Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Bei der Fachgruppe Sprachdienstleistungen (vormals: Fachgruppe Dolmet- scherwesen) (nachfolgend: Rekursgegnerin) ist zurzeit ein Verfahren betref- fend Wiederaufnahme von A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) ins Dolmet- scherverzeichnis (bzw. neu ins Verzeichnis der akkreditierten Personen) hängig. Mit Beschluss vom 3. April 2019 (Nr. KA180055-O) entschied die Rekursgegnerin, dass die Rekurrentin den Nachweis von Französisch- und Spanischkenntnissen auf dem Niveau C2 mittels eines entsprechenden Sprachdiploms oder mit einer Sprachüberprüfung bei der B._____ zu erbrin- gen habe. Konkretisierend hielt sie fest, dass sich die mündliche Prüfung bei der B._____ aus einem fünfminütigen Gespräch über allgemeine Themen in den beiden Arbeitssprachen sowie aus einer Stegreifübersetzung und einer Konsekutivverdolmetschung von je einem Text mit jeweils ca. 200 Wörtern aus dem Deutschen in die beiden Arbeitssprachen und umgekehrt zusam- mensetze. Die schriftliche Prüfung bestehe sodann aus der Übersetzung ei- nes Textes von ca. 200 Wörtern vom Deutschen in die beiden Arbeitsspra- chen (act. 4 Dispositiv Ziffern 1 und 2).
E. 1.1 § 73 Abs. 2 GOG ermächtigt den Plenarausschuss der Gerichte und den Regierungsrat, über das Dolmetscherwesen eine Verordnung zu erlassen. Gestützt auf diese Bestimmung wurde die Dolmetscherverordnung (DolmV) erlassen, welche per 1. Juli 2019 aufgehoben und durch die Sprachdienst- leistungsverordnung (SDV, LS 211.17) ersetzt wurde. Tritt während eines hängigen Rekursverfahrens infolge Gesetzesrevision ei- ne Änderung der Rechtslage ein, regeln allfällige Übergangsbestimmungen die Geltung des bisherigen und des neuen Rechts. Fehlen solche, gehen die Lehre und das Bundesgericht vom Grundsatz aus, dass im Rechtsmittelver- fahren die Rechtslage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anordnung mass- geblich ist, da das Vertrauen des Privaten in die Weitergeltung des bisheri- gen Rechts grundsätzlich dem Interesse des Gemeinwesens an der Geltung des neuen Rechts vorgehe. Etwas anderes gilt nach der Lehre und der bun- desgerichtlichen Praxis lediglich, wenn zwingende Gründe für die Berück- sichtigung des neuen Rechts sprechen, namentlich dann, wenn die Bestim- mungen um der öffentlichen Ordnung Willen erlassen worden sind (VRG Kommentar-Donatsch, § 20a N 24 mit weiteren Verweisen). Das Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich nimmt zur Festlegung des anwendbaren Rechts bei fehlenden Übergangsbestimmungen nicht nur die besagte Inte- ressenabwägung vor, sondern zieht weitere Kriterien in die Beurteilung mit
- 12 - ein, namentlich jene, ob es sich um einen abschliessenden Sachverhalt oder einen Dauersachverhalt handelt oder ob ein Bewilligungsverfahren vorliegt. Letzterenfalls erachtet es das Recht, welches im Zeitpunkt der endgültigen Beurteilung durch die zur vollen Sachverhalts- und Rechtskontrolle befugte Behörde gilt bzw. gegolten hat, als massgeblich (VRG-Kommentar- Donatsch, § 20a N 27 f.).
E. 1.2 Vorliegend trat die Sprachdienstleistungsverordnung per 1. Juli 2019, d.h. während das vorliegende Rekursverfahren pendent war, in Kraft. Zwar be- findet sich mit § 28 SDV eine Übergangsbestimmung in der Verordnung, diese befasst sich jedoch nur mit der Dauer der Akkreditierung. In Bezug auf die vorliegend relevante Frage der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzun- gen kann § 28 SDV hingegen nichts entnommen werden. Damit ist von einer fehlenden Übergangsordnung auszugehen, weshalb auf die oberwähnte Praxis des zürcherischen Verwaltungsgerichts abzustellen ist. Die Frage, ob die Rekurrentin in sprachlicher Hinsicht die Anforderungen erfüllt, ist im Rahmen der Überprüfung der Eintragungserfordernisse zu klären. Sie ist damit Teil des "Bewilligungsverfahrens", mit der Folge, dass gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts das neue Recht zur Anwendung gelangt. Dies erscheint denn auch zweckmässig, ist doch das Eintragungsverfahren aktuell noch nicht abgeschlossen und nimmt dieses unabhängig vom Aus- gang des vorliegenden Verfahrens seinen Lauf.
E. 2 Eventualiter sei die Fachgruppe anzuweisen, A._____ nach Prü- fung der übrigen Voraussetzungen (z.B. Einholung polizeiliche Auskünfte) ins Dolmetscherverzeichnis aufzunehmen.
E. 2.1 Gemäss § 7 Abs. 1 SDV setzt die Aufnahme ins Verzeichnis der akkreditie- ren Personen voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Leistungen be- steht und die sich bewerbende Person über die fachliche und persönliche Eignung für die Erbringung einer Sprachdienstleistung verfügt. In fachlicher Hinsicht setzt die Aufnahme ins Verzeichnis u.a. voraus, dass die sich be- werbende Person die Amtssprache und die Arbeitssprache in Wort und Schrift beherrscht (§ 9 lit. a SDV), über einen fundierten juristischen Grund- wortschatz in der Amtssprache und der Arbeitssprache sowie über eine um- fassende Allgemeinbildung verfügt (§ 9 lit. b SDV), Sprachdienstleistungen, für die sie um Akkreditierung ersucht, fachgerecht erbringen kann (§ 9 lit. c
- 13 - SDV) und eine von der Fachgruppe bezeichnete Aus- oder Weiterbildung besucht und die vorgegebenen Prüfungen bestanden hat (§ 9 lit. e SDV). Nach § 11 Abs. 3 SDV kann die Fachgruppe zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung u.a. polizeiliche Informationsberichte einholen (lit. a) oder Prüfungen anordnen (lit. d). Diese Erfordernisse gelten grund- sätzlich für Personen, welche zum ersten Mal ein Gesuch um Eintragung ins Verzeichnis der akkreditierten Personen des Kantons Zürich stellen, aber ebenso auch für Personen, welche im bisherigen Dolmetscherverzeichnis bereits einmal eingetragen waren, in der Folge gelöscht wurden und nun er- neut um Eintragung ersuchen.
E. 2.2 Die Anforderungen an die Eintragung ins Verzeichnis der akkreditierten Per- sonen wurden bereits unter der bisherigen Dolmetscherverordnung in ver- schiedenen Formularen bzw. Merkblättern der Rekursgegnerin im Sinne von § 3 Abs. 2 aDolmV konkretisiert. Im Merkblatt für Zürcher Behörden- und Gerichtsdolmetscher/-innen (act. 7/1 S. 3) führte die Rekursgegnerin zu den Eintragungsvoraussetzungen aus: "Die Dolmetschenden verfügen über ausgezeichnete Kenntnisse in Deutsch sowie in der/den Sprache/n, in welchen sie arbeiten. Die Sprachkenntnisse bewegen sich auf Mut- tersprachniveau und werden grundsätzlich in Wort und Schrift beherrscht. Die Dolmet- schenden verfügen über einen umfassenden Wortschatz, welcher sie befähigt, die Kommu- nikation auf jeder Stufe und somit auch bei grossen interkulturellen Unterschieden und Bil- dungsgefällen zu sichern." Im bis zum 1. Juli 2019 geltenden Formular "Antrag auf Aufnahme ins Dol- metscherverzeichnis" wurde sodann ausgeführt (act. 7/2 S. 2): "Was wird bezüglich der Deutschkenntnisse erwartet? Die Amtssprache Deutsch muss einwandfrei beherrscht werden. Gemäss Praxis der Fach- gruppe Dolmetscherwesen werden von Dolmetscher/innen, welche nicht deutscher Mutter- sprache sind, grundsätzlich Deutschkenntnisse auf Niveau C2 verlangt. Dieses Niveau ent- spricht der Zentralen Oberstufenprüfung ZOP oder dem Kleinen Deutschen Sprachdiplom KDS des Goethe-Instituts.
- 14 - Welche Qualifikationen werden hinsichtlich der Fremdsprache vorausgesetzt? Gemäss der Praxis der Fachgruppe Dolmetscherwesen wird im Bezug auf die Fremdspra- che Muttersprachigkeit vorausgesetzt oder es ist der Nachweis eines entsprechend hohen Sprachniveaus mittels Diplom zu erbringen (beispielsweise das "Cambridge Certificate of Proficiency" für Englisch, das "Diploma Superior de Espanol" für Spanisch oder das "Dip- lôme Approfondi de Langue Française" für Französisch.")." Im seit dem 1. Juli 2019 geltenden Leitfaden für Dolmetscherinnen und Dol- metscher wird zu § 9 lit. a SDV festgehalten (act. 7/3): "4.1. Sprachkenntnisse (§ 9 lit. a SDV) Die Dolmetschenden müssen sowohl die Amtssprachen als auch sämtliche von ihnen an- gebotenen Arbeitssprachen grundsätzlich in Wort und Schrift mindestens auf Niveau C2 nach dem europäischen Referenzrahmen für Sprachen beherrschen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Dolmetschenden ein entsprechendes Diplom vorlegen können oder die (grundsätzlich ganze) obligatorische Schulzeit in einem deutschsprachigen Land bzw. in der Arbeitssprache absolviert haben. Zum Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse be- steht auch die Möglichkeit, auf eigene Kosten den durch die Fachgruppe Dolmetscherwe- sen angebotenen schriftlichen Deutschtest abzulegen." Gleiches ergibt sich aus dem Formular "Akkreditierung - Frequently Asked Questions" zur Sprachdienstleistungsverordnung (act. 7/4 S. 2): "Was wird bezüglich der Deutschkenntnisse erwartet? Die Amtssprache Deutsch muss einwandfrei beherrscht werden. Vorausgesetzt werden Deutschkenntnisse auf Niveau C2 nach dem europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Sie ein entsprechendes Diplom vorlegen können (z.B. Goethe-Zertifikat C2) oder die (grundsätzlich ganze) obligatorische Schulzeit in einem deutschsprachigen Land absolviert haben. Zum Nachweis entsprechender Deutschkennt- nisse haben Sie auch die Möglichkeit, auf eigene Kosten den durch die Fachgruppe Sprachdienstleistungen angebotenen schriftlichen Deutschtest abzulegen. Welche Qualifikationen werden hinsichtlich der Arbeitssprache/n vorausgesetzt? Auch die Arbeitssprache/n müssen Sie grundsätzlich in Wort und Schrift mindestens auf Ni- veau C2 nach dem europäischen Referenzrahmen für Sprachen beherrschen. Diese Vo- raussetzung ist erfüllt, wenn Sie entweder ein entsprechendes Diplom vorlegen können (z.B. das "Cambridge Certificate of Proficiency" für Englisch, das "Diploma de Español
- 15 - como Lengua Extranjera Nivel C2" für Spanisch oder das "Diplôme Approfondi de Langue Française C2" für Französisch) oder die (grundsätzlich ganze) obligatorische Schulzeit in der Arbeitssprache absolviert haben." Grundsätzlich setzt die Eintragung ins Verzeichnis der akkreditierten Perso- nen somit gemäss ständiger Praxis der Rekursgegnerin Sprachkenntnisse auf Niveau C2 voraus. Diese Praxis hat nun ausdrücklich Eingang in die Merkblätter und Formulare der Rekursgegnerin zur Sprachdienstleistungs- verordnung gefunden. Dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (Empfehlung des Europarates) zufolge bedeutet Niveau C2 zusammengefasst exzellente Kenntnisse ("Kann praktisch alles, was er / sie liest oder hört, mühelos verstehen. Kann Informationen aus verschiedenen schriftlichen und mündlichen Quellen zusammenfassen und dabei Begründungen und Erklärungen in einer zusammenhän- genden Darstellung wiedergeben. Kann sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen." http://www.europaeischer-referenzrahmen.de/sprachniveau.php). Das massgebliche Ni- veau haben die Bewerberinnen und Bewerber gemäss Praxis der Rekurs- gegnerin mittels Sprachdiplomen oder einer obligatorischen Schulausbildung in den entsprechenden Sprachen nachzuweisen. Diese Anforderungen gel- ten für alle sich Bewerbenden gleichermassen. Eine Ausnahme besteht den Ausführungen der Rekursgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2019 zufolge lediglich für Fälle, in welchen gezwungenermassen weder auf ein Sprachdiplom noch auf eine obligatorische Schulausbildung zurückge- griffen werden kann (z.B. für die kurdische Sprache, act. 6 S. 3).
E. 2.3 Zu prüfen ist im Folgenden, ob sich die oberwähnten Anforderungen des Nachweises des Sprachniveaus C2 mittels Diploms oder der Absolvierung der obligatorischen Schulzeit in einem deutschsprachigen Land bzw. in der Fremdsprache entsprechend dem Standpunkt der Rekurrentin (act. 1 S. 6, act. 11) als willkürlich erweisen. § 3 Abs. 1 SDV verpflichtet die Rekursgegnerin, für eine hohe Qualität der Leistungen zu sorgen. Dabei überprüft sie periodisch die Erfüllung der An- forderungen (§ 13 Abs. 1 SDV). Die Pflicht zur Gewährleistung einer hohen Qualität ist somit gesetzlich vorgeschrieben und erfolgt mitunter im Interesse
- 16 - der Rechtspflege und der Öffentlichkeit an einer funktionsfähigen Justiz. So ergibt sich eine entsprechende Pflicht der Rekursgegnerin zur Qualitätssi- cherung denn auch aus dem Protokoll des Regierungsrates zur bisherigen Dolmetscherverordnung, welches zu § 3 aDolmV festhielt: "In RRB Nr. 722/2002 wurde festgehalten, dass die Dolmetscherverordnung auch der Qualitätssicherung Rech- nung tragen muss. Entsprechend ist es angezeigt, der Fachgruppe die Kompetenz zur Ent- wicklung qualitätssichernder Massnahmen zu übertragen (Abs. 5). Im Vordergrund stehen dabei Aus- und Weiterbildungsangebote, die in Zusammenarbeit mit Lehrinstituten geplant und durchgeführt werden können. Es können aber auch Kontrollmassnahmen zur Beurtei- lung der erbrachten Dolmetscherleistungen entwickelt werden. Dies umfasst die Kompe- tenz, auch bisherige Dolmetscher einem fachlichen Eignungstest zu unterziehen, wie dies auch für Neubewerber in § 9 Abs. 3 vorgesehen ist." (Sitzung vom 26. November 2003, 1741. Dolmetscherverordnung, S. 4). Im Weiteren wurde im Protokoll (S. 3) ausgeführt: "Die Fachgruppe betreut das Dolmetscherverzeichnis (Abs. 1) und erstellt Richtlinien zur Anwendung der Verordnung (Abs. 2). Gleichzeitig hat sie die Einhaltung von Verordnung und Richtlinien zu überwachen (Abs. 3) und eine rechtzeitige Information interessierter Kreise über Dolmetscherfragen zu gewährleisten (Abs. 4)." Damit ergab sich bereits aus der bisherigen Dolmetscherverordnung sowie aus dem erwähnten Protokoll die Pflicht der Rekursgegnerin zur Qualitätssi- cherung mittels entsprechenden Massnahmen sowie zum Erlass von dies- bezüglichen Richtlinien. Gleiches ergibt sich auch aus dem Beschluss des Regierungsrates vom 19. Dezember 2018 S. 25, in welchem zur Sprach- dienstleistungsverordnung ausdrücklich festgehalten wird, dass eine detail- lierte Regelung zum Sprachenniveau "wie heute" [d.h. unter der Geltung der bisherigen Dolmetscherverordnung] in den Richtlinien zu erfolgen habe. Dazu, welche Anforderungen vorausgesetzt werden dürfen bzw. erfüllt wer- den müssen, um dem Erfordernis der hohen Qualität zu genügen, enthalten weder die Verordnung, noch das regierungsrätliche Protokoll zur bisherigen Dolmetscherverordnung, noch der Beschluss des Regierungsrates zur Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018 konkretisierende Anhaltspunkte. Jedoch ergibt sich bereits aus dem Begriff der "hohen Quali-
- 17 - tät" im Sinne von § 3 Abs. 1 SDV bzw. § 3 Abs. 5 aDolmV, dass an die Aus- wahl von Dolmetschenden strenge Anforderungen zu stellen sind. Eine sol- che Handhabung entspricht denn auch der bundesgerichtlichen Praxis, wel- che in Bezug auf die Erbringung von Sprachdienstleistungen im Auftrag von Gerichts- und Verwaltungsbehörden eine «neutrale und hochwertige Über- setzung» verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_187/2013 vom 31. Ja- nuar 2014, E. 3.1.1 sowie E. 3.2.4). Kommt hinzu, dass die Komplexität der Gerichts- und Verwaltungsverfahren in den letzten Jahren stetig zugenom- men hat. Auch aus diesem Grund muss die Qualitätssicherung im Bereich des Gerichts- und Behördendolmetscherwesens steigenden Anforderungen und Erwartungen an die Leistungserbringung gerecht werden (Beschluss des Regierungsrates vom 19. Dezember 2018, S. 15 und 19) und drängt sich eine strenge Handhabung der Eintragungsvoraussetzungen auf. Gestützt auf die Delegationsnorm in § 3 Abs. 1 lit. f SDV (vgl. auch § 3 Abs. 2 aDolmV) ist die Rekursgegnerin befugt, hinsichtlich des Akkreditie- rungsverfahrens eigene Kriterien aufzustellen. Gebunden ist sie dabei an den Auftrag zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Dolmetscherleis- tungen gemäss § 3 Abs. 1 SDV (vgl. auch § 3 Abs. 5 aDolmV). Es steht ihr daher im Rahmen ihrer Ermessensausübung frei, festzulegen, welche An- forderungen sie an den Nachweis der hinreichenden Fähigkeiten stellt, so- lange sie dem Verordnungsauftrag Rechnung trägt und ihre Anforderungen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2018 hat sich der Regierungsrat mit der Frage der Defi- nition und der Mittel zum Nachweis der hinreichenden Sprachkenntnisse nicht auseinandergesetzt (vgl. S. 15). Hingegen hat er sich mit der erwähn- ten Thematik im Protokoll zur bisherigen Dolmetscherverordnung befasst und zu § 10 aDolmV ausgeführt: "10. Voraussetzungen: Zur Gewährleistung einer verbesserten Qualität von Dolmetscher- und Übersetzungsarbeiten, die namentlich bei Jus- tizverfahren erforderlich ist, wird der Grundsatz festgehalten, dass die Sprachkompetenz nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich vorliegen muss (Abs. 1lit. a und b). Zur Siche- rung eines genügenden Dolmetscherangebotes bei seltenen Sprachen kann dieser Grund- satz allerdings nicht zu streng formuliert und gehandhabt werden. Die Formulierung von Abs. 1 macht weiter klar, dass ein Eintrag nicht von der Absolvierung spezifischer Ausbil-
- 18 - dungen abhängig ist. Wenn die geforderten Kenntnisse des Deutschen und einer Fremd- sprache vorhanden sind, können auch Laien ohne Dolmetscher- oder Übersetzerausbildung eingetragen werden. Solche Laien, deren Dolmetschertätigkeit in der Fachsprache als so genanntes «Community Interpreting» bezeichnet wird, bilden im Kanton Zürich die grosse Mehrheit der für öffentliche Auftraggeber tätigen Dolmetscher. Eine besondere Fachqualifi- kation oder Ausbildung kann aber dazu führen, dass die Fachgruppe die betreffenden Per- sonen zur bevorzugten Auftragserteilung empfiehlt (§ 7 Abs. 4)." Diesen Ausführungen zufolge darf die Eintragung ins kantonale Verzeichnis der akkreditieren Personen demnach nicht allein von einer fachspezifischen Ausbildung abhängig gemacht werden. Entsprechend lässt es die Rekursgegnerin zu, die geforderten ausgezeich- neten Sprachkenntnisse auch mittels Abschluss mindestens der obligatori- schen Schulausbildung in den entsprechenden Sprachen nachzuweisen, was bedeutet, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine umfassende All- gemeinbildung in der entsprechenden Sprache erhalten haben muss (act. 6 S. 2/3). Im zu beurteilenden Fall hat sie sodann der Rekurrentin als Alterna- tive zum Diplomnachweis die Sprachüberprüfung angeboten (act. 4 S. 3 Ziff. 2). Damit hat sie der Berufserfahrung sowie auch dem Umstand, dass die Rekurrentin zweisprachig aufgewachsen ist, in gewisser Hinsicht Rech- nung getragen. Die sinngemässe Rüge, dies sei von der Rekursgegnerin gar nicht berücksichtigt worden (act. 11 S. 1 f.), geht fehl. Dass die Rekursgeg- nerin die Berufserfahrung allein als Nachweis für das Vorhandensein der ge- forderten Sprachkenntnisse nicht genügen lässt, begründet diese damit, dass einfach handhabbare Kriterien notwendig seien, um die massgeblichen Sprachkenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber überprüfen zu können (act. 6 S. 3), und ist nicht zu beanstanden. So hat der Verordnungsgeber der Rekursgegnerin mit der eingeräumten Befugnis zum Erlass von Richtlinien in Bezug auf die Umsetzung - wie dargelegt - ein gewisses Ermessen einge- räumt. Die bisherige Tätigkeit von Bewerbern erwiese sich als ungeeignetes Kriterium, um ihre Sprachkenntnisse überprüfen zu können. Zum einen müsste die Rekursgegnerin in solchen Fällen in jedem Einzelfall abklären, in welchem Zeitraum die sich bewerbende Person wie viele Einsätze geleistet
- 19 - hat, um welches Niveau es sich dabei gehandelt hat und inwiefern die Auf- traggeber mit den Leistungen zufrieden waren. Zum anderen wäre es schwierig, eine Grenze festzulegen, wann die Berufserfahrung als ausrei- chend gälte und wann nicht. Eine für die Bewerberinnen und Bewerber kor- rekte und nachvollziehbare Beurteilung wäre kaum mehr gewährleistet. Auch erwiese sich die Einführung des Kriteriums der Berufstätigkeit entspre- chend den Ausführungen der Rekursgegnerin aufgrund der Vielzahl, der Verschiedenheit und der Internationalität der der Fachgruppe vorgelegten Lebenssachverhalte, Diplome, Bestätigungen etc. als nicht sachgerecht. Mit der Einführung von leicht überprüfbaren Kriterien und deren Anwendung auf alle Akkreditierungsgesuche kommt die Rekursgegnerin der Pflicht zur glei- chen und fairen Behandlung aller Bewerbenden, wie sie die Rekurrentin ver- langt, nach.
E. 2.4 Für den konkreten Fall rechtfertigt sich auch nicht die Gewährung einer "Spezialausnahme". Offenbar hat die Rekursgegnerin auch bereits in ähnlich gelagerten Fällen (keine angeordnete, sondern eine freiwillige Löschung) gleich entschieden (vgl. act. 6 S. 3 mit weiterem Verweis auf den Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. Dezember 2017, Nr. KA170057-O). Infolge ihrer zwischenzeitlich erfolgten Löschung ist die Rekurrentin gleich zu behandeln wie die übrigen Erst- (und Zweit-)Bewerberinnen und Bewerber. Dabei hat sie sich dem Umstand zu fügen, dass die Anforderungen für die Eintragung ins bisherige kantonale Dolmetscherverzeichnis in den vergangenen Jahren aufgrund der zunehmenden Komplexität der Gerichts- und Verwaltungsver- fahren gestiegen sind (vgl. dazu auch Beschluss des Regierungsrates vom
19. Dezember 2018, S. 24).
E. 2.5 Ferner sei festgehalten, dass die Anforderungen, welche der zürcherische Gesetz- bzw. Verordnungsgeber an die Bewerberinnen und Bewerber stellt, auch in anderen Kantonen gelten, so namentlich im Kanton Basel Stadt (vgl. https://www.appellationsgericht.bs.ch/dolmetscherwesen.html) oder im Kan- ton Basel Land (https://www.baselland.ch/themen/u_v/uebersetzungswesen /dolmetscher-in-werden). Das Niveau C2 für die Fremdsprache ist in diesen
- 20 - Kantonen ebenfalls ein Erfordernis für die Eintragung ins kantonale Dolmet- scherverzeichnis. Auch dies spricht dagegen, dass der zürcherische Verord- nungsgeber bzw. die mit der Umsetzung der Verordnung betraute Behörde, die Rekursgegnerin, eine willkürliche Anforderung definiert hat.
E. 2.6 Soweit die Rekurrentin vorbringt, sie werde als Spezialfall und nicht gleich wie die übrigen im Verzeichnis eingetragenen akkreditierten Personen be- handelt, so kann ihr nicht gefolgt werden. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Rekursgegnerin (act. 6 S. 8) kann die Situation der Rekur- rentin nicht mit jener von im kantonalen Verzeichnis eingetragenen akkredi- tierten Personen verglichen werden. Vielmehr ist die Rekurrentin trotz ihrer früheren Eintragung im damaligen Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zü- rich aufgrund ihrer zwischenzeitlich erfolgten Löschung als Neubewerberin und gleich wie die übrigen sich bewerbenden Personen zu behandeln. Die Vornahme der Prüfung durch das Obergericht selbst, wie dies die Rekurren- tin beantragt (act. 11 S. 4), ist deshalb nicht möglich.
E. 2.7 Die Rekurrentin macht schliesslich geltend, die Verwaltungskommission ha- be die Rekursgegnerin im Beschluss vom 21. November 2018, Nr. VR180002-O, zu zurückhaltendem Ermessensgebrauch ermahnt (act. 1 S. 5). Die Verwaltungskommission erwog in besagtem Beschluss (act. 7/7/1 E. III.8): "Soweit die Rekursgegnerin um Rückweisung des Verfahrens zur Überprüfung der fachli- chen Eignung der Rekurrentin ersucht (act. 7 E. 4 S. 5), so ist festzuhalten, dass diese in der Vergangenheit - mit Ausnahme eines Dolmetschereinsatzes in der Sprache Englisch, welche vorliegend aber nicht zur Diskussion steht (act. 9/6/5) - nie Thema war bzw. zu kei- nem Zeitpunkt beanstandet wurde. Die Rekurrentin hat denn - wie dargelegt - an der Uni- versität Zürich auch ein Jurastudium absolviert und über Jahre hinweg als Gerichtsdolmet- scherin gearbeitet (act. 9/6/4/4/2, act. 4/2). Zudem musste sie im Jahre 2006 den Basiskurs Behörden- und Gerichtsdolmetschen besuchen, anlässlich welchem ihre Fachkompetenzen in den Bereichen "Recht" und "Dolmetschen" getestet wurden. Inwiefern die erfolgte Lö- schung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich ihre fachliche Eignung in Frage stellen könnte, ist nicht ersichtlich, zumal sie in der Zwischenzeit in ande- ren Kantonen und als selbständige Übersetzerin weiterhin als Dolmetscherin arbeiten konn- te (act. 4/2). Ihre fachliche Eignung in der Sprache Französisch wurde in der Vergangenheit
- 21 - denn auch schon besonders hervorgehoben (act. 9/6/4/19). Eine Überprüfung der fachli- chen Eignung mittels Eignungstests im Sinne von § 9 Abs. 3 DolmV mag zwar daher als Eintragungsvoraussetzung allenfalls notwendig sein (vgl. Merkblatt betr. "Antrag auf Auf- nahme ins Dolmetscherverzeichnis", online abrufbar über http://www.gerichte- zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/ obergericht/Dolmetscherwesen/Aufnahme- Antrag_Januar_2016.pdf), aufgrund der Vorgeschichte ist aber davon auszugehen, dass sie wohl kaum einen Diskussionspunkt darstellen wird." Die Verwaltungskommission hob damit die unbestrittenermassen vorhande- ne fachliche Qualifikation der Rekurrentin hervor, schloss aber gleichzeitig nicht aus, dass eine Überprüfung der fachlichen Eignung gestützt auf die damalige Dolmetscherverordnung bzw. implizit auf die aktuell gültige Ver- ordnung und den diesen konkretisierenden Leitfaden notwendig sein könne. Damit kann die Rekurrentin darüber hinaus, dass das der Rekursgegnerin zustehende Ermessen adäquat auszuüben sei, nichts zu ihren Gunsten ab- leiten.
E. 2.8 Die Rekurrentin hegt sodann Zweifel an der Unabhängigkeit der B._____ (act. 11 S. 4). Zutreffend ist zwar, dass die B._____ offenbar in der Vergan- genheit noch keine Erfahrung mit entsprechenden Prüfungen sammeln konnte (act. 6 S. 6). Aus dieser noch nicht vorhandenen Routine kann indes kein Anschein von Befangenheit abgeleitet werden. Gleiches gilt in Bezug auf den Umstand, dass die B._____ den Beschluss vom 3. April 2019, Nr. KA180055-O, in vollem Umfang samt Begründung erhalten hat. Die Verwaltungskommission regt die Rekursgegnerin zwar an, diese Praxis zu überdenken, jedoch vermag ein solches Vorgehen für sich alleine noch kei- nen Anschein von Befangenheit zu begründen. Dass die B._____ aus den Erwägungen im erwähnten Beschluss eine negative Erwartungshaltung der Rekursgegnerin ableiten könnte (act. 1 S. 8), stellt eine blosse Mutmassung dar. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus dem Beschluss keine, zumal da- rin über die Gründe, weshalb um erneute Aufnahme ersucht wird (freiwillige oder angeordnete Löschung), keine Angaben enthalten sind. Schliesslich gilt auch zu beachten, dass die Prüfung bei der B._____ nur eine von mehreren Optionen für die Rekurrentin darstellt, die notwendigen Sprachkenntnisse
- 22 - nachzuweisen. Es steht ihr offen, diese auf andere Art und Weise darzule- gen.
E. 2.9 Die Rekurrentin stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, eine Auslagerung der Prüfung an eine externe Stelle sei unzulässig (act. 11 S. 3). Es ist daher im Folgenden die Frage der Zulässigkeit der Delegation der Sprachüberprü- fung an die B._____ zu prüfen. Wie dargelegt, kann die Fachgruppe nach § 11 Abs. 3 SDV zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung u.a. Sachverständige beiziehen (lit. b) oder Prüfungen anordnen (lit. d). Hinweise dazu, ob die Prüfungen durch die Rekursgegnerin selbst vorzunehmen sind oder ob eine Delegation an Dritte zulässig ist, können dem Wortlaut in § 11 Abs. 3 SDV nicht ent- nommen werden. Dieser spricht einzig und ohne nähere Konkretisierung von der Befugnis der Fachgruppe, Prüfungen anzuordnen (§ 11 Abs. 3 lit. d SDV). Hingegen ergibt sich aus dem Beschluss des Regierungsrates vom
19. Dezember 2018 zur Sprachdienstleistungsverordnung, dass es "ledig- lich" die Absicht des Gesetzgebers war, mit dem Erlass von § 11 Abs. 3 SDV den bisher massgeblichen § 9 Abs. 3 aDolmV sprachlich neu zu fassen und um die Möglichkeit des Sachverständigenbeizugs und der Führung von Gesprächen zu erweitern (Beschluss Regierungsrat, S. 27). § 9 Abs. 3 aDolmV lautete wie folgt: "Zur Prüfung der Voraussetzungen kann die Fach- gruppe insbesondere polizeiliche Informationsberichte einholen und fachli- che Eignungstests durchführen oder durchführen lassen." Unter der bisher geltenden Dolmetscherverordnung war die Rekursgegnerin somit ausdrück- lich befugt, Eignungstests durch Dritte durchführen zu lassen. An dieser Be- rechtigung sollte gemäss den regierungsrätlichen Erwägungen nichts verän- dert werden. Damit gilt der Grundsatz der Zulässigkeit der Delegation von Prüfungen an externe Dritte auch unter der Sprachdienstleistungsverord- nung. Keine Anhaltspunkte enthalten § 11 Abs. 3 SDV bzw. der regierungsrätliche Beschluss sodann dazu, wie weit die Delegationskompetenz der Rekurs- gegnerin zugunsten von Drittpersonen bzw. Drittinstituten reicht. Grundsätz-
- 23 - lich ist es gemäss § 3 Abs. 1 lit. a SDV die Aufgabe der Rekursgegnerin selbst, Bewerberinnen und Bewerber zu akkreditieren. Daraus folgt, dass ei- ne vollständige Delegation von Prüfungen ohne Festlegung von näheren Anhaltspunkten zu deren Ausgestaltung von der Sprachdienstleistungsver- ordnung nicht gedeckt wird. Im Beschluss vom 3. April 2019, Nr. KA180055- O (act. 4), hat die Rekursgegnerin vor allem die formellen Rahmenbedin- gungen für die Prüfung definiert. Nebst den Anforderungen dazu, welche Kri- terien von der B._____ überprüft werden müssen, enthält der Beschluss An- gaben zur Art und Weise der durchzuführenden Prüfungen, namentlich da- zu, dass die mündliche Prüfung aus einem fünfminütigen Gespräch über all- gemeine Themen in den beiden Arbeitssprachen sowie aus einer Stegreif- übersetzung und einer Konsekutivverdolmetschung von je einem Text mit jeweils ca. 200 Wörtern aus dem Deutschen in die beiden Arbeitssprachen und umkehrt bestehen soll, sowie dass Gegenstand der schriftlichen Prü- fung eine Übersetzung eines Textes von ca. 200 Wörtern vom Deutschen in die beiden Arbeitssprachen sein soll. Zudem wird festgehalten, dass im Rahmen der Sprachüberprüfungen der Nachweis von Französisch- und Spanischkenntnissen auf dem Niveau C2 zu erbringen sei. Auch wenn sich der Beschluss mit dem zu prüfenden Themenbereich nicht befasst bzw. kei- ne Vorgaben zum Inhalt der massgeblichen Texte enthält, erweisen sich die darin enthaltenen Angaben bzw. definierten Rahmenbedingungen als genü- gend konkret und wird die vorgenommene Delegation - unter Berücksichti- gung der Bestimmung in der bisherigen Dolmetscherverordnung und der re- gierungsrätlichen Absichtserklärung - von § 11 Abs. 3 SDV gedeckt. Eine komplette Delegation der Prüfung an eine Drittstelle liegt entgegen der An- sicht der Rekurrentin hingegen nicht vor.
3. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Standpunkte der Rekurrentin nicht zu überzeugen vermögen. Das Hauptbegehren (Ziff. 1) ist nach dem Gesag- ten abzuweisen. Gleiches gilt für den Eventualantrag, zumal erst nach der Prüfung der übrigen Voraussetzungen abschliessend festgestellt werden kann, ob die Rekurrentin die Eintragungserfordernisse erfüllt. Was sodann das subeventualiter gestellte Begehren anbelangt, so sei darauf hingewie-
- 24 - sen, dass die Rekursgegnerin bestätigte, die Rekurrentin keinem speziellen Procedere zu unterwerfen (act. 6 S. 4), sondern sie gleich wie die übrigen Antragsteller zu behandeln. Dementsprechend ist die Prüfung auch nicht durch das Obergericht selbst vorzunehmen, wie dies die Rekurrentin bean- tragt (act. 11 S. 4). Aufgrund der in § 13 Abs. 1 SDV enthaltenen Pflicht der Rekursgegnerin zur periodischen Überprüfung der Eignung der akkreditieren Personen einschliesslich der Möglichkeit der Anordnung von Prüfungen (§ 11 Abs. 3 SDV) sowie mangels Hinweises auf die Gefahr von Befangen- heit der B._____ ist auch das Subeventualbegehren abzuweisen. Damit ist der Rekurs gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 3. April 2019, Nr. KA180055-O, vollumfänglich abzuweisen. V.
E. 3 Subeventualiter sei die Fachgruppe anzuweisen, A._____ lediglich dann einer Fähigkeitsabklärung zu unterziehen, wenn solche Ab- klärungen auch periodisch bei anderen langjährig tätigen Dolmet- schern erfolgen und dann zu den genau gleichen Bedingungen und durch ein vollkommen unbefangenes Prüfungsgremium.
E. 3.1 In ihrer Stellungnahme (act. 6) entgegnet die Rekursgegnerin den Ausfüh- rungen der Rekurrentin zusammengefasst, die Anforderungen für die Eintra- gung ins Dolmetscherverzeichnis seien für alle Bewerberinnen und Bewer-
- 8 - ber gleich. Vorausgesetzt würden ausgezeichnete Sprachkenntnisse auf Ni- veau C2. Deren Nachweis könne mittels Sprachdiplomen oder mittels Ab- schluss der obligatorischen Schulausbildung in der Mutter- und Fremdspra- che erfolgen. Ausnahmen würden gezwungenermassen lediglich dann ge- macht, wenn die Arbeitssprache in Schulen nicht unterrichtet würde und/oder wenn dafür kein Sprachdiplom Niveau C2 erhältlich gemacht wer- den könne. Die erwähnten Anforderungen gälten für alle Bewerbenden un- abhängig von ihrer Ausbildung, Berufserfahrung und Vorgeschichte. Der Nachweis könne auch nicht damit erbracht werden, dass man bereits früher einmal im Dolmetscherverzeichnis eingetragen gewesen sei, ebenso wenig mit der bisherigen beruflichen Karriere. Die Pflicht zur Gleichbehandlung der Bewerbenden rechtfertige es nicht, im vorliegenden Fall von den dargeleg- ten Anforderungen abzuweichen. Vielmehr setze diese voraus, dass einheit- liche, relativ einfach überprüfbare Anforderungen an den Nachweis der Sprachkenntnisse gestellt würden. Eine korrekte und nachvollziehbare Beur- teilung der jeweiligen Sprachkenntnisse wäre zudem bei Vornahme von Ausnahmen in Einzelfällen nicht mehr möglich. Zutreffend sei zwar, dass es sich bei den Voraussetzungen um hohe Hürden handle, jedoch seien sie aufgrund des Auftrags zur Qualitätssicherung gerechtfertigt. Es sei noto- risch, dass das blosse Erlernen einer Sprache zu Hause ohne Absolvierung der obligatorischen Schulzeit in derselben Sprache nicht genüge, um die an- spruchsvolle Tätigkeit als Gerichts- und Behördendolmetscher ausüben zu können. Deshalb gälten die oberwähnten Anforderungen auch für Personen, welche mehrsprachig aufwachsen würden. Der Sachverhalt sei diesbezüg- lich nicht unrichtig festgestellt worden, da die Rekurrentin beide Anforderun- gen nicht erfülle. Mittels Lebenslauf würden die notwendigen Erfordernisse nur erfüllt, wenn die obligatorische Schulzeit in einer der relevanten Spra- chen absolviert worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch rechtfer- tige sich eine strenge Aufnahmekontrolle deshalb, weil nach der Eintragung der Dolmetschenden im Verzeichnis keine periodischen Überprüfungen mehr erfolgten. Lediglich bei negativen Rückmeldungen würden Sprach- überprüfungen angeordnet. Die Rekurrentin erfülle die beiden obgenannten
- 9 - (alternativen) Erfordernisse nicht. Eine willkürliche Feststellung des Sach- verhaltes liege daher nicht vor.
E. 3.2 Im Weiteren seien gegenüber der Rekurrentin keine Spezialauflagen ange- ordnet worden. Im angefochtenen Beschluss sei ihr der Nachweis von Fran- zösisch- und Spanischkenntnissen auf Niveau C2 auferlegt worden, nicht hingegen der Nachweis der Absolvierung einer Sprachüberprüfung bei der B._____ auf dem Niveau C2. Da für die massgeblichen Prüfungen pro Jahr nur wenige Termine zur Verfügung stünden, sei ihr jedoch angeboten wor- den, bei der B._____ eine Sprachüberprüfung abzulegen. Solche Angebote seien schon anderen Bewerbern unterbreitet worden, bis anhin habe aber noch niemand davon Gebrauch gemacht. Von den Ausführungen von C._____ distanziere sie, die Rekursgegnerin, sich. Die Zulassungsprüfungen würden von der Rekursgegnerin selbst ohne Mitwirken der B._____ durch- geführt. Deren Unabhängigkeit sei damit gewahrt. C._____ habe sich im Rahmen ihrer Aussagen wohl auf die Sprachüberprüfungen nach einer ne- gativen Rückmeldung bezogen, welche seit einigen Monaten von der B._____ durchgeführt würden, und die vorliegende Situation deshalb als Spezialfall bezeichnet. Dass zur Ablegung der Prüfung sodann ausländische Experten beigezogen werden müssten, sei kein aussergewöhnlicher Vor- gang. Auch der Umstand, dass im angefochtenen Beschluss der Prüfungs- inhalt festgelegt worden sei, stelle die neuere Praxis der Rekursgegnerin dar. Die Prüfungsanforderungen basierten auf jenen an die Prüfung nach ei- ner negativen Rückmeldung. Da die B._____ erst deren drei durchgeführt habe und damit mit dem Ablauf noch wenig vertraut sei, überrasche die Aussage von C._____, man sei noch unsicher, wie die Prüfung abzuhalten sei, nicht. Die negativen Rückmeldungen würden im Übrigen primär langjäh- rig tätige (d.h. vor dem Jahre 2005 ins Verzeichnis aufgenommene) Dolmet- schende betreffen.
E. 3.3 Die Rekurrentin - so die Rekursgegnerin weiter - habe lediglich Anspruch darauf, gleichermassen wie andere Bewerberinnen und Bewerber behandelt zu werden. Ein Gleichbehandlungsanspruch mit bereits im Dolmetscherver-
- 10 - zeichnis des Kantons Zürich eingetragenen Personen bestehe hingegen nicht. Die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens angebotene Sprachüberprü- fung sei jener nach einer negativen Rückmeldung angepasst worden. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die B._____ entspreche der bisherigen Praxis. Sie wäre in der erfolgten Form jedoch nicht zwingend notwendig gewesen. Jedenfalls ergebe sich daraus, dass die Rekurrentin nicht als Spezialfall behandelt worden sei. Erachte sie die B._____ als nicht mehr unabhängig, stehe es ihr frei, ein "normales" C2-Diplom zu erlangen. Wie dargelegt, habe man der Rekurrentin mit der Sprachüberprüfung bei der B._____ lediglich entgegen kommen und ihr in zeitlicher Hinsicht eine attrak- tive Alternative anbieten wollen.
E. 4 In ihrer Stellungnahme vom 14. August 2019 (act. 11) stellt sich die Rekur- rentin schliesslich auf den Standpunkt, bei der Frage der genügenden Sprachkenntnisse handle es sich um eine Sachverhaltsfrage, welche die Rekursgegnerin unvoreingenommen und fair abzuklären habe. Dabei habe sie alle Umstände in die Beurteilung einzubeziehen. Die Rekursgegnerin gehe selbst davon aus, dass das Vorliegen von Zertifikaten keine strikte Vo- raussetzung für die Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis darstelle. Viel- mehr stelle sie auch auf andere Kriterien ab. Weshalb die Absolvierung der obligatorischen Schulausbildung als Kriterium zugelassen werde, nicht aber die Tatsache, dass sie, die Rekurrentin, weit über zehn Jahre für die zürche- rischen Gerichte als Dolmetscherin tätig gewesen sei, sei nicht nachvoll- ziehbar. Ihre bisherige berufliche Tätigkeit sei im Rahmen der Prüfung der Sprachkompetenz ebenfalls zu würdigen. Aus dem von der Rekursgegnerin zitierten Entscheid könne für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden. Die Rekursgegnerin bestreite sodann nicht, dass die B._____ die mögliche Sprachüberprüfung der Rekurrentin als Spezialfall bezeichnet habe. Offen- bar bestünden diesbezüglich noch keine Standards. Jedenfalls handle es sich nicht um eine Sprachabklärung, wie sie nach einer negativen Rückmel- dung durchgeführt werde. Die B._____ gehe jedoch von einer strengeren Abklärung aus. Die fehlende Vertrautheit der B._____ mit den Abläufen dür-
- 11 - fe nicht zum Nachteil der Rekurrentin gereichen. Die Eignung der Rekurren- tin sei eindeutig zu bejahen. Die Sprachüberprüfung dürfe nicht an die B._____ delegiert werden, zumal diese in der Vergangenheit noch keine solchen Abklärungen vorgenommen habe und in Bezug auf den Prüfungsab- lauf Unsicherheiten bestünden. Zudem könnte die B._____ durch die Re- kursgegnerin beeinflusst worden sein. Für den Fall, dass eine Überprüfung der Fähigkeiten als notwendig erachtet werde, sei diese allenfalls durch das Obergericht vorzunehmen. IV.
Dispositiv
- Die Gerichtgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'000.- festzu- setzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG; Kommentar VRG-Plüss, § 13 N 67 f.). Parteientschädigungen sind keine zu entrichten (§ 17 VRG).
- Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:
- Der Rekurs gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 3. April 2019, Nr. KA180055-O, wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.
- Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. - 25 -
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Rekurrentin, zweifach, für sich und die Rekurren- tin, - die Rekursgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 11.
- Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 9. Oktober 2019 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR190003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 9. Oktober 2019 in Sachen A._____, Rekurrentin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Fachgruppe Sprachdienstleistungen (vormals: Fachgruppe Dolmetscherwe- sen), Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleis- tungen (vormals: Fachgruppe Dolmetscherwesen) vom 3. April 2019 (KA180055-O)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Bei der Fachgruppe Sprachdienstleistungen (vormals: Fachgruppe Dolmet- scherwesen) (nachfolgend: Rekursgegnerin) ist zurzeit ein Verfahren betref- fend Wiederaufnahme von A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) ins Dolmet- scherverzeichnis (bzw. neu ins Verzeichnis der akkreditierten Personen) hängig. Mit Beschluss vom 3. April 2019 (Nr. KA180055-O) entschied die Rekursgegnerin, dass die Rekurrentin den Nachweis von Französisch- und Spanischkenntnissen auf dem Niveau C2 mittels eines entsprechenden Sprachdiploms oder mit einer Sprachüberprüfung bei der B._____ zu erbrin- gen habe. Konkretisierend hielt sie fest, dass sich die mündliche Prüfung bei der B._____ aus einem fünfminütigen Gespräch über allgemeine Themen in den beiden Arbeitssprachen sowie aus einer Stegreifübersetzung und einer Konsekutivverdolmetschung von je einem Text mit jeweils ca. 200 Wörtern aus dem Deutschen in die beiden Arbeitssprachen und umgekehrt zusam- mensetze. Die schriftliche Prüfung bestehe sodann aus der Übersetzung ei- nes Textes von ca. 200 Wörtern vom Deutschen in die beiden Arbeitsspra- chen (act. 4 Dispositiv Ziffern 1 und 2).
2. Am 7. Mai 2019 liess die Rekurrentin durch ihren Rechtsvertreter innert Frist (act. 3/2 S. 4) Rekurs erheben und folgende Anträge stellen (act. 1 S. 2): "1. Der angefochtene Beschluss der Fachgruppe sei aufzuheben und die Fachgruppe anzuweisen, A._____ ins Dolmetscherverzeichnis aufzunehmen.
2. Eventualiter sei die Fachgruppe anzuweisen, A._____ nach Prü- fung der übrigen Voraussetzungen (z.B. Einholung polizeiliche Auskünfte) ins Dolmetscherverzeichnis aufzunehmen.
3. Subeventualiter sei die Fachgruppe anzuweisen, A._____ lediglich dann einer Fähigkeitsabklärung zu unterziehen, wenn solche Ab- klärungen auch periodisch bei anderen langjährig tätigen Dolmet- schern erfolgen und dann zu den genau gleichen Bedingungen und durch ein vollkommen unbefangenes Prüfungsgremium.
4. Die Kosten des Rekursverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Rekurrentin sei für die anwaltlichen Kosten eine
- 3 - angemessene Verfahrensentschädigung (zuzüglich Mehrwertsteu- er) zu entrichten."
3. Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 wurde der Rekursgegnerin Frist angesetzt, um zum Rekurs Stellung zu nehmen (act. 5). Am 27. Juni 2019 beantragte diese die Abweisung des Rekurses (act. 6). Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 wurde die Stellungnahme der Rekursgegnerin der Rekurrentin zur Kenntnis- nahme zugestellt (act. 8). Auf entsprechendes telefonisches Ersuchen hin erklärte sich die Verwaltungskommission bereit, eine Eingabe der Rekurren- tin, welche erst nach der vom Bundesgericht vorgesehenen zehntägigen Frist (Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2013, Nr. 9C.367/2013, E. 3.3 mit weiteren Verweisen) eingehen würde, zu be- rücksichtigen, sofern sie bis zum 16. August 2019 eingereicht würde (act. 9; vgl. dazu auch Entscheid des Bundesgerichts vom 4. April 2016, Nr. 5D_81/2015, E. 2.3.2). Die Eingabe ging am 15. August 2019 ein (act. 11). Deren Zustellung an die Rekursgegnerin erfolgt mit dem vorliegen- den Beschluss. II.
1. Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 (LS 211.17, SDV) ist gegen Entscheide der Fachgrup- pe Dolmetscherwesen, deren Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuläs- sig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegege- setzes (VRG, LS 175.2). Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Re- kursgegnerin vom 3. April 2019, Nr. KA180055-O, zuständig (zum anwend- baren Recht siehe unten Ziff. IV.1.). 2.1. Nach § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 92 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche nicht die Zuständigkeit bzw. Ausstandbegehren betreffen, eine Be-
- 4 - schwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 2.2. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (act. 1 Rz 2) handelt es sich beim vor- liegenden Entscheid nicht um einen Endentscheid im Sinne von § 19a Abs. 1 VRG. Eine solche Schlussfolgerung kann insbesondere nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Rekursgegnerin im Beschluss vom 3. April 2019 für den Fall des fehlenden Nachweises der geforderten Sprachkenntnisse vom Rückzug des Antrags um Aufnahme ins Dolmet- scherverzeichnis bzw. ins Verzeichnis der akkreditieren Personen ausgeht. Würde diese Situation tatsächlich eintreten, müsste die Rekursgegnerin vielmehr einen weiteren Entscheid - einen Abschreibungsentscheid infolge Rückzugs des Gesuchs - fällen, welcher erst den Endentscheid darstellen würde. Es kann bei diesem Ergebnis offen bleiben, ob die Säumnisandrohung ge- mäss Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses, bei welcher - ent- gegen dem formulierten Antrag der Rekurrentin - vom Rückzug ausgegan- gen würde, ohne entsprechende gesetzliche Grundlage zulässig erscheint. 2.3. Im Weiteren führt die Rekurrentin aus, ausgehend davon, dass die Rekurs- gegnerin die übrigen Voraussetzungen für die Eintragung bereits geprüft ha- be und diese als gegeben erachte - ansonsten sie wohl direkt einen Abwei- sungsentscheid gefällt hätte - handle es sich bei der Frage des Vorhan- denseins der fachlichen Fähigkeiten um die einzig noch verbleibende Frage. Bei Gutheissung des vorliegenden Rekursverfahrens könne die Aufnahme ins Verzeichnis angeordnet werden, weshalb ein Fall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliege (act. 1 Rz 3). Die Rekursgegnerin stellt dies in ihrer Stellung- nahme vom 27. Juni 2019 in Abrede (act. 6 S. 1) und führt aus, nebst dem Einholen des polizeilichen Informationsberichts im Sinne von § 9 Abs. 3 der Dolmetscherverordnung sei noch das gesamte weitere Aufnahmeverfahren durchzuführen. Der Sichtweise der Rekurrentin kann somit nicht gefolgt
- 5 - werden. Aus den beigezogenen Akten ergeben sich denn auch keine Hin- weise, dass das Prüfungsverfahren mit Ausnahme der Prüfung der Sprach- kenntnisse abgeschlossen wäre (act. 7/7). 2.4. Schliesslich stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, in den besonde- ren Auflagen an sie liege ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (act. 1 Rz 3). Ein solcher Nachteil erachtet die bundesgerichtliche Praxis als gegeben, wenn bei fehlender Anfech- tungsmöglichkeit keine Wiedergutmachung möglich ist bzw. wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 141 III 80 E. 1.2, vgl. auch BSK BGG- Uhlmann, Art. 93 N 3). Ein Nachteil, welcher einzig in der durch die Anord- nung entstehenden Verfahrensverzögerung oder -Verteuerung liegt, genügt hingegen nicht (BGE 142 II 20 E. 1.4, vgl. auch BSK BGG-Uhlmann, Art. 93 N 4). Vorliegend wird die Rekurrentin im Beschluss vom 3. April 2019 aufge- fordert, ihre fachlichen Qualifikationen mittels Sprachdiploms nachzuweisen oder auf ihre Kosten eine Sprachprüfung bei der B._____ zu absolvieren. Ersteres fällt mangels Vorhandenseins ausser Betracht (act. 7/7/13/2-5, act. 7/7/20/3-7, vgl. auch act. 6 S. 9). Die faktische Pflicht zur Absolvierung einer Sprachprüfung - sollte sie sich denn im Nachhinein als ungerechtfertigt bzw. unzulässig erweisen - würde für die Rekurrentin hingegen zu einem er- heblichen Nachteil führen, hätte sie auf eigene Kosten einen Test bzw. eine Prüfung niederlegen müssen. Insofern sind die Voraussetzungen von § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt, weshalb auf den vorlie- genden Rekurs einzutreten ist. III.
1. In ihrem Beschluss vom 3. April 2019 (act. 4) erwägt die Rekursgegnerin, die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis setze gemäss eigener konstanter Praxis voraus, dass die antragstellende Person über ausgezeichnete Sprachkenntnisse auf Niveau C2 verfüge. Dies sei mittels Sprachdiplomen
- 6 - oder mittels Abschlusses mindestens der obligatorischen Schulausbildung in den entsprechenden Sprachen nachzuweisen. Die Rekurrentin habe diesen Nachweis weder mit einem Diplom noch mit ihrem Lebenslauf beigebracht. Alternativ bestehe sodann die Möglichkeit, den Nachweis der ausgezeichne- ten Sprachkenntnisse mittels Sprachüberprüfung in den massgeblichen Sprachen abzulegen. Für den Fall, dass die Rekurrentin davon absehe, die Sprachprüfung abzulegen, sei vom Rückzug des Antrags um Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis für die französische und spanische Sprache auszu- gehen. 2.1. Die Rekurrentin bestreitet die Erwägungen der Rekursgegnerin in ihrer Re- kurseingabe (act. 1) und führt aus, die Feststellung der Rekursgegnerin, sie, die Rekurrentin, vermöge ihre ausgezeichneten Sprachkenntnisse weder durch ihren Lebenslauf noch durch ihre Diplome nachzuweisen, sei willkür- lich. Bereits aus dem Lebenslauf ergebe sich ihre fachliche Qualifikation. So sei die Rekurrentin zwischen den Jahren 2004 und 2015 als Dolmetscherin für den Kanton Zürich tätig gewesen. Die geforderten Tests und Kurse habe sie seinerzeit absolviert. Bis heute sei sie sodann regelmässig in diversen anderen Kantonen, bei der Bundesanwaltschaft und beim Bundesstrafge- richt als Dolmetscherin tätig. Ihre fachliche Fähigkeit sei mit einer Ausnahme hinsichtlich eines Einsatzes in englischer Sprache nie in der Kritik gestan- den. Vielmehr sei die Rekurrentin in der Vergangenheit für ihre fachliche Fä- higkeiten in der französischen Sprache gelobt worden. Sowohl Deutsch als auch Französisch seien ihre Muttersprachen. Selbst die Verwaltungskom- mission gehe in ihrem letzten Beschluss davon aus, dass die fachlichen Fä- higkeiten der Rekurrentin im Rahmen des Prüfungsverfahrens wohl kaum einen Diskussionspunkt darstellen würden. Insoweit habe sie zu einem zu- rückhaltenden Ermessensgebrauch ermahnt. Die der Rekurrentin nun aufer- legten höchstmöglichen Hürden und Auflagen stellten geradezu das Gegen- teil dar. Die Rekursgegnerin habe mit ihrer Feststellung, die notwendigen fachlichen Fähigkeiten seien seitens der Rekurrentin nicht nachgewiesen worden, den Sachverhalt krass unrichtig gewürdigt. Allein schon der Lebens- lauf und der Umstand, dass es sich bei der Sprache Französisch um eine
- 7 - Muttersprache der Rekurrentin handle, belegten ihre fachlichen Fähigkeiten. Die Ablegung einer erneuten Prüfung stelle keine strikte Praxis der Rekurs- gegnerin dar. Selbst ihrer Ansicht nach könnten die notwendigen Fähigkei- ten durch den Lebenslauf belegt werden. 2.2. Ferner, so die Rekurrentin, seien ihr im Beschluss vom 3. April 2019 unzu- lässige Spezialauflagen auferlegt worden. Sie werde offenbar einem speziel- len Prüfungsprocedere unterworfen. Dies habe sich aus einem Telefonat der Rekurrentin mit der B._____ ergeben. Diese habe ausgeführt, es handle sich um einen Spezialfall, für welchen die Modalitäten der Einzelprüfung noch nicht hätten festgelegt werden können und für welchen sie allenfalls einen Spezialisten aus dem Ausland beiziehen müssten. Eine solche Son- derbehandlung sei mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig und verstos- se gegen das Gleichbehandlungsgebot. Ihre seinerzeitige Streichung aus dem Verzeichnis sei nicht auf ihre fachlichen Qualifikationen zurückzufüh- ren. Sie, die Rekurrentin, sei bereit, entsprechende Fähigkeitsabklärungen zu durchlaufen, wenn es der Praxis der Rekursgegnerin entspreche, lang- jährige Dolmetschende periodischen Überprüfungen zu unterziehen. Eine Sonderbehandlung sei jedoch unzulässig. Im Weiteren ergebe sich aus der Zustellung des Beschlusses vom 3. April 2019 an die B._____, dass es sich nicht um eine standardisierte Abklärung handle. Zudem sei davon auszuge- hen, dass die B._____ die Prüfung nicht mehr unbefangen durchführen kön- ne, da sich aus dem Entscheid ergebe, dass das entsprechende Aufnahme- gesuch von der Rekursgegnerin bereits einmal abgelehnt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die B._____ darin eine gewisse vermeintliche Er- wartungshaltung der Rekursgegnerin erkenne. Die B._____ unterliege nicht einer Pflicht zur Unabhängigkeit. Die Rekurrentin sei durchaus bereit, eine Prüfung zu absolvieren, welche auch andere Dolmetschende abzulegen hät- ten. Eine Sonderbehandlung erachte sie indes nicht als zulässig. 3.1. In ihrer Stellungnahme (act. 6) entgegnet die Rekursgegnerin den Ausfüh- rungen der Rekurrentin zusammengefasst, die Anforderungen für die Eintra- gung ins Dolmetscherverzeichnis seien für alle Bewerberinnen und Bewer-
- 8 - ber gleich. Vorausgesetzt würden ausgezeichnete Sprachkenntnisse auf Ni- veau C2. Deren Nachweis könne mittels Sprachdiplomen oder mittels Ab- schluss der obligatorischen Schulausbildung in der Mutter- und Fremdspra- che erfolgen. Ausnahmen würden gezwungenermassen lediglich dann ge- macht, wenn die Arbeitssprache in Schulen nicht unterrichtet würde und/oder wenn dafür kein Sprachdiplom Niveau C2 erhältlich gemacht wer- den könne. Die erwähnten Anforderungen gälten für alle Bewerbenden un- abhängig von ihrer Ausbildung, Berufserfahrung und Vorgeschichte. Der Nachweis könne auch nicht damit erbracht werden, dass man bereits früher einmal im Dolmetscherverzeichnis eingetragen gewesen sei, ebenso wenig mit der bisherigen beruflichen Karriere. Die Pflicht zur Gleichbehandlung der Bewerbenden rechtfertige es nicht, im vorliegenden Fall von den dargeleg- ten Anforderungen abzuweichen. Vielmehr setze diese voraus, dass einheit- liche, relativ einfach überprüfbare Anforderungen an den Nachweis der Sprachkenntnisse gestellt würden. Eine korrekte und nachvollziehbare Beur- teilung der jeweiligen Sprachkenntnisse wäre zudem bei Vornahme von Ausnahmen in Einzelfällen nicht mehr möglich. Zutreffend sei zwar, dass es sich bei den Voraussetzungen um hohe Hürden handle, jedoch seien sie aufgrund des Auftrags zur Qualitätssicherung gerechtfertigt. Es sei noto- risch, dass das blosse Erlernen einer Sprache zu Hause ohne Absolvierung der obligatorischen Schulzeit in derselben Sprache nicht genüge, um die an- spruchsvolle Tätigkeit als Gerichts- und Behördendolmetscher ausüben zu können. Deshalb gälten die oberwähnten Anforderungen auch für Personen, welche mehrsprachig aufwachsen würden. Der Sachverhalt sei diesbezüg- lich nicht unrichtig festgestellt worden, da die Rekurrentin beide Anforderun- gen nicht erfülle. Mittels Lebenslauf würden die notwendigen Erfordernisse nur erfüllt, wenn die obligatorische Schulzeit in einer der relevanten Spra- chen absolviert worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch rechtfer- tige sich eine strenge Aufnahmekontrolle deshalb, weil nach der Eintragung der Dolmetschenden im Verzeichnis keine periodischen Überprüfungen mehr erfolgten. Lediglich bei negativen Rückmeldungen würden Sprach- überprüfungen angeordnet. Die Rekurrentin erfülle die beiden obgenannten
- 9 - (alternativen) Erfordernisse nicht. Eine willkürliche Feststellung des Sach- verhaltes liege daher nicht vor. 3.2. Im Weiteren seien gegenüber der Rekurrentin keine Spezialauflagen ange- ordnet worden. Im angefochtenen Beschluss sei ihr der Nachweis von Fran- zösisch- und Spanischkenntnissen auf Niveau C2 auferlegt worden, nicht hingegen der Nachweis der Absolvierung einer Sprachüberprüfung bei der B._____ auf dem Niveau C2. Da für die massgeblichen Prüfungen pro Jahr nur wenige Termine zur Verfügung stünden, sei ihr jedoch angeboten wor- den, bei der B._____ eine Sprachüberprüfung abzulegen. Solche Angebote seien schon anderen Bewerbern unterbreitet worden, bis anhin habe aber noch niemand davon Gebrauch gemacht. Von den Ausführungen von C._____ distanziere sie, die Rekursgegnerin, sich. Die Zulassungsprüfungen würden von der Rekursgegnerin selbst ohne Mitwirken der B._____ durch- geführt. Deren Unabhängigkeit sei damit gewahrt. C._____ habe sich im Rahmen ihrer Aussagen wohl auf die Sprachüberprüfungen nach einer ne- gativen Rückmeldung bezogen, welche seit einigen Monaten von der B._____ durchgeführt würden, und die vorliegende Situation deshalb als Spezialfall bezeichnet. Dass zur Ablegung der Prüfung sodann ausländische Experten beigezogen werden müssten, sei kein aussergewöhnlicher Vor- gang. Auch der Umstand, dass im angefochtenen Beschluss der Prüfungs- inhalt festgelegt worden sei, stelle die neuere Praxis der Rekursgegnerin dar. Die Prüfungsanforderungen basierten auf jenen an die Prüfung nach ei- ner negativen Rückmeldung. Da die B._____ erst deren drei durchgeführt habe und damit mit dem Ablauf noch wenig vertraut sei, überrasche die Aussage von C._____, man sei noch unsicher, wie die Prüfung abzuhalten sei, nicht. Die negativen Rückmeldungen würden im Übrigen primär langjäh- rig tätige (d.h. vor dem Jahre 2005 ins Verzeichnis aufgenommene) Dolmet- schende betreffen. 3.3. Die Rekurrentin - so die Rekursgegnerin weiter - habe lediglich Anspruch darauf, gleichermassen wie andere Bewerberinnen und Bewerber behandelt zu werden. Ein Gleichbehandlungsanspruch mit bereits im Dolmetscherver-
- 10 - zeichnis des Kantons Zürich eingetragenen Personen bestehe hingegen nicht. Die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens angebotene Sprachüberprü- fung sei jener nach einer negativen Rückmeldung angepasst worden. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die B._____ entspreche der bisherigen Praxis. Sie wäre in der erfolgten Form jedoch nicht zwingend notwendig gewesen. Jedenfalls ergebe sich daraus, dass die Rekurrentin nicht als Spezialfall behandelt worden sei. Erachte sie die B._____ als nicht mehr unabhängig, stehe es ihr frei, ein "normales" C2-Diplom zu erlangen. Wie dargelegt, habe man der Rekurrentin mit der Sprachüberprüfung bei der B._____ lediglich entgegen kommen und ihr in zeitlicher Hinsicht eine attrak- tive Alternative anbieten wollen.
4. In ihrer Stellungnahme vom 14. August 2019 (act. 11) stellt sich die Rekur- rentin schliesslich auf den Standpunkt, bei der Frage der genügenden Sprachkenntnisse handle es sich um eine Sachverhaltsfrage, welche die Rekursgegnerin unvoreingenommen und fair abzuklären habe. Dabei habe sie alle Umstände in die Beurteilung einzubeziehen. Die Rekursgegnerin gehe selbst davon aus, dass das Vorliegen von Zertifikaten keine strikte Vo- raussetzung für die Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis darstelle. Viel- mehr stelle sie auch auf andere Kriterien ab. Weshalb die Absolvierung der obligatorischen Schulausbildung als Kriterium zugelassen werde, nicht aber die Tatsache, dass sie, die Rekurrentin, weit über zehn Jahre für die zürche- rischen Gerichte als Dolmetscherin tätig gewesen sei, sei nicht nachvoll- ziehbar. Ihre bisherige berufliche Tätigkeit sei im Rahmen der Prüfung der Sprachkompetenz ebenfalls zu würdigen. Aus dem von der Rekursgegnerin zitierten Entscheid könne für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden. Die Rekursgegnerin bestreite sodann nicht, dass die B._____ die mögliche Sprachüberprüfung der Rekurrentin als Spezialfall bezeichnet habe. Offen- bar bestünden diesbezüglich noch keine Standards. Jedenfalls handle es sich nicht um eine Sprachabklärung, wie sie nach einer negativen Rückmel- dung durchgeführt werde. Die B._____ gehe jedoch von einer strengeren Abklärung aus. Die fehlende Vertrautheit der B._____ mit den Abläufen dür-
- 11 - fe nicht zum Nachteil der Rekurrentin gereichen. Die Eignung der Rekurren- tin sei eindeutig zu bejahen. Die Sprachüberprüfung dürfe nicht an die B._____ delegiert werden, zumal diese in der Vergangenheit noch keine solchen Abklärungen vorgenommen habe und in Bezug auf den Prüfungsab- lauf Unsicherheiten bestünden. Zudem könnte die B._____ durch die Re- kursgegnerin beeinflusst worden sein. Für den Fall, dass eine Überprüfung der Fähigkeiten als notwendig erachtet werde, sei diese allenfalls durch das Obergericht vorzunehmen. IV. 1.1. § 73 Abs. 2 GOG ermächtigt den Plenarausschuss der Gerichte und den Regierungsrat, über das Dolmetscherwesen eine Verordnung zu erlassen. Gestützt auf diese Bestimmung wurde die Dolmetscherverordnung (DolmV) erlassen, welche per 1. Juli 2019 aufgehoben und durch die Sprachdienst- leistungsverordnung (SDV, LS 211.17) ersetzt wurde. Tritt während eines hängigen Rekursverfahrens infolge Gesetzesrevision ei- ne Änderung der Rechtslage ein, regeln allfällige Übergangsbestimmungen die Geltung des bisherigen und des neuen Rechts. Fehlen solche, gehen die Lehre und das Bundesgericht vom Grundsatz aus, dass im Rechtsmittelver- fahren die Rechtslage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anordnung mass- geblich ist, da das Vertrauen des Privaten in die Weitergeltung des bisheri- gen Rechts grundsätzlich dem Interesse des Gemeinwesens an der Geltung des neuen Rechts vorgehe. Etwas anderes gilt nach der Lehre und der bun- desgerichtlichen Praxis lediglich, wenn zwingende Gründe für die Berück- sichtigung des neuen Rechts sprechen, namentlich dann, wenn die Bestim- mungen um der öffentlichen Ordnung Willen erlassen worden sind (VRG Kommentar-Donatsch, § 20a N 24 mit weiteren Verweisen). Das Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich nimmt zur Festlegung des anwendbaren Rechts bei fehlenden Übergangsbestimmungen nicht nur die besagte Inte- ressenabwägung vor, sondern zieht weitere Kriterien in die Beurteilung mit
- 12 - ein, namentlich jene, ob es sich um einen abschliessenden Sachverhalt oder einen Dauersachverhalt handelt oder ob ein Bewilligungsverfahren vorliegt. Letzterenfalls erachtet es das Recht, welches im Zeitpunkt der endgültigen Beurteilung durch die zur vollen Sachverhalts- und Rechtskontrolle befugte Behörde gilt bzw. gegolten hat, als massgeblich (VRG-Kommentar- Donatsch, § 20a N 27 f.). 1.2. Vorliegend trat die Sprachdienstleistungsverordnung per 1. Juli 2019, d.h. während das vorliegende Rekursverfahren pendent war, in Kraft. Zwar be- findet sich mit § 28 SDV eine Übergangsbestimmung in der Verordnung, diese befasst sich jedoch nur mit der Dauer der Akkreditierung. In Bezug auf die vorliegend relevante Frage der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzun- gen kann § 28 SDV hingegen nichts entnommen werden. Damit ist von einer fehlenden Übergangsordnung auszugehen, weshalb auf die oberwähnte Praxis des zürcherischen Verwaltungsgerichts abzustellen ist. Die Frage, ob die Rekurrentin in sprachlicher Hinsicht die Anforderungen erfüllt, ist im Rahmen der Überprüfung der Eintragungserfordernisse zu klären. Sie ist damit Teil des "Bewilligungsverfahrens", mit der Folge, dass gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts das neue Recht zur Anwendung gelangt. Dies erscheint denn auch zweckmässig, ist doch das Eintragungsverfahren aktuell noch nicht abgeschlossen und nimmt dieses unabhängig vom Aus- gang des vorliegenden Verfahrens seinen Lauf. 2.1. Gemäss § 7 Abs. 1 SDV setzt die Aufnahme ins Verzeichnis der akkreditie- ren Personen voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Leistungen be- steht und die sich bewerbende Person über die fachliche und persönliche Eignung für die Erbringung einer Sprachdienstleistung verfügt. In fachlicher Hinsicht setzt die Aufnahme ins Verzeichnis u.a. voraus, dass die sich be- werbende Person die Amtssprache und die Arbeitssprache in Wort und Schrift beherrscht (§ 9 lit. a SDV), über einen fundierten juristischen Grund- wortschatz in der Amtssprache und der Arbeitssprache sowie über eine um- fassende Allgemeinbildung verfügt (§ 9 lit. b SDV), Sprachdienstleistungen, für die sie um Akkreditierung ersucht, fachgerecht erbringen kann (§ 9 lit. c
- 13 - SDV) und eine von der Fachgruppe bezeichnete Aus- oder Weiterbildung besucht und die vorgegebenen Prüfungen bestanden hat (§ 9 lit. e SDV). Nach § 11 Abs. 3 SDV kann die Fachgruppe zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung u.a. polizeiliche Informationsberichte einholen (lit. a) oder Prüfungen anordnen (lit. d). Diese Erfordernisse gelten grund- sätzlich für Personen, welche zum ersten Mal ein Gesuch um Eintragung ins Verzeichnis der akkreditierten Personen des Kantons Zürich stellen, aber ebenso auch für Personen, welche im bisherigen Dolmetscherverzeichnis bereits einmal eingetragen waren, in der Folge gelöscht wurden und nun er- neut um Eintragung ersuchen. 2.2. Die Anforderungen an die Eintragung ins Verzeichnis der akkreditierten Per- sonen wurden bereits unter der bisherigen Dolmetscherverordnung in ver- schiedenen Formularen bzw. Merkblättern der Rekursgegnerin im Sinne von § 3 Abs. 2 aDolmV konkretisiert. Im Merkblatt für Zürcher Behörden- und Gerichtsdolmetscher/-innen (act. 7/1 S. 3) führte die Rekursgegnerin zu den Eintragungsvoraussetzungen aus: "Die Dolmetschenden verfügen über ausgezeichnete Kenntnisse in Deutsch sowie in der/den Sprache/n, in welchen sie arbeiten. Die Sprachkenntnisse bewegen sich auf Mut- tersprachniveau und werden grundsätzlich in Wort und Schrift beherrscht. Die Dolmet- schenden verfügen über einen umfassenden Wortschatz, welcher sie befähigt, die Kommu- nikation auf jeder Stufe und somit auch bei grossen interkulturellen Unterschieden und Bil- dungsgefällen zu sichern." Im bis zum 1. Juli 2019 geltenden Formular "Antrag auf Aufnahme ins Dol- metscherverzeichnis" wurde sodann ausgeführt (act. 7/2 S. 2): "Was wird bezüglich der Deutschkenntnisse erwartet? Die Amtssprache Deutsch muss einwandfrei beherrscht werden. Gemäss Praxis der Fach- gruppe Dolmetscherwesen werden von Dolmetscher/innen, welche nicht deutscher Mutter- sprache sind, grundsätzlich Deutschkenntnisse auf Niveau C2 verlangt. Dieses Niveau ent- spricht der Zentralen Oberstufenprüfung ZOP oder dem Kleinen Deutschen Sprachdiplom KDS des Goethe-Instituts.
- 14 - Welche Qualifikationen werden hinsichtlich der Fremdsprache vorausgesetzt? Gemäss der Praxis der Fachgruppe Dolmetscherwesen wird im Bezug auf die Fremdspra- che Muttersprachigkeit vorausgesetzt oder es ist der Nachweis eines entsprechend hohen Sprachniveaus mittels Diplom zu erbringen (beispielsweise das "Cambridge Certificate of Proficiency" für Englisch, das "Diploma Superior de Espanol" für Spanisch oder das "Dip- lôme Approfondi de Langue Française" für Französisch.")." Im seit dem 1. Juli 2019 geltenden Leitfaden für Dolmetscherinnen und Dol- metscher wird zu § 9 lit. a SDV festgehalten (act. 7/3): "4.1. Sprachkenntnisse (§ 9 lit. a SDV) Die Dolmetschenden müssen sowohl die Amtssprachen als auch sämtliche von ihnen an- gebotenen Arbeitssprachen grundsätzlich in Wort und Schrift mindestens auf Niveau C2 nach dem europäischen Referenzrahmen für Sprachen beherrschen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Dolmetschenden ein entsprechendes Diplom vorlegen können oder die (grundsätzlich ganze) obligatorische Schulzeit in einem deutschsprachigen Land bzw. in der Arbeitssprache absolviert haben. Zum Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse be- steht auch die Möglichkeit, auf eigene Kosten den durch die Fachgruppe Dolmetscherwe- sen angebotenen schriftlichen Deutschtest abzulegen." Gleiches ergibt sich aus dem Formular "Akkreditierung - Frequently Asked Questions" zur Sprachdienstleistungsverordnung (act. 7/4 S. 2): "Was wird bezüglich der Deutschkenntnisse erwartet? Die Amtssprache Deutsch muss einwandfrei beherrscht werden. Vorausgesetzt werden Deutschkenntnisse auf Niveau C2 nach dem europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn Sie ein entsprechendes Diplom vorlegen können (z.B. Goethe-Zertifikat C2) oder die (grundsätzlich ganze) obligatorische Schulzeit in einem deutschsprachigen Land absolviert haben. Zum Nachweis entsprechender Deutschkennt- nisse haben Sie auch die Möglichkeit, auf eigene Kosten den durch die Fachgruppe Sprachdienstleistungen angebotenen schriftlichen Deutschtest abzulegen. Welche Qualifikationen werden hinsichtlich der Arbeitssprache/n vorausgesetzt? Auch die Arbeitssprache/n müssen Sie grundsätzlich in Wort und Schrift mindestens auf Ni- veau C2 nach dem europäischen Referenzrahmen für Sprachen beherrschen. Diese Vo- raussetzung ist erfüllt, wenn Sie entweder ein entsprechendes Diplom vorlegen können (z.B. das "Cambridge Certificate of Proficiency" für Englisch, das "Diploma de Español
- 15 - como Lengua Extranjera Nivel C2" für Spanisch oder das "Diplôme Approfondi de Langue Française C2" für Französisch) oder die (grundsätzlich ganze) obligatorische Schulzeit in der Arbeitssprache absolviert haben." Grundsätzlich setzt die Eintragung ins Verzeichnis der akkreditierten Perso- nen somit gemäss ständiger Praxis der Rekursgegnerin Sprachkenntnisse auf Niveau C2 voraus. Diese Praxis hat nun ausdrücklich Eingang in die Merkblätter und Formulare der Rekursgegnerin zur Sprachdienstleistungs- verordnung gefunden. Dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (Empfehlung des Europarates) zufolge bedeutet Niveau C2 zusammengefasst exzellente Kenntnisse ("Kann praktisch alles, was er / sie liest oder hört, mühelos verstehen. Kann Informationen aus verschiedenen schriftlichen und mündlichen Quellen zusammenfassen und dabei Begründungen und Erklärungen in einer zusammenhän- genden Darstellung wiedergeben. Kann sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen." http://www.europaeischer-referenzrahmen.de/sprachniveau.php). Das massgebliche Ni- veau haben die Bewerberinnen und Bewerber gemäss Praxis der Rekurs- gegnerin mittels Sprachdiplomen oder einer obligatorischen Schulausbildung in den entsprechenden Sprachen nachzuweisen. Diese Anforderungen gel- ten für alle sich Bewerbenden gleichermassen. Eine Ausnahme besteht den Ausführungen der Rekursgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2019 zufolge lediglich für Fälle, in welchen gezwungenermassen weder auf ein Sprachdiplom noch auf eine obligatorische Schulausbildung zurückge- griffen werden kann (z.B. für die kurdische Sprache, act. 6 S. 3). 2.3. Zu prüfen ist im Folgenden, ob sich die oberwähnten Anforderungen des Nachweises des Sprachniveaus C2 mittels Diploms oder der Absolvierung der obligatorischen Schulzeit in einem deutschsprachigen Land bzw. in der Fremdsprache entsprechend dem Standpunkt der Rekurrentin (act. 1 S. 6, act. 11) als willkürlich erweisen. § 3 Abs. 1 SDV verpflichtet die Rekursgegnerin, für eine hohe Qualität der Leistungen zu sorgen. Dabei überprüft sie periodisch die Erfüllung der An- forderungen (§ 13 Abs. 1 SDV). Die Pflicht zur Gewährleistung einer hohen Qualität ist somit gesetzlich vorgeschrieben und erfolgt mitunter im Interesse
- 16 - der Rechtspflege und der Öffentlichkeit an einer funktionsfähigen Justiz. So ergibt sich eine entsprechende Pflicht der Rekursgegnerin zur Qualitätssi- cherung denn auch aus dem Protokoll des Regierungsrates zur bisherigen Dolmetscherverordnung, welches zu § 3 aDolmV festhielt: "In RRB Nr. 722/2002 wurde festgehalten, dass die Dolmetscherverordnung auch der Qualitätssicherung Rech- nung tragen muss. Entsprechend ist es angezeigt, der Fachgruppe die Kompetenz zur Ent- wicklung qualitätssichernder Massnahmen zu übertragen (Abs. 5). Im Vordergrund stehen dabei Aus- und Weiterbildungsangebote, die in Zusammenarbeit mit Lehrinstituten geplant und durchgeführt werden können. Es können aber auch Kontrollmassnahmen zur Beurtei- lung der erbrachten Dolmetscherleistungen entwickelt werden. Dies umfasst die Kompe- tenz, auch bisherige Dolmetscher einem fachlichen Eignungstest zu unterziehen, wie dies auch für Neubewerber in § 9 Abs. 3 vorgesehen ist." (Sitzung vom 26. November 2003, 1741. Dolmetscherverordnung, S. 4). Im Weiteren wurde im Protokoll (S. 3) ausgeführt: "Die Fachgruppe betreut das Dolmetscherverzeichnis (Abs. 1) und erstellt Richtlinien zur Anwendung der Verordnung (Abs. 2). Gleichzeitig hat sie die Einhaltung von Verordnung und Richtlinien zu überwachen (Abs. 3) und eine rechtzeitige Information interessierter Kreise über Dolmetscherfragen zu gewährleisten (Abs. 4)." Damit ergab sich bereits aus der bisherigen Dolmetscherverordnung sowie aus dem erwähnten Protokoll die Pflicht der Rekursgegnerin zur Qualitätssi- cherung mittels entsprechenden Massnahmen sowie zum Erlass von dies- bezüglichen Richtlinien. Gleiches ergibt sich auch aus dem Beschluss des Regierungsrates vom 19. Dezember 2018 S. 25, in welchem zur Sprach- dienstleistungsverordnung ausdrücklich festgehalten wird, dass eine detail- lierte Regelung zum Sprachenniveau "wie heute" [d.h. unter der Geltung der bisherigen Dolmetscherverordnung] in den Richtlinien zu erfolgen habe. Dazu, welche Anforderungen vorausgesetzt werden dürfen bzw. erfüllt wer- den müssen, um dem Erfordernis der hohen Qualität zu genügen, enthalten weder die Verordnung, noch das regierungsrätliche Protokoll zur bisherigen Dolmetscherverordnung, noch der Beschluss des Regierungsrates zur Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018 konkretisierende Anhaltspunkte. Jedoch ergibt sich bereits aus dem Begriff der "hohen Quali-
- 17 - tät" im Sinne von § 3 Abs. 1 SDV bzw. § 3 Abs. 5 aDolmV, dass an die Aus- wahl von Dolmetschenden strenge Anforderungen zu stellen sind. Eine sol- che Handhabung entspricht denn auch der bundesgerichtlichen Praxis, wel- che in Bezug auf die Erbringung von Sprachdienstleistungen im Auftrag von Gerichts- und Verwaltungsbehörden eine «neutrale und hochwertige Über- setzung» verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_187/2013 vom 31. Ja- nuar 2014, E. 3.1.1 sowie E. 3.2.4). Kommt hinzu, dass die Komplexität der Gerichts- und Verwaltungsverfahren in den letzten Jahren stetig zugenom- men hat. Auch aus diesem Grund muss die Qualitätssicherung im Bereich des Gerichts- und Behördendolmetscherwesens steigenden Anforderungen und Erwartungen an die Leistungserbringung gerecht werden (Beschluss des Regierungsrates vom 19. Dezember 2018, S. 15 und 19) und drängt sich eine strenge Handhabung der Eintragungsvoraussetzungen auf. Gestützt auf die Delegationsnorm in § 3 Abs. 1 lit. f SDV (vgl. auch § 3 Abs. 2 aDolmV) ist die Rekursgegnerin befugt, hinsichtlich des Akkreditie- rungsverfahrens eigene Kriterien aufzustellen. Gebunden ist sie dabei an den Auftrag zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Dolmetscherleis- tungen gemäss § 3 Abs. 1 SDV (vgl. auch § 3 Abs. 5 aDolmV). Es steht ihr daher im Rahmen ihrer Ermessensausübung frei, festzulegen, welche An- forderungen sie an den Nachweis der hinreichenden Fähigkeiten stellt, so- lange sie dem Verordnungsauftrag Rechnung trägt und ihre Anforderungen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2018 hat sich der Regierungsrat mit der Frage der Defi- nition und der Mittel zum Nachweis der hinreichenden Sprachkenntnisse nicht auseinandergesetzt (vgl. S. 15). Hingegen hat er sich mit der erwähn- ten Thematik im Protokoll zur bisherigen Dolmetscherverordnung befasst und zu § 10 aDolmV ausgeführt: "10. Voraussetzungen: Zur Gewährleistung einer verbesserten Qualität von Dolmetscher- und Übersetzungsarbeiten, die namentlich bei Jus- tizverfahren erforderlich ist, wird der Grundsatz festgehalten, dass die Sprachkompetenz nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich vorliegen muss (Abs. 1lit. a und b). Zur Siche- rung eines genügenden Dolmetscherangebotes bei seltenen Sprachen kann dieser Grund- satz allerdings nicht zu streng formuliert und gehandhabt werden. Die Formulierung von Abs. 1 macht weiter klar, dass ein Eintrag nicht von der Absolvierung spezifischer Ausbil-
- 18 - dungen abhängig ist. Wenn die geforderten Kenntnisse des Deutschen und einer Fremd- sprache vorhanden sind, können auch Laien ohne Dolmetscher- oder Übersetzerausbildung eingetragen werden. Solche Laien, deren Dolmetschertätigkeit in der Fachsprache als so genanntes «Community Interpreting» bezeichnet wird, bilden im Kanton Zürich die grosse Mehrheit der für öffentliche Auftraggeber tätigen Dolmetscher. Eine besondere Fachqualifi- kation oder Ausbildung kann aber dazu führen, dass die Fachgruppe die betreffenden Per- sonen zur bevorzugten Auftragserteilung empfiehlt (§ 7 Abs. 4)." Diesen Ausführungen zufolge darf die Eintragung ins kantonale Verzeichnis der akkreditieren Personen demnach nicht allein von einer fachspezifischen Ausbildung abhängig gemacht werden. Entsprechend lässt es die Rekursgegnerin zu, die geforderten ausgezeich- neten Sprachkenntnisse auch mittels Abschluss mindestens der obligatori- schen Schulausbildung in den entsprechenden Sprachen nachzuweisen, was bedeutet, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine umfassende All- gemeinbildung in der entsprechenden Sprache erhalten haben muss (act. 6 S. 2/3). Im zu beurteilenden Fall hat sie sodann der Rekurrentin als Alterna- tive zum Diplomnachweis die Sprachüberprüfung angeboten (act. 4 S. 3 Ziff. 2). Damit hat sie der Berufserfahrung sowie auch dem Umstand, dass die Rekurrentin zweisprachig aufgewachsen ist, in gewisser Hinsicht Rech- nung getragen. Die sinngemässe Rüge, dies sei von der Rekursgegnerin gar nicht berücksichtigt worden (act. 11 S. 1 f.), geht fehl. Dass die Rekursgeg- nerin die Berufserfahrung allein als Nachweis für das Vorhandensein der ge- forderten Sprachkenntnisse nicht genügen lässt, begründet diese damit, dass einfach handhabbare Kriterien notwendig seien, um die massgeblichen Sprachkenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber überprüfen zu können (act. 6 S. 3), und ist nicht zu beanstanden. So hat der Verordnungsgeber der Rekursgegnerin mit der eingeräumten Befugnis zum Erlass von Richtlinien in Bezug auf die Umsetzung - wie dargelegt - ein gewisses Ermessen einge- räumt. Die bisherige Tätigkeit von Bewerbern erwiese sich als ungeeignetes Kriterium, um ihre Sprachkenntnisse überprüfen zu können. Zum einen müsste die Rekursgegnerin in solchen Fällen in jedem Einzelfall abklären, in welchem Zeitraum die sich bewerbende Person wie viele Einsätze geleistet
- 19 - hat, um welches Niveau es sich dabei gehandelt hat und inwiefern die Auf- traggeber mit den Leistungen zufrieden waren. Zum anderen wäre es schwierig, eine Grenze festzulegen, wann die Berufserfahrung als ausrei- chend gälte und wann nicht. Eine für die Bewerberinnen und Bewerber kor- rekte und nachvollziehbare Beurteilung wäre kaum mehr gewährleistet. Auch erwiese sich die Einführung des Kriteriums der Berufstätigkeit entspre- chend den Ausführungen der Rekursgegnerin aufgrund der Vielzahl, der Verschiedenheit und der Internationalität der der Fachgruppe vorgelegten Lebenssachverhalte, Diplome, Bestätigungen etc. als nicht sachgerecht. Mit der Einführung von leicht überprüfbaren Kriterien und deren Anwendung auf alle Akkreditierungsgesuche kommt die Rekursgegnerin der Pflicht zur glei- chen und fairen Behandlung aller Bewerbenden, wie sie die Rekurrentin ver- langt, nach. 2.4. Für den konkreten Fall rechtfertigt sich auch nicht die Gewährung einer "Spezialausnahme". Offenbar hat die Rekursgegnerin auch bereits in ähnlich gelagerten Fällen (keine angeordnete, sondern eine freiwillige Löschung) gleich entschieden (vgl. act. 6 S. 3 mit weiterem Verweis auf den Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. Dezember 2017, Nr. KA170057-O). Infolge ihrer zwischenzeitlich erfolgten Löschung ist die Rekurrentin gleich zu behandeln wie die übrigen Erst- (und Zweit-)Bewerberinnen und Bewerber. Dabei hat sie sich dem Umstand zu fügen, dass die Anforderungen für die Eintragung ins bisherige kantonale Dolmetscherverzeichnis in den vergangenen Jahren aufgrund der zunehmenden Komplexität der Gerichts- und Verwaltungsver- fahren gestiegen sind (vgl. dazu auch Beschluss des Regierungsrates vom
19. Dezember 2018, S. 24). 2.5. Ferner sei festgehalten, dass die Anforderungen, welche der zürcherische Gesetz- bzw. Verordnungsgeber an die Bewerberinnen und Bewerber stellt, auch in anderen Kantonen gelten, so namentlich im Kanton Basel Stadt (vgl. https://www.appellationsgericht.bs.ch/dolmetscherwesen.html) oder im Kan- ton Basel Land (https://www.baselland.ch/themen/u_v/uebersetzungswesen /dolmetscher-in-werden). Das Niveau C2 für die Fremdsprache ist in diesen
- 20 - Kantonen ebenfalls ein Erfordernis für die Eintragung ins kantonale Dolmet- scherverzeichnis. Auch dies spricht dagegen, dass der zürcherische Verord- nungsgeber bzw. die mit der Umsetzung der Verordnung betraute Behörde, die Rekursgegnerin, eine willkürliche Anforderung definiert hat. 2.6. Soweit die Rekurrentin vorbringt, sie werde als Spezialfall und nicht gleich wie die übrigen im Verzeichnis eingetragenen akkreditierten Personen be- handelt, so kann ihr nicht gefolgt werden. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Rekursgegnerin (act. 6 S. 8) kann die Situation der Rekur- rentin nicht mit jener von im kantonalen Verzeichnis eingetragenen akkredi- tierten Personen verglichen werden. Vielmehr ist die Rekurrentin trotz ihrer früheren Eintragung im damaligen Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zü- rich aufgrund ihrer zwischenzeitlich erfolgten Löschung als Neubewerberin und gleich wie die übrigen sich bewerbenden Personen zu behandeln. Die Vornahme der Prüfung durch das Obergericht selbst, wie dies die Rekurren- tin beantragt (act. 11 S. 4), ist deshalb nicht möglich. 2.7. Die Rekurrentin macht schliesslich geltend, die Verwaltungskommission ha- be die Rekursgegnerin im Beschluss vom 21. November 2018, Nr. VR180002-O, zu zurückhaltendem Ermessensgebrauch ermahnt (act. 1 S. 5). Die Verwaltungskommission erwog in besagtem Beschluss (act. 7/7/1 E. III.8): "Soweit die Rekursgegnerin um Rückweisung des Verfahrens zur Überprüfung der fachli- chen Eignung der Rekurrentin ersucht (act. 7 E. 4 S. 5), so ist festzuhalten, dass diese in der Vergangenheit - mit Ausnahme eines Dolmetschereinsatzes in der Sprache Englisch, welche vorliegend aber nicht zur Diskussion steht (act. 9/6/5) - nie Thema war bzw. zu kei- nem Zeitpunkt beanstandet wurde. Die Rekurrentin hat denn - wie dargelegt - an der Uni- versität Zürich auch ein Jurastudium absolviert und über Jahre hinweg als Gerichtsdolmet- scherin gearbeitet (act. 9/6/4/4/2, act. 4/2). Zudem musste sie im Jahre 2006 den Basiskurs Behörden- und Gerichtsdolmetschen besuchen, anlässlich welchem ihre Fachkompetenzen in den Bereichen "Recht" und "Dolmetschen" getestet wurden. Inwiefern die erfolgte Lö- schung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich ihre fachliche Eignung in Frage stellen könnte, ist nicht ersichtlich, zumal sie in der Zwischenzeit in ande- ren Kantonen und als selbständige Übersetzerin weiterhin als Dolmetscherin arbeiten konn- te (act. 4/2). Ihre fachliche Eignung in der Sprache Französisch wurde in der Vergangenheit
- 21 - denn auch schon besonders hervorgehoben (act. 9/6/4/19). Eine Überprüfung der fachli- chen Eignung mittels Eignungstests im Sinne von § 9 Abs. 3 DolmV mag zwar daher als Eintragungsvoraussetzung allenfalls notwendig sein (vgl. Merkblatt betr. "Antrag auf Auf- nahme ins Dolmetscherverzeichnis", online abrufbar über http://www.gerichte- zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/ obergericht/Dolmetscherwesen/Aufnahme- Antrag_Januar_2016.pdf), aufgrund der Vorgeschichte ist aber davon auszugehen, dass sie wohl kaum einen Diskussionspunkt darstellen wird." Die Verwaltungskommission hob damit die unbestrittenermassen vorhande- ne fachliche Qualifikation der Rekurrentin hervor, schloss aber gleichzeitig nicht aus, dass eine Überprüfung der fachlichen Eignung gestützt auf die damalige Dolmetscherverordnung bzw. implizit auf die aktuell gültige Ver- ordnung und den diesen konkretisierenden Leitfaden notwendig sein könne. Damit kann die Rekurrentin darüber hinaus, dass das der Rekursgegnerin zustehende Ermessen adäquat auszuüben sei, nichts zu ihren Gunsten ab- leiten. 2.8. Die Rekurrentin hegt sodann Zweifel an der Unabhängigkeit der B._____ (act. 11 S. 4). Zutreffend ist zwar, dass die B._____ offenbar in der Vergan- genheit noch keine Erfahrung mit entsprechenden Prüfungen sammeln konnte (act. 6 S. 6). Aus dieser noch nicht vorhandenen Routine kann indes kein Anschein von Befangenheit abgeleitet werden. Gleiches gilt in Bezug auf den Umstand, dass die B._____ den Beschluss vom 3. April 2019, Nr. KA180055-O, in vollem Umfang samt Begründung erhalten hat. Die Verwaltungskommission regt die Rekursgegnerin zwar an, diese Praxis zu überdenken, jedoch vermag ein solches Vorgehen für sich alleine noch kei- nen Anschein von Befangenheit zu begründen. Dass die B._____ aus den Erwägungen im erwähnten Beschluss eine negative Erwartungshaltung der Rekursgegnerin ableiten könnte (act. 1 S. 8), stellt eine blosse Mutmassung dar. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus dem Beschluss keine, zumal da- rin über die Gründe, weshalb um erneute Aufnahme ersucht wird (freiwillige oder angeordnete Löschung), keine Angaben enthalten sind. Schliesslich gilt auch zu beachten, dass die Prüfung bei der B._____ nur eine von mehreren Optionen für die Rekurrentin darstellt, die notwendigen Sprachkenntnisse
- 22 - nachzuweisen. Es steht ihr offen, diese auf andere Art und Weise darzule- gen. 2.9. Die Rekurrentin stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, eine Auslagerung der Prüfung an eine externe Stelle sei unzulässig (act. 11 S. 3). Es ist daher im Folgenden die Frage der Zulässigkeit der Delegation der Sprachüberprü- fung an die B._____ zu prüfen. Wie dargelegt, kann die Fachgruppe nach § 11 Abs. 3 SDV zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung u.a. Sachverständige beiziehen (lit. b) oder Prüfungen anordnen (lit. d). Hinweise dazu, ob die Prüfungen durch die Rekursgegnerin selbst vorzunehmen sind oder ob eine Delegation an Dritte zulässig ist, können dem Wortlaut in § 11 Abs. 3 SDV nicht ent- nommen werden. Dieser spricht einzig und ohne nähere Konkretisierung von der Befugnis der Fachgruppe, Prüfungen anzuordnen (§ 11 Abs. 3 lit. d SDV). Hingegen ergibt sich aus dem Beschluss des Regierungsrates vom
19. Dezember 2018 zur Sprachdienstleistungsverordnung, dass es "ledig- lich" die Absicht des Gesetzgebers war, mit dem Erlass von § 11 Abs. 3 SDV den bisher massgeblichen § 9 Abs. 3 aDolmV sprachlich neu zu fassen und um die Möglichkeit des Sachverständigenbeizugs und der Führung von Gesprächen zu erweitern (Beschluss Regierungsrat, S. 27). § 9 Abs. 3 aDolmV lautete wie folgt: "Zur Prüfung der Voraussetzungen kann die Fach- gruppe insbesondere polizeiliche Informationsberichte einholen und fachli- che Eignungstests durchführen oder durchführen lassen." Unter der bisher geltenden Dolmetscherverordnung war die Rekursgegnerin somit ausdrück- lich befugt, Eignungstests durch Dritte durchführen zu lassen. An dieser Be- rechtigung sollte gemäss den regierungsrätlichen Erwägungen nichts verän- dert werden. Damit gilt der Grundsatz der Zulässigkeit der Delegation von Prüfungen an externe Dritte auch unter der Sprachdienstleistungsverord- nung. Keine Anhaltspunkte enthalten § 11 Abs. 3 SDV bzw. der regierungsrätliche Beschluss sodann dazu, wie weit die Delegationskompetenz der Rekurs- gegnerin zugunsten von Drittpersonen bzw. Drittinstituten reicht. Grundsätz-
- 23 - lich ist es gemäss § 3 Abs. 1 lit. a SDV die Aufgabe der Rekursgegnerin selbst, Bewerberinnen und Bewerber zu akkreditieren. Daraus folgt, dass ei- ne vollständige Delegation von Prüfungen ohne Festlegung von näheren Anhaltspunkten zu deren Ausgestaltung von der Sprachdienstleistungsver- ordnung nicht gedeckt wird. Im Beschluss vom 3. April 2019, Nr. KA180055- O (act. 4), hat die Rekursgegnerin vor allem die formellen Rahmenbedin- gungen für die Prüfung definiert. Nebst den Anforderungen dazu, welche Kri- terien von der B._____ überprüft werden müssen, enthält der Beschluss An- gaben zur Art und Weise der durchzuführenden Prüfungen, namentlich da- zu, dass die mündliche Prüfung aus einem fünfminütigen Gespräch über all- gemeine Themen in den beiden Arbeitssprachen sowie aus einer Stegreif- übersetzung und einer Konsekutivverdolmetschung von je einem Text mit jeweils ca. 200 Wörtern aus dem Deutschen in die beiden Arbeitssprachen und umkehrt bestehen soll, sowie dass Gegenstand der schriftlichen Prü- fung eine Übersetzung eines Textes von ca. 200 Wörtern vom Deutschen in die beiden Arbeitssprachen sein soll. Zudem wird festgehalten, dass im Rahmen der Sprachüberprüfungen der Nachweis von Französisch- und Spanischkenntnissen auf dem Niveau C2 zu erbringen sei. Auch wenn sich der Beschluss mit dem zu prüfenden Themenbereich nicht befasst bzw. kei- ne Vorgaben zum Inhalt der massgeblichen Texte enthält, erweisen sich die darin enthaltenen Angaben bzw. definierten Rahmenbedingungen als genü- gend konkret und wird die vorgenommene Delegation - unter Berücksichti- gung der Bestimmung in der bisherigen Dolmetscherverordnung und der re- gierungsrätlichen Absichtserklärung - von § 11 Abs. 3 SDV gedeckt. Eine komplette Delegation der Prüfung an eine Drittstelle liegt entgegen der An- sicht der Rekurrentin hingegen nicht vor.
3. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Standpunkte der Rekurrentin nicht zu überzeugen vermögen. Das Hauptbegehren (Ziff. 1) ist nach dem Gesag- ten abzuweisen. Gleiches gilt für den Eventualantrag, zumal erst nach der Prüfung der übrigen Voraussetzungen abschliessend festgestellt werden kann, ob die Rekurrentin die Eintragungserfordernisse erfüllt. Was sodann das subeventualiter gestellte Begehren anbelangt, so sei darauf hingewie-
- 24 - sen, dass die Rekursgegnerin bestätigte, die Rekurrentin keinem speziellen Procedere zu unterwerfen (act. 6 S. 4), sondern sie gleich wie die übrigen Antragsteller zu behandeln. Dementsprechend ist die Prüfung auch nicht durch das Obergericht selbst vorzunehmen, wie dies die Rekurrentin bean- tragt (act. 11 S. 4). Aufgrund der in § 13 Abs. 1 SDV enthaltenen Pflicht der Rekursgegnerin zur periodischen Überprüfung der Eignung der akkreditieren Personen einschliesslich der Möglichkeit der Anordnung von Prüfungen (§ 11 Abs. 3 SDV) sowie mangels Hinweises auf die Gefahr von Befangen- heit der B._____ ist auch das Subeventualbegehren abzuweisen. Damit ist der Rekurs gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 3. April 2019, Nr. KA180055-O, vollumfänglich abzuweisen. V.
1. Die Gerichtgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'000.- festzu- setzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG; Kommentar VRG-Plüss, § 13 N 67 f.). Parteientschädigungen sind keine zu entrichten (§ 17 VRG).
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:
1. Der Rekurs gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 3. April 2019, Nr. KA180055-O, wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.
4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen.
- 25 -
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Rechtsvertreter der Rekurrentin, zweifach, für sich und die Rekurren- tin,
- die Rekursgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 11.
6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 9. Oktober 2019 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: