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VR200005

Akteneinsicht

Zürich OG · 2021-01-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 29 Oktober 2014 bei der I._____ AG sichergestellten Unterlagen (ein Ord- ner, drei Schriftstücke sowie ein elektronischer Datenträger) wurden gesie- gelt (act. 6/5/111 S. 3). Im Rahmen des beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahrens Geschäfts-Nr. TF140032-O entschied dieses am 3. September 2015, dass eine Sichtung der Akten vor- zunehmen sei und nicht untersuchungsrelevante sowie vom Anwaltsge-

- 3 - heimnis geschützte Unterlagen und Dateien auszuscheiden und den Be- rechtigten auszuhändigen seien (act. 6/5/71 S. 30). Nach der Brechung der Siegelung der massgeblichen Unterlagen und Datenträger am

16. Dezember 2015 durch das Zwangsmassnahmengericht (act. 6/5/111 S. 4) erging am 20. Januar 2016 der Expertenauftrag an den Sachverständi- gen (act. 6/5/76). Am 26. Mai 2016 wurde sodann die Triageverhandlung durchgeführt, deren Fortsetzung am 23. August 2016 erfolgte (act. 6/5/1 S. 36 f. und S. 84 f.). Dabei einigten sich die Parteien in Teilen über die Aus- scheidung der Unterlagen bzw. Datenträger. In der Folge übermittelte der Sachverständige dem Zwangsmassnahmengericht den Ergebnisbericht (act. 6/5/99), hinsichtlich welchem den Parteien das rechtliche Gehör ge- währt wurde. Am 29. Dezember 2016 entschied das Zwangsmassnahmen- gericht sodann über die strittigen Dokumente und Dateien (act. 6/5/111). Diese Verfügung wurde nach der Abweisung einer Beschwerde ans Bun- desgericht rechtskräftig. 2.1. Mit Eingaben vom 31. August 2018 bzw. 4. September 2018 (act. 6/2 und act. 6/2) liessen der Rekursgegner 1 bzw. der Rekursgegner 2 beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Akteneinsicht einreichen. Konk- ret beantragten sie die Einsicht in sämtliche im Entsiegelungsverfahren Ge- schäfts-Nr. TF140032-O ausgesonderten physischen Dokumente und elekt- ronischen Dateien, unabhängig davon, ob sie ursprünglich bei der damali- gen Gesuchsgegnerin und hiesigen Rekurrentin oder bei der I._____ AG si- chergestellt worden seien. Zur Begründung brachten sie kurz zusammenge- fasst vor, dass in dem Entsiegelungsverfahren Geschäfts-Nr. TF140032-O zugrunde liegenden Strafverfahren Unterlagen im Zusammenhang mit der K._____ GmbH zum Vorschein gekommen seien, welche das Zwangsmass- nahmengericht mit Verfügung vom 3. September 2015 für schützenswert be- funden und mit Entscheid vom 29. Dezember 2016 rechtskräftig ausgeson- dert habe. Aufgrund dessen hätten sie, die Rekursgegner 1 und 2, ein weite- res Siegelungsbegehren gestellt. Wegen eines Antrags der Staatsanwalt- schaft auf Entsiegelung sei nun beim Bezirksgericht Zürich das Verfahren Geschäfts-Nr. GM180005-L hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens habe

- 4 - das Bezirksgericht Zürich sie, die Rekursgegner 1 und 2, aufgefordert, die Identität jedes einzelnen im neuen Verfahren betroffenen Dokumentes bzw. jeder massgeblichen elektronischen Datei mit den im Verfahren Geschäfts- Nr. TF140032-O ausgesonderten Unterlagen zu belegen, da im neuen Ver- fahren Geschäfts-Nr. GM180005-L dieselben physischen Dokumente und elektronischen Daten wie im Verfahren Geschäfts-Nr. TF140032-O betroffen seien. 2.2. Der Obergerichtspräsident eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts- Nr. XA180003-O und gewährte der dortigen Gesuchsgegnerin und hiesigen Rekurrentin mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 das rechtliche Gehör (act. 6/7). Nach zahlreichen weiteren Schriftenwechseln wurde am

15. Januar 2020 der Sachverständige der Kantonspolizei Zürich des Verfah- rens Geschäfts-Nr. TF140032-O, L._____, ersucht, zwei verschiedene Da- tenträger mit allen damals einvernehmlich und mit Gerichtsentscheid ausge- sonderten Dateien anzufertigen und diese danach aufzuteilen, ob sie bei der Gesuchsgegnerin oder bei der I._____ AG sichergestellt worden seien (act. 6/42). Dieser Aufforderung kam der Sachverständige kurze Zeit später nach (act. 6/44/1-4). Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 (act. 6/48) teilte die Re- kurrentin dem Obergerichtspräsidenten auf entsprechende Fristansetzung (act. 6/45) mit, dass sie sich gegen eine Gewährung der Akteneinsicht aus- spreche. Diese Eingabe wurde den Rekursgegnern 1 und 2 am 15. Mai 2020 (act. 6/49) zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Verfügung vom

4. September 2020 (act. 6/50) entschied der Obergerichtspräsident, dass dem Gesuch um Einsicht in sämtliche im Entsiegelungsverfahren Geschäfts- Nr. TF140032-O ausgesonderten elektronischen Dateien entsprochen werde und im Übrigen auf das Gesuch nicht eingetreten werde.

3. Dagegen erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 innert Frist (act. 6/51/3) Rekurs und stellte die folgenden Anträge: "1. Die Verfügung vom 4. September 2020 (Geschäfts-Nr. XA180003- O/U) sei aufzuheben und die Akteneinsicht abzulehnen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulas- ten der beiden Rekursgegner."

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4. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren und zog die vorinstanzlichen Akten Nr. XA180003-O einschliesslich der Akten des Zwangsmassnahmengerichts Geschäfts-Nr. TF140032-O bei (act. 6/1-51; § 26a Abs. 1 VRG).

5. Der Rekurs erweist sich sofort als unbegründet, weshalb auf die Durchfüh- rung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden kann (vgl. dazu Kommentar VRG-Griffel, § 26b N 6). II.

1. Anfechtungsobjekt ist eine schriftlich begründete und mit einer Rechtsmittel- belehrung versehene Verfügung des Obergerichtspräsidenten über ein Ak- teneinsichtsgesuch im Sinne von § 6 Abs. 1 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (AEV, LS 211.15), mithin eine das Verfahren ab- schliessende Anordnung i.S.v. § 10 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a VRG i.V.m. § 19a Abs. 1 VRG. In der Sache geht es um ein Gesuch um Akten- einsicht; diese gehört als Teil der Verwaltungstätigkeit im eigentlichen Sinn (wie namentlich auch Personalgeschäfte, die Gerichtsorganisation, bauliche sowie disziplinarische Massnahmen) zum Gegenstand der Justizverwaltung (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. N 9 ff.). Die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen fällt in die Zustän- digkeit der Verwaltungskommission (§ 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OGer, LS 212.51]); diese ist daher zur Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 5 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19b Abs. 3 VRG). Sie entscheidet über Justizverwaltungssachen in Dreierbesetzung (§ 16 Abs. 3 OrgV OGer).

2. Neue Sachbegehren können im Rekursverfahren nicht gestellt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind hingegen zuläs- sig (§ 20a Abs. 1 und 2 VRG).

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3. Die Rekurrentin ist durch die angefochtene Anordnung berührt. Aufgrund des Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses an der Änderung der An- ordnung ist von ihrer Berechtigung zum Rekurs auszugehen (§ 21 Abs. 1 VRG; Kommentar VRG-Bertschi, § 21 N 13). III.

1. Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 4. September 2020 (act. 5) im Wesentlichen, die Rekursgegner 1 und 2 hätten grundsätzlich einen An- spruch auf Einsicht in die noch vorhandenen Dateien des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. TF140032-O, da sie daran als Parteien teilgenommen hätten. Voraussetzung hierfür sei indes, dass der Einsichtnahme keine privaten Ge- heimhaltungsinteressen entgegen stünden. Als solches gelte insbesondere das Anwaltsgeheimnis der Rekurrentin mit Bezug auf Drittmandate, d.h. nicht die I._____ AG oder die Rekursgegner 1 und 2 als deren ehemalige Organe betreffende Mandate. Das Anwaltsgeheimnis könne einer Aktenein- sicht lediglich bei denjenigen ausgesonderten elektronischen Dateien entge- genstehen, welche dannzumal in den Büroräumlichkeiten der Rekurrentin bei der Anwaltskanzlei J._____ Rechtsanwälte AG sichergestellt worden seien. Dass sich in den bei der I._____ AG sichergestellten Dateien Drittge- heimnisse befinden könnten, in welche die Rekursgegner 1 und 2 keine Ein- sicht nehmen dürften, sei ausgeschlossen, weil diese damals Organe der I._____ AG gewesen seien. Die Rekurrentin habe hinsichtlich der massge- blichen 27 sichergestellten und ausgesonderten Dateien keine Geheimhal- tungsinteressen in Bezug auf Drittmandate geltend gemacht. In ihrer Stel- lungnahme habe sie ausgeführt, dass sie nach deren Durchsicht prima vista keine Dokumente habe ausfindig machen können, welche nicht im weiteren Zusammenhang mit der I._____ AG stünden. Da massgebliche Geheimhal- tungsinteressen nicht ersichtlich seien, sei dem Akteneinsichtsgesuch in Be- zug auf diese Dateien zu entsprechen. Ebenfalls sei die Akteneinsicht hin- sichtlich der bei der I._____ AG sichergestellten und ausgesonderten Datei- en zu gewähren.

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2. In ihrer Rekursschrift (act. 1) führte die Rekurrentin zusammengefasst aus, die Staatsanwaltschaft habe nicht nur bei der Rekurrentin und der I._____ AG, sondern auch bei der K._____ GmbH Akten ediert. In der Folge hätten die Rekursgegner 1 und 2 deren Siegelung verlangt. Davon seien auch Ak- ten betroffen, welche bereits im Entsiegelungsverfahren Geschäfts- Nr. TF140032-O vom Zwangsmassnahmengericht für schützenswert befun- den und rechtskräftig ausgesondert worden seien. Diesen Umstand hätten die Rekursgegner 1 und 2 im Entsiegelungsverfahren Geschäfts- Nr. GM180005-L im Detail zu jeder einzelnen Akte nachzuweisen. Der hier- für beantragten Akteneinsicht könne die Rekurrentin aufgrund des Anwalts- geheimnisses nicht zustimmen. Als private Geheimhaltungsinteressen, wel- che einer Akteneinsicht entgegen stehen könnten, zählten auch Berufsge- heimnisse wie das Anwaltsgeheimnis. Die Vorinstanz habe ein solches Dritt- interesse in Bezug auf die I._____ AG ohne genauere Prüfung ausgeschlos- sen. Die Rekursgegner 1 und 2 seien im heutigen Zeitpunkt nicht mehr be- rechtigt, in die Akten der I._____ AG Einsicht zu nehmen. Dies gelte insbe- sondere unter dem Aspekt, dass die Rekurrentin für den Schutz des An- waltsgeheimnisses bezüglich der I._____ AG als ihre Klientin verantwortlich sei. Solange die Rekurrentin nicht zustimme und keine Gewähr für den wei- teren Schutz des Anwaltsgeheimnisses habe, dürfe die Akteneinsicht nicht gewährt werden. 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die im Verfahren Geschäfts- Nr. TF140032-O ausgesonderten physischen Akten nicht mehr vorhanden sind und die Vorinstanz daher auf das Akteneinsichtsgesuch insoweit nicht eingetreten ist (act. 5 Ziff. 3.2), nicht angefochten wurde. Darauf ist daher in diesem Verfahren nicht weiter einzugehen. Ebenfalls nicht in der Sache zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob in der Verfügung vom

4. September 2020, Geschäfts-Nr. XA200003-O, zu Recht auch die Ein- sichtnahme in die ausgesonderten Akten, welche bei der I._____ AG be- schlagnahmt wurden, gewährt wurde (act. 5 Ziff. 4.4 und Dispositivziffer 1). Zwar beantragte die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift die vollumfängliche Aufhebung der Akteinsicht in die ausgesonderten Akten des Verfahrens Ge-

- 8 - schäfts-Nr. TF140032-O. Jedoch ergibt sich aus der Rekursschrift, dass sie den Rekurs nur in eigenem Namen, nicht aber auch als Vertreterin der I._____ AG erhob. Diesbezügliche Hinweise fehlen, namentlich eine ent- sprechende Vollmacht der I._____ AG. Die I._____ AG war denn im vo- rinstanzlichen Verfahren auch nicht Partei (act. 5). Insoweit ist auf den Re- kurs nicht einzutreten. 3.2. Massgeblicher Teilgehalt des durch Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Akteneinsichtsrecht. Dieses besteht vor, während sowie nach Beendi- gung eines Verfahrens. Jedoch variieren die Voraussetzungen für eine Ein- sichtnahme je nach Verfahrensstand. Während eines hängigen Verfahrens sind die Parteien nach Art. 101 StPO grundsätzlich berechtigt, die Akten des Strafverfahrens einzusehen, ohne ein spezifisches Interesse nachweisen zu müssen. Vorbehalten bleibt lediglich Art. 108 StPO, wonach das rechtliche Gehör unter anderem dann eingeschränkt werden kann (explizite Kann- Formulierung), wenn dies zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhal- tungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Be- griff der privaten Geheimhaltungsinteressen werden insbesondere Bank-, Fabrikations-, Geschäfts- und Patentgeheimnisse subsumiert, d.h. unter an- derem auch das Anwaltsgeheimnis (BSK StPO-Vest/Horber, Art. 108 N 6). Die Legitimation von Parteien auf Akteneinsicht während eines hängigen Verfahrenes resultiert somit aus ihrer Parteistellung (Praxiskommentar StPO-Schmid/Jositsch, Art. 101 N 9 und Art. 102 N 11; BSK StPO- Vest/Horber, Art. 107 N 14; BSK StPO-Schmutz, Art. 101 N 5; Brüschwei- ler/Grünig in: Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 101 N 1 f.). Art. 101 StPO gilt grundsätzlich für die Akteneinsicht in hängige Verfahren. Jedoch werden die Bestimmungen in Art. 101 f. StPO unter Berücksichti- gung der datenschutzrechtlichen Normen auch analog auf Akteneinsichts- gesuche nach Abschluss des Verfahrens angewandt. Nach dem Abschluss richtet sich der Anspruch auf Akteneinsicht von ehemaligen Parteien daher auch nach dem kantonalen oder eidgenössischen Datenschutzrecht (BSK

- 9 - StPO-Schmutz, Art. 101 N 4; Praxiskommentar StPO-Schmid/Jositsch, Art. 102 N 11). Dabei ist § 16 der Archivverordnung der obersten Gerichte (ArchivVo, LS 211.16) zu beachten, wonach bei Gesuchen von Verfahrens- beteiligten um Akteneinsicht die Berechtigung der Gesuchstellenden zu prü- fen ist. Die «Berechtigung» zur Akteneinsicht setzt ein aktuelles Interesse an der Einsichtnahme und die Behauptung eines Interesses voraus, welches im Lichte der Grundsätze der Rechtsordnung als schutzwürdig erscheint (vgl. auch § 151d GOG sowie GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 151d N 1; BSK StPO-Vest/Horber, Art. 107 N 14). Das Einsichtsrecht der Parteien gilt somit nicht absolut, sondern es besteht einerseits nur insoweit, als sie ein Interesse glaubhaft darlegen können, und es wird andererseits durch überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung der Akten beschränkt (vgl. § 151d GOG). Dies ergibt sich auch aus § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4), nach welchem sich das Einsichtsrecht der gesuchstellenden Person nebst der vorstehend erwähnten Bestimmung beurteilt. Die Tragweite des Aktenein- sichtsrechts muss von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage und aller Umstände des konkreten Falles. Da- nach ist die Bekanntgabe von Informationen unter anderem zu verweigern, wenn dieser private Interessen entgegenstehen. Von einem solchen ist na- mentlich dann auszugehen, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird. Letztlich ist eine Interessenab- wägung vorzunehmen (ZR 103 [2004] Nr. 70; Beschluss Verwaltungskom- mission OG ZH vom 17. Dezember 2018, Geschäfts-Nr. VB180009-O, E. V.2.3; Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, ZStV

- Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band Nr. 172, Zürich 2012, N 166; vgl. auch BGE 95 I 439 E. 2b betr. Bankgeheimnis und Entscheid des Bun- desverwaltungsgerichts A-5694/2017 vom 21. Februar 2018, E. 2.3 und 4.4). 3.3. Bei den Rekursgegnern 1 und 2 handelt es sich um ehemalige Parteien des Verfahrens Geschäfts-Nr. TF140032-O. In diesem traten sie einerseits als Gesuchsgegner 1 und 2 und andererseits als Vertreter der I._____ AG als Gesuchsgegnerin 4 auf (act. 6/5/1). Das Verfahren Geschäfts-

- 10 - Nr. TF140032-O ist rechtskräftig erledigt. Die Rekursgegner 1 und 2 ersu- chen damit um Einsichtnahme in ein abgeschlossenes Verfahren, weshalb ein Einsichtsrecht nur insoweit besteht, als sie ein Interesse glaubhaft darle- gen können und der Einsichtnahme nicht überwiegende öffentliche oder pri- vate Interessen an der Geheimhaltung der Akten entgegenstehen (vgl. § 151d GOG) 3.4. Wie die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift zutreffend ausführen liess, erfolgte das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Akteneinsichtsgesuch der Rekursgegner 1 und 2 im Zusammenhang mit einem am Zwangsmass- nahmengericht Zürich hängigen Entsiegelungsverfahren (Geschäfts- Nr. GM180005-L). Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob - offen- bar von der K._____ GmbH stammende (act. 1 Rz 6, vgl. auch act. 6/2 und 6/4) - physische Dokumente und elektronische Daten der Staatsanwaltschaft herauszugeben oder auszusondern sind. Da es sich dabei um identische Aktenstücke handelt wie jene, die Gegenstand des Verfahrens Geschäfts- Nr. TF140032-O waren und in diesem ausgesondert wurden, verpflichtete das Zwangsmassnahmengericht Zürich die Rekursgegner 1 und 2 mit Ver- fügung vom 20. August 2018 (act. 6/41), die Identität der physischen Doku- mente und der elektronischen Daten nachzuweisen. Um diesen Nachweis erbringen zu können, sind die Rekursgegner 1 und 2 darauf angewiesen, die massgeblichen Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. TF140032-O einsehen zu können. Sie weisen demnach ein schutzwürdiges Interesse auf, in die noch vorhandenen ausgesonderten elektronischen Daten des Verfahrens Geschäfts-Nr. TF140032-O Einsicht zu nehmen. Das Interesse besteht un- abhängig davon, ob es sich von bei der I._____ AG oder der Rekurrentin beschlagnahmte und anschliessend ausgesonderte elektronische Daten handelt. 3.5. Zu prüfen bleibt, ob der Akteneinsicht schutzwürdige Interessen entgegen- stehen. Im Rahmen ihrer Anhörung durch die Vorinstanz führte die Rekur- rentin aus, nach der Durchsicht der massgeblichen 27 Dateien, welche bei ihr beschlagnahmt und anschliessend ausgesondert worden seien, habe sie

- 11 - prima vista keine Dokumente ausfindig machen können, welche nicht im weiteren Zusammenhang mit der I._____ AG stünden (act. 6/48). Die Rekur- rentin verneinte damit das Vorliegen von Dateien, welche anderweitige als die I._____ AG betreffende Drittmandate tangieren würden. In ihrer Re- kurseingabe stellte sie sich indes auf den Standpunkt, dass auch elektroni- sche Daten, welche die I._____ AG beträfen, aus einem Drittmandat resul- tierten, dem Anwaltsgeheimnis unterlägen und der Akteneinsicht entgegen stünden (act. 1 Rz 10 f.). Letzterer Schlussfolgerung kann nicht gefolgt wer- den. Zutreffend führte die Rekurrentin zwar aus, dass der Rekursgegner 2 bereits im August 2017 und der Rekursgegner 1 im November 2019 als Verwaltungsratsmitglieder (act. 4/3) aus der I._____ AG ausgeschieden und sie daher aktuell keine Vertreter der I._____ AG mehr sind, mit der Folge, dass ihnen gegenüber das zwischen der Rekurrentin und der I._____ AG bestehende Anwaltsgeheimnis zum Tragen kommt. Letzteres vermag indes unter den konkreten Umständen keine überwiegenden Geheimhaltungsinte- ressen im Sinne von § 151d GOG zu begründen und steht damit einer Ak- teneinsicht durch die Rekursgegner 1 und 2 nicht entgegen. Das gegen die Rekursgegner 1 und 2 als ehemalige Organe der I._____ AG geführte Straf- verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl steht in einem äusserst engen Zusammenhang mit jenem gegen die Rekurrentin als Rechtsvertreterin der I._____ AG. Zentrales Thema im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb ist das Handeln bzw. Auftreten der Rekurrentin sowie der Rekursgegner 1 und 2 für die I._____ AG. Gegenüber den Beschuldigten besteht der Verdacht, sie hätten sich im Namen und Auftrag der I._____ AG, welche damals durch die Rekursgegner 1 und 2 als deren Organe vertreten wurde, an Drittunter- nehmen gewandt und unter Androhung von rechtlichen Konsequenzen die Verletzung eines Patents der I._____ AG gerügt. Gemäss der Staatsanwalt- schaft ist zwar noch nicht abschliessend geklärt, ob der Rekursgegner 2 bei den inkriminierten Handlungen involviert war respektive ob der Rekursgeg- ner 1 diesbezüglich Instruktionen an den Rekursgegner 2 und die Rekurren- tin erteilt hat. Auch ist noch offen, mit welchem Wissen über die konkrete

- 12 - Sachlage die Rekurrentin die relevanten Schreiben verfasst hat (act. 6/5/2 S. 2). Jedoch ist offensichtlich, dass die dem Strafverfahren zugrunde lie- genden inkriminierten Handlungen eng mit der I._____ AG und der Tätigkeit der Rekurrentin für diese zusammenhängen. Im Unterschied zu anderen Anwaltsmandaten der Rekurrentin mit Drittpersonen ist die I._____ AG von der vorliegenden Strafuntersuchung direkt betroffen. Dies ergibt sich bereits aus der bei ihr durchgeführten Hausdurchsuchung sowie aus dem Umstand, dass die massgeblichen Handlungen der Beschuldigten im Zusammenhang mit einem Patent der I._____ AG erfolgten. Damit aber vermag das An- waltsgeheimnis, welchem die Rekurrentin gegenüber der I._____ AG als Klientin unbestrittenermassen auch heute noch unterliegt, kein das Ein- sichtsrecht überwiegendes und diesem entgegenstehendes Interesse zu begründen. Vielmehr ist die Interessenabwägung bei diesen Gegebenheiten zugunsten der Rekursgegner 1 und 2 vorzunehmen, mit der Folge, dass die Akteneinsicht in die ausgesonderten 27 Dateien entsprechend der Verfü- gung des Obergerichtspräsidenten vom 4. September 2020, Geschäfts- Nr. XA180003-O, zu gewähren ist. Der Rekurs ist folglich abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. IV.

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'000.- festzu- setzen (§ 20 GebV OG [LS 211.11]). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 VRG i.V.m. § 4 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

2. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlos- sen, nachdem die Verwaltungskommission vorliegend als Rechtsmittel- instanz entscheidet (§ 42 lit. c Ziff. 1 VRG; vgl. im Weiteren auch Antrag und Weisung des Regierungsrates vom 29. April 2009, Gesetz über die Anpas- sung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2010, S. 801 ff., S. 903; sowie auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

- 13 - vom 5. Dezember 2012, VB.2012.00755, E. 2.4.; Kommentar VRG- Bosshart/Bertschi, § 19b N 45). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Rekurs gegen die Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom
  2. September 2020 (Prozess-Nr. XA180003-O) wird abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird.
  3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt.
  4. Die Kosten des Verfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.
  5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Rekurrentin, zweifach, für sich und die Rekurren- tin, - die Rechtsvertreter des Rekursgegners 1, zweifach, für sich und den Re- kursgegner 1, unter Beilage einer Kopie von act. 1, - den Rechtsvertreter des Rekursgegners 2, zweifach, für sich und den Re- kursgegner 2, unter Beilage einer von act. 1 sowie an - die Vorinstanz. Die Akten Nr. XA180003-O bzw. TF140032-O werden den zuständigen Instanzen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erle- digung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert.
  7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, - 14 - einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 5. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR200005-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 5. Januar 2021 in Sachen A._____, Rekurrentin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____, Rekursgegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ u/o Rechtsanwältin MLaw Y2._____, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, betreffend Rekurs gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 4. September 2020 (XA180003-O) Erwägungen:

- 2 - I. 1.1. Seit dem Jahre 2014 führt die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen B._____ (fortan: Rekursgegner 1), C._____ (fortan: Rekursgegner 2) und Rechtsan- wältin MLaw A._____ (fortan: Rekurrentin) ein Strafverfahren wegen Verge- hens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG). Kurz zusammengefasst wird den Beschuldigten vorgeworfen, im Juni bzw. Juli 2013 in Kenntnis des wahren Sachverhalts mehrere in unrechtmässig herabsetzender Art und Weise verfasste Schreiben an Drittunternehmen, namentlich an die D._____ AG, die E._____ AG, die F._____ AG sowie an die G._____ GmbH verfasst bzw. in Auftrag gegeben zu haben. Darin hätten sie die Empfänger darüber orientiert, dass die H._____ AG mit dem Produkt "H._____ …-verbinder" ein bestehendes Patent der I._____ AG verletze, und hätten den Empfängern als Abnehmer des Produkts mit rechtlichen Schritten gedroht, würden sie das Produkt der H._____ AG weiterhin ver- wenden. Beim Rekursgegner 1 handelt es sich um ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der I._____ AG, beim Rekursgegner 2 ebenfalls um ein solches bzw. um den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten und bei der Rekurrentin um die Rechtsvertreterin der I._____ AG (act. 6/5/2 S. 1 ff.; für nähere Ausführungen dazu siehe auch act. 5 Ziff. 1.1, worauf verwiesen werden kann, act. 4/3). 1.2. Nachdem in der Anwaltskanzlei J._____ Rechtsanwälte AG am 29. Oktober 2014 eine Hausdurchsuchung stattgefunden hatte, anlässlich welcher zwei Ordner mit Dokumenten betreffend die I._____ AG sowie ein Memory-Stick mit elektronischen Daten sichergestellt worden waren, beantragte die Rekur- rentin deren Siegelung. Auch die anlässlich einer Hausdurchsuchung vom

29. Oktober 2014 bei der I._____ AG sichergestellten Unterlagen (ein Ord- ner, drei Schriftstücke sowie ein elektronischer Datenträger) wurden gesie- gelt (act. 6/5/111 S. 3). Im Rahmen des beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahrens Geschäfts-Nr. TF140032-O entschied dieses am 3. September 2015, dass eine Sichtung der Akten vor- zunehmen sei und nicht untersuchungsrelevante sowie vom Anwaltsge-

- 3 - heimnis geschützte Unterlagen und Dateien auszuscheiden und den Be- rechtigten auszuhändigen seien (act. 6/5/71 S. 30). Nach der Brechung der Siegelung der massgeblichen Unterlagen und Datenträger am

16. Dezember 2015 durch das Zwangsmassnahmengericht (act. 6/5/111 S. 4) erging am 20. Januar 2016 der Expertenauftrag an den Sachverständi- gen (act. 6/5/76). Am 26. Mai 2016 wurde sodann die Triageverhandlung durchgeführt, deren Fortsetzung am 23. August 2016 erfolgte (act. 6/5/1 S. 36 f. und S. 84 f.). Dabei einigten sich die Parteien in Teilen über die Aus- scheidung der Unterlagen bzw. Datenträger. In der Folge übermittelte der Sachverständige dem Zwangsmassnahmengericht den Ergebnisbericht (act. 6/5/99), hinsichtlich welchem den Parteien das rechtliche Gehör ge- währt wurde. Am 29. Dezember 2016 entschied das Zwangsmassnahmen- gericht sodann über die strittigen Dokumente und Dateien (act. 6/5/111). Diese Verfügung wurde nach der Abweisung einer Beschwerde ans Bun- desgericht rechtskräftig. 2.1. Mit Eingaben vom 31. August 2018 bzw. 4. September 2018 (act. 6/2 und act. 6/2) liessen der Rekursgegner 1 bzw. der Rekursgegner 2 beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Akteneinsicht einreichen. Konk- ret beantragten sie die Einsicht in sämtliche im Entsiegelungsverfahren Ge- schäfts-Nr. TF140032-O ausgesonderten physischen Dokumente und elekt- ronischen Dateien, unabhängig davon, ob sie ursprünglich bei der damali- gen Gesuchsgegnerin und hiesigen Rekurrentin oder bei der I._____ AG si- chergestellt worden seien. Zur Begründung brachten sie kurz zusammenge- fasst vor, dass in dem Entsiegelungsverfahren Geschäfts-Nr. TF140032-O zugrunde liegenden Strafverfahren Unterlagen im Zusammenhang mit der K._____ GmbH zum Vorschein gekommen seien, welche das Zwangsmass- nahmengericht mit Verfügung vom 3. September 2015 für schützenswert be- funden und mit Entscheid vom 29. Dezember 2016 rechtskräftig ausgeson- dert habe. Aufgrund dessen hätten sie, die Rekursgegner 1 und 2, ein weite- res Siegelungsbegehren gestellt. Wegen eines Antrags der Staatsanwalt- schaft auf Entsiegelung sei nun beim Bezirksgericht Zürich das Verfahren Geschäfts-Nr. GM180005-L hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens habe

- 4 - das Bezirksgericht Zürich sie, die Rekursgegner 1 und 2, aufgefordert, die Identität jedes einzelnen im neuen Verfahren betroffenen Dokumentes bzw. jeder massgeblichen elektronischen Datei mit den im Verfahren Geschäfts- Nr. TF140032-O ausgesonderten Unterlagen zu belegen, da im neuen Ver- fahren Geschäfts-Nr. GM180005-L dieselben physischen Dokumente und elektronischen Daten wie im Verfahren Geschäfts-Nr. TF140032-O betroffen seien. 2.2. Der Obergerichtspräsident eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts- Nr. XA180003-O und gewährte der dortigen Gesuchsgegnerin und hiesigen Rekurrentin mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 das rechtliche Gehör (act. 6/7). Nach zahlreichen weiteren Schriftenwechseln wurde am

15. Januar 2020 der Sachverständige der Kantonspolizei Zürich des Verfah- rens Geschäfts-Nr. TF140032-O, L._____, ersucht, zwei verschiedene Da- tenträger mit allen damals einvernehmlich und mit Gerichtsentscheid ausge- sonderten Dateien anzufertigen und diese danach aufzuteilen, ob sie bei der Gesuchsgegnerin oder bei der I._____ AG sichergestellt worden seien (act. 6/42). Dieser Aufforderung kam der Sachverständige kurze Zeit später nach (act. 6/44/1-4). Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 (act. 6/48) teilte die Re- kurrentin dem Obergerichtspräsidenten auf entsprechende Fristansetzung (act. 6/45) mit, dass sie sich gegen eine Gewährung der Akteneinsicht aus- spreche. Diese Eingabe wurde den Rekursgegnern 1 und 2 am 15. Mai 2020 (act. 6/49) zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Verfügung vom

4. September 2020 (act. 6/50) entschied der Obergerichtspräsident, dass dem Gesuch um Einsicht in sämtliche im Entsiegelungsverfahren Geschäfts- Nr. TF140032-O ausgesonderten elektronischen Dateien entsprochen werde und im Übrigen auf das Gesuch nicht eingetreten werde.

3. Dagegen erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 innert Frist (act. 6/51/3) Rekurs und stellte die folgenden Anträge: "1. Die Verfügung vom 4. September 2020 (Geschäfts-Nr. XA180003- O/U) sei aufzuheben und die Akteneinsicht abzulehnen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulas- ten der beiden Rekursgegner."

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4. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren und zog die vorinstanzlichen Akten Nr. XA180003-O einschliesslich der Akten des Zwangsmassnahmengerichts Geschäfts-Nr. TF140032-O bei (act. 6/1-51; § 26a Abs. 1 VRG).

5. Der Rekurs erweist sich sofort als unbegründet, weshalb auf die Durchfüh- rung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden kann (vgl. dazu Kommentar VRG-Griffel, § 26b N 6). II.

1. Anfechtungsobjekt ist eine schriftlich begründete und mit einer Rechtsmittel- belehrung versehene Verfügung des Obergerichtspräsidenten über ein Ak- teneinsichtsgesuch im Sinne von § 6 Abs. 1 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (AEV, LS 211.15), mithin eine das Verfahren ab- schliessende Anordnung i.S.v. § 10 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a VRG i.V.m. § 19a Abs. 1 VRG. In der Sache geht es um ein Gesuch um Akten- einsicht; diese gehört als Teil der Verwaltungstätigkeit im eigentlichen Sinn (wie namentlich auch Personalgeschäfte, die Gerichtsorganisation, bauliche sowie disziplinarische Massnahmen) zum Gegenstand der Justizverwaltung (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. N 9 ff.). Die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen fällt in die Zustän- digkeit der Verwaltungskommission (§ 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OGer, LS 212.51]); diese ist daher zur Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 5 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19b Abs. 3 VRG). Sie entscheidet über Justizverwaltungssachen in Dreierbesetzung (§ 16 Abs. 3 OrgV OGer).

2. Neue Sachbegehren können im Rekursverfahren nicht gestellt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind hingegen zuläs- sig (§ 20a Abs. 1 und 2 VRG).

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3. Die Rekurrentin ist durch die angefochtene Anordnung berührt. Aufgrund des Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses an der Änderung der An- ordnung ist von ihrer Berechtigung zum Rekurs auszugehen (§ 21 Abs. 1 VRG; Kommentar VRG-Bertschi, § 21 N 13). III.

1. Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 4. September 2020 (act. 5) im Wesentlichen, die Rekursgegner 1 und 2 hätten grundsätzlich einen An- spruch auf Einsicht in die noch vorhandenen Dateien des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. TF140032-O, da sie daran als Parteien teilgenommen hätten. Voraussetzung hierfür sei indes, dass der Einsichtnahme keine privaten Ge- heimhaltungsinteressen entgegen stünden. Als solches gelte insbesondere das Anwaltsgeheimnis der Rekurrentin mit Bezug auf Drittmandate, d.h. nicht die I._____ AG oder die Rekursgegner 1 und 2 als deren ehemalige Organe betreffende Mandate. Das Anwaltsgeheimnis könne einer Aktenein- sicht lediglich bei denjenigen ausgesonderten elektronischen Dateien entge- genstehen, welche dannzumal in den Büroräumlichkeiten der Rekurrentin bei der Anwaltskanzlei J._____ Rechtsanwälte AG sichergestellt worden seien. Dass sich in den bei der I._____ AG sichergestellten Dateien Drittge- heimnisse befinden könnten, in welche die Rekursgegner 1 und 2 keine Ein- sicht nehmen dürften, sei ausgeschlossen, weil diese damals Organe der I._____ AG gewesen seien. Die Rekurrentin habe hinsichtlich der massge- blichen 27 sichergestellten und ausgesonderten Dateien keine Geheimhal- tungsinteressen in Bezug auf Drittmandate geltend gemacht. In ihrer Stel- lungnahme habe sie ausgeführt, dass sie nach deren Durchsicht prima vista keine Dokumente habe ausfindig machen können, welche nicht im weiteren Zusammenhang mit der I._____ AG stünden. Da massgebliche Geheimhal- tungsinteressen nicht ersichtlich seien, sei dem Akteneinsichtsgesuch in Be- zug auf diese Dateien zu entsprechen. Ebenfalls sei die Akteneinsicht hin- sichtlich der bei der I._____ AG sichergestellten und ausgesonderten Datei- en zu gewähren.

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2. In ihrer Rekursschrift (act. 1) führte die Rekurrentin zusammengefasst aus, die Staatsanwaltschaft habe nicht nur bei der Rekurrentin und der I._____ AG, sondern auch bei der K._____ GmbH Akten ediert. In der Folge hätten die Rekursgegner 1 und 2 deren Siegelung verlangt. Davon seien auch Ak- ten betroffen, welche bereits im Entsiegelungsverfahren Geschäfts- Nr. TF140032-O vom Zwangsmassnahmengericht für schützenswert befun- den und rechtskräftig ausgesondert worden seien. Diesen Umstand hätten die Rekursgegner 1 und 2 im Entsiegelungsverfahren Geschäfts- Nr. GM180005-L im Detail zu jeder einzelnen Akte nachzuweisen. Der hier- für beantragten Akteneinsicht könne die Rekurrentin aufgrund des Anwalts- geheimnisses nicht zustimmen. Als private Geheimhaltungsinteressen, wel- che einer Akteneinsicht entgegen stehen könnten, zählten auch Berufsge- heimnisse wie das Anwaltsgeheimnis. Die Vorinstanz habe ein solches Dritt- interesse in Bezug auf die I._____ AG ohne genauere Prüfung ausgeschlos- sen. Die Rekursgegner 1 und 2 seien im heutigen Zeitpunkt nicht mehr be- rechtigt, in die Akten der I._____ AG Einsicht zu nehmen. Dies gelte insbe- sondere unter dem Aspekt, dass die Rekurrentin für den Schutz des An- waltsgeheimnisses bezüglich der I._____ AG als ihre Klientin verantwortlich sei. Solange die Rekurrentin nicht zustimme und keine Gewähr für den wei- teren Schutz des Anwaltsgeheimnisses habe, dürfe die Akteneinsicht nicht gewährt werden. 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die im Verfahren Geschäfts- Nr. TF140032-O ausgesonderten physischen Akten nicht mehr vorhanden sind und die Vorinstanz daher auf das Akteneinsichtsgesuch insoweit nicht eingetreten ist (act. 5 Ziff. 3.2), nicht angefochten wurde. Darauf ist daher in diesem Verfahren nicht weiter einzugehen. Ebenfalls nicht in der Sache zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob in der Verfügung vom

4. September 2020, Geschäfts-Nr. XA200003-O, zu Recht auch die Ein- sichtnahme in die ausgesonderten Akten, welche bei der I._____ AG be- schlagnahmt wurden, gewährt wurde (act. 5 Ziff. 4.4 und Dispositivziffer 1). Zwar beantragte die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift die vollumfängliche Aufhebung der Akteinsicht in die ausgesonderten Akten des Verfahrens Ge-

- 8 - schäfts-Nr. TF140032-O. Jedoch ergibt sich aus der Rekursschrift, dass sie den Rekurs nur in eigenem Namen, nicht aber auch als Vertreterin der I._____ AG erhob. Diesbezügliche Hinweise fehlen, namentlich eine ent- sprechende Vollmacht der I._____ AG. Die I._____ AG war denn im vo- rinstanzlichen Verfahren auch nicht Partei (act. 5). Insoweit ist auf den Re- kurs nicht einzutreten. 3.2. Massgeblicher Teilgehalt des durch Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Akteneinsichtsrecht. Dieses besteht vor, während sowie nach Beendi- gung eines Verfahrens. Jedoch variieren die Voraussetzungen für eine Ein- sichtnahme je nach Verfahrensstand. Während eines hängigen Verfahrens sind die Parteien nach Art. 101 StPO grundsätzlich berechtigt, die Akten des Strafverfahrens einzusehen, ohne ein spezifisches Interesse nachweisen zu müssen. Vorbehalten bleibt lediglich Art. 108 StPO, wonach das rechtliche Gehör unter anderem dann eingeschränkt werden kann (explizite Kann- Formulierung), wenn dies zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhal- tungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Be- griff der privaten Geheimhaltungsinteressen werden insbesondere Bank-, Fabrikations-, Geschäfts- und Patentgeheimnisse subsumiert, d.h. unter an- derem auch das Anwaltsgeheimnis (BSK StPO-Vest/Horber, Art. 108 N 6). Die Legitimation von Parteien auf Akteneinsicht während eines hängigen Verfahrenes resultiert somit aus ihrer Parteistellung (Praxiskommentar StPO-Schmid/Jositsch, Art. 101 N 9 und Art. 102 N 11; BSK StPO- Vest/Horber, Art. 107 N 14; BSK StPO-Schmutz, Art. 101 N 5; Brüschwei- ler/Grünig in: Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 101 N 1 f.). Art. 101 StPO gilt grundsätzlich für die Akteneinsicht in hängige Verfahren. Jedoch werden die Bestimmungen in Art. 101 f. StPO unter Berücksichti- gung der datenschutzrechtlichen Normen auch analog auf Akteneinsichts- gesuche nach Abschluss des Verfahrens angewandt. Nach dem Abschluss richtet sich der Anspruch auf Akteneinsicht von ehemaligen Parteien daher auch nach dem kantonalen oder eidgenössischen Datenschutzrecht (BSK

- 9 - StPO-Schmutz, Art. 101 N 4; Praxiskommentar StPO-Schmid/Jositsch, Art. 102 N 11). Dabei ist § 16 der Archivverordnung der obersten Gerichte (ArchivVo, LS 211.16) zu beachten, wonach bei Gesuchen von Verfahrens- beteiligten um Akteneinsicht die Berechtigung der Gesuchstellenden zu prü- fen ist. Die «Berechtigung» zur Akteneinsicht setzt ein aktuelles Interesse an der Einsichtnahme und die Behauptung eines Interesses voraus, welches im Lichte der Grundsätze der Rechtsordnung als schutzwürdig erscheint (vgl. auch § 151d GOG sowie GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 151d N 1; BSK StPO-Vest/Horber, Art. 107 N 14). Das Einsichtsrecht der Parteien gilt somit nicht absolut, sondern es besteht einerseits nur insoweit, als sie ein Interesse glaubhaft darlegen können, und es wird andererseits durch überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung der Akten beschränkt (vgl. § 151d GOG). Dies ergibt sich auch aus § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4), nach welchem sich das Einsichtsrecht der gesuchstellenden Person nebst der vorstehend erwähnten Bestimmung beurteilt. Die Tragweite des Aktenein- sichtsrechts muss von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage und aller Umstände des konkreten Falles. Da- nach ist die Bekanntgabe von Informationen unter anderem zu verweigern, wenn dieser private Interessen entgegenstehen. Von einem solchen ist na- mentlich dann auszugehen, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird. Letztlich ist eine Interessenab- wägung vorzunehmen (ZR 103 [2004] Nr. 70; Beschluss Verwaltungskom- mission OG ZH vom 17. Dezember 2018, Geschäfts-Nr. VB180009-O, E. V.2.3; Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, ZStV

- Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band Nr. 172, Zürich 2012, N 166; vgl. auch BGE 95 I 439 E. 2b betr. Bankgeheimnis und Entscheid des Bun- desverwaltungsgerichts A-5694/2017 vom 21. Februar 2018, E. 2.3 und 4.4). 3.3. Bei den Rekursgegnern 1 und 2 handelt es sich um ehemalige Parteien des Verfahrens Geschäfts-Nr. TF140032-O. In diesem traten sie einerseits als Gesuchsgegner 1 und 2 und andererseits als Vertreter der I._____ AG als Gesuchsgegnerin 4 auf (act. 6/5/1). Das Verfahren Geschäfts-

- 10 - Nr. TF140032-O ist rechtskräftig erledigt. Die Rekursgegner 1 und 2 ersu- chen damit um Einsichtnahme in ein abgeschlossenes Verfahren, weshalb ein Einsichtsrecht nur insoweit besteht, als sie ein Interesse glaubhaft darle- gen können und der Einsichtnahme nicht überwiegende öffentliche oder pri- vate Interessen an der Geheimhaltung der Akten entgegenstehen (vgl. § 151d GOG) 3.4. Wie die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift zutreffend ausführen liess, erfolgte das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Akteneinsichtsgesuch der Rekursgegner 1 und 2 im Zusammenhang mit einem am Zwangsmass- nahmengericht Zürich hängigen Entsiegelungsverfahren (Geschäfts- Nr. GM180005-L). Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob - offen- bar von der K._____ GmbH stammende (act. 1 Rz 6, vgl. auch act. 6/2 und 6/4) - physische Dokumente und elektronische Daten der Staatsanwaltschaft herauszugeben oder auszusondern sind. Da es sich dabei um identische Aktenstücke handelt wie jene, die Gegenstand des Verfahrens Geschäfts- Nr. TF140032-O waren und in diesem ausgesondert wurden, verpflichtete das Zwangsmassnahmengericht Zürich die Rekursgegner 1 und 2 mit Ver- fügung vom 20. August 2018 (act. 6/41), die Identität der physischen Doku- mente und der elektronischen Daten nachzuweisen. Um diesen Nachweis erbringen zu können, sind die Rekursgegner 1 und 2 darauf angewiesen, die massgeblichen Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. TF140032-O einsehen zu können. Sie weisen demnach ein schutzwürdiges Interesse auf, in die noch vorhandenen ausgesonderten elektronischen Daten des Verfahrens Geschäfts-Nr. TF140032-O Einsicht zu nehmen. Das Interesse besteht un- abhängig davon, ob es sich von bei der I._____ AG oder der Rekurrentin beschlagnahmte und anschliessend ausgesonderte elektronische Daten handelt. 3.5. Zu prüfen bleibt, ob der Akteneinsicht schutzwürdige Interessen entgegen- stehen. Im Rahmen ihrer Anhörung durch die Vorinstanz führte die Rekur- rentin aus, nach der Durchsicht der massgeblichen 27 Dateien, welche bei ihr beschlagnahmt und anschliessend ausgesondert worden seien, habe sie

- 11 - prima vista keine Dokumente ausfindig machen können, welche nicht im weiteren Zusammenhang mit der I._____ AG stünden (act. 6/48). Die Rekur- rentin verneinte damit das Vorliegen von Dateien, welche anderweitige als die I._____ AG betreffende Drittmandate tangieren würden. In ihrer Re- kurseingabe stellte sie sich indes auf den Standpunkt, dass auch elektroni- sche Daten, welche die I._____ AG beträfen, aus einem Drittmandat resul- tierten, dem Anwaltsgeheimnis unterlägen und der Akteneinsicht entgegen stünden (act. 1 Rz 10 f.). Letzterer Schlussfolgerung kann nicht gefolgt wer- den. Zutreffend führte die Rekurrentin zwar aus, dass der Rekursgegner 2 bereits im August 2017 und der Rekursgegner 1 im November 2019 als Verwaltungsratsmitglieder (act. 4/3) aus der I._____ AG ausgeschieden und sie daher aktuell keine Vertreter der I._____ AG mehr sind, mit der Folge, dass ihnen gegenüber das zwischen der Rekurrentin und der I._____ AG bestehende Anwaltsgeheimnis zum Tragen kommt. Letzteres vermag indes unter den konkreten Umständen keine überwiegenden Geheimhaltungsinte- ressen im Sinne von § 151d GOG zu begründen und steht damit einer Ak- teneinsicht durch die Rekursgegner 1 und 2 nicht entgegen. Das gegen die Rekursgegner 1 und 2 als ehemalige Organe der I._____ AG geführte Straf- verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl steht in einem äusserst engen Zusammenhang mit jenem gegen die Rekurrentin als Rechtsvertreterin der I._____ AG. Zentrales Thema im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb ist das Handeln bzw. Auftreten der Rekurrentin sowie der Rekursgegner 1 und 2 für die I._____ AG. Gegenüber den Beschuldigten besteht der Verdacht, sie hätten sich im Namen und Auftrag der I._____ AG, welche damals durch die Rekursgegner 1 und 2 als deren Organe vertreten wurde, an Drittunter- nehmen gewandt und unter Androhung von rechtlichen Konsequenzen die Verletzung eines Patents der I._____ AG gerügt. Gemäss der Staatsanwalt- schaft ist zwar noch nicht abschliessend geklärt, ob der Rekursgegner 2 bei den inkriminierten Handlungen involviert war respektive ob der Rekursgeg- ner 1 diesbezüglich Instruktionen an den Rekursgegner 2 und die Rekurren- tin erteilt hat. Auch ist noch offen, mit welchem Wissen über die konkrete

- 12 - Sachlage die Rekurrentin die relevanten Schreiben verfasst hat (act. 6/5/2 S. 2). Jedoch ist offensichtlich, dass die dem Strafverfahren zugrunde lie- genden inkriminierten Handlungen eng mit der I._____ AG und der Tätigkeit der Rekurrentin für diese zusammenhängen. Im Unterschied zu anderen Anwaltsmandaten der Rekurrentin mit Drittpersonen ist die I._____ AG von der vorliegenden Strafuntersuchung direkt betroffen. Dies ergibt sich bereits aus der bei ihr durchgeführten Hausdurchsuchung sowie aus dem Umstand, dass die massgeblichen Handlungen der Beschuldigten im Zusammenhang mit einem Patent der I._____ AG erfolgten. Damit aber vermag das An- waltsgeheimnis, welchem die Rekurrentin gegenüber der I._____ AG als Klientin unbestrittenermassen auch heute noch unterliegt, kein das Ein- sichtsrecht überwiegendes und diesem entgegenstehendes Interesse zu begründen. Vielmehr ist die Interessenabwägung bei diesen Gegebenheiten zugunsten der Rekursgegner 1 und 2 vorzunehmen, mit der Folge, dass die Akteneinsicht in die ausgesonderten 27 Dateien entsprechend der Verfü- gung des Obergerichtspräsidenten vom 4. September 2020, Geschäfts- Nr. XA180003-O, zu gewähren ist. Der Rekurs ist folglich abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. IV.

1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'000.- festzu- setzen (§ 20 GebV OG [LS 211.11]). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 VRG i.V.m. § 4 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

2. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlos- sen, nachdem die Verwaltungskommission vorliegend als Rechtsmittel- instanz entscheidet (§ 42 lit. c Ziff. 1 VRG; vgl. im Weiteren auch Antrag und Weisung des Regierungsrates vom 29. April 2009, Gesetz über die Anpas- sung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2010, S. 801 ff., S. 903; sowie auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

- 13 - vom 5. Dezember 2012, VB.2012.00755, E. 2.4.; Kommentar VRG- Bosshart/Bertschi, § 19b N 45). Es wird beschlossen:

1. Der Rekurs gegen die Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom

4. September 2020 (Prozess-Nr. XA180003-O) wird abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Rechtsvertreter der Rekurrentin, zweifach, für sich und die Rekurren- tin,

- die Rechtsvertreter des Rekursgegners 1, zweifach, für sich und den Re- kursgegner 1, unter Beilage einer Kopie von act. 1,

- den Rechtsvertreter des Rekursgegners 2, zweifach, für sich und den Re- kursgegner 2, unter Beilage einer von act. 1 sowie an

- die Vorinstanz. Die Akten Nr. XA180003-O bzw. TF140032-O werden den zuständigen Instanzen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erle- digung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert.

6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

- 14 - einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 5. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: