewiesene Sprachkenntnisse auf Niveau C2 (Mut- tersprachniveau) verfüge. Diese Sprachkenntnisse seien mit Sprachdiplo- men zu belegen oder mittels Abschlusses mindestens der obligatorischen Schulausbildung in den entsprechenden Sprachen nachzuweisen. Die Re- kurrentin habe den Nachweis von ausgezeichneten Kenntnissen in den Sprachen Englisch und Spanisch allerdings weder mit Diplomen noch mittels
- 5 - ihres eingereichten Lebenslaufes beigebracht. Die Rekurrentin habe zwar das Formular "Antrag auf Akkreditierung als Dolmetscher/in" eingereicht, in ihrem Begleitschreiben spreche sie jedoch ausschliesslich von einem "An- trag auf Akkreditierung als Übersetzerin" bzw. als "Fachübersetzerin". Dies lasse darauf schliessen, dass sie einzig für den Bereich Übersetzen, nicht jedoch für den Bereich Dolmetschen, akkreditiert werden wolle. Das Akkredi- tierungsverfahren für den Bereich Übersetzen befinde sich aktuell im Auf- bau, wobei bis auf Weiteres vorgesehen sei, dass nur die für den Bereich Dolmetschen bereits akkreditierten Personen zum Akkreditierungsverfahren für den Bereich Übersetzen zugelassen würden. Eine Akkreditierung für den Bereich Übersetzen sei daher für Personen, welche nicht bereits für den Be- reich Dolmetschen akkreditiert seien, nicht möglich. Ein Anspruch auf Ak- kreditierung als Behörden- oder Gerichtsdolmetscherin bestehe ohnehin nicht. 2.1. Die Rekurrentin hält den Ausführungen der Rekursgegnerin zum Bedarf und zu den nicht belegten besonderen Fähigkeiten in ihrer Rekursschrift (act. 1) entgegen, dass die Feststellung, wonach der Bedarf mit 73 Englisch- und 55 Spanisch-Dolmetschenden gedeckt sei, willkürlich und durch nichts belegt sei. Ob der Bedarf gedeckt sei oder nicht, könnten einzig die Personen und Institutionen des Kantons Zürich feststellen, welche Sprachdienstleistungen bezögen. Die Tatsache, dass sie, die Rekurrentin, seit vielen Jahren Über- setzungen im Auftrag von Strafverfolgungsbehörden erbringe, zeige, dass ein Bedarf an ihrer Dienstleistung bestehe. Bei Bedarf könne sie entspre- chende Belege ins Recht reichen. Solche könnten auch bei der Staatsan- waltschaft Zürich erhältlich gemacht werden. Sie, die Rekurrentin, biete seit dem Jahre 1991 auf Wirtschafts-, Finanz- und Rechtssprache spezialisierte Übersetzungsdienstleistungen in den Sprachen Englisch und Spanisch an. Es sei zu bezweifeln, dass der Bedarf an ausgewiesenen Fachübersetzern in diesen Fachbereichen und Sprachen – ohne ihre eigenen Dienstleistun- gen – bereits gedeckt sei, zumal sie, die Rekurrentin, bereits seit Jahren re- gelmässig Aufträge für die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich ausführe. Sie decke also bereits einen Teil dieses Bedarfs ab, was im Übri-
- 6 - gen die in ihrem Lebenslauf als Referenzpersonen angegebenen Personen bestätigen könnten. 2.2. Zudem, so die Rekurrentin weiter, sei bekannt, dass im Sprachdienstleis- tungsverzeichnis zahlreiche Personen aufgeführt seien, die über keinerlei Ausbildung im Bereich Dolmetschen oder Übersetzen verfügten oder deren formelle Ausbildung sich auf den Abschluss des CAS Behörden- und Ge- richtsdolmetschen (C._____) beschränke, der nach einem zweitägigen Kurs, ohne Prüfung der Fremdsprachenkenntnisse, erworben werde. Sie beantra- ge, diese Daten bezüglich der Sprachen Englisch und Spanisch aus dem Sprachdienstleistungsverzeichnis zu den Akten zu nehmen. Es sei nicht ein- zusehen, weshalb Personen ohne Fachausbildung und/oder mit einer sehr geringen Berufserfahrung der Vorzug gegenüber solchen gegeben werde, welche über einen Hochschulabschluss und eine langjährige Berufserfah- rung verfügten, wie es bei ihr, der Rekurrentin, der Fall sei. Zudem sei ernsthaft zu bezweifeln, dass Personen ohne formelle Fachausbildung ihre Dienstleistung überhaupt oder zumindest in ähnlicher Qualität wie eine Fachperson erbringen könnten. Es sei daran zu erinnern, dass Übersetzen ein Beruf sei, der gelernt sein wolle. Nicht jede Person, die eine zweite Sprache spreche, sei auch fähig, nach allen Regeln der Kunst korrekt von einer Sprache in eine andere zu übersetzen. In ganz besonderem Masse treffe dies zu, wenn es nicht um die Alltagssprache, sondern um die Fach- sprache gehe, hinsichtlich welcher es auf eine exakte Ausdrucksweise, auf Präzision und auf Kontinuität ankomme, d.h. auf Eigenschaften, welche nur durch eine saubere Textanalyse und entsprechende Sprach- und Fach- kenntnisse erreicht werden könnten. Personen, die sich möglicherweise als Dolmetscher eigneten, könnten daher nicht auch automatisch korrekt über- setzen. Es sei folglich falsch, aus der Anzahl Personen, die im Dolmetscher- verzeichnis (neu: Sprachdienstleistungsverzeichnis) erfasst seien – und dort überdies oft einen Vermerk anbringen würden, dass sie nur mündlich dol- metschen, aber keine schriftlichen Übersetzungen vornehmen würden – da- rauf zu schliessen, dass bereits genügend Ressourcen auch für schriftliche Übersetzungen vorhanden wären. In verstärktem Masse treffe dies auf
- 7 - Fachübersetzungen in den Bereichen Recht, Finanzen und Wirtschaft zu, welche sie, die Rekurrentin, erbringe. 2.3. Weiter sei es unzutreffend, dass sie, die Rekurrentin, nicht über besondere Fähigkeiten im Bereich Sprachdienstleistung verfüge. Sie sei im Besitze ei- nes eidgenössischen Diploms als "Übersetzerin FH". Diesem liege ein er- folgreich abgeschlossenes fünfjähriges Studium an der damaligen B._____ (B'._____) – heute C._____ – zugrunde, einschliesslich eines "Höheren Sprachdiploms Englisch" und eines "Höheren Sprachdiploms Spanisch" der B._____. Diese beiden "Höheren Sprachdiplome" würden belegen, dass sie diese Sprachen auf professionellem Niveau beherrsche. Im Weiteren verfü- ge sie über weitere Diplome in diesen beiden Sprachen, welche nachweisen würden, dass sie die entsprechenden Sprachprüfungen auf höchstem Ni- veau erfolgreich absolviert habe, namentlich an der D._____ und bei der "E._____". Weiter liege eine Bescheinigung für das erfolgreiche Absolvieren eines Auslandsemesters am F._____ vor. Zudem sei sie für die Sprachen Englisch und Spanisch auch im Verzeichnis der Bundesanwaltschaft als Übersetzerin akkreditiert. 2.4. Aus den dargelegten Belegen gehe hervor, dass sie, die Rekurrentin, über die geforderten besonderen Fähigkeiten in den Sprachen Englisch und Spa- nisch verfüge. Des Weiteren sei sie nachweislich seit dem Jahre 1991 voll- beruflich als Fachübersetzerin für die Sprachen Spanisch und Englisch mit einem eigenen Übersetzungsbüro (www.G._____.ch) tätig. Sie übersetze für in- und ausländische Auftraggeber oft sehr komplexe Texte, etwa Rechtshil- feersuchen, Gerichtsurteile, Emissionsprospekte oder Lizenzverträge. Sie verfüge aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer langjährigen Berufspraxis als Spezialistin für Fachübersetzungen in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Finanzen für die Sprachen Englisch und Spanisch sehr wohl über besondere Fachkenntnisse. 2.5. Zutreffend sei, so die Rekurrentin weiter, dass sie ihrem Antrag auf Akkredi- tierung nicht alle massgeblichen Dokumente beigelegt habe. Ihre Sprach- kompetenz sei jedoch bereits aus den eingereichten Unterlagen hervorge-
- 8 - gangen. Es grenze an überspitzten Formalismus, das Gesuch ohne Einfor- dern der massgeblichen Dokumente ohne Weiteres abzuweisen. Zweifle die Rekursinstanz an der guten Qualifikation der Rekurrentin, beantrage sie, im Sprachdienstleistungsverzeichnis alle Personen herauszusuchen, welche für die Sprachen Englisch und Spanisch dolmetschen oder übersetzen würden und deren Ausbildung und Berufserfahrung mit jener der Rekurrentin zu ver- gleichen. 2.6. Eine Nichtakkreditierung der Rekurrentin führe faktisch zu einem Berufsver- bot und verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit, da die Behörden und Ge- richte gemäss § 12 Abs. 1 SDV grundsätzlich gezwungen seien, akkreditier- te Übersetzerinnen und Übersetzer zu beauftragen. Die Justiz und die Ver- waltung des Kantons Zürich würden zu den grössten Auftraggebern für Übersetzungsleistungen gehören. Ohne deren Aufträge würde sie, die Re- kurrentin, eine grosse finanzielle Einbusse erleiden. Bisher sei sie nicht ak- kreditiert gewesen, weil kein entsprechender Zwang bestanden habe. Es sei ohnehin unverständlich, dass die Rekursgegnerin die Akkreditierung von ausgewiesenen Fachexperten derart restriktiv handhabe. Es sei nicht einzu- sehen, welcher Nachteil entstünde, wenn mehr Personen ins Verzeichnis aufgenommen würden, zumal kein Anspruch auf eine Auftragserteilung be- stehe. Es sei den Auftraggebern zu überlassen, welche Personen sie beauf- tragen würden. Indem die Rekursgegnerin die Akkreditierung derart ein- schränke und dabei nicht einmal auf die Fachausbildung und Berufserfah- rung Rücksicht nehme, würde sie unsachgemässe und willkürliche Ent- scheidungen zuungunsten der Qualität treffen. Aus dem Umstand, dass sich das Akkreditierungsverfahren für Übersetzende erst im Aufbau befinde, dür- fe der Rekurrentin kein Nachteil entstehen. In der Übergangsfrist könne die Rekursgegnerin bspw. provisorische Akkreditierungen erteilen. Zudem sehe § 28 Abs. 2 SDV vor, dass sich die Akkreditierung für Übersetzen bis zum Erlass von Richtlinien für eine eigene Akkreditierung nach den Regeln der Akkreditierung von Dolmetschenden richte. Eine Abweisung des Akkreditie- rungsgesuchs mangels bestehenden Verfahrens verletze diese Bestim- mung. In der Sprachdienstleistungsverordnung werde in Bezug auf die Ent-
- 9 - schädigung klar zwischen Dolmetschen und Übersetzen unterschieden. Die Bereiche seien nicht identisch, weshalb die Eignung für den einen Bereich nicht automatisch eine solche für den anderen Bereich bedeute. Nicht be- gründet werde im Beschluss sodann der Standpunkt, dass bis auf Weiteres nur Personen als Übersetzerin oder Übersetzer akkreditiert würden, welche bereits als Dolmetscherin oder Dolmetscher im Verzeichnis eingetragen sei- en. Dies stelle eine protektionistische Marktzugangsregelung dar und eine Ungleichbehandlung von akkreditierten Dolmetschenden gegenüber nicht akkreditierten Übersetzenden. Es liege eine Verletzung von § 8 SDV vor. 2.7. Sie, die Rekurrentin, könne sich des Verdachts nicht erwehren, dass die Abweisung des Akkreditierungsgesuchs aus sachfremden Gründen erfolgt sei, namentlich aufgrund des Schriftenwechsels zwischen der Rekursgegne- rin und der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich im Jahre 2020, in wel- chem es um zu hohe Entschädigungszahlungen an die Rekurrentin und de- ren Rückforderung gegangen sei. Es werde beantragt, den entsprechenden Schriftenwechsel bzw. die zugrunde liegenden Buchhaltungsunterlagen der Finanzdirektion zu den Akten zu nehmen. 2.8. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Rekurrentin mit Ausnahme des Besuchs der Aus- und Weiterbildung über alle persönlichen und fachli- chen Voraussetzungen verfüge. Der Bedarf an Fachübersetzungen sei so- dann ausgewiesen. 3.1. In ihrer Rekursantwort vom 7. Juli 2021 (act. 5) hält die Rekursgegnerin an ihrem Standpunkt der Abweisung des Akkreditierungsantrags fest und führt zur Begründung das Folgende aus: In der Sprachdienstleistungsverordnung werde sie, die Rekursgegnerin, damit beauftragt, neben dem bereits beste- henden Akkreditierungsverfahren für den Bereich Dolmetschen ein Akkredi- tierungsverfahren für den Bereich Übersetzen (sowie für den hier nicht inte- ressierenden Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung) zu erarbeiten und zu etablieren. Dabei werde in der Begründung zur Sprach- dienstleistungsverordnung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die unter- schiedlichen Akkreditierungsverfahren aufeinander aufbauen könnten. Die
- 10 - Übergangsfrist für den Bereich Übersetzen betrage drei Jahre und ende am
30. Juni 2022 (§ 28 Abs. 1 lit. b SDV). Sämtliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sprachdienstleistungsverordnung gestützt auf die Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 im Dolmetscherver- zeichnis eingetragen gewesen seien, würden bis am 30. Juni 2022 die Mög- lichkeit erhalten, das Akkreditierungsverfahren für den Bereich Übersetzen zu durchlaufen. Dieses sei inzwischen konzipiert worden, wobei die Fach- gruppe zum Schluss gekommen sei, dass das Akkreditierungsverfahren für den Bereich Übersetzen auf dem Akkreditierungsverfahren für den Bereich Dolmetschen aufbaue. Dies bedeute, dass das Akkreditierungsverfahren für den Bereich Übersetzen nur durchlaufen werden könne, wenn für die betref- fende Arbeitssprache bereits eine Akkreditierung für den Bereich Dolmet- schen bestehe. Hintergrund dieser Regelung sei, dass die meisten Aufträge im Kanton Zürich den Bereich Dolmetschen beträfen. In erster Linie bestehe daher ein Bedarf nach Dolmetschenden. Übersetzende würden nur in einem viel geringeren Umfang benötigt. Der Zulassungskurs für Übersetzer baue inhaltlich auf jenem für den Bereich Dolmetschen auf. Das dabei vermittelte Fachwissen sei auch für Übersetzerinnen und Übersetzer von Bedeutung. Eine protektionistische Marktzugangsregelung liege nicht vor. Insbesondere werde dadurch die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV nicht tangiert. Ohne- hin könne aus der Wirtschaftsfreiheit kein Anspruch auf staatliche Leistun- gen abgeleitet werden. Unzutreffend sei ferner, dass vor dem Inkrafttreten der Sprachdienstleistungsverordnung kein "Zwang" bestanden habe, grund- sätzlich nur akkreditierte bzw. im damaligen Verzeichnis eingetragene Per- sonen beizuziehen. § 7 der damals geltenden Dolmetscherverordnung habe dem heute geltenden § 12 SDV entsprochen. Es liege auch keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von akkreditierten Dolmetschen- den und nicht akkreditierten Übersetzenden vor. Die akkreditierten Dolmet- schenden hätten bereits eine spezifische Schulung hinter sich. Eine Un- gleichbehandlung sei daher gerechtfertigt. Die Rekurrentin müsse das Ak- kreditierungsverfahren für den Bereich Dolmetschen durchlaufen.
- 11 - 3.2. Die Zusammensetzung der Fachgruppe gewährleiste, dass der Bedarf kor- rekt ermittelt werden könne. Von einer willkürlichen Feststellung des Bedarfs könne keine Rede sein. Für die Sprache Englisch seien 70 Personen und für die Sprache Spanisch 53 Personen akkreditiert. Der Bedarf sei damit ge- deckt. Einer Akkreditierung von sehr vielen Personen stehe die Professiona- lisierung der Dolmetschenden entgegen. Eine Ausnahme werde dann ge- macht, wenn die gesuchstellende Person über besondere Qualifikationen, namentlich im Bereich Konferenzdolmetschen auf Masterstufe, verfüge. Die Rekurrentin habe die Absolvierung eines solchen Diploms nicht nachgewie- sen. Die Qualifikationen der Rekurrentin im Bereich Übersetzen sowie der Umstand, dass sie seit Jahrzehnten Übersetzungsaufträge bearbeite, seien nicht relevant, da sie nichts über ihre Dolmetscherfähigkeiten aussagten. 3.3. Die Rekurrentin, so die Rekursgegnerin weiter, dürfe zwar den Titel "Über- setzerin FH" führen, es fehle jedoch ein Hinweis auf die massgeblichen Sprachen. Immerhin ergebe sich aus den nachträglich eingereichten Sprachdiplomen, dass die Rekurrentin hinsichtlich der Sprachen Englisch und Spanisch ein professionelles Niveau aufweise. Der Nachweis der Sprachkenntnisse könnte damit allenfalls erbracht werden. Die Frage müsse aber nicht abschliessend geklärt werden. 3.4. Der Verdacht der Abweisung des Akkreditierungsantrags aus sachfremden Gründen werde zurückgewiesen. Namentlich könne ein solcher nicht aus dem zwischen der Fachgruppe, der Leitung der Staatsanwaltschaft II und der Oberstaatsanwaltschaft geführten Schriftenwechsel, welcher aufgrund einer zu hohen Entschädigung an die Rekurrentin erfolgt sei, abgeleitet wer- den. Der Fehler sei nicht bei der Rekurrentin gelegen, sondern bei der be- treffenden Staatsanwaltschaft. Ein Aktenbeizug sei nicht notwendig. Die Abweisung des Antrags der Rekurrentin sei erfolgt, da das Akkreditierungs- verfahren für den Bereich Übersetzen auf jenem für den Bereich Dolmet- schen aufbaue und die Voraussetzungen für eine Akkreditierung als Dolmet- schende nicht erfüllt seien. Es bestehe kein Bedarf an Dolmetschenden für die Sprachen Englisch und Spanisch. Der Entscheid, dass das Akkreditie-
- 12 - rungsverfahren für den Bereich Übersetzen auf jenem des Bereichs Dolmet- schen basiere, sei zwar erst am 25. März 2021 gefällt worden, die Weichen- stellungen seien jedoch schon mehrere Monate zuvor erfolgt. Das Gesuch der Rekurrentin sei erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt worden. An der Abweisung sei festzuhalten. Eventualiter sei die Sache zur Fortsetzung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Dolmetschen zurückzuweisen. 4.1. In ihrer Replik vom 28. August 2021 (act. 9) führt die Rekurrentin sodann im Wesentlichen aus, die massgeblichen Richtlinien seien erst am 25. März 2021 in Kraft getreten. Der Beschluss datiere indes vom 3. Februar 2021, weshalb die Richtlinien nicht massgeblich sein könnten. Die Verknüpfung der beiden Akkreditierungsverfahren sei willkürlich. Dolmetschen und Über- setzen stellten zwei voneinander klar zu unterscheidende Tätigkeiten dar, wobei das Übersetzen keineswegs auf der Tätigkeit des Dolmetschens be- ruhe. Die Begründung der Rekursgegnerin überzeuge nicht. Aus der Anzahl Aufträge lasse sich nicht darauf schliessen, dass die Tätigkeit des Überset- zens auf jener des Dolmetschens beruhe. Personen, welche ein Hochschul- studium im Bereich Übersetzen abgeschlossen hätten, hätten die von der Rekursgegnerin erwähnten Rechtsgrundlagen, welche u.a. Gegenstand des Kurses seien, bereits im Studium erlernt. Da Übersetzerinnen und Überset- zer sodann ihre Aufträge schriftlich erledigten, sei für sie das Wissen über das Rollenverständnis irrelevant. Aus diesen Gründen sei die Feststellung der Rekursgegnerin, wonach die Ungleichbehandlung von bereits akkredi- tierten Dolmetschenden mit noch nicht akkreditierten Übersetzenden ge- rechtfertigt sei, unzutreffend. Die Rekursgegnerin lasse ausser Acht, dass Übersetzerinnen und Übersetzer mit dem Abschluss des Hochschulstudiums das Wissen über die Rechtsgrundlagen bereits erworben hätten. 4.2. Die Rekurrentin führt weiter aus, in Bezug auf die Ausführungen der Re- kursgegnerin zum Bedarf und der zur Fachgruppe gehörenden Personen beantrage sie, dass die Zahlen und Fakten zur Bedarfsermittlung offengelegt würden. Auch die Feststellung der Rekursgegnerin, dass der Bedarf mit 53 Personen für die Sprache Spanisch und 70 Personen für die Sprache Eng-
- 13 - lisch gedeckt sei, sei willkürlich. Die Anzahl vorhandener Dolmetscherinnen und Dolmetscher sage nichts über den Bedarf von Fachübersetzerinnen und Fachübersetzern aus. Da die Rekursgegnerin sodann nicht ausweise, wel- che dieser Personen über eine professionelle Ausbildung verfügten, könne nicht eruiert werden, ob diese Personen dieselbe Arbeit wie die Rekurrentin verrichten könnten und ob sie den gleichen Bedarf abdecken würden wie sie. Sie beantrage den Beizug der Lohnausweise und der entsprechenden Rechnungen der Rekurrentin für die Jahre 2019 bis 2021. Das Argument der Rekursgegnerin hinsichtlich der Professionalisierung der Sprachdienstleis- tungen verfange nicht. Eine solche sei primär dadurch zu gewährleisten, dass professionelle und erfahrene Sprachdienstleistende zu akkreditieren seien. Eine grössere Anzahl an im Verzeichnis eingetragener Personen füh- re sodann zu einer grösseren Flexibilität insbesondere für kurzfristige Auf- träge. Das System, wie die Sprachdienstleistenden im Kanton Zürich be- schäftigt würden, beruhe grundsätzlich auf Nebenbeschäftigungen. Würden sie Vollzeit beschäftigt, müssten sie als Arbeitnehmende gelten. 4.3. Die von der Rekursgegnerin erwähnte Ausnahme von der Bedarfsregelung scheine nur für Dolmetschende zu gelten. Diese Unterscheidung sei nicht nachvollziehbar. Auch sei unverständlich, weshalb die über dreissigjährige Berufserfahrung der Rekurrentin im Bereich Fachübersetzen in den Spra- chen Englisch und Spanisch nicht als besondere Qualifikationen gelten kön- ne. Irrelevant sei, dass die Rekurrentin über keine besonderen Qualifikatio- nen im Bereich Dolmetschen verfüge. 4.4. Die Rekurrentin habe von der Korrespondenz zwischen der Rekursgegnerin und der Staatsanwaltschaft Kenntnis erhalten, als Letztere von ihr einen fünfstelligen Geldbetrag zurückgefordert habe. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Forderung begründen müssen. Es überzeuge nicht, dass die Abweisung des Akkreditierungsantrages nichts mit den Unstimmigkeiten zwischen der Fachgruppe und der Staatsanwaltschaft zu tun habe. Der zeitliche Ablauf in- diziere das Gegenteil. Der Akkreditierungsantrag sei am 16. November 2020 gestellt worden. Der Schriftenwechsel habe Ende 2020 stattgefunden. Im
- 14 - Dezember 2020 sei die Rekurrentin zur Rückzahlung aufgefordert worden. Der Beschluss sei am 3. Februar 2021 gefällt worden. 4.5. Wäre es der Rekursgegnerin mit der Qualitätssicherung und Professionali- sierung ernst, müsste sie zumindest das Wissen und die Fähigkeiten aner- kennen, welche mit dem erfolgreichen Abschluss eines (Fach- )Hochschulstudiums sowie ausgewiesener Berufspraxis erworben worden seien. 5.1. In der Duplik vom 5. Januar 2022 (act. 12) hält die Rekursgegnerin weiterhin an ihren Anträgen fest und bringt zur Begründung Folgendes vor: Die Rekur- rentin hole in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2021 zu einem Rundum- schlag aus, ohne über das notwendige Hintergrundwissen zu verfügen. Sie, die Rekursgegnerin, sehe davon ab, darauf näher einzugehen. An ihren Ausführungen zum fehlenden Bedarf halte sie fest. Aus dem Umstand, dass die Rekurrentin offenbar ununterbrochen Übersetzungen für Behörden des Kantons Zürich erledige, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sämtli- che Übersetzungsaufträge seien durch einen einzigen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erteilt worden. Dieser wohne mit der Rekurrentin in einem gemeinsamen Haushalt. Sämtliche dieser Überset- zungsaufträge hätten demnach mit Blick auf die geltenden Ausstandsgründe gar nie erteilt werden dürfen. Es bestehe die Vermutung, dass nicht ein vor- handener Bedarf zur Auftragserteilung geführt habe, sondern die enge per- sönliche Beziehung zwischen dem Staatsanwalt und der Rekurrentin. Nach- dem die Oberstaatsanwaltschaft solche Auftragserteilungen an die Rekur- rentin unterbunden gehabt habe, habe diese in den Monaten November und Dezember 2021 keine Entschädigungen für Übersetzeraufträge für den Kan- ton Zürich mehr erhalten. 5.2. Die Rekurrentin habe offenbar kein Problem darin gesehen, die erwähnten Übersetzungsaufträge anzunehmen, obwohl sie zum die Aufträge erteilen- den Staatsanwalt eine enge persönliche Beziehung unterhalten habe. Auch ohne vertieftes juristisches Hintergrundwissen habe der Rekurrentin bewusst sein müssen, dass dies problematisch sei und die betreffenden Strafunter-
- 15 - suchungen gefährden könnte. Dieses Verhalten beeinträchtige ihre Vertrau- enswürdigkeit massiv und lasse es ausgeschlossen erscheinen, dass sie ei- ne unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten im Sinne von § 10 lit. d SDV garantieren könne. 5.3. Zum Aufbau der beiden Akkreditierungsverfahren gelte sodann Folgendes: Gemäss § 8 SDV erfolge die Akkreditierung für jede Sprachdienstleistung und Arbeitssprache gesondert. Dass die verschiedenen Akkreditierungsver- fahren aufeinander aufbauen würden, werde durch die Bestimmung nicht ausgeschlossen. Vielmehr sei schon in der Begründung des Regierungsra- tes und der obersten kantonalen Gerichte zur Revision von § 8 SDV aus- drücklich festgehalten worden, dass ein entsprechender Aufbau zulässig sei. Bei der Konzipierung des neuen Akkreditierungsverfahrens handle es sich um eine rollende Planung. Das Konzept und die Richtlinien zur Konkretisie- rung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen sei bereits bei früheren Fachgruppensitzungen Thema gewesen. Anlässlich der Sitzung der Fachgruppe vom 25. März 2021 habe die definitive Version der Richtli- nien genehmigt werden können. Die Fachgruppe sei bei ihrem Entscheid, die Akkreditierungsverfahren aufeinander aufzubauen, nicht davon ausge- gangen, dass die Tätigkeit des Übersetzens auf derjenigen des Dolmet- schens beruhe. Selbstverständlich sei ihr bewusst, dass es sich dabei um unterschiedliche Tätigkeiten handle. Vielmehr sei es darum gegangen, den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, nämlich dass die Behör- den und Gerichte in erster Linien Dolmetschende benötigten und in einem viel geringeren Umfang Übersetzerinnen und Übersetzer. Letzterer Anteil betrage rund 15 Prozent. Dieses Auftragsvolumen könne problemlos durch Personen abgedeckt werden, welche bereits für den Bereich Dolmetschen akkreditiert seien und aktuell das Verfahren betreffend Akkreditierung für den Bereich Übersetzen durchlaufen würden. Ziel der Fachgruppe sei es, die relativ bescheidenen Übersetzungsaufträge mit wenigen, aber erfahre- nen und professionellen Übersetzerinnen und Übersetzern abzudecken, welche sich bei der Justiz umfassend - d.h. auch im mündlichen Bereich - auskennen würden. Nach der Erstellung des neuen Übersetzungsverzeich-
- 16 - nisses per 1. Juli 2022 werde die Fachgruppe Sprachdienstleistungen die Si- tuation analysieren und allfällige weitere Schritte evaluieren. Sollte der Be- darf nicht gedeckt werden können, würden das Gesamtkonzept und nicht zuletzt die Zulassungskurse überarbeitet werden müssen. Bei einer Öffnung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen bestehe die Ge- fahr, dass sich zahlreiche Personen bewerben würden, welche lediglich das "Label" einer Akkreditierung als Übersetzerin bzw. Übersetzer anstreben würden, ohne tatsächlich für Behörden und Gerichte tätig zu sein. Die Schu- lung und Prüfung sei mit Kosten und einem nicht unerheblichen Aufwand für den Staat verbunden. Auch deshalb sei es wichtig, dass der Bedarf von der Rekursgegnerin festgelegt werde. Dem Standpunkt der Rekurrentin, die Rol- le der Verfahrensbeteiligten sei für die Übersetzenden nicht von Bedeutung, sei sodann unzutreffend. Selbst ausgebildete, professionelle Übersetzerin- nen und Übersetzer hätten erfahrungsgemäss Bedarf an einer diesbezügli- chen Schulung und Begleitung. Aktuell sei es nicht möglich, das Akkreditie- rungsverfahren für den Bereich Übersetzen zu absolvieren, ohne jenes für den Bereich Dolmetschen erfolgreich durchlaufen zu haben, da der Bedarf an Übersetzungsleistungen insgesamt gering sei und die Fachgruppe nicht "auf Vorrat" Übersetzende akkreditiere. Da vorliegend kein Bedarf bestehe und zudem seit der letzten Stellungnahme neu aufgetretene Erkenntnisse die Vertrauenswürdigkeit der Rekurrentin massiv beeinträchtigen würden, sei der Beschluss vom 3. Februar 2021 zu bestätigen und der Rekurs abzu- weisen. 6.1. In der Stellungnahme vom 1. Februar 2022 (act. 14) bringt die Rekurrentin vor, sie halte an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Bei der Staatsan- waltschaft habe ein Bedarf an Übersetzungsleistungen bestanden, ansons- ten der Rekurrentin keine Aufträge erteilt worden wären. Unerheblich sei, dass diese nur von einer Person zugeteilt worden seien. Es sei unzutreffend, dass die Rekurrentin und der die Aufträge erteilende Staatsanwalt im glei- chen Haushalt wohnhaft seien oder gewesen seien. Die Rekursgegnerin werfe dem Staatsanwalt ein strafbares Verhalten vor, was verleumderisch sei. Die diesbezüglich eingeleitete Administrativuntersuchung der Ober-
- 17 - staatsanwaltschaft sei noch im Gange. Dass die Rekursgegnerin ihre Ver- mutungen im Rekursverfahren vorbringe, zeige, dass sie mit allen Mitteln die Akkreditierung der Rekurrentin verhindern wolle. Unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit gemäss Art. 56 StPO wäre eine Auftragsvergabe selbst dann unproblematisch, wenn die Rekurrentin und der massgebliche Staats- anwalt in einem Haushalt wohnen würden. Das Thema der Befangenheit beschlage nicht das Verhältnis zwischen Staatsanwalt und Übersetzerin, sondern dasjenige zu den Parteien und deren Vertretern. Dieses Verhältnis sei hier in keiner Weise berührt. Auf die Argumentation der fehlenden Ver- trauenswürdigkeit sei nicht näher einzugehen, da die Rekursgegnerin dieses erstmals in der Duplik vorgebracht habe, im angefochtenen Beschluss aber dazu keine Erwägungen gemacht habe. Sofern das Gericht die Frage der Vertrauenswürdigkeit in seinem Entscheid dennoch berücksichtige, sei wie- derholt festzuhalten, dass die Rekurrentin und der betroffene Staatsanwalt nicht im gleichen Haushalt wohnhaft seien. Eine Auftragsannahme sei daher unproblematisch gewesen. Sowohl der Leitende Staatsanwalt als auch der damalige Oberstaatsanwalt hätten die Auftragserteilungen genehmigt. Die Ausführungen der Rekursgegnerin zeigten indes ihre Voreingenommenheit. Im Falle einer Gutheissung des Rekurses und der Rückweisung des Verfah- rens könne nicht mit einer fairen Neubeurteilung gerechnet werden. 6.2. Was die Ausführungen der Rekursgegnerin zum Auftragsvolumen von Über- setzungen anbelange, so sei festzuhalten, dass dieses im Jahre 2021 im- merhin ca. Fr. 1 Mio. umfasst habe. Die Bedeutung einer Übersetzung sei nicht an ihren Kosten zu messen. Oberstes Ziel müsse sein, die Überset- zungen auf höchstem Niveau erbringen zu können. Dass möglichst wenige Personen Sprachdienstleistungen erbringen sollten, stelle ein sachfremdes Kriterium dar. Die Leiterin der Fachgruppe kenne sowohl die Rekurrentin als auch den betroffenen Staatsanwalt persönlich. Sei scheine ein persönliches Ressentiment gegen die Rekurrentin und/oder den Staatsanwalt hinter dem Argument des fehlenden Bedarfs zu verstecken. Für den Fall einer Rück- weisung werde daher beantragt, das Verfahren einer unabhängigen Stelle zu übertragen.
- 18 -
7. Gemäss § 7 Abs. 1 SDV setzt die Aufnahme ins Verzeichnis der akkreditier- ten Personen voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Leistungen be- steht und die sich bewerbende Person über die fachliche und persönliche Eignung für die Erbringung einer Sprachdienstleistung verfügt. In fachlicher Hinsicht ist erforderlich, dass die sich bewerbende Person die Amtssprache und die Arbeitssprache in Wort und Schrift beherrscht (§ 9 lit. a SDV), über einen fundierten juristischen Grundwortschatz in der Amtssprache und der Arbeitssprache sowie über eine umfassende Allgemeinbildung verfügt (§ 9 lit. b SDV), Sprachdienstleistungen, für die sie um Akkreditierung ersucht, fachgerecht erbringen kann (§ 9 lit. c SDV), über ein professionelles Rollen- verständnis verfügt (§ 9 lit. d SDV) sowie eine von der Fachgruppe bezeich- nete Aus- oder Weiterbildung besucht und die vorgegebenen Prüfungen be- standen hat (§ 9 lit. e SDV). In persönlicher Hinsicht setzt § 10 SDV sodann voraus, dass die antragstellende Person handlungsfähig ist (§ 10 lit. a SDV), über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügt (§ 10 lit. b SDV), zur Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich berechtigt ist (§ 10 lit. c SDV), eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten garantiert (§ 10 lit. d SDV) sowie eine angemessene Erreichbarkeit und Ver- fügbarkeit gewährleistet (§ 10 lit. e SDV). Nach § 11 Abs. 3 SDV kann die Fachgruppe zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung u.a. polizeiliche Informationsberichte einholen (lit. a) oder Prüfungen anordnen (lit. d). § 8 SDV zufolge ist die Akkreditierung für jede Sprachdienstleistung und für jede Arbeitssprache gesondert vorzunehmen. 8.1. Die Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, das Akkreditierungsverfahren für Übersetzende müsse eigenständig sein und dürfe nicht auf jenem für Dolmetschende aufbauen, da diese unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen würden. Das in Ziff. 3.1 lit. a der Richtlinien für den Bereich Übersetzen vor- gesehene Kriterium der Absolvierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Dolmetschen sei daher unzulässig (act. 9 Rz 3 ff.). Die Rekursgeg- nerin stellt dies in Abrede und verweist insbesondere auf die Erläuterungen des Verordnungsgebers (act. 12 S. 3 f.).
- 19 - 8.2. Mit Ausnahme von § 11 SDV, welcher unter dem Randtitel "Verfahren" eini- ge wenige Grundsätze zum Akkreditierungsverfahren darlegt, enthält die Sprachdienstleistungsverordnung keine massgeblichen Angaben zur kon- kreten Ausgestaltung des Verfahrens, in welchem sich Antragstellerinnen und Antragsteller akkreditieren lassen können. Vielmehr verpflichtet sie in § 3 Abs. 1 lit. f SDV die Rekursgegnerin, Richtlinien zur Anwendung der Sprachdienstleistungsverordnung, insbesondere zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens, zu erlassen. Diesem Auftrag nachkommend hat die Rekursgegnerin am 25. März 2021 die Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen genehmigt (act. 6/1). Darin ist in Art. 2.2 vorgesehen, dass das Akkreditierungsverfah- ren für den Bereich Übersetzen auf dem Akkreditierungsverfahren für den Bereich Dolmetschen aufbaut. In Art. 3.1 der Richtlinien wird zudem festge- halten, dass zur Akkreditierung als Übersetzerin oder Übersetzer eine Ak- kreditierung für den Bereich Dolmetschen vorhanden sein muss (lit. a) und dass die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Bereich Übersetzen erfüllt sein müssen, insbesondere die Erfordernisse der ausge- zeichneten Kenntnisse der Amts- und Arbeitssprache sowie des guten Leu- mundes (lit. b). Der Ablauf des Akkreditierungsverfahrens wird sodann in Art. 4 der Richtlinien geregelt, wobei dieser im Grundsatz mit jenem für die Akkreditierung von Dolmetschenden übereinstimmt. Der Inhalt der beiden Prüfungen ist sodann zumindest in Teilen identisch (act. 6/1 Art. 9.2 und act. 6/2 Art. 8.2). Die Rekursgegnerin stützt diesen Aufbau der Richtlinie, insbesondere Art. 3.1 lit. a betreffend das Erfordernis einer Akkreditierung als Dolmetscherin oder Dolmetscher, unter anderem auf die Materialien des Verordnungsgebers, namentlich auf seinen Hinweis in den Erläuterungen zur Sprachdienstleistungsverordnung, dass die unterschiedlichen Akkreditie- rungsverfahren aufeinander aufbauen könnten (Auszug aus dem Protokoll zur Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018, Begrün- dung, § 8; act. 12 S. 3 f.). 8.3. § 8 SDV lautet dahingehend, dass die Akkreditierung für jede Sprachdienst- leistung und für jede Arbeitssprache gesondert zu erfolgen hat. Die Akkredi-
- 20 - tierung ist demnach nicht nur für jede Sprache einzeln vorzunehmen, son- dern auch für jede Sprachdienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 2 lit. a -c SDV, d.h. für die Sprachdienstleistung des Dolmetschens (mündliches Übersetzen), des Übersetzens (schriftliches Übersetzen) sowie der Sprach- mittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung. Aus der vom Verord- nungsgeber in § 8 SDV gewählten Formulierung folgt, dass die Akkreditie- rung für die verschiedenen Sprachdienstleistungen unabhängig voneinander zu erfolgen hat, und damit folglich, dass es möglich sein muss, sich alleine für den Bereich Übersetzen akkreditieren lassen zu können, ohne für einen anderen Bereich - namentlich jenen des Dolmetschens - akkreditiert sein zu müssen. Bereits aus dem Wortlaut von § 8 SDV ergibt sich demnach, dass als Voraussetzung für die Akkreditierung für eine Sprachdienstleistung nicht die Akkreditierung für eine andere Sprachdienstleistung gefordert werden kann und dass die Akkreditierungen für die Bereiche Dolmetschen und Übersetzen voneinander getrennt vorgenommen werden müssen. Dem wi- derspricht auch nicht, dass die unterschiedlichen Akkreditierungsverfahren gemäss den Erläuterungen zur Sprachdienstleistungsverordnung "aufeinan- der aufbauen" können. Das Akkreditierungsverfahren für den Bereich Über- setzen darf zwar auf jenem für den Bereich Dolmetschen aufbauen, dies aber nur insoweit, als die für alle Bereiche geltenden allgemeinen fachlichen und auch persönlichen Voraussetzungen betroffen sind. Die spezifischen Er- fordernisse der einen Art der Sprachdienstleistung dürfen für die Akkreditie- rung einer anderen Sprachdienstleistungsart hingegen nicht vorausgesetzt werden. Der Verordnungsgeber spricht denn auch bloss von einem mögli- chen wechselseitigen Aufbau der beiden Akkreditierungsverfahren, hinge- gen nicht von einer gegenseitigen Abhängigkeit in dem Sinne, als die eine Akkreditierung die andere voraussetze. Aus dem Wortlaut von § 8 SDV folgt demnach, dass als Voraussetzung für die Akkreditierung als Übersetzerin oder Übersetzer nicht die Akkreditierung als Dolmetscherin oder Dolmet- scher verlangt werden darf. Zu gleichem Ergebnis führt auch die Betrach- tung der historischen Entwicklung von der früheren Dolmetscherverordnung hin zur Sprachdienstleistungsverordnung: Die Sprachdienstleistungsverord-
- 21 - nung führte als eine zentrale Neuerung gegenüber der bisherigen Dolmet- scherverordnung die Unterscheidung der drei nebeneinander bestehenden, verschiedenen Arten von Sprachdienstleistungen ein, welche nicht in einer Stufenordnung, sondern unabhängig voneinander bestehen. Die meisten der in § 9 und § 10 SDV aufgelisteten Erfordernisse sind zwar identisch, gemäss § 9 lit. c SDV muss aber nur jene Sprachdienstleistung fachgerecht erbracht werden können, für welche um Akkreditierung ersucht wird. Eine um Akkre- ditierung für den Bereich Übersetzen oder Sprachmittlung ersuchende Per- son muss deshalb nicht eine Akkreditierung für Dolmetschen nachweisen. Ziff. 3.1 lit. a der Richtlinien für das Akkreditierungsverfahren für den Bereich Übersetzen, wonach eine Akkreditierung für den Bereich Dolmetschen Vo- raussetzung für eine Akkreditierung im Bereich Übersetzen ist, führt dem- nach eine neue, über den klaren Verordnungswortlaut hinausgehende Vo- raussetzung ein und widerspricht damit der Regelung in § 8 SDV und § 9 lit. c SDV. Aufgrund ihrer Verordnungswidrigkeit kann sie im Rahmen der Prüfung von Akkreditierungsersuchen für den Bereich Übersetzen nicht an- gewandt werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Re- kursgegnerin zu der von ihr vorgesehenen Regelung aufgrund der tatsächli- chen Gegebenheiten veranlasst sah, namentlich deshalb, weil die Behörden und Gerichte in erster Linie Dolmetschende benötigen bzw. nur in einem viel geringeren Umfang Übersetzerinnen und Übersetzer und sie eine Akkreditie- rung im Bereich Übersetzen auf Vorrat vermeiden wollte (vgl. act. 12 S. 4). Dieser Umstand hat keinen Einfluss auf die Verordnungswidrigkeit von Ziff. 3.1 lit. a der erwähnten Richtlinien.
9. In Bezug auf das Gesuch der Rekurrentin um Akkreditierung als Übersetze- rin ist demnach nachfolgend zu prüfen, ob sie die Anforderungen gemäss § 7 SDV und § 9 f. SDV bzw. gemäss den Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen erfüllt, wobei Ziff. 3.1 lit. a der Richtlinien infolge ihrer Verordnungswidrigkeit nicht zur Anwendung gelangt. Soweit die Rekurrentin insoweit vorbringt, die Richtli- nien für den Bereich Übersetzen hätten im Rahmen der Beschlussfassung vom 3. Februar 2021 nicht massgeblich sein können, da sie erst im darauf-
- 22 - folgenden März erlassen worden seien (act. 9 Rz 2), ist festzuhalten, dass diese - unter Nichtanwendung von Ziff. 3.1 lit. a - lediglich Konkretisierungen der Bestimmungen in der Sprachdienstleistungsverordnung enthalten und inhaltlich nicht weitergehen als diese. Dass sie offiziell erst nach dem
3. Februar 2021 erlassen wurden, ist daher insoweit nicht von Bedeutung, zumal die Sprachdienstleistungsverordnung damals bereits in Kraft war. 9.1. Vorab gilt es festzuhalten, dass die Rekurrentin eine Akkreditierungspflicht nicht aus der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV ableiten kann (act. 1 Rz 19 und 28). Mit der Rekursgegnerin ist festzuhalten, dass die mit der Sprachdienstleistungsverordnung geregelte Dolmetscher- und Überset- zertätigkeit nicht als private Tätigkeit zu qualifizieren ist und demnach nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV fällt (Urteil des Bundesgerichts 1P.58/2004 vom 15. November 2004, E. 2.1; Beschlüs- se der Verwaltungskommission OG ZH Geschäfts-Nr. VR130009-O vom
7. April 2014, E. II.3.8, sowie Geschäfts-Nr. VR120006-O vom 4. Februar 2013, E. III.2.1). Die Wirtschaftsfreiheit gibt damit keinen Anspruch auf Ein- tragung ins Sprachdienstleistungsverzeichnis bzw. auf Akkreditierung als Sprachdienstleistende. In diesem Zusammenhang weist die Rekurrentin auf eine erhebliche finanzielle Einbusse hin, würde ihr die Akkreditierung ver- weigert (act. 1 Rz 21). Aus den Akten ergibt sich, dass die Rekurrentin ein eigenes Übersetzungsbüro (www.G._____.ch) führt und offenbar für in- und ausländische Auftraggeber (act. 1 Rz 16) sowie für die Bundesanwaltschaft (act. 1 Rz 15) tätig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ohne Weite- res fähig ist, anderweitige Aufträge zu generieren - sei es in der Privatwirt- schaft oder in anderen Kantonen - und ihre Lebenshaltungskosten dadurch zu decken. Eine fehlende Akkreditierung im Sprachdienstleistungsverzeich- nis des Kantons Zürich führt demnach zu keiner schweren beruflichen Ein- schränkung der Rekurrentin. 9.2. Wie dargelegt, setzt § 7 Abs. 1 SDV das Vorliegen eines Bedarfs an ent- sprechenden Sprachdienstleistungen voraus, um in das Sprachdienstleis- tungsverzeichnis aufgenommen werden zu können. Diesbezüglich bean-
- 23 - standet die Rekurrentin den Umstand, dass die Frage, ob ein solcher beste- he oder nicht, von der Rekursgegnerin abschliessend beantwortet werde. Dies könnten einzig jene Institutionen entscheiden, welche Sprachdienstleis- tungen beziehen würden (act. 1 Rz 8 f.). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Sprachdienstleistungs- verordnung, welche sich auf § 73 Abs. 2 GOG stützt, hält in § 2 Abs. 1 fest, dass es sich bei der Fachgruppe um das strategische Leitungs- und Ent- scheidungsorgan handelt. Als solches obliegen ihr verschiedene, in § 3 SDV aufgezählte Pflichten, namentlich die Pflicht zur Akkreditierung (§ 3 Abs. 1 lit. a SDV). In Art. 4 des Organisations- und Geschäftsreglements werden sodann weitere Aufgaben der Fachgruppe aufgeführt. Wie die Rekursgegne- rin in der Rekursantwort zutreffend ausführte (act. 5 S. 4), wird mit der Zu- sammensetzung der Fachgruppe, welche aus je einem Vertreter des Ober- gerichts, zwei Vertretern der Bezirksgerichte, zwei Vertretern der Direktion der Justiz und des Innern, zwei Vertretern der Sicherheitsdirektion sowie aus einem Vertreter der Finanzdirektion besteht (§ 2 Abs. 1 SDV), und dem zu- sätzlichen Beizug von Vertretern anderer kantonaler oder kommunaler Be- hörden als ständige Teilnehmende (§ 2 Abs. 3 SDV, Ziff. 2.2. f. des Organi- sations- und Geschäftsreglements) gewährleistet, dass der Bedarf an Sprachdienstleistungserbringenden korrekt eruiert werden kann, da Vertreter von verschiedensten Behörden und Gerichten Teil der Fachgruppe sind. Ge- rade um diesem Bedürfnis gerecht zu werden, wurde denn die Zusammen- setzung der Fachgruppe im Rahmen des Erlasses der Sprachdienstleis- tungsverordnung auch angepasst. Namentlich wurde die Vertretung der Be- zirksgerichte aufgrund dessen, dass sehr viele Dolmetscher- bzw. Überset- zungsaufträge von diesen ausgehen, auf zwei Personen erhöht. Auch das Vertretungsverhältnis durch die Direktion der Justiz und des Innern sowie der Sicherheitsdirektion wurde anlässlich der Einführung der Sprachdienst- leistungsverordnung zur Sicherstellung einer angemessenen Vertretung an- gepasst. Soweit die Rekurrentin diesbezüglich um Darlegung der Fakten und Zahlen hinsichtlich der Bedarfseruierung ersucht (act. 9 Rz 10), ist die- sem Antrag nicht nachzukommen. Selbst wenn die Rekursgegnerin über
- 24 - keine entsprechenden Unterlagen verfügen sollte, so garantiert die in der Verordnung vorgesehene Zusammensetzung der Fachgruppe und der Bei- zug der "Verbindungspersonen" im Sinne von § 2 Abs. 3 SDV zweifelsohne, dass ein an der Basis der behördlichen bzw. gerichtlichen Tätigkeit festge- stellter Mangel an Dolmetschenden und Übersetzenden ebenso wie ein dort festgestellter Überschuss an Sprachdienstleistungserbringenden der Fach- gruppe über die aus den verschiedensten Bereiche stammenden Mitglieder zur Kenntnis gebracht werden kann. Es bleibt demnach festzuhalten, dass der Entscheid über das Vorliegen eines Bedarfs der Rekursgegnerin obliegt. 9.4. Bei der Auslegung des Begriffs des "Bedarfs" steht der Rekursgegnerin ein Ermessen zu. Dies galt bereits im Anwendungsbereich der bisherigen Dol- metscherverordnung und gilt auch weiterhin. Gebunden ist die Rekursgeg- nerin dabei einzig an den Auftrag zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Sprachdienstleistungen gemäss § 1 Abs. 3 SDV. Es steht ihr im Rahmen dieser Ermessensausübung frei festzulegen, wann ein Bedarf gegeben ist und wann nicht, aber auch, welches einen Ausnahmefall begründende hin- reichende Fähigkeiten sind, solange sie dem Verordnungsauftrag Rechnung trägt. Die Rekursgegnerin legt den Begriff des Bedarfs mit ihrer Praxis zwar relativ streng aus. Dies ist jedoch mit Blick auf ihre Pflicht, das Funktionieren der Rechtspflege hinsichtlich der zu erbringenden Sprachdienstleistungen zu gewährleisten, nicht zu beanstanden (siehe zum Ganzen z.B. Beschlüsse der Verwaltungskommission OG ZH vom 31. August 2016, Geschäfts- Nr. VR160002-O, E. II.2.2, und vom 26. März 2018, Geschäfts- Nr. VR180001-O, E. II.2.3) . 9.5. Soweit die Rekurrentin in Bezug auf die Bedarfsermittlung beanstandet, eine grössere Anzahl an akkreditierten Dolmetschenden und Übersetzenden füh- re zu einer grösseren Flexibilität insbesondere für kurzfristige Aufträge (act. 9 Rz 16), so mag dies zwar im Grundsatz zuzutreffen. Jedoch ist mit der Rekursgegnerin davon auszugehen, dass eine zu grosse Anzahl an im Verzeichnis eingetragenen Personen zur Folge hat, dass die einzelnen Per- sonen weniger Aufträge erhalten, was sich wiederum negativ auf ihre Pro-
- 25 - fessionalität auswirkt und überdies dazu führen kann, dass die Akkreditierten aus finanziellen Gründen einer weiteren Arbeitstätigkeit nachgehen müssen und daher nicht mehr im gleichen bzw. ausreichenden Ausmasse verfügbar und einsatzbereit sind. Dem Argument der Rekurrentin, dass die Professio- nalität der Sprachdienstleistungen dadurch erhöht werden könnte, indem primär professionelle und erfahrene Sprachdienstleistende akkreditiert wür- den bzw. indem die Fachausbildung und die Berufserfahrung von Antragstel- lerinnen und Antragstellern im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens be- rücksichtigt werden müssten (act. 9 Rz 13 f.), ist entgegen zu halten, dass aus der Sprachdienstleistungsverordnung nicht hervorgeht, dass über das Erfordernis der Fähigkeit der fachgerechten Erbringung der Sprachdienst- leistung im Sinne von § 9 lit. c SDV und der Beherrschung der Amts- und Arbeitssprache im Sinne von § 9 lit. a SDV hinausgehend eine bestimmte Fachausbildung notwendig wäre, um sich im Verzeichnis eintragen lassen zu können. Eine Akkreditierung ist auch Personen ohne eine entsprechende Ausbildung zu ermöglichen, sofern sie die in § 9 f. SDV und in den dazuge- hörenden Richtlinien enthaltenen Erfordernisse erfüllen. Wer im Sprach- dienstleistungsverzeichnis aufgeführt ist, gilt als fähig, sämtliche (als Dol- metschende) mündlichen oder (als Übersetzende) schriftlichen Aufträge wahrzunehmen und korrekt zu erfüllen. Anlässlich der Akkreditierung wer- den die Fähigkeiten zur Erbringung der massgeblichen Leistung geprüft, namentlich die fachlichen Anforderungen gemäss § 9 SDV. Es darf davon ausgegangen werden, dass alle eingetragenen Personen fähig sind, Dol- metscheraufträge oder solche als Übersetzerin oder Übersetzer korrekt wahrzunehmen und auszuführen. Für die Eruierung des Bedarfs sind dem- nach alle im Sprachdienstleistungsverzeichnis eingetragenen Personen zu berücksichtigen, und zwar unabhängig von ihrer Ausbildung. Demzufolge ist auch dem Antrag der Rekurrentin, es sei das Sprachdienstleistungsver- zeichnis betreffend die Sprachen Englisch und Spanisch beizuziehen (act. 1 Rz 11), abzuweisen. Diesbezüglich gilt es ohnehin festzuhalten, dass das Sprachdienstleistungsverzeichnis nicht öffentlich ist. Gemäss § 17 Abs. 1 SDV erhalten Einsicht ins Verzeichnis primär kantonale Gerichts- und Ver-
- 26 - waltungsbehörden und die kommunalen Polizeien und Zivilstandsämter (lit. a) sowie die akkreditierten Personen in Bezug auf ihren Eintrag (lit. b). § 17 Abs. 2 SDV zufolge kann zwar im Einzelfall insbesondere Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsanwälten, die Personen vor kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden vertreten (lit. c), Einsicht gewährt werden. Diese Be- stimmung zielt indes primär auf das Bedürfnis von Anwältinnen und Anwäl- ten ab, Dolmetschende für Gefängnisbesuche beiziehen zu können (Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich vom
26. November 2003, Nr. 1741, S. 9 § 15). Ebenso vermag unter diesen Um- ständen das weitere Argument der Rekurrentin, die Ausbildung der akkredi- tierten Personen in den massgeblichen Sprachen sei nicht bekannt, weshalb nicht abschliessend festgestellt werden könne, ob sie denselben Bedarf wie die Rekurrentin decken würden, zu überzeugen (act. 9 Rz 12). Wie darge- legt, ist die Ausbildung für die Festlegung des Bedarfs nicht relevant bzw. lediglich im Rahmen der Prüfung von § 9 lit. a und c SDV. 9.6. Die Rekurrentin beanstandet ferner, dass unklar sei, weshalb damals, d.h. im Zeitpunkt der Entscheidfällung der Rekursgegnerin bzw. des Ausschus- ses, 53 Personen für die Sprache Spanisch und 70 Personen für die Spra- che Englisch bedarfsdeckend gewesen seien (act. 9 Rz 11 f.; aktuell einge- tragen sind 47 Personen für die Sprache Spanisch und 63 Personen für die Sprache Englisch, wovon 45 Personen für die Sprache Spanisch und 62 Personen für die Sprache Englisch schriftliche Übersetzungen anbieten). Wie dargelegt, liegt es im Ermessen der Rekursgegnerin, den Begriff des Bedarfs näher zu definieren und dabei namentlich festzulegen, wann ein solcher nicht mehr gegeben ist. Zu dessen Festlegung stellt die Rekursgeg- nerin auf die Anzahl im Verzeichnis eingetragener Dolmetschenden und Übersetzenden ab. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da sie damit dem oberwähnten Ziel der Qualitätssicherung, insbesondere dem Ziel der Professionalisierung der akkreditierten Personen durch eine sich wiederho- lende und zahlenmässig genügende Auftragserteilung, Rechnung tragen kann. Zu beachten gilt diesbezüglich aber Folgendes: Gemäss dem Rubrum des angefochtenen Beschlusses vom 3. Februar 2021 wurde dieser vom
- 27 - Ausschuss der Fachgruppe gefällt. § 3 Abs. 2 SDV zufolge ist die Fachgrup- pe zwar befugt, Aufgaben einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen zur selb- ständigen Erledigung zu übertragen. Ausgenommen davon sind indes Be- schlüsse über grundlegende Belange des Sprachdienstleistungswesens (§ 3 Abs. 2 lit. a SDV). Diese müssen von der Fachgruppe selbst getroffen wer- den. Die Frage, ob hinsichtlich der einzelnen Sprachen ein Bedarf an Sprachdienstleistungen besteht oder ob dieser bereits gedeckt ist, ist von grundlegender Natur. Nur durch einen Beschluss der Fachgruppe selbst kann gewährleistet werden, dass der Bedarf durch ein breitgefächert zu- sammengesetztes Gremium festgelegt wird, welches zur Bedarfsermittlung auch tatsächlich fähig ist. Zudem besteht nur bei einem Beschluss der Fachgruppe selbst eine Garantie, dass die Bedarfsregelung unabhängig vom konkreten Spruchkörper einheitlich gehandhabt wird. Es ist daher nicht möglich, die Festlegung des Bedarfs für die jeweilige Sprache bzw. der Grenze zur Bedarfsdeckung an den Ausschuss der Fachgruppe zu delegie- ren. Vielmehr hat diese durch die Fachgruppe selbst zu erfolgen. Es obliegt ihr, im Rahmen einer generell-abstrakten Entscheidung den Bedarf für die einzelnen Sprachen zu definieren bzw. festzuhalten, wann dieser als ge- deckt gilt. Erst gestützt darauf kann der Ausschuss als Spruchkörper Akkre- ditierungen infolge fehlenden Bedarfs im Einzelfall abweisen. Im Beschluss vom 3. Februar 2021 hält der Ausschuss als Spruchkörper zwar fest, dass der Bedarf an Dolmetscherinnen und Dolmetschern für die englische und spanische Sprache gedeckt sei (act. 3 S. 2). Aus den Erwägungen ergibt sich indes nicht, ob die Bedarfsdeckung auf einem Grundsatzentscheid der Fachgruppe basiert oder ob diese einzig vom Ausschuss im Rahmen der konkreten Entscheidfindung festgestellt wurde. Die Frage, ob der Bedarf für die Sprachen Englisch und Spanisch gedeckt ist, kann daher im vorliegen- den Verfahren nicht abschliessend geklärt werden. Vielmehr wird die Re- kursgegnerin die Frage des Bestehens eines Bedarfs an Übersetzenden für die Sprachen Spanisch und Englisch bzw. des Vorliegens eines gedeckten Bedarfs unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen zu überprüfen ha- ben.
- 28 - 10.1. Die Rekursgegnerin lässt im Rahmen von Akkreditierungen von Dolmet- schenden eine Ausnahme vom Grundsatz, dass ein Akkreditierungsgesuch bei fehlendem Bedarf abzuweisen ist, bei Vorliegen von besonderen Qualifi- kationen zu (act. 5 S. 5). Diese Ausnahmeregelung gelangte schon unter der bisherigen Dolmetscherverordnung zur Anwendung. In den Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens im Bereich Dolmetschen wird sie dahingehend spezifiziert, dass Absolventinnen oder Absolventen eines Masterstudiums in Angewandter Linguistik mit der Vertiefung Konferenzdol- metschen bevorzugt berücksichtigt werden könnten (Art. 5.3 der Richtlinien für den Bereich Dolmetschen [act. 6/2]). Diese Ausnahme gilt indes nur für Personen, welche sich als Dolmetschende registrieren wollen (act. 5 S. 5). Die Richtlinien für den Bereich Übersetzen enthalten keine entsprechende Ausnahmebestimmung (act. 6/1). 10.2. Den Akten kann entnommen werden, dass die Rekurrentin über ein eidge- nössisches Diplom als "Übersetzerin FH" (act. 2/5) sowie über ein "höheres Sprachdiplom Englisch" und ein "höheres Sprachdiplom Spanisch" (act. 2/6-
7) verfügt, welche sie im Rahmen eines mehrjährigen Studiums an einer Be- rufsschule auf Hochschulstufe erworben hat. Aus den Diplombescheinigun- gen ergibt sich zudem, dass die Rekurrentin sowohl hinsichtlich der engli- schen als auch hinsichtlich der spanischen Sprache nebst den Bereichen "Texterläuterung" und "Textredaktion" in den Bereichen der Übersetzung ("Hausübersetzung", "Klausurübersetzung" und "Abblattübersetzung") aus- gebildet wurde (act. 2/6-7). Den Erläuterungen zu den Diplomen kann der folgende Inhalt des Studiums entnommen werden: "Die ersten beiden Semes- ter dienten der Konsolidierung und Erweiterung der eigentlichen Sprachkenntnisse sowie der Reflexion auf sprachliche Strukturen und Akte, verbunden mit einer Ein- führung ins Uebersetzen. Während der anschliessenden Semester stand die Arbeit an Fachtexten im Mittelpunkt, und zwar solchen der übersetzerischen Praxis: Wirt- schaft und Soziales, Recht, Politik, Naturwissenschaft, Technik. Die Arbeit wurde von entsprechenden Fachvorlesungen begleitet. Ausserdem belegte sie eine Reihe von Fachvorlesungen zu Kultur und Zivilisation der betreffenden Sprachräume
- 29 - (Landeskunde)." (act. 2/6-7). Die Rekurrentin absolvierte demnach ein mehr- jähriges Studium, dessen Fokus auf der übersetzerischen Tätigkeit lag. 10.3. Die Rekursgegnerin wird sich im Rahmen der Fortführung des Akkreditie- rungsverfahrens damit auseinanderzusetzen haben, ob es in Bezug auf Ak- kreditierungen für den Bereich Übersetzen, wie unter der bisherigen Dolmet- scherverordnung, Ausnahmen von der Bedarfsregelung gibt und ob hinsicht- lich der Person der Rekurrentin bejahendenfalls von einem solchen Aus- nahmefall auszugehen ist. Dass dies selbst die Rekursgegnerin nicht aus- schliesst, lässt sie in ihrer Rekursantwort durchblicken, indem sie ausführt, dass es angesichts der von der Rekurrentin eingereichten Unterlagen "zu- mindest denkbar" sei, "dass der erforderliche Nachweis der Sprachkenntnis- se erbracht werden könnte" (act. 5 S. 6). 11.1. Bei diesen Gegebenheiten ist der angefochtene Beschluss vom 3. Februar 2021, Geschäfts-Nr. KT200048-O, in Gutheissung von Antrag 1 aufzuheben und ist die Angelegenheit der Rekursgegnerin zur Fortführung des Akkredi- tierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen zurückzuweisen, unter An- wendung der Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen und unter Weglassung der verordnungswidrigen Voraussetzung von Ziff. 3.1 lit. a der erwähnten Richtlinien. Antrag 2 betref- fend Akkreditierung der Rekurrentin ist hingegen abzuweisen, zumal eine solche eine abschliessende Durchführung des Akkreditierungsverfahrens und der Prüfung aller massgeblichen Erfordernisse voraussetzt, was erstin- stanzlich von der Rekursgegnerin vorzunehmen ist. Gleiches gilt für den eventualiter gestellten Antrag 3, in welchem die Rekurrentin um Feststel- lung, dass die Antragstellerin über alle persönlichen und fachlichen Voraus- setzungen für die Akkreditierung als Übersetzerin für die Sprachen Englisch und Spanisch verfüge, ersucht (act. 1 Antrag 3). Diese Prüfung ist von der Rekursgegnerin durchzuführen. Sie wird sich im Rahmen des Akkreditie- rungsverfahrens insbesondere damit zu befassen haben, ob - sofern sie den Bedarf an Übersetzungsleistungen weiterhin verneint - ein Ausnahmefall vorliegt. Ohnehin handelt es sich bei Antrag 3 nur um einen Eventualantrag.
- 30 - Eventualantrag 4, wonach die Rekurrentin als Übersetzerin für die Sprachen Englisch und Spanisch zu den für die Akkreditierung erforderlichen weiteren Schritten (Prüfung etc.) zuzulassen sei, ist sodann insoweit gutzuheissen, als die Rekursgegnerin zu verpflichten ist, das Akkreditierungsverfahren wei- terzuführen. Ob die Rekurrentin zeitnah zu den massgeblichen Prüfungen zuzulassen ist oder ob zuerst andere Voraussetzungen zu prüfen sind, liegt dabei im Ermessen der Rekursgegnerin. 11.2. In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2022 stellt die Rekurrentin den An- trag, im Falle der Rückweisung des Verfahrens die Angelegenheit einer "un- abhängigen Stelle" zuzuteilen. Zur Begründung bringt sie unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Rekursschrift vor, die Argumente der Fachgruppe, welche zur Abweisung der Akkreditierung geführt hätten, erschienen nicht sachlich. Offenbar bestehe ein persönliches Ressentiment gegen die Rekur- rentin oder den involvierten Staatsanwalt (act. 14 S. 3). Ob die Rekurrentin damit sinngemäss ein Ausstandsbegehren stellen will, kann offen bleiben. Hierüber hätte jedenfalls nicht die Verwaltungskommis- sion als Rechtsmittelinstanz zu entscheiden. Ihr obliegt hierfür keine Zustän- digkeit. Auf den Antrag auf Umteilung des Verfahrens an eine "unabhängige Stelle" ist damit mangels Zuständigkeit der Verwaltungskommission nicht einzutreten. Sollte die Rekurrentin im weiterzuführenden Akkreditierungsver- fahren an ihrem Antrag festhalten wollen, hätte sie in diesem ein entspre- chendes Ausstandsbegehren zu stellen. Lediglich ergänzungshalber sei in diesem Zusammenhang auf das Folgende hingewiesen: Der Rekursschrift und der Replik können entnommen werden, dass die Rekurrentin die Auffassung vertritt, Unstimmigkeiten zwischen der Rekursgegnerin und der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich seien in die zu ihren Ungunsten ausgefallene Entscheidfällung der Rekursgegnerin eingeflossen (act. 1 Rz 30, act. 9 Rz 21), weshalb sie um Beizug der mass- geblichen Korrespondenz ersucht. Die Sachlage wurde von der Rekurrentin in ihrer Rekursschrift sowie in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2021 hin- reichend dargelegt. Die Rekursgegnerin bestreitet diese nicht. Sie stellt le-
- 31 - diglich in Abrede, dass der Schriftenwechsel zwischen ihr und der Staats- anwaltschaft II einen Einfluss auf den angefochtenen Beschluss gehabt ha- be (act. 5 S. 6). Dies erscheint überzeugend. Zum einen ist unbestritten, dass die Rekurrentin zu keinem Zeitpunkt in den Schriftenwechsel involviert war, sondern dieser zwischen der Rekursgegnerin und der Staatsanwalt- schaft II stattfand. Allfällige Vorwürfe der Rekursgegnerin bzw. entsprechen- de Missstimmigkeiten hätten sich demnach nicht an die Rekurrentin gerich- tet, sondern an die Staatsanwaltschaft. Zum anderen kann allein aus der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse (vgl. act. 9 Rz 21) kein Sachzusam- menhang zwischen der Ablehnung des Akkreditierungsgesuchs und der Kor- respondenz zwischen der Rekursgegnerin und der Staatsanwaltschaft II bzw. der Oberstaatsanwaltschaft abgeleitet werden. Die Rekurrentin legte in ihrem Beschluss vom 3. Februar 2021 denn auch ihre Gründe dar, weshalb sie das Gesuch abwies. Diese erscheinen nicht derart willkürlich, dass da- von ausgegangen werden müsste, sie hätte diese vorgeschoben und das Akkreditierungsgesuch aus sachfremden Gründen abweisen wollen. Der An- trag auf Beizug der massgeblichen Korrespondenz zwischen der Rekurs- gegnerin und der Staatsanwaltschaft II ist daher abzuweisen. IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen (§ 13 VRG).
2. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Umtriebsentschädi- gungen zugesprochen. Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Ge- genpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung kompli- zierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand er- forderte bzw. den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG). Vorliegend waren schwierige Rechtsfragen im Sinne von § 17
- 32 - Abs. 2 lit. a VRG zu beurteilen, weshalb es sich rechtfertigt, der Rekurrentin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- zuzusprechen.
3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Anträge 1 und 4 der Rekurrentin wird der Beschluss der Rekursgegnerin vom 3. Februar 2021, KT200048-O, aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Prüfung des Gesuchs an die Rekursgegnerin zurückgewiesen. Die übrigen Anträge, einschliesslich der prozessualen Anträge, werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der Rekurrentin wird für ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren eine Um- triebsentschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- die Rekurrentin sowie
- die Rekursgegnerin. Die beigezogenen Akten (act. 7/1-7) werden der Rekurrentin nach unbenütz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. .
5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 33 - Zürich, 14. April 2022 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: