Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Nachdem A._____ (fortan: Rekurrentin) am 13. Dezember 2017 (act. 6/13/1) bei der damaligen Zentralstelle Dolmetscherwesen und heutigen Zentralstel- le Sprachdienstleistungen (fortan: Rekursgegnerin) für die Sprachen Fran- zösisch und Spanisch um Wiederaufnahme ins ehemalige Dolmetscherver- zeichnis (bzw. neu ins Verzeichnis der akkreditierten Personen) ersucht hat- te, wies der zuständige Ausschuss das Gesuch erstmals mit Beschluss vom
15. Januar 2018 ab (act. 6/3). In Gutheissung des dagegen erhobenen Re- kurses (namentlich des Eventualbegehrens) hob die Verwaltungskommissi- on den Beschluss am 21. November 2018 auf und wies das Verfahren zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurück. Die weiteren Anträge wies sie ab (act. 6/1). In der Folge forderte die Rekursgegnerin die Rekurrentin mit Be- schluss vom 3. April 2019 auf, hinsichtlich der massgeblichen Sprachen ei- nen Nachweis der genügenden Sprachkenntnisse auf Niveau C2 zu erbrin- gen (act. 6/21). Auch diesen Beschluss zog die Rekurrentin an die Verwal- tungskommission weiter, welche den Rekurs am 9. Oktober 2019 abwies (act. 6/30). Mit Eingabe vom 28. November 2019 erbrachte die Rekurrentin der Rekursgegnerin sodann den Nachweis von Französischkenntnissen auf Niveau C2 und beantragte gleichzeitig die einstweilige "Zurückstellung" bzw. informelle Sistierung des Akkreditierungsverfahrens hinsichtlich der spani- schen Sprache (act. 6/34). Nachdem die Rekurrentin auf eine weitere Fristansetzung hin davon abgesehen hatte, einen Nachweis der Spanisch- kenntnisse auf Niveau C2 ins Recht zu reichen und die Rekursgegnerin den angeforderten Informationsbericht der Stadtpolizei Zürich erhalten hatte, wies sie das Gesuch um Akkreditierung der Rekurrentin als Gerichts- und Behördendolmetscherin mit Beschluss vom 23. April 2020, Nr. KA180055-O, sowohl für die französische als auch für die spanische Sprache erneut ab (act. 6/44).
E. 2 Es sei festzustellen, dass für die weitere Behandlung des Gesuchs die Vorsitzende, Frau lic. iur. Tanja Huber, in den Ausstand zu tre- ten hat.
E. 2.1 Gemäss § 7 Abs. 1 SDV setzt die Aufnahme ins Verzeichnis der akkreditie- ren Personen voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Leistungen be- steht und die sich bewerbende Person über die fachliche und persönliche Eignung für die Erbringung einer Sprachdienstleistung verfügt. In fachlicher Hinsicht ist erforderlich, dass die sich bewerbende Person die Amtssprache und die Arbeitssprache in Wort und Schrift beherrscht (§ 9 lit. a SDV), über einen fundierten juristischen Grundwortschatz in der Amtssprache und der Arbeitssprache sowie über eine umfassende Allgemeinbildung verfügt (§ 9 lit. b SDV), Sprachdienstleistungen, für die sie um Akkreditierung ersucht, fachgerecht erbringen kann (§ 9 lit. c SDV), über ein professionelles Rollen- verständnis verfügt (§ 9 lit. d SDV) sowie eine von der Fachgruppe bezeich- nete Aus- oder Weiterbildung besucht und die vorgegebenen Prüfungen be- standen hat (§ 9 lit. e SDV). In persönlicher Hinsicht setzt § 10 SDV sodann voraus, dass die antragstellende Person handlungsfähig ist (§ 10 lit. a SDV), über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügt (§ 10 lit. b SDV), zur Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich berechtigt ist (§ 10 lit. c SDV), eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten garantiert (§ 10 lit. d SDV) sowie eine angemessene Erreichbarkeit und Ver- fügbarkeit gewährleistet (§ 10 lit. e SDV). Nach § 11 Abs. 3 SDV kann die Fachgruppe zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung u.a. polizeiliche Informationsberichte einholen (lit. a) oder Prüfungen anordnen (lit. d). Diese Erfordernisse gelten grundsätzlich für Personen, welche zum ersten Mal ein Gesuch um Eintragung ins Verzeichnis der akkreditierten
- 14 - Personen des Kantons Zürich stellen, aber ebenso auch für Personen, wel- che im bisherigen Dolmetscherverzeichnis bereits einmal eingetragen wa- ren, in der Folge gelöscht wurden und nun erneut um Eintragung ersuchen.
E. 2.2 In den Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens im Be- reich Dolmetschen, welche die Rekursgegnerin gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. f SDV erlassen hat, wird in Bezug auf die persönlichen Voraussetzungen konkretisiert, dass weder Vorstrafen noch polizeiliche Vorakten, welche die Zutrauenswürdigkeit als zweifelhaft erscheinen lassen, bestehen dürften und dass der finanzielle Leumund einwandfrei sein müsse, d.h. insbesondere keine Schulden, keine Betreibungen sowie keine Pfändungs- und/oder Kon- kursverlustscheine vorliegen dürften (Ziff. 5.2 lit. c und d).
E. 2.3 Mit dem Erfordernis eines guten Leumundes soll Gewähr für die Entstehung eines notwendigen Vertrauensverhältnisses geboten werden, indem nach- gewiesen wird, dass die betreffende Person ihren Verpflichtungen in allen Lebensbereichen, namentlich gegenüber der Familie, Gläubigern und dem Staat nachzukommen vermag. Ein finanziell guter Leumund ist somit gege- ben, wenn die betroffene Person in finanziell geregelten Verhältnissen lebt bzw. ihre Lebensführung in finanzieller Hinsicht nicht mit einem Makel behaf- tet ist, der sie zur Ausübung des Berufs als Dolmetscherin oder Übersetzerin ungeeignet erscheinen lässt. Dies bedeutet entsprechend den oberwähnten Richtlinien primär, dass gegenüber Privaten oder dem Staat weder wesentli- che, nicht rückzahlbare Schulden bestehen dürfen, noch dass Überschul- dungen, Betreibungsregistereinträge oder Verlustscheine vorliegen dürfen.
E. 2.4 Aktenwidrig sei ferner der Vorwurf der Rekursgegnerin, die Rekurrentin habe sich geweigert, die genaue Höhe der Darlehen und die Namen der Darle-
- 8 - hensgeber offen zu legen. Sie sei danach gar nicht gefragt worden. Es seien denn auch keine entsprechenden Nachfragen gestellt worden. Auch der Rechtsvertreter der Rekurrentin habe in keinem Zeitpunkt daran gedacht, dass das Studentendarlehen bzw. die elterliche Unterstützung im Zusam- menhang mit der Akkreditierung ein Problem darstellen könnten. Gemäss § 7 VRG hätten die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt von Amtes we- gen abzuklären. Die Rekursgegnerin habe der Rekurrentin zu keinem Zeit- punkt signalisiert, dass die Darlehen für ihren Entscheid derart relevant wä- ren. Auch habe sie der Rekurrentin diesbezüglich das rechtliche Gehör nicht gewährt. Insoweit könne dieser keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor- geworfen werden. Ein angeblicher Mangel an Transparenz könne sodann im vorliegenden Verfahren gestützt auf § 20 VRG geheilt werden. Mit den ein- gereichten Unterlagen habe die angebliche Überschuldung widerlegt werden können. Sei die Verwaltungskommission der Ansicht, der Sachverhalt bedür- fe noch weiterer Abklärungen, habe sie dies entsprechend mitzuteilen. Ge- stützt auf den angefochtenen Beschluss sei davon auszugehen, dass die angebliche Überschuldung der einzige Grund für die Verweigerung der Ak- kreditierung sei. Die Rekursgegnerin sei daher, nachdem die Überschuldung nun widerlegt sei, anzuweisen, die Rekurrentin für die Sprache Französisch zu akkreditieren. Andernfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Rekursgegnerin zurückzuweisen.
E. 2.5 Das Ausstandsersuchen gegen die Vorsitzende des Beschlusses vom
23. April 2020, Nr. KA180055-O, erfolge aufgrund eines im Jahre 2016 durchgeführten Ermächtigungsverfahrens gegen die Abgelehnte. Die Straf- anzeige sei zwar ohne das Wissen der Rekurrentin eingereicht worden. Da es sich bei der Anschuldigung jedoch um ein Offizialdelikt gehandelt habe, sei die Rekurrentin von der Staatsanwaltschaft zur Teilnahme eingeladen worden und sei sie formell Gegenpartei der Abgelehnten gewesen. Die Er- mächtigung sei zwar mit Entscheid vom 4. April 2016 nicht erteilt worden. Der Entscheidbegründung könne jedoch entnommen werden, dass es auch für die Abgelehnte eine unangenehme Angelegenheit gewesen sein müsse. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie aus diesem Grunde ge-
- 9 - genüber der Rekurrentin befangen sei. Der geltend gemachte Ausstands- grund werde erst jetzt vorgebracht, weil die Rekurrentin und ihr Rechtsver- treter bis anhin darauf vertraut hätten, dass die Abgelehnte in ihrer Professi- onalität die nötige Distanz habe und in jeder Hinsicht über dieser Sache ste- he. Nachdem nun aber das Gesuch um Akkreditierung erneut mit einer un- haltbaren Begründung abgelehnt worden sei und diese den Anschein erwe- cke, dass geradezu mit Eifer nach einem Grund gesucht werde, um den An- trag der Rekurrentin abweisen zu können, sei dieses Vertrauen erschüttert.
E. 3 April 2019 bekannt war, dass die Abgelehnte am Akkreditierungsverfah- ren teilnehmen würde. Es ist damit das Ausstandsbegehren in der Sache zu behandeln. 4.5. Verfahrensfehler oder Fehlentscheide in der Sache sind kein Ausdruck von Feindseligkeit, sondern grundsätzlich als Rechtsverletzungen binnen Frist auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu rügen. Rechtliche Fehlleistungen lassen nur dann auf eine Befangenheit schliessen, wenn es sich um beson- ders krasse und wiederholte Irrtümer handelt, die zugleich eine Amtspflicht- verletzung darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken (VRG Kommentar-Kiener, § 5a N 21). Soweit die Rekurrentin vorbringt, bis anhin sei sie von der Professionalität der Abgelehnten ausgegangen, was aber durch den angefochtenen Entscheid widerlegt worden sei (act. 1 Rz 20), so kann daraus kein Ausstandsgrund abgeleitet werden. Zwar hebt die Verwaltungskommission mit dem vorliegenden Entscheid den Beschluss der Rekursgegnerin vom 23. April 2020, Nr. KA180055-O, auf. Jedoch gilt zu beachten, dass die Rekursgegnerin bzw. die Abgelehnte als Vorsitzende des Spruchkörpers im Zeitpunkt der Entscheidfällung gestützt auf den Infor- mationsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 24. Januar 2020 (act. 6/40) mit guten Gründen Zweifel am einwandfreien finanziellen Leumund der Rekur- rentin haben durfte, ergaben sich doch aus dem Informationsbericht Hinwei-
- 23 - se auf Schulden in erheblicher Höhe, welche im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von § 10 SDV von Relevanz waren. Erst mit der Rekurs- schrift reichte die Rekurrentin Unterlagen ins Recht, aus welchen sich ergab, dass die Schulden von rund Fr. 100'000.- nicht mehr bestehen. Einen An- schein von Befangenheit der Vorsitzenden der Rekursgegnerin kann damit aus der Entscheidbegründung nicht abgeleitet werden. Ebenso wenig ergibt sich ein Ausstandsgrund aus dem Vorbringen der Rekurrentin hinsichtlich des im Jahre 2016 durchgeführten Ermächtigungsverfahrens gegen die Ab- gelehnte (act. 1 Rz 19). Zum einen war diesem Verfahren kein Erfolg be- schieden, wurde die Ermächtigung betreffend die Abgelehnte nicht erteilt (act. 3/3). Zum anderen war das Verfahren nicht durch die Rekurrentin, son- dern durch eine Drittperson veranlasst worden. Demzufolge erweisen sich die Ausführungen der Rekursgegnerin, die Abgelehnte habe sich gar nicht mehr daran erinnern können, dass die Rekurrentin am besagten Verfahren beteiligt gewesen sei (act. 5 S. 2), als glaubhaft und erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sie gegenüber der Rekurrentin aufgrund deren Beteili- gung am Ermächtigungsverfahren befangen sein könnte. In welchen Kons- tellationen der Umstand, dass eine Partei gegen die abgelehnte Person eine Strafanzeige eingereicht hat, einen Anschein von Befangenheit zu begrün- den vermag (vgl. dazu act. 5 S. 2 und act. 10 Rz 2), kann unter diesen Um- ständen offen gelassen werden (vgl. zur Thematik der Strafanzeige und dem Befangenheitsanschein Entscheid des Bundesgerichts 1B_401/2019 vom
E. 3.1 Die Rekursgegnerin begründet die Abweisung des Akkreditierungsgesuchs im Beschluss vom 23. April 2020 mit der finanziellen Situation der Rekurren- tin und insbesondere mit den bei nicht näher bezeichneten Dritten beste- henden Schulden in beträchtlicher Höhe (act. 7 Ziff. 3). Die Rekurrentin be- ziffert die ehemaligen Schulden in der Rekursschrift mit Fr. 99'000.-, beste- hend aus einem Darlehen von B._____ von Fr. 30'000.- und einer finanziel- len Unterstützung ihrer Eltern von insgesamt Fr. 69'000.- (act. 1 Rz 12). Hin- sichtlich des Darlehens von B._____ verweist sie auf ein Bestätigungs-
- 15 - schreiben vom 22. Mai 2020 (act. 3/1), in welchem dieser festhält, dass die Rekurrentin ihm gegenüber keine offene Darlehensschuld mehr aufweise. Ferner liegt ein Schreiben ihrer Eltern in den Akten, in welchem diese bestä- tigen, dass sie der Rekurrentin in den Jahren 2015 bis 2019 Beiträge von insgesamt Fr. 69'000.- zukommen lassen hätten, wobei die Rekurrentin ihnen kein Geld mehr schulde, da es sich bei den Zahlungen um Schenkun- gen im Sinne von Erbvorbezügen gehandelt habe (act. 3/2). Gemäss § 20a Abs. 2 VRG sind im Rekursverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel zu beachten (vgl. auch VRG Kommentar-Donatsch, § 20a N 16). Die Schreiben von B._____ bzw. von C._____ und D._____ sind da- her im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen und in die Würdigung der Sach- und Rechtslage miteinzubeziehen. Die Klärung der Frage der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs erübrigt sich hingegen, da die Rekurrentin ih- ren Standpunkt in der Rekursschrift ausführlich darlegen konnte (vgl. dazu act. 1 Rz 6 und 16). Den erwähnten Schreiben von B._____ und der Eltern der Rekurrentin zufolge wurden in der Vergangenheit zwar Darlehen ge- währt bzw. Geldbeträge an die Rekurrentin übertragen, jedoch bestehen diesbezüglich aktuell keine offenen Schulden mehr. Dies bestätigen beide Geldgeber mit hinreichender Deutlichkeit. Die Rekursgegnerin macht zwar geltend, die Ausführungen von B._____ und der Rekurrentin widersprächen sich in Teilen und schafften nicht die notwendige Transparenz (act. 5 S. 4). Jedoch stellt auch sie die Feststellung von B._____, die Rekurrentin habe ihm gegenüber aktuell keine offenen Schulden mehr, nicht in Abrede (act. 5 S. 4). Demnach ist von der Richtigkeit des Inhalts des besagten Schreibens auszugehen.
E. 3.2 Ferner stellt sich die Rekursgegnerin in der Rekursantwort auf den Stand- punkt, die Rekurrentin habe anlässlich der polizeilichen Befragung vom
17. Januar 2020 ausgeführt, sie habe Schulden "u.a." bei den Eltern. Es sei unwahrscheinlich, dass sie das Wort "unter anderem" floskelhaft gebraucht habe (act. 5 S. 4). Die Rekursgegnerin geht damit zwar offenbar davon aus, dass die Rekurrentin weitere Schulden eingegangen ist. Jedoch sah sie da- von ab, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, namentlich durch den
- 16 - Beizug der aktuellsten Steuerklärungen. Die Rekurrentin stellte weitere Dar- lehensschulden glaubhaft in Abrede. Es obliegt nicht ihr, den negativen Nachweis zu erbringen, dass keine weiteren Schulden bestehen. Vielmehr wäre dies in Anbetracht der Untersuchungspflicht nach § 7 VRG die Aufgabe der Rekursgegnerin gewesen. Dass sodann pendente Betreibungsverfahren oder Verlustscheine existieren würden, ergibt sich weder aus den Akten, noch wird dies von einer der Parteien vorgebracht. Insoweit bestehen keine Hinweise, der finanzielle Leumund der Rekurrentin sei aufgrund aktuell be- stehender Schulden getrübt.
E. 3.3 Im Weiteren macht die Rekursgegnerin geltend, die Rekurrentin werde zur- zeit von Drittpersonen finanziell unterstützt, was sich auf ihren finanziellen Leumund negativ auswirke (act. 5 S. 4 f.). Die Rekurrentin entgegnet dem, ihre finanzielle Situation werde sich nach der Akkreditierung im Sprach- dienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich erholen (act. 1 Rz 13). Wie dargelegt, erfordert ein einwandfreier finanzieller Leumund unter ande- rem, dass weder Schulden noch Betreibungen noch Pfändungs- oder Ver- lustscheine bestehen. Keinen negativen Einfluss auf das Erfordernis des einwandfreien finanziellen Leumundes hat hingegen die Frage, ob die be- troffene Person ihren Lebensunterhalt im Zeitpunkt der Gesuchstellung ei- genständig und unabhängig von Dritten bestreitet oder nicht. Gerade im Be- reich des Dolmetscher- und Übersetzungswesens sind die zu akkreditieren- den bzw. die akkreditierten Personen in aller Regel selbständig erwerbstätig und generieren kein gleichbleibendes regelmässiges Einkommen. Zudem gehen viele Dolmetschende verschiedenen Teilzeitarbeiten nach. Vor die- sem Hintergrund erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sich nur Personen akkreditieren lassen wollen, welche im Zeitpunkt der Gesuchstellung ihren finanziellen Verpflichtungen in allen Lebensbereichen unabhängig und ohne Unterstützung Dritter nachkommen können. Wer seinen Lebensunterhalt be- reits aus eigenen Kräften decken kann, wird - lediglich zur Generierung wei- terer Einkünfte - kaum ein Akkreditierungsgesuch stellen. Würden daher die Aufnahmeersuchen mit der blossen Begründung abgelehnt werden können,
- 17 - dass die betroffenen Personen im Zeitpunkt des Antrags zu geringe eigene Einkünfte generieren bzw. von Dritten finanzielle Leistungen erhalten, würde dies faktisch bedeuten, dass nur solche Personen akkreditiert werden könn- ten, welche sich bereits eigenständig versorgen und auch ohne die durch die Akkreditierung generierten Aufträge über ein hinreichendes Einkommen ver- fügen würden. Allen übrigen Gesuchstellenden würde die Möglichkeit ge- nommen, ihre finanziellen Verhältnisse durch eine Akkreditierung aufzubes- sern. Dies kann nicht im Sinne der Sprachdienstleistungsverordnung sein. So wird denn auch in anderen Kantonen, namentlich in den Kantonen Schwyz und Luzern, betreffend die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis der jeweiligen Kantonspolizei mit dem Begriff des einwandfreien Leumundes in allen Lebensbereichen lediglich vorausgesetzt, dass keine prekären fi- nanziellen Verhältnisse wie Steuerschulden oder Verlustscheine bestehen, nicht aber, dass die gesuchstellende Person keiner partiellen finanziellen Unterstützung durch Drittpersonen bedarf (siehe dazu Näheres unter https://www.sz.ch/public/upload/assets/34165/Antrag%20um%20Aufnahme %20ins%20Dolmetscherverzeichnis_14032018.pdf; https://polizei.lu.ch/- /media/Polizei/Dokumente/05_Dienstleistungen/Downloads/Dolmetscherwes en/Bewerbung_als_DolmetscherIn_bei_Behoerden_und_Gerichten.pdf?la=d e-CH). Auch in anderen Rechtsgebieten, namentlich im Bereich der Einbür- gerung, wird der einwandfreie finanzielle Leumund darauf begrenzt, dass keine laufenden Betreibungs- oder Konkursverfahren bzw. keine Pfändungs- oder Konkursverlustscheine gegeben sind und der Steuerpflicht nachge- kommen wird (Entscheide des Bundesgerichts 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 3 mit Verweis auf BGE 140 II 65 E. 3.3.1 sowie 1D_7/2011 vom
E. 3.4 Ebenso wenig gibt es Hinweise, dass die Rekurrentin aufgrund der finanziel- len Unterstützung durch Dritte ihre Unabhängigkeit im Sinne von § 10 lit. d SDV verlieren würde. So ergibt sich aus der Rekursschrift und dem polizeili- chen Informationsbericht, dass primär die Eltern der Rekurrentin finanzielle Beiträge an ihren Lebensunterhalt leisten (act. 1 Rz 13, act. 6/40 Rz 12). Al- lein aus dieser elterlichen Unterstützung, wie sie in zahlreichen Familien vorkommt, kann keine problematische Abhängigkeit abgeleitet werden. An- derweitige Gründe, welche Zweifel an der fehlenden Unabhängigkeit der Rekurrentin und damit gegen ihre Akkreditierung sprechen würden, sind so- dann nicht ersichtlich. Namentlich kann dem Standpunkt der Rekursgegne- rin, zahlreiche regelmässige Einladungen durch Freunde zu gemeinsamen Essen würden die Unabhängigkeit der Rekurrentin tangieren (act. 5 S. 4),
- 19 - nicht gefolgt werden. Vor dem Hintergrund, dass die Rekurrentin zumindest im Jahre 2019 über Fr. 60'000.- brutto verdiente, vermögen gelegentliche oder auch häufigere Einladungen keinen Einfluss auf ihre Unabhängigkeit zu haben. Damit gibt es zurzeit keine Anzeichen, dass die Erfordernisse ge- mäss § 10 lit. d SDV aufgrund der finanziellen "Unterstützung" nicht erfüllt wären.
E. 3.5 Mit der Rekursgegnerin (act. 5 S. 5) ist davon auszugehen, dass vor der ab- schliessenden Beurteilung der Frage, ob die Rekurrentin alle massgeblichen Akkreditierungsvoraussetzungen erfüllt, weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen. Der Hauptantrag der Rekurrentin ist daher abzuweisen, je- doch der Eventualantrag gutzuheissen. Der Beschluss der Rekurrentin vom
23. April 2020, Nr. KA180055-O, ist damit aufzuheben, und die Angelegen- heit ist zur Vornahme der weiteren notwendigen Abklärungen an die Re- kursgegnerin zurückzuweisen. 4.1. Für die weitere Behandlung des Akkreditierungsgesuchs stellt die Rekurren- tin sodann gegen die Vorsitzende der Fachgruppe Sprachdienstleistungen, lic. iur. Tanja Huber, ein Ausstandsgesuch (act. 1 S. 2). Aus dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung respektive auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) fliesst als Teilgehalt der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf richtige Zu- sammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde. So hat nach Art. 30 Abs. 1 BV und auch Art. 6 Ziffer 1 EMRK jedermann Anspruch da- rauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen, unvoreingenomme- nen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Dieser Anspruch gilt auch ge- genüber Mitgliedern von Verwaltungsbehörden (Steinmann in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallen- der [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N 34 f.; VRG Kommentar-Kiener, § 5a N 4; BGE 140 I 326 E. 5.2). Auf Gesetzesstufe wird dieser grundrechtli- che Anspruch in § 5a VRG konkretisiert. Dieser Bestimmung zufolge treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie vorzuberei- ten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen er-
- 20 - scheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persön- liches Interesse haben (lit. a). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet dar- über die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mit- glieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 5a Abs. 2 VRG). 4.2. Von Voreingenommenheit und Befangenheit ist auszugehen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände etwas ergibt, das sich eignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Behör- denmitglieds zu erwecken. Massgeblich ist dabei, ob die geltend gemachten Ausstandsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv be- rechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit der abgelehnten Person ge- ben, d.h. ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unpar- teilichkeit der abgelehnten Person zu wecken. Bloss subjektives Empfinden der Befangenheit durch eine Partei genügt damit nicht. Nicht verlangt wird sodann, dass die abgelehnte Person tatsächlich voreingenommen ist; viel- mehr genügt bereits der objektiv gerechtfertigte Anschein, die für ein gerech- tes Urteil notwendige Offenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewährleistet (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; VRG Kommentar-Kiener, § 5a N 15; Steinmann, a.a.O., Art. 29 N 34 f. und Art. 30 N 16 ff.; vgl. auch Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.). Anhaltspunkte für eine Befangenheit können namentlich in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person liegen. Dieses kann den Anschein der Befangenheit objektiv rechtfertigen, wenn sich darin eine Haltung offenbart, welche einen unvoreingenommenen Umgang mit der Angelegenheit objektiv in Frage stellt. Dies trifft namentlich zu, wenn eine Handlung – beispielsweise eine Äusserung im Vorfeld oder während eines Verfahrens – vermuten lässt bzw. den Schluss zulässt, die betroffene Justizperson habe sich hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens schon eine feste Meinung gebildet (BGE 134 I 238 E. 2.1 und E. 2.4; BGE 125 I 119 E. 3a; VRG Kommentar-Kiener, § 5a N 20).
- 21 - 4.3. Vorab ist zu prüfen, ob die Verwaltungskommission im Rahmen des Rekurs- verfahrens zur Behandlung des Ausstandgesuchs zuständig ist. Wie darge- legt, ist nach § 5a Abs. 2 VRG für den Fall, dass der Ausstand eines Mit- glieds einer Kollegialbehörde streitig ist, die Kollegialbehörde unter Aus- schluss des betroffenen Mitglieds für die Behandlung von Ausstandersuchen zuständig. Nach Ziff. 7.1 des Organisations- und Geschäftsreglements zur Sprachdienstleistungsverordnung (SDV) vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 besteht der Ausschuss aus drei Mitgliedern der Fachgruppe sowie den ständigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Sitzungen der Fachgruppe. Dem Ausschuss gehören dabei in der Regel die Vorsitzende der Fachgrup- pe, die Stellvertretung der Vorsitzenden sowie ein Mitglied aus der Direktion der Justiz und des Innern an (Ziff. 7.2 des Reglements). Geleitet wird der Ausschuss grundsätzlich von der Vorsitzenden der Fachgruppe (Ziff. 8 des Reglements). Der vorliegend massgebliche Beschluss wurde vom Aus- schuss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen in Dreierbesetzung gefällt (act. 7 S. 1). Den Vorsitz hatte dabei die Abgelehnte inne. Ein Ablehnungs- gesuch gegen die Vorsitzende der Kollegialbehörde hätte damit in erster Li- nie beim Ausschuss beantragt werden müssen. Dieser hätte sodann ohne Mitwirken der Abgelehnten über das Gesuch entscheiden müssen. Vorlie- gend sah sich die Rekurrentin jedoch zur Stellung des Ausstandsbegehrens erst durch den Beschluss vom 23. April 2020 bzw. dessen Erwägungen ver- anlasst (act. 1 Rz 20). In solchen Fällen, d.h. wenn eine Partei erst anläss- lich der Eröffnung einer Anordnung Kenntnis von Umständen erhält, welche ein Ausstandsbegehren als begründet erscheinen lassen, darf sie die Ver- letzung von § 5a VRG ohne Rechtsnachteil auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend machen (VRG Kommentar-Kiener, § 5a N 43). Demzufolge hat die Verwaltungskommission das Ausstandsersuchen zu behandeln. 4.4. Zwischen den Parteien strittig ist, ob das Ausstandsbegehren verspätet ein- gereicht wurde (act. 1 Rz 20, act. 5 S. 1, act. 10 Rz 1). In zeitlicher Hinsicht sind die Parteien nach Massgabe von Treu und Glauben gehalten, Aus- standsgründe unverzüglich vorzubringen, d.h. sobald bekannt oder abseh-
- 22 - bar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt. Auch hier gilt indes, dass ein entsprechendes Be- gehren selbst noch im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden kann, so- fern eine Partei erst anlässlich der Eröffnung einer Anordnung Kenntnis von Umständen erhalten hat, die ein Ausstandsbegehren als begründet erschei- nen lassen (VRG Kommentar-Kiener, § 5a N 43). Die Rekurrentin begründet den Zeitpunkt der Einreichung des Ausstandsbegehrens mit der ihrer Mei- nung nach unhaltbaren Begründung im Beschluss vom 23. April 2020, Nr. KA180055-O (act. 1 Rz 20). Von dieser erlangte sie am 4. Mai 2020 Kenntnis (act. 6/45). Bereits am 29. Mai 2020 (act. 1) stellte sie sodann das Ausstandsbegehren. Damit liegt keine verspätete Geltendmachung vor, auch wenn ihr - wie die Rekursgegnerin festhält (act. 5 S. 1) - bereits am
E. 4 Oktober 2019, E. 3.5). Das Ausstandsbegehren ist jedenfalls abzuweisen.
E. 5 Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Beschluss der Rekursgegne- rin vom 23. April 2020 (Nr. KA180055-O) in Gutheissung des Eventualbe- gehrens aufzuheben ist. Das Ausstandsbegehren und das Hauptbegehren sind hingegen abzuweisen. V.
1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'500.- festzu- setzen (§ 20 GebV OG). Die Rekurrentin obsiegt mit ihrem Eventualbegeh-
- 24 - ren und unterliegt mit ihrem Hauptbegehren sowie dem Ausstandsgesuch. Bei diesen Gegebenheiten rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des vorliegen- den Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. § 13 VRG, Kommentar VRG-Plüss, § 13 N 70).
2. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Ge- genpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung kompli- zierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand er- forderte bzw. den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 VRG). Vor- liegend waren weder komplizierte Sachverhalte noch besonders schwierige Rechtsfragen zu beurteilen. Als provomierte Juristin hätte die Rekurrentin den Rekurs auch eigenständig begründen können. Ebenso wenig war der angefochtene Beschluss offensichtlich unbegründet, da die Gutheissung des Rekurses primär auf im Rekursverfahren neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zurückzuführen ist. Der Rekurrentin ist deshalb keine (reduzier- te) Parteientschädigung zuzusprechen.
3. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesge- richt. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung des Eventualbegehrens wird der Beschluss der Rekursgeg- nerin vom 23. April 2020, Verfahrensnummer KA180055-O, aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Rekursgegnerin zurück- gewiesen. Die übrigen in Antrag 1 und 2 gestellten Begehren werden abge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt. - 25 -
- Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden zur Hälfte der Rekurrentin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Rekurrentin wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Rekurrentin, zweifach, für sich und die Rekur- rentin sowie - an die Rekursgegnerin. Die beigezogenen Akten Nr. KA180055-O werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälli- gen Rechtsmittels retourniert.
- Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 14. September 2020 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR200002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 14. September 2020 in Sachen A._____, lic. iur., Rekurrentin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleis- tungen vom 23. April 2020 (KA180055-O)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Nachdem A._____ (fortan: Rekurrentin) am 13. Dezember 2017 (act. 6/13/1) bei der damaligen Zentralstelle Dolmetscherwesen und heutigen Zentralstel- le Sprachdienstleistungen (fortan: Rekursgegnerin) für die Sprachen Fran- zösisch und Spanisch um Wiederaufnahme ins ehemalige Dolmetscherver- zeichnis (bzw. neu ins Verzeichnis der akkreditierten Personen) ersucht hat- te, wies der zuständige Ausschuss das Gesuch erstmals mit Beschluss vom
15. Januar 2018 ab (act. 6/3). In Gutheissung des dagegen erhobenen Re- kurses (namentlich des Eventualbegehrens) hob die Verwaltungskommissi- on den Beschluss am 21. November 2018 auf und wies das Verfahren zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurück. Die weiteren Anträge wies sie ab (act. 6/1). In der Folge forderte die Rekursgegnerin die Rekurrentin mit Be- schluss vom 3. April 2019 auf, hinsichtlich der massgeblichen Sprachen ei- nen Nachweis der genügenden Sprachkenntnisse auf Niveau C2 zu erbrin- gen (act. 6/21). Auch diesen Beschluss zog die Rekurrentin an die Verwal- tungskommission weiter, welche den Rekurs am 9. Oktober 2019 abwies (act. 6/30). Mit Eingabe vom 28. November 2019 erbrachte die Rekurrentin der Rekursgegnerin sodann den Nachweis von Französischkenntnissen auf Niveau C2 und beantragte gleichzeitig die einstweilige "Zurückstellung" bzw. informelle Sistierung des Akkreditierungsverfahrens hinsichtlich der spani- schen Sprache (act. 6/34). Nachdem die Rekurrentin auf eine weitere Fristansetzung hin davon abgesehen hatte, einen Nachweis der Spanisch- kenntnisse auf Niveau C2 ins Recht zu reichen und die Rekursgegnerin den angeforderten Informationsbericht der Stadtpolizei Zürich erhalten hatte, wies sie das Gesuch um Akkreditierung der Rekurrentin als Gerichts- und Behördendolmetscherin mit Beschluss vom 23. April 2020, Nr. KA180055-O, sowohl für die französische als auch für die spanische Sprache erneut ab (act. 6/44).
2. Dagegen liess die Rekurrentin durch ihren Rechtsvertreter innert Frist (act. 6/45) Rekurs erheben und die folgenden Anträge stellen (act. 1 S. 2):
- 3 - "1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Fachgruppe Sprachdienstleistungensei anzuweisen, die Rekurrentin für die Sprache Französisch als Dolmetscherin zu akkreditieren. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Fachgruppe Sprachdienstleistungen sei anzuweisen, den Antrag der Rekurrentin auf Akkreditierung weiter zu behandeln.
2. Es sei festzustellen, dass für die weitere Behandlung des Gesuchs die Vorsitzende, Frau lic. iur. Tanja Huber, in den Ausstand zu tre- ten hat.
3. Die Kosten des Rekursverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und es sei der Rekurrentin eine angemessene Entschädi- gung zuzüglich Mehrwertsteuer für den Beizug des Unterzeichnen- den auszurichten."
3. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 wurde der Rekursgegnerin Frist angesetzt, um zum Rekurs Stellung zu nehmen (act. 4). Am 2. Juli 2020 beantragte sie die Abweisung des Rekurses (act. 5). Die Eingabe der Rekursgegnerin wur- de der Rekurrentin am 20. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7A). Nach einmaliger Fristerstreckung machte die Rekurrentin am 12. August 2020 (act. 10) von ihrem Replikrecht Gebrauch. Die Rekursgegnerin verzich- tete hingegen auf die Einreichung einer Duplik. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 (LS 211.17, SDV) ist gegen Entscheide der Fachgrup- pe Dolmetscherwesen, deren Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuläs- sig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegege- setzes (VRG, LS 175.2). Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Re- kursgegnerin vom 23. April 2020, Nr. KA180055-O, zuständig.
- 4 - III.
1. In ihrem Beschluss vom 23. April 2020, Nr. KA180055-O (act. 7), erwägt die Rekursgegnerin, die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetsche- rin setze unter anderem einen guten Leumund der sich bewerbenden Per- son voraus. Ein solcher wiederum verlange, dass weder ein Strafregisterein- trag noch polizeiliche Vorakten bestünden. Zudem dürften weder Schulden noch Betreibungen noch Pfändungs- bzw. Konkursverlustscheine vorhanden sein. Aufgrund der verantwortungsvollen und sensiblen Tätigkeit von Dol- metschenden und Übersetzenden werde das Kriterium des guten Leumun- des und damit zusammenhängend von deren Unabhängigkeit streng ge- handhabt. Gemäss Informationsbericht der Stadtpolizei Zürich vom
24. Januar 2020 weise die Rekurrentin Einträge als Geschädigte in einem bei der Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahren auf. Weiter bestünden in abgeschlossenen Geschäften anderer Ämter zwei Einträge mit der Bezeich- nung "AA". In steuerlicher Hinsicht habe die Rekurrentin im Jahre 2017 we- der über steuerbares Einkommen noch über entsprechendes Vermögen ver- fügt und im Jahre 2018 Einkünfte von Fr. 4'100.- versteuert. Weiter sei einer "Kantonalen Fiche SVE" vom 11. Dezember 2019 zu entnehmen, dass ge- gen die Rekurrentin im Jahre 2009 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand ermittelt worden sei, dass sie in vier Fällen als Zeugin internationale Zustellungen erhalten habe und dass sie in abgeschlossenen Verfahren an- derer Ämter verschiedene Einträge aufweise. Zur Klärung der Frage, wie die Rekurrentin ihren Lebensunterhalt bestreite, sei sie am 17. Januar 2020 von der Stadtpolizei Zürich befragt worden. Dort habe sie ausgesagt, dass sie in den vergangenen Jahren von ihrem Freizügigkeitsguthaben, von Darlehen sowie von Leistungen des RAV gelebt habe und von Drittpersonen finanziell unterstützt worden sei. Zudem habe sie ihren Lebensunterhalt mittels eigen- ständigen Mandaten sowie Dolmetscheraufträgen in anderen Kantonen und beim Bund bestritten. Ihre Darlehensschulden lägen insgesamt unter Fr. 100'000.-. In strafrechtlicher Hinsicht sei der Leumund der Rekurrentin mangels eines entsprechenden Eintrags im Strafregister ungetrübt. Der Ein- trag wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sei zwischenzeitlich gelöscht
- 5 - worden. Jedoch sei ihr Leumund in finanzieller Hinsicht als getrübt zu be- zeichnen. Gemäss eigenen Angaben habe die Rekurrentin Schulden in be- trächtlicher Höhe. Erschwerend komme hinzu, dass sie deren genaue Höhe nicht habe bezeichnen können oder wollen. Zudem bestünden kaum Aus- sichten, dass die Rekurrentin die Schulden in absehbarer Zeit zurückzahlen könne. Dies gelte selbst für den Fall, dass sich ihr weitere Einkommensquel- len eröffnen würden. Weiter falle ins Gewicht, dass die Rekurrentin nicht ha- be offenlegen wollen, von wem genau sie Geld zur Deckung ihres Lebens- unterhaltes erhalten habe. Nicht nur ihre Eltern hätten sie unterstützt, son- dern auch "ein paar Freunde". Zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten sei sie somit auf Dritte angewiesen. Dieser Umstand wecke Zweifel an ihrer Unabhängigkeit. Hinzu komme, dass ihre Löschung aus dem damaligen Dolmetscherverzeichnis im Jahre 2013 damit begründet worden sei, dass sie privaten Umgang im (klein-)kriminellen Milieu gepflegt habe. Ferner sei ihr "unkritisches Verhalten" und "Fehlen von professioneller Distanz" vorge- worfen worden. Bei dieser Vorgeschichte wecke die zumindest teilweise be- stehende finanzielle Abhängigkeit von nicht näher bezeichneten Drittperso- nen besondere Bedenken. Die strengen Anforderungen an die über jeden Zweifel erhabene Vertrauenswürdigkeit und Unabhängigkeit seien damit nicht erfüllt. 2.1. Die Rekurrentin bringt zur Begründung ihres Rekurses (act. 1) zusammen- gefasst vor, durch ihre Streichung von der damaligen Dolmetscherliste des Kantons Zürich sei ihr die zentrale wirtschaftliche Existenzgrundlage entzo- gen worden. Zwar habe sie ihre Übersetzungstätigkeit in anderen Kantonen fortführen können, sie sei jedoch nicht genügend ausgelastet gewesen. Den von der Rekursgegnerin geforderten Nachweis der französischen Sprach- kenntnisse auf Niveau C2 habe sie inzwischen erbracht. Am 11. Dezember 2019 habe die Rekursgegnerin die Fortsetzung des Zulassungsverfahrens unter gleichzeitiger Zurückstellung der Akkreditierung für die Sprache Spa- nisch beschlossen. Mit Beschluss vom 23. April 2020 habe die Rekursgeg- nerin sodann die Akkreditierung der Rekurrentin für die beantragten Spra- chen verweigert. Dies mit der Begründung, dass der finanzielle Leumund der
- 6 - Rekurrentin getrübt sei. Dabei habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt bzw. eine vertiefte Sachverhaltsprüfung unterlassen. Zudem habe sie den Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt, ihr Ermessen überschritten und das rechtliche Gehör verletzt. 2.2. Die Rekurrentin weise keine Einträge im Betreibungsregister auf. Das feh- lende bzw. geringe steuerbare Einkommen in den Jahren 2017 und 2018 sei die Folge des Entzugs der Zulassung als Dolmetscherin im Kanton Zürich. Die von der Rekursgegnerin behauptete Überschuldung der Rekurrentin be- stehe nicht. Während des seinerzeitigen Studiums sei sie von einem Be- kannten, B._____, mit einem zinslosen Studentendarlehen von Fr. 30'000.- finanziell unterstützt worden. Dieses sei in den Folgejahren zum grössten Teil zurückbezahlt worden, wobei die Parteien nicht genau Buch geführt hät- ten. Beide seien sich einig, dass die Sache längst erledigt sei. Der Darle- hensgeber habe dies am 22. Mai 2020 schriftlich bestätigt. Nach der Strei- chung aus dem Dolmetscherverzeichnis sei die Rekurrentin zudem von ih- ren Eltern unterstützt worden. Dies sei ein ganz natürlicher Vorgang. Dabei habe man über die Rechtsnatur bzw. den Rechtsgrund der finanziellen Un- terstützung nicht explizit gesprochen. Die Eltern seien wohl davon ausge- gangen, dass es eine bedingungslose Unterstützung im Sinne einer Schen- kung oder eines Erbvorbezugs sei. Hingegen habe die Rekurrentin in ihrer Anständigkeit angenommen, dass sie die Unterstützung zurückzahlen wer- de, sobald sie wieder über ein grösseres Einkommen verfüge. In ihren Au- gen habe es sich daher um ein Darlehen gehandelt. Aus dem Schreiben der Eltern vom 25. Mai 2020 gehe hervor, dass die Rekurrentin ihnen gegenüber keine offenen Schulden aufweise. Dem Schreiben könne ferner entnommen werden, dass sich die von den Eltern in den Jahren 2015 bis 2019 geleistete Unterstützung auf total Fr. 69'000.- belaufen habe. In Frage 13 der Einver- nahme der Stadtpolizei Zürich habe die Rekurrentin die besagten Darlehen erwähnt. Auf andere Darlehen habe sie nicht verwiesen. Mit der Aussage, die Darlehenshöhe liege sicher unter Fr. 100'000.-, habe sie zum Ausdruck bringen wollen, dass sie nichts beschönigen wolle. Es sei ihr zu diesem
- 7 - Zeitpunkt nicht präsent gewesen, in welchem Umfang sie das Darlehen von Fr. 30'000.- bereits zurückbezahlt habe. 2.3. Unter den Fragen 11, 12 und 15 der besagten Einvernahme habe die Rekur- rentin sodann ausgeführt, dass sie von den Eltern bzw. der Mutter unter- stützt werde. Damit habe sie wiederum das dargelegte Darlehen gemeint. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sie unter Frage 15 auch noch von Freunden gesprochen habe. Gemeint habe sie damit lediglich, dass ihr Freundeskreis auf ihre berufliche Situation Rücksicht nehme und sie auch einmal einlade. Dies sei ein ganz normaler Vorgang. Vor diesem Hinter- grund eine finanzielle Überschuldung bzw. eine ihre Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigende Abhängigkeit zu konstruieren, gehe nicht an. Die Feststel- lung der Rekursgegnerin, wonach die Rekurrentin durch Schulden belastet sei, welche sie in absehbarer Zeit nicht abbauen könne, sei daher schlicht unrichtig. Der Sachverhalt sei damit falsch festgestellt bzw. unrichtig gewür- digt worden. Die Rekurrentin würden keine Darlehensschulden belasten. Richtig sei lediglich, dass die Rekurrentin aufgrund der beruflichen Ein- schränkungen froh darum gewesen sei, mit Hilfe der Eltern über die Runden gekommen zu sein, und gegenwärtig sehr bescheiden lebe. Auf diese elter- liche Unterstützung werde sie nicht mehr angewiesen sein, sobald sie wie- der uneingeschränkt in ihrem angestammten Beruf als Dolmetscherin arbei- ten könne. Es sei nicht nur rechtlich unzulässig, sondern auch moralisch un- billig, dass man der Rekurrentin aufgrund ihrer gegenwärtigen Einkommens- schwäche den Zugang zu ihrem angestammten Beruf verweigere, nachdem diese auf die Löschung aus dem damaligen Dolmetscherverzeichnis zurück- zuführen sei. Infolge der fehlenden Akkreditierung im Kanton Zürich sei der Rekurrentin nicht nur die Annahme von behördlichen Übersetzungsaufträ- gen verwehrt, sondern sie könne auch keine privaten Aufträge von Anwälten für die Übersetzung bei Gefängnisbesuchen annehmen. Auch diese Tätig- keit habe ein wichtiges Standbein bei der Erwerbstätigkeit dargestellt. 2.4. Aktenwidrig sei ferner der Vorwurf der Rekursgegnerin, die Rekurrentin habe sich geweigert, die genaue Höhe der Darlehen und die Namen der Darle-
- 8 - hensgeber offen zu legen. Sie sei danach gar nicht gefragt worden. Es seien denn auch keine entsprechenden Nachfragen gestellt worden. Auch der Rechtsvertreter der Rekurrentin habe in keinem Zeitpunkt daran gedacht, dass das Studentendarlehen bzw. die elterliche Unterstützung im Zusam- menhang mit der Akkreditierung ein Problem darstellen könnten. Gemäss § 7 VRG hätten die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt von Amtes we- gen abzuklären. Die Rekursgegnerin habe der Rekurrentin zu keinem Zeit- punkt signalisiert, dass die Darlehen für ihren Entscheid derart relevant wä- ren. Auch habe sie der Rekurrentin diesbezüglich das rechtliche Gehör nicht gewährt. Insoweit könne dieser keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor- geworfen werden. Ein angeblicher Mangel an Transparenz könne sodann im vorliegenden Verfahren gestützt auf § 20 VRG geheilt werden. Mit den ein- gereichten Unterlagen habe die angebliche Überschuldung widerlegt werden können. Sei die Verwaltungskommission der Ansicht, der Sachverhalt bedür- fe noch weiterer Abklärungen, habe sie dies entsprechend mitzuteilen. Ge- stützt auf den angefochtenen Beschluss sei davon auszugehen, dass die angebliche Überschuldung der einzige Grund für die Verweigerung der Ak- kreditierung sei. Die Rekursgegnerin sei daher, nachdem die Überschuldung nun widerlegt sei, anzuweisen, die Rekurrentin für die Sprache Französisch zu akkreditieren. Andernfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Rekursgegnerin zurückzuweisen. 2.5. Das Ausstandsersuchen gegen die Vorsitzende des Beschlusses vom
23. April 2020, Nr. KA180055-O, erfolge aufgrund eines im Jahre 2016 durchgeführten Ermächtigungsverfahrens gegen die Abgelehnte. Die Straf- anzeige sei zwar ohne das Wissen der Rekurrentin eingereicht worden. Da es sich bei der Anschuldigung jedoch um ein Offizialdelikt gehandelt habe, sei die Rekurrentin von der Staatsanwaltschaft zur Teilnahme eingeladen worden und sei sie formell Gegenpartei der Abgelehnten gewesen. Die Er- mächtigung sei zwar mit Entscheid vom 4. April 2016 nicht erteilt worden. Der Entscheidbegründung könne jedoch entnommen werden, dass es auch für die Abgelehnte eine unangenehme Angelegenheit gewesen sein müsse. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie aus diesem Grunde ge-
- 9 - genüber der Rekurrentin befangen sei. Der geltend gemachte Ausstands- grund werde erst jetzt vorgebracht, weil die Rekurrentin und ihr Rechtsver- treter bis anhin darauf vertraut hätten, dass die Abgelehnte in ihrer Professi- onalität die nötige Distanz habe und in jeder Hinsicht über dieser Sache ste- he. Nachdem nun aber das Gesuch um Akkreditierung erneut mit einer un- haltbaren Begründung abgelehnt worden sei und diese den Anschein erwe- cke, dass geradezu mit Eifer nach einem Grund gesucht werde, um den An- trag der Rekurrentin abweisen zu können, sei dieses Vertrauen erschüttert. 3.1. In ihrer Stellungnahme (act. 5) entgegnet die Rekursgegnerin den Ausfüh- rungen der Rekurrentin zusammengefasst, das Ausstandsersuchen sei of- fensichtlich verspätet gestellt worden. Auch im Verwaltungsverfahren müss- ten Ausstandsgründe unverzüglich geltend gemacht werden. Die Rekurren- tin habe spätestens nach Erhalt des Beschlusses des Ausschusses am
3. April 2019 Kenntnis davon gehabt, dass die Abgelehnte an der Behand- lung des Akkreditierungsantrages mitwirke. Im Übrigen begründe die blosse Tatsache, dass eine Partei eine Strafanzeige gegen eine an einem Ent- scheid mitwirkende Person eingereicht habe, für sich alleine keinen An- schein der Befangenheit. Die seinerzeitigen Vorwürfe seien ohnehin haltlos gewesen, was sich aus dem massgeblichen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2016 ergebe. Das Aus- standsbegehren sei daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. 3.2. Im Weiteren sei das rechtliche Gehör der Rekurrentin gewahrt worden. So habe sie die Gelegenheit erhalten, zum Informationsbericht der Stadtpolizei Zürich Stellung zu nehmen. Aus diesem sei eindeutig hervorgegangen, dass ihre finanziellen Verhältnisse problematisch sein könnten. 3.3. Es werde daran festgehalten, dass der finanzielle Leumund der Rekurrentin getrübt sei. Der Vorwurf, es sei zynisch, die finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens zu berücksichtigen, sei zurückzuweisen. Aus welchem Grund jemand in finanzielle Schwierigkei- ten geraten sei, sei für die Frage des guten Leumundes nicht massgeblich.
- 10 - Selbst wenn dies relevant wäre, könnte die Rekurrentin daraus nichts zu ih- ren Gunsten ableiten. Die Rekurrentin mache offenbar die Rekursgegnerin für die Löschung aus dem damaligen Dolmetscherverzeichnis verantwort- lich. Jedoch habe sie sich diesen Vorgang selbst zuzuschreiben, sei dieser doch Folge ihres persönlichen Verhaltens gewesen. Die Rekursgegnerin habe die finanziellen Verhältnisse lediglich ihren Pflichten entsprechend ge- prüft. Die Ausführungen der Rekurrentin bei der Polizei zu ihren Schulden zeichneten ein anderes Bild als jene in der Rekursschrift. Bei Ersterer habe sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie aufgrund von Dar- lehen Schulden habe. Es habe sich unter anderem um ein Darlehen der El- tern sowie um ein Studentendarlehen gehandelt. Es erscheine wenig über- zeugend, dass die Rekurrentin das Wort "unter anderem" floskelhaft ver- wendet habe. Zudem habe sie ausgeführt, dass sie von ihren Eltern und von Freunden finanzielle Unterstützung erhalte. Wenn die Rekurrentin nun gel- tend mache, dass sie mit Letzterem lediglich eine Unterstützung in Form von Einladungen zu gemeinsamen Essen gemeint habe, erscheine dies lebens- fremd. Dies würde nur Sinn machen, wenn entsprechende Einladungen re- gelmässig erfolgen würden, was wiederum mit Blick auf das Erfordernis der Unabhängigkeit problematisch wäre. Die Ausführungen von B._____ und der Rekurrentin würden sich sodann widersprechen. Während Ersterer sinn- gemäss behauptet habe, er sei zufällig auf den Darlehensvertrag gestossen, habe Letztere ausgeführt, sie habe B._____ wegen einer Bestätigung kon- taktiert. Aus der Darstellung von Letzterem ergebe sich sodann, dass er über den Darlehensvertrag verfüge, während die Rekurrentin geltend ma- che, dass ihn beide Parteien nicht mehr auffinden würden. Es fehle an der notwendigen Transparenz. Die Frage der Höhe der Schulden müsse nicht restlos geklärt werden. Es sei unbestritten, dass die Rekurrentin ihren Le- bensbedarf in den letzten Jahren nicht aus eigenen Kräften habe decken können, sondern auf Unterstützung von Dritten angewiesen gewesen sei. Diese Abhängigkeit stelle bereits für sich alleine eine "prekäre finanzielle Si- tuation" dar. Dies sei im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Rekurrentin äusserst problematisch, zumal die Abhängigkeit in absehbarer Zukunft wohl
- 11 - weiterbestehen werde. Selbst im Falle einer Akkreditierung bestehe keine Gewähr dafür, dass sie ihre Lebenshaltungskosten eigenständig decken könne, zumal sie keinen Anspruch auf die Erteilung von Aufträgen habe und viele weitere Personen für die Sprachen Französisch und Spanisch akkredi- tiert seien. Bei der Beurteilung der Fragen des getrübten Leumundes bzw. der hinreichenden Unabhängigkeit werde ferner eine sehr strenge Praxis verfolgt, da der finanzielle und strafrechtliche Leumund nach der Akkreditie- rung nicht mehr regelmässig überprüft würden. Gerade bei finanziellen Prob- lemen erhalte sie, die Rekursgegnerin, keine Drittmeldungen. Daher müss- ten die Antragssteller hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und Unabhän- gigkeit über jeden Zweifel erhaben sein. Dies sei bei der Rekurrentin nicht der Fall. 3.4. Im Falle einer Gutheissung des Rekurses - so die Rekursgegnerin weiter - könne die Akkreditierung der Rekurrentin nicht ohne Weiteres erfolgen. Es müssten noch weitere Punkte geprüft werden. Das Verfahren müsste dies- falls an die Rekursgegnerin zurückgewiesen werden. 4.1. In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2020 (act. 10) führt die Rekurrentin sodann zusammengefasst aus, das Ausstandsbegehren sei entgegen der Ansicht der Rekursgegnerin nicht verspätet gestellt worden, da sie nach Treu und Glauben darauf vertraut habe, dass die Abgelehnte über der Sa- che stehe. Erst durch den angefochtenen Entscheid sei dieses Vertrauen erschüttert worden. Der Hinweis der Rekursgegnerin, gemäss Rechtspre- chung begründe das Einreichen von Strafanzeigen keinen Befangenheitsan- schein, beziehe sich sodann auf vollkommen haltlose Anzeigen. Ein solcher Fall liege vorliegend nicht vor. 4.2. Ferner werde weiterhin daran festgehalten, dass der Rechtsvertreter der Rekurrentin überrascht gewesen sei, dass die finanziellen Verhältnisse ein zentrales Thema sein könnten. Daher habe er sich in seiner Stellungnahme auf die kantonale Fiche konzentriert. Die Darlegungen in der Rekursschrift unter Ziff. 9 bis 12, wonach die angeblichen Schulden in Tat und Wahrheit nicht mehr bestünden bzw. im Falle der Eltern gar nie bestanden hätten,
- 12 - seien im vorliegenden Verfahren unabhängig davon zu würdigen. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen gehe sie davon aus, dass der Nichtbestand der Schulden hinreichend nachgewiesen sei. Im Sinne von § 7 VRG werde die Rekursinstanz um Mitteilung ersucht, sofern sie weitere Dokumentatio- nen benötige. Sie, die Rekurrentin, biete diesbezüglich ihre Mitwirkung an. 4.3. Zum von der Rekursgegnerin ins Feld geführten Widerspruch zwischen den Aussagen von B._____ und der Rekurrentin könne festgehalten werden, dass sich Letztere mit Erstere aus aktuellem Anlass in Verbindung gesetzt habe. Die Rekurrentin selbst sei nicht mehr im Besitze des Darlehensvertra- ges gewesen und so, wie sie B._____ verstanden habe, habe auch dieser keine Kenntnisse über den Verbleib seines Exemplars gehabt. Allenfalls ha- be er dieses im Nachgang gefunden. Dies sei aber unerheblich. Erheblich sei lediglich, dass die Darlehen aktuell nicht mehr bestünden. Sollte die Re- kursinstanz hinsichtlich der von der Rekursgegnerin aufgeworfenen Frage, ob die Ausführungen im Schreiben von B._____ vom 22. Mai 2020 der Wahrheit entsprächen, einen weiteren Klärungsbedarf sehen, wäre B._____ dazu zu befragen. Nicht gefolgt werden könne sodann den Ausführungen der Rekursgegnerin, dass die Höhe der fraglichen Schulden nicht von Be- deutung sei. Diese sei durchaus von Bedeutung, wenn die Schulden als Ar- gument für die Verweigerung der Zulassung als Dolmetscherin herangezo- gen würden. Auch überzeuge der Standpunkt der Rekursgegnerin, die aktu- elle Einkommenslage der Rekurrentin erlaube es ihr nicht, unabhängig von einer Unterstützung Dritter in geordneten Verhältnissen zu leben, nicht. Im Jahre 2019 habe sie Einnahmen von Fr. 66'217.30 generiert, Fr. 20'745.- aus unselbständiger Tätigkeit und Fr. 45'472.30 aus selbständiger Tätigkeit. Von Letzteren seien zwar noch Abzüge zu tätigen, diese lägen jedoch ledig- lich im Bereich von 15 bis 20 Prozent. Das effektive Einkommen der Rekur- rentin sei damit im Jahre 2019 bei ca. Fr. 50'000.- gelegen. Sie offeriere be- züglich ihrer Einkünfte volle Transparenz. Sie sei damit in der Lage, durch Ihre Berufstätigkeit ein genügendes Einkommen zu generieren.
- 13 - IV.
1. Gestützt auf § 73 Abs. 2 GOG, in welchem der Plenarausschuss der Gerich- te und der Regierungsrat ermächtigt werden, über das Dolmetscherwesen eine Verordnung zu erlassen, wurde per 1. Juli 2019 die Sprachdienstleis- tungsverordnung in Kraft gesetzt, welche die bis dahin geltende Dolmet- scherverordnung ersetzte. Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Bestimmungen der neuen Sprachdienstleistungsverordnung zur Anwendung (vgl. auch act. 6/38 S. 2). 2.1. Gemäss § 7 Abs. 1 SDV setzt die Aufnahme ins Verzeichnis der akkreditie- ren Personen voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Leistungen be- steht und die sich bewerbende Person über die fachliche und persönliche Eignung für die Erbringung einer Sprachdienstleistung verfügt. In fachlicher Hinsicht ist erforderlich, dass die sich bewerbende Person die Amtssprache und die Arbeitssprache in Wort und Schrift beherrscht (§ 9 lit. a SDV), über einen fundierten juristischen Grundwortschatz in der Amtssprache und der Arbeitssprache sowie über eine umfassende Allgemeinbildung verfügt (§ 9 lit. b SDV), Sprachdienstleistungen, für die sie um Akkreditierung ersucht, fachgerecht erbringen kann (§ 9 lit. c SDV), über ein professionelles Rollen- verständnis verfügt (§ 9 lit. d SDV) sowie eine von der Fachgruppe bezeich- nete Aus- oder Weiterbildung besucht und die vorgegebenen Prüfungen be- standen hat (§ 9 lit. e SDV). In persönlicher Hinsicht setzt § 10 SDV sodann voraus, dass die antragstellende Person handlungsfähig ist (§ 10 lit. a SDV), über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügt (§ 10 lit. b SDV), zur Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich berechtigt ist (§ 10 lit. c SDV), eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten garantiert (§ 10 lit. d SDV) sowie eine angemessene Erreichbarkeit und Ver- fügbarkeit gewährleistet (§ 10 lit. e SDV). Nach § 11 Abs. 3 SDV kann die Fachgruppe zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung u.a. polizeiliche Informationsberichte einholen (lit. a) oder Prüfungen anordnen (lit. d). Diese Erfordernisse gelten grundsätzlich für Personen, welche zum ersten Mal ein Gesuch um Eintragung ins Verzeichnis der akkreditierten
- 14 - Personen des Kantons Zürich stellen, aber ebenso auch für Personen, wel- che im bisherigen Dolmetscherverzeichnis bereits einmal eingetragen wa- ren, in der Folge gelöscht wurden und nun erneut um Eintragung ersuchen. 2.2. In den Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens im Be- reich Dolmetschen, welche die Rekursgegnerin gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. f SDV erlassen hat, wird in Bezug auf die persönlichen Voraussetzungen konkretisiert, dass weder Vorstrafen noch polizeiliche Vorakten, welche die Zutrauenswürdigkeit als zweifelhaft erscheinen lassen, bestehen dürften und dass der finanzielle Leumund einwandfrei sein müsse, d.h. insbesondere keine Schulden, keine Betreibungen sowie keine Pfändungs- und/oder Kon- kursverlustscheine vorliegen dürften (Ziff. 5.2 lit. c und d). 2.3. Mit dem Erfordernis eines guten Leumundes soll Gewähr für die Entstehung eines notwendigen Vertrauensverhältnisses geboten werden, indem nach- gewiesen wird, dass die betreffende Person ihren Verpflichtungen in allen Lebensbereichen, namentlich gegenüber der Familie, Gläubigern und dem Staat nachzukommen vermag. Ein finanziell guter Leumund ist somit gege- ben, wenn die betroffene Person in finanziell geregelten Verhältnissen lebt bzw. ihre Lebensführung in finanzieller Hinsicht nicht mit einem Makel behaf- tet ist, der sie zur Ausübung des Berufs als Dolmetscherin oder Übersetzerin ungeeignet erscheinen lässt. Dies bedeutet entsprechend den oberwähnten Richtlinien primär, dass gegenüber Privaten oder dem Staat weder wesentli- che, nicht rückzahlbare Schulden bestehen dürfen, noch dass Überschul- dungen, Betreibungsregistereinträge oder Verlustscheine vorliegen dürfen. 3.1. Die Rekursgegnerin begründet die Abweisung des Akkreditierungsgesuchs im Beschluss vom 23. April 2020 mit der finanziellen Situation der Rekurren- tin und insbesondere mit den bei nicht näher bezeichneten Dritten beste- henden Schulden in beträchtlicher Höhe (act. 7 Ziff. 3). Die Rekurrentin be- ziffert die ehemaligen Schulden in der Rekursschrift mit Fr. 99'000.-, beste- hend aus einem Darlehen von B._____ von Fr. 30'000.- und einer finanziel- len Unterstützung ihrer Eltern von insgesamt Fr. 69'000.- (act. 1 Rz 12). Hin- sichtlich des Darlehens von B._____ verweist sie auf ein Bestätigungs-
- 15 - schreiben vom 22. Mai 2020 (act. 3/1), in welchem dieser festhält, dass die Rekurrentin ihm gegenüber keine offene Darlehensschuld mehr aufweise. Ferner liegt ein Schreiben ihrer Eltern in den Akten, in welchem diese bestä- tigen, dass sie der Rekurrentin in den Jahren 2015 bis 2019 Beiträge von insgesamt Fr. 69'000.- zukommen lassen hätten, wobei die Rekurrentin ihnen kein Geld mehr schulde, da es sich bei den Zahlungen um Schenkun- gen im Sinne von Erbvorbezügen gehandelt habe (act. 3/2). Gemäss § 20a Abs. 2 VRG sind im Rekursverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel zu beachten (vgl. auch VRG Kommentar-Donatsch, § 20a N 16). Die Schreiben von B._____ bzw. von C._____ und D._____ sind da- her im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen und in die Würdigung der Sach- und Rechtslage miteinzubeziehen. Die Klärung der Frage der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs erübrigt sich hingegen, da die Rekurrentin ih- ren Standpunkt in der Rekursschrift ausführlich darlegen konnte (vgl. dazu act. 1 Rz 6 und 16). Den erwähnten Schreiben von B._____ und der Eltern der Rekurrentin zufolge wurden in der Vergangenheit zwar Darlehen ge- währt bzw. Geldbeträge an die Rekurrentin übertragen, jedoch bestehen diesbezüglich aktuell keine offenen Schulden mehr. Dies bestätigen beide Geldgeber mit hinreichender Deutlichkeit. Die Rekursgegnerin macht zwar geltend, die Ausführungen von B._____ und der Rekurrentin widersprächen sich in Teilen und schafften nicht die notwendige Transparenz (act. 5 S. 4). Jedoch stellt auch sie die Feststellung von B._____, die Rekurrentin habe ihm gegenüber aktuell keine offenen Schulden mehr, nicht in Abrede (act. 5 S. 4). Demnach ist von der Richtigkeit des Inhalts des besagten Schreibens auszugehen. 3.2. Ferner stellt sich die Rekursgegnerin in der Rekursantwort auf den Stand- punkt, die Rekurrentin habe anlässlich der polizeilichen Befragung vom
17. Januar 2020 ausgeführt, sie habe Schulden "u.a." bei den Eltern. Es sei unwahrscheinlich, dass sie das Wort "unter anderem" floskelhaft gebraucht habe (act. 5 S. 4). Die Rekursgegnerin geht damit zwar offenbar davon aus, dass die Rekurrentin weitere Schulden eingegangen ist. Jedoch sah sie da- von ab, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, namentlich durch den
- 16 - Beizug der aktuellsten Steuerklärungen. Die Rekurrentin stellte weitere Dar- lehensschulden glaubhaft in Abrede. Es obliegt nicht ihr, den negativen Nachweis zu erbringen, dass keine weiteren Schulden bestehen. Vielmehr wäre dies in Anbetracht der Untersuchungspflicht nach § 7 VRG die Aufgabe der Rekursgegnerin gewesen. Dass sodann pendente Betreibungsverfahren oder Verlustscheine existieren würden, ergibt sich weder aus den Akten, noch wird dies von einer der Parteien vorgebracht. Insoweit bestehen keine Hinweise, der finanzielle Leumund der Rekurrentin sei aufgrund aktuell be- stehender Schulden getrübt. 3.3. Im Weiteren macht die Rekursgegnerin geltend, die Rekurrentin werde zur- zeit von Drittpersonen finanziell unterstützt, was sich auf ihren finanziellen Leumund negativ auswirke (act. 5 S. 4 f.). Die Rekurrentin entgegnet dem, ihre finanzielle Situation werde sich nach der Akkreditierung im Sprach- dienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich erholen (act. 1 Rz 13). Wie dargelegt, erfordert ein einwandfreier finanzieller Leumund unter ande- rem, dass weder Schulden noch Betreibungen noch Pfändungs- oder Ver- lustscheine bestehen. Keinen negativen Einfluss auf das Erfordernis des einwandfreien finanziellen Leumundes hat hingegen die Frage, ob die be- troffene Person ihren Lebensunterhalt im Zeitpunkt der Gesuchstellung ei- genständig und unabhängig von Dritten bestreitet oder nicht. Gerade im Be- reich des Dolmetscher- und Übersetzungswesens sind die zu akkreditieren- den bzw. die akkreditierten Personen in aller Regel selbständig erwerbstätig und generieren kein gleichbleibendes regelmässiges Einkommen. Zudem gehen viele Dolmetschende verschiedenen Teilzeitarbeiten nach. Vor die- sem Hintergrund erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sich nur Personen akkreditieren lassen wollen, welche im Zeitpunkt der Gesuchstellung ihren finanziellen Verpflichtungen in allen Lebensbereichen unabhängig und ohne Unterstützung Dritter nachkommen können. Wer seinen Lebensunterhalt be- reits aus eigenen Kräften decken kann, wird - lediglich zur Generierung wei- terer Einkünfte - kaum ein Akkreditierungsgesuch stellen. Würden daher die Aufnahmeersuchen mit der blossen Begründung abgelehnt werden können,
- 17 - dass die betroffenen Personen im Zeitpunkt des Antrags zu geringe eigene Einkünfte generieren bzw. von Dritten finanzielle Leistungen erhalten, würde dies faktisch bedeuten, dass nur solche Personen akkreditiert werden könn- ten, welche sich bereits eigenständig versorgen und auch ohne die durch die Akkreditierung generierten Aufträge über ein hinreichendes Einkommen ver- fügen würden. Allen übrigen Gesuchstellenden würde die Möglichkeit ge- nommen, ihre finanziellen Verhältnisse durch eine Akkreditierung aufzubes- sern. Dies kann nicht im Sinne der Sprachdienstleistungsverordnung sein. So wird denn auch in anderen Kantonen, namentlich in den Kantonen Schwyz und Luzern, betreffend die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis der jeweiligen Kantonspolizei mit dem Begriff des einwandfreien Leumundes in allen Lebensbereichen lediglich vorausgesetzt, dass keine prekären fi- nanziellen Verhältnisse wie Steuerschulden oder Verlustscheine bestehen, nicht aber, dass die gesuchstellende Person keiner partiellen finanziellen Unterstützung durch Drittpersonen bedarf (siehe dazu Näheres unter https://www.sz.ch/public/upload/assets/34165/Antrag%20um%20Aufnahme %20ins%20Dolmetscherverzeichnis_14032018.pdf; https://polizei.lu.ch/- /media/Polizei/Dokumente/05_Dienstleistungen/Downloads/Dolmetscherwes en/Bewerbung_als_DolmetscherIn_bei_Behoerden_und_Gerichten.pdf?la=d e-CH). Auch in anderen Rechtsgebieten, namentlich im Bereich der Einbür- gerung, wird der einwandfreie finanzielle Leumund darauf begrenzt, dass keine laufenden Betreibungs- oder Konkursverfahren bzw. keine Pfändungs- oder Konkursverlustscheine gegeben sind und der Steuerpflicht nachge- kommen wird (Entscheide des Bundesgerichts 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 3 mit Verweis auf BGE 140 II 65 E. 3.3.1 sowie 1D_7/2011 vom
3. November 2011 E. 4.3 ff.). Selbst hier wird der Begriff des einwandfreien finanziellen Leumundes somit nicht so weit ausgelegt, dass davon eine feh- lende finanzielle Unterstützung durch Drittpersonen erfasst würde. Im An- waltsrecht des Bundes wird sogar gänzlich auf das Erfordernis eines guten Leumundes verzichtet und einzig vorausgesetzt, dass keine Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA; vgl. auch BGFA Kommentar-Staehe- lin/Oetiker, Art. 8 N 6). Lediglich das züricherische Anwaltsgesetz fordert für
- 18 - den Patenterwerb über Art. 8 BGFA hinaus die Zutrauenswürdigkeit der sich bewerbenden Person und damit einen guten Leumund. Gemäss der Wei- sung zum Anwaltsgesetz tangieren finanzielle Probleme diesen indes nur, wenn sie schwerwiegend sind (Antrag des Regierungsrates vom
13. November 2002, Nr. 4028, S. 1998). Gemäss eigenen Ausführungen generierte die Rekurrentin im Jahre 2019 Einkünfte von rund Fr. 66'217.30 brutto bzw. von rund Fr. 50'000.- netto (act. 10 Rz 9 f.). Die Rekursgegnerin stellt dies nicht in Abrede. Unter diesen Umständen steht die Tatsache, dass die Rekurrentin zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten zurzeit von ihren Eltern unterstützt wird, der Erfüllung des Erfordernisses des guten Leumun- des im Sinne von § 10 lit. b SDV bzw. des einwandfreien finanziellen Leu- mundes gemäss Ziff. 5.2 lit. c und d der vorgenannten Richtlinien nicht ent- gegen. Ob die Rekurrentin sodann von Dritten finanziell unterstützt wird, kann offengelassen werden. Denn selbst wenn sie von diesen über die Be- zahlung von gemeinsamen Essen hinausgehende finanzielle Leistungen er- hielte - was die Rekurrentin indes bestreitet (act. 1 Rz 13) -, würde dies bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen an ihrem guten finanziellen Leu- mund nichts zu ändern vermögen. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte, dass die Rekurrentin die Voraussetzung des guten Leumundes von § 10 lit. b SDV nicht erfüllen würde. 3.4. Ebenso wenig gibt es Hinweise, dass die Rekurrentin aufgrund der finanziel- len Unterstützung durch Dritte ihre Unabhängigkeit im Sinne von § 10 lit. d SDV verlieren würde. So ergibt sich aus der Rekursschrift und dem polizeili- chen Informationsbericht, dass primär die Eltern der Rekurrentin finanzielle Beiträge an ihren Lebensunterhalt leisten (act. 1 Rz 13, act. 6/40 Rz 12). Al- lein aus dieser elterlichen Unterstützung, wie sie in zahlreichen Familien vorkommt, kann keine problematische Abhängigkeit abgeleitet werden. An- derweitige Gründe, welche Zweifel an der fehlenden Unabhängigkeit der Rekurrentin und damit gegen ihre Akkreditierung sprechen würden, sind so- dann nicht ersichtlich. Namentlich kann dem Standpunkt der Rekursgegne- rin, zahlreiche regelmässige Einladungen durch Freunde zu gemeinsamen Essen würden die Unabhängigkeit der Rekurrentin tangieren (act. 5 S. 4),
- 19 - nicht gefolgt werden. Vor dem Hintergrund, dass die Rekurrentin zumindest im Jahre 2019 über Fr. 60'000.- brutto verdiente, vermögen gelegentliche oder auch häufigere Einladungen keinen Einfluss auf ihre Unabhängigkeit zu haben. Damit gibt es zurzeit keine Anzeichen, dass die Erfordernisse ge- mäss § 10 lit. d SDV aufgrund der finanziellen "Unterstützung" nicht erfüllt wären. 3.5. Mit der Rekursgegnerin (act. 5 S. 5) ist davon auszugehen, dass vor der ab- schliessenden Beurteilung der Frage, ob die Rekurrentin alle massgeblichen Akkreditierungsvoraussetzungen erfüllt, weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen. Der Hauptantrag der Rekurrentin ist daher abzuweisen, je- doch der Eventualantrag gutzuheissen. Der Beschluss der Rekurrentin vom
23. April 2020, Nr. KA180055-O, ist damit aufzuheben, und die Angelegen- heit ist zur Vornahme der weiteren notwendigen Abklärungen an die Re- kursgegnerin zurückzuweisen. 4.1. Für die weitere Behandlung des Akkreditierungsgesuchs stellt die Rekurren- tin sodann gegen die Vorsitzende der Fachgruppe Sprachdienstleistungen, lic. iur. Tanja Huber, ein Ausstandsgesuch (act. 1 S. 2). Aus dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung respektive auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) fliesst als Teilgehalt der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf richtige Zu- sammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde. So hat nach Art. 30 Abs. 1 BV und auch Art. 6 Ziffer 1 EMRK jedermann Anspruch da- rauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen, unvoreingenomme- nen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Dieser Anspruch gilt auch ge- genüber Mitgliedern von Verwaltungsbehörden (Steinmann in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallen- der [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N 34 f.; VRG Kommentar-Kiener, § 5a N 4; BGE 140 I 326 E. 5.2). Auf Gesetzesstufe wird dieser grundrechtli- che Anspruch in § 5a VRG konkretisiert. Dieser Bestimmung zufolge treten Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie vorzuberei- ten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen er-
- 20 - scheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persön- liches Interesse haben (lit. a). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet dar- über die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mit- glieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 5a Abs. 2 VRG). 4.2. Von Voreingenommenheit und Befangenheit ist auszugehen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände etwas ergibt, das sich eignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Behör- denmitglieds zu erwecken. Massgeblich ist dabei, ob die geltend gemachten Ausstandsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv be- rechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit der abgelehnten Person ge- ben, d.h. ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unpar- teilichkeit der abgelehnten Person zu wecken. Bloss subjektives Empfinden der Befangenheit durch eine Partei genügt damit nicht. Nicht verlangt wird sodann, dass die abgelehnte Person tatsächlich voreingenommen ist; viel- mehr genügt bereits der objektiv gerechtfertigte Anschein, die für ein gerech- tes Urteil notwendige Offenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewährleistet (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; VRG Kommentar-Kiener, § 5a N 15; Steinmann, a.a.O., Art. 29 N 34 f. und Art. 30 N 16 ff.; vgl. auch Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 58 f.). Anhaltspunkte für eine Befangenheit können namentlich in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person liegen. Dieses kann den Anschein der Befangenheit objektiv rechtfertigen, wenn sich darin eine Haltung offenbart, welche einen unvoreingenommenen Umgang mit der Angelegenheit objektiv in Frage stellt. Dies trifft namentlich zu, wenn eine Handlung – beispielsweise eine Äusserung im Vorfeld oder während eines Verfahrens – vermuten lässt bzw. den Schluss zulässt, die betroffene Justizperson habe sich hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens schon eine feste Meinung gebildet (BGE 134 I 238 E. 2.1 und E. 2.4; BGE 125 I 119 E. 3a; VRG Kommentar-Kiener, § 5a N 20).
- 21 - 4.3. Vorab ist zu prüfen, ob die Verwaltungskommission im Rahmen des Rekurs- verfahrens zur Behandlung des Ausstandgesuchs zuständig ist. Wie darge- legt, ist nach § 5a Abs. 2 VRG für den Fall, dass der Ausstand eines Mit- glieds einer Kollegialbehörde streitig ist, die Kollegialbehörde unter Aus- schluss des betroffenen Mitglieds für die Behandlung von Ausstandersuchen zuständig. Nach Ziff. 7.1 des Organisations- und Geschäftsreglements zur Sprachdienstleistungsverordnung (SDV) vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 besteht der Ausschuss aus drei Mitgliedern der Fachgruppe sowie den ständigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Sitzungen der Fachgruppe. Dem Ausschuss gehören dabei in der Regel die Vorsitzende der Fachgrup- pe, die Stellvertretung der Vorsitzenden sowie ein Mitglied aus der Direktion der Justiz und des Innern an (Ziff. 7.2 des Reglements). Geleitet wird der Ausschuss grundsätzlich von der Vorsitzenden der Fachgruppe (Ziff. 8 des Reglements). Der vorliegend massgebliche Beschluss wurde vom Aus- schuss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen in Dreierbesetzung gefällt (act. 7 S. 1). Den Vorsitz hatte dabei die Abgelehnte inne. Ein Ablehnungs- gesuch gegen die Vorsitzende der Kollegialbehörde hätte damit in erster Li- nie beim Ausschuss beantragt werden müssen. Dieser hätte sodann ohne Mitwirken der Abgelehnten über das Gesuch entscheiden müssen. Vorlie- gend sah sich die Rekurrentin jedoch zur Stellung des Ausstandsbegehrens erst durch den Beschluss vom 23. April 2020 bzw. dessen Erwägungen ver- anlasst (act. 1 Rz 20). In solchen Fällen, d.h. wenn eine Partei erst anläss- lich der Eröffnung einer Anordnung Kenntnis von Umständen erhält, welche ein Ausstandsbegehren als begründet erscheinen lassen, darf sie die Ver- letzung von § 5a VRG ohne Rechtsnachteil auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend machen (VRG Kommentar-Kiener, § 5a N 43). Demzufolge hat die Verwaltungskommission das Ausstandsersuchen zu behandeln. 4.4. Zwischen den Parteien strittig ist, ob das Ausstandsbegehren verspätet ein- gereicht wurde (act. 1 Rz 20, act. 5 S. 1, act. 10 Rz 1). In zeitlicher Hinsicht sind die Parteien nach Massgabe von Treu und Glauben gehalten, Aus- standsgründe unverzüglich vorzubringen, d.h. sobald bekannt oder abseh-
- 22 - bar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt. Auch hier gilt indes, dass ein entsprechendes Be- gehren selbst noch im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden kann, so- fern eine Partei erst anlässlich der Eröffnung einer Anordnung Kenntnis von Umständen erhalten hat, die ein Ausstandsbegehren als begründet erschei- nen lassen (VRG Kommentar-Kiener, § 5a N 43). Die Rekurrentin begründet den Zeitpunkt der Einreichung des Ausstandsbegehrens mit der ihrer Mei- nung nach unhaltbaren Begründung im Beschluss vom 23. April 2020, Nr. KA180055-O (act. 1 Rz 20). Von dieser erlangte sie am 4. Mai 2020 Kenntnis (act. 6/45). Bereits am 29. Mai 2020 (act. 1) stellte sie sodann das Ausstandsbegehren. Damit liegt keine verspätete Geltendmachung vor, auch wenn ihr - wie die Rekursgegnerin festhält (act. 5 S. 1) - bereits am
3. April 2019 bekannt war, dass die Abgelehnte am Akkreditierungsverfah- ren teilnehmen würde. Es ist damit das Ausstandsbegehren in der Sache zu behandeln. 4.5. Verfahrensfehler oder Fehlentscheide in der Sache sind kein Ausdruck von Feindseligkeit, sondern grundsätzlich als Rechtsverletzungen binnen Frist auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg zu rügen. Rechtliche Fehlleistungen lassen nur dann auf eine Befangenheit schliessen, wenn es sich um beson- ders krasse und wiederholte Irrtümer handelt, die zugleich eine Amtspflicht- verletzung darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken (VRG Kommentar-Kiener, § 5a N 21). Soweit die Rekurrentin vorbringt, bis anhin sei sie von der Professionalität der Abgelehnten ausgegangen, was aber durch den angefochtenen Entscheid widerlegt worden sei (act. 1 Rz 20), so kann daraus kein Ausstandsgrund abgeleitet werden. Zwar hebt die Verwaltungskommission mit dem vorliegenden Entscheid den Beschluss der Rekursgegnerin vom 23. April 2020, Nr. KA180055-O, auf. Jedoch gilt zu beachten, dass die Rekursgegnerin bzw. die Abgelehnte als Vorsitzende des Spruchkörpers im Zeitpunkt der Entscheidfällung gestützt auf den Infor- mationsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 24. Januar 2020 (act. 6/40) mit guten Gründen Zweifel am einwandfreien finanziellen Leumund der Rekur- rentin haben durfte, ergaben sich doch aus dem Informationsbericht Hinwei-
- 23 - se auf Schulden in erheblicher Höhe, welche im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von § 10 SDV von Relevanz waren. Erst mit der Rekurs- schrift reichte die Rekurrentin Unterlagen ins Recht, aus welchen sich ergab, dass die Schulden von rund Fr. 100'000.- nicht mehr bestehen. Einen An- schein von Befangenheit der Vorsitzenden der Rekursgegnerin kann damit aus der Entscheidbegründung nicht abgeleitet werden. Ebenso wenig ergibt sich ein Ausstandsgrund aus dem Vorbringen der Rekurrentin hinsichtlich des im Jahre 2016 durchgeführten Ermächtigungsverfahrens gegen die Ab- gelehnte (act. 1 Rz 19). Zum einen war diesem Verfahren kein Erfolg be- schieden, wurde die Ermächtigung betreffend die Abgelehnte nicht erteilt (act. 3/3). Zum anderen war das Verfahren nicht durch die Rekurrentin, son- dern durch eine Drittperson veranlasst worden. Demzufolge erweisen sich die Ausführungen der Rekursgegnerin, die Abgelehnte habe sich gar nicht mehr daran erinnern können, dass die Rekurrentin am besagten Verfahren beteiligt gewesen sei (act. 5 S. 2), als glaubhaft und erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sie gegenüber der Rekurrentin aufgrund deren Beteili- gung am Ermächtigungsverfahren befangen sein könnte. In welchen Kons- tellationen der Umstand, dass eine Partei gegen die abgelehnte Person eine Strafanzeige eingereicht hat, einen Anschein von Befangenheit zu begrün- den vermag (vgl. dazu act. 5 S. 2 und act. 10 Rz 2), kann unter diesen Um- ständen offen gelassen werden (vgl. zur Thematik der Strafanzeige und dem Befangenheitsanschein Entscheid des Bundesgerichts 1B_401/2019 vom
4. Oktober 2019, E. 3.5). Das Ausstandsbegehren ist jedenfalls abzuweisen.
5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Beschluss der Rekursgegne- rin vom 23. April 2020 (Nr. KA180055-O) in Gutheissung des Eventualbe- gehrens aufzuheben ist. Das Ausstandsbegehren und das Hauptbegehren sind hingegen abzuweisen. V.
1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'500.- festzu- setzen (§ 20 GebV OG). Die Rekurrentin obsiegt mit ihrem Eventualbegeh-
- 24 - ren und unterliegt mit ihrem Hauptbegehren sowie dem Ausstandsgesuch. Bei diesen Gegebenheiten rechtfertigt es sich, ihr die Kosten des vorliegen- den Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. § 13 VRG, Kommentar VRG-Plüss, § 13 N 70).
2. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Ge- genpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung kompli- zierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand er- forderte bzw. den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 VRG). Vor- liegend waren weder komplizierte Sachverhalte noch besonders schwierige Rechtsfragen zu beurteilen. Als provomierte Juristin hätte die Rekurrentin den Rekurs auch eigenständig begründen können. Ebenso wenig war der angefochtene Beschluss offensichtlich unbegründet, da die Gutheissung des Rekurses primär auf im Rekursverfahren neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zurückzuführen ist. Der Rekurrentin ist deshalb keine (reduzier- te) Parteientschädigung zuzusprechen.
3. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesge- richt. Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung des Eventualbegehrens wird der Beschluss der Rekursgeg- nerin vom 23. April 2020, Verfahrensnummer KA180055-O, aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Rekursgegnerin zurück- gewiesen. Die übrigen in Antrag 1 und 2 gestellten Begehren werden abge- wiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt.
- 25 -
3. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden zur Hälfte der Rekurrentin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der Rekurrentin wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Rechtsvertreter der Rekurrentin, zweifach, für sich und die Rekur- rentin sowie
- an die Rekursgegnerin. Die beigezogenen Akten Nr. KA180055-O werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälli- gen Rechtsmittels retourniert.
6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 14. September 2020 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: