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VR160001

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA150041-O) vom 6. Juli 2016

Zürich OG · 2016-08-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beant- wortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 3). Am 12. August 2016 (act. 6) verzichtete die Rekursgegnerin auf eine Stel- lungnahme und reichte die massgeblichen Akten ins Recht (act. 8). II.

1. Die Rekurrentin begründet ihren Antrag auf Eintragung ins Dolmetscherver- zeichnis zusammengefasst damit (act. 1), sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich nur noch um eine Formsache handle, nachdem sie am B._____ (…) den achttägigen Aufbaukurs "Behörden- und Gerichtsdolmetschen" absolviert

- 3 - und die Abschlussprüfung bestanden habe. Anlässlich der Antragsstellung bei der Rekursgegnerin habe diese aber auf den Zulassungskurs und die Prüfung verwiesen. Der Aufforderung, die Prüfung erneut abzulegen, sei sie nachgekommen. Sie weise eine langjährige Erfahrung als Dolmetscherin auf. Im Kanton Zürich habe sie bei verschiedenen Behörden bzw. Ämtern über eine lange Zeit hinweg Dolmetschereinsätze geleistet.

E. 2.1 Gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (DolmV, LS 211.17) setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Überset- zungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 der besag- ten Verordnung erfüllt. In fachlicher Hinsicht verlangt § 10 DolmV, dass die sich bewerbende Person die hochdeutsche Sprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrscht (lit. a), eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrscht (lit. b) sowie korrekt, vollständig und rasch dolmetschen oder übersetzen kann (lit. c). Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme (§ 9 Abs. 2 DolmV).

E. 2.2 Nach § 3 Abs. 1 DolmV ist die Rekursgegnerin für das Dolmetscherver- zeichnis verantwortlich und entscheidet über die Aufnahme, die Sperrung und die Löschung von Eintragungen. § 3 Abs. 2 DolmV zufolge erlässt sie Richtlinien zur Anwendung dieser Verordnung. Zudem überwacht sie die Einhaltung dieser Verordnung und der Richtlinien (§ 3 Abs. 3 DolmV). Ge- mäss § 3 Abs. 5 DolmV hat die Rekursgegnerin insbesondere durch die Auswahl und Schulung der dolmetschenden Personen für eine hohe Qualität zu sorgen. Zur Sicherstellung der fachlichen Qualitätsanforderungen im Sinne von § 10 DolmV hat die Rekursgegnerin gestützt auf § 3 DolmV die Richtlinien "Prü- fung Basiswissen Behörden- und Gerichtsdolmetschen im Kanton Zürich" er- lassen. Darin wird festgehalten, dass Bewerber den Zulassungskurs "Behör- den- und Gerichtsdolmetschen" sowie eine abschliessende Prüfung absol- vieren müssen (Richtlinien abrufbar unter www.gerichte-zh.ch). Deren Be-

- 4 - stehen ist (u.a.) Voraussetzung für die Aufnahme ins kantonale Dolmet- scherverzeichnis. Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Ersterer besteht aus einem Multiple-Choice- Test mit Fragen zum Fachbereich Recht. Letzterer ist zweigeteilt und bein- haltet den Teil I "Berufspraxis und ethische Grundsätze für Behörden- und Gerichtsdolmetscher" sowie den Teil II "Konsekutives Dolmetschen deutsch/deutsch".

E. 2.3 Den Akten zufolge meldete sich die Rekurrentin nach einem Gespräch mit Vertretern der Rekursgegnerin am 3. September 2015 für den oberwähnten Zulassungskurs an (act. 8/15). Die Prüfung vom 30. November 2015 absol- vierte sie mit der Note 4 in "Fachkompetenz Recht" sowie der Note 3,5 in "Fachkompetenz Dolmetschen" (act. 8/18), die Wiederholungsprüfung vom

27. Juni 2016 mit der Note 4 in "Fachkompetenz Recht" sowie der Note 3 in "Fachkompetenz Dolmetschen" (act. 8/24). Damit waren beide Prüfungsre- sultate ungenügend. Gemäss den erwähnten Richtlinien kann die Prüfung zum Zulassungskurs zweimal absolviert werden. Eine weitere Repetition ist nicht vorgesehen. Vielmehr ist nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen eine Aufnahme im kan- tonalen Dolmetscherverzeichnis zu verweigern. Dies rechtfertigt sich insbe- sondere aufgrund der in § 3 Abs. 5 DolmV enthaltenen Aufgabe der Rekurs- gegnerin, für eine hohe Qualität der Dolmetscherleistungen zu sorgen und damit dem öffentlichen Interesse, Dolmetschende mit guten Qualifikationen zur Verfügung zu haben, gerecht zu werden. Diese Pflicht zur Qualitätssi- cherung erlaubt es auch nicht, Personen trotz eines ungenügenden Leis- tungsnachweises ins kantonale Dolmetscherverzeichnis aufzunehmen.

E. 2.4 Der Hinweis der Rekurrentin, sie habe am Institut B._____ (…) einen Auf- baukurs "Behörden- und Gerichtsdolmetschen" absolviert und im Anschluss an diesen eine Zulassungsprüfung bestanden (vgl. act. 2/1-2), vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Gemäss der erwähnten Richtlinie setzt die Aufnahme ins kantonale Dolmetscherverzeichnis das erfolgreiche Be- stehen der Prüfung "Zulassungskurs Behörden - und Gerichtsdolmetschen

- 5 - im Kanton Zürich" voraus. Diese wird von der Rekursgegnerin angeboten und durchgeführt. Hinweise, dass anderweitige Prüfungen als gleichwertig anerkannt werden und damit einen Eintrag ins Dolmetscherverzeichnis rechtfertigen, können der besagten Richtlinie nicht entnommen werden. Im Weiteren fehlte es ohnehin an Leitlinien, wann eine Prüfung als gleichwertig gälte.

E. 2.5 Ebenso wenig vermögen die Umstände, dass die Rekurrentin nachweislich langjährige Erfahrung im Dolmetscherwesen aufweist und sich stets weiter- gebildet hat (act. 1, act. 2/3-10), einen Anspruch auf Eintragung ins kantona- le Dolmetscherverzeichnis zu begründen, da ein solcher den obigen Erwä- gungen zufolge generell nicht besteht.

E. 3 Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Entscheid der Rekursgegne- rin, die Rekurrentin wegen des wiederholten Nichtbestehens der Dolmet- scherprüfung für die Sprache Albanisch nicht ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufzunehmen, nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs er- weist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuer- legen.
  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:
  3. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom
  4. Juli 2016 bestätigt.
  5. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. - 6 -
  6. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.
  7. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten.
  8. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 18. August 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR160001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 18. August 2016 in Sachen A._____, Rekurrentin gegen Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA150041-O) vom 6. Juli 2016

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Am 11. Mai 2015 beantragte A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) ihre Eintra- gung ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für die Sprache Alba- nisch (act. 8/1-2). Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 wies die Rekursgegnerin das Gesuch mit der Begründung ab, die Rekurrentin habe die Prüfung "Ba- siswissen Behörden- und Gerichtsdolmetschen" zweimal abgelegt und beide Male im Bereich "Fachkompetenz Dolmetschen" nicht bestanden. Da die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis ein erfolgreiches Absolvieren der be- sagten Prüfung voraussetze, könne dem Antrag nicht gefolgt werden und sei ihr Gesuch abzuweisen (act. 7). 1.2. Gegen diesen Beschluss erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 18. Juli 2016 bei der hiesigen Instanz innert Frist Rekurs und beantragte sinnge- mäss, in Gutheissung des Rekurses sei der Beschluss der Rekursgegnerin aufzuheben und dem Antrag um Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis stattzugeben (act. 1).

2. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beant- wortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 3). Am 12. August 2016 (act. 6) verzichtete die Rekursgegnerin auf eine Stel- lungnahme und reichte die massgeblichen Akten ins Recht (act. 8). II.

1. Die Rekurrentin begründet ihren Antrag auf Eintragung ins Dolmetscherver- zeichnis zusammengefasst damit (act. 1), sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich nur noch um eine Formsache handle, nachdem sie am B._____ (…) den achttägigen Aufbaukurs "Behörden- und Gerichtsdolmetschen" absolviert

- 3 - und die Abschlussprüfung bestanden habe. Anlässlich der Antragsstellung bei der Rekursgegnerin habe diese aber auf den Zulassungskurs und die Prüfung verwiesen. Der Aufforderung, die Prüfung erneut abzulegen, sei sie nachgekommen. Sie weise eine langjährige Erfahrung als Dolmetscherin auf. Im Kanton Zürich habe sie bei verschiedenen Behörden bzw. Ämtern über eine lange Zeit hinweg Dolmetschereinsätze geleistet. 2.1. Gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (DolmV, LS 211.17) setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Überset- zungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 der besag- ten Verordnung erfüllt. In fachlicher Hinsicht verlangt § 10 DolmV, dass die sich bewerbende Person die hochdeutsche Sprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrscht (lit. a), eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrscht (lit. b) sowie korrekt, vollständig und rasch dolmetschen oder übersetzen kann (lit. c). Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme (§ 9 Abs. 2 DolmV). 2.2. Nach § 3 Abs. 1 DolmV ist die Rekursgegnerin für das Dolmetscherver- zeichnis verantwortlich und entscheidet über die Aufnahme, die Sperrung und die Löschung von Eintragungen. § 3 Abs. 2 DolmV zufolge erlässt sie Richtlinien zur Anwendung dieser Verordnung. Zudem überwacht sie die Einhaltung dieser Verordnung und der Richtlinien (§ 3 Abs. 3 DolmV). Ge- mäss § 3 Abs. 5 DolmV hat die Rekursgegnerin insbesondere durch die Auswahl und Schulung der dolmetschenden Personen für eine hohe Qualität zu sorgen. Zur Sicherstellung der fachlichen Qualitätsanforderungen im Sinne von § 10 DolmV hat die Rekursgegnerin gestützt auf § 3 DolmV die Richtlinien "Prü- fung Basiswissen Behörden- und Gerichtsdolmetschen im Kanton Zürich" er- lassen. Darin wird festgehalten, dass Bewerber den Zulassungskurs "Behör- den- und Gerichtsdolmetschen" sowie eine abschliessende Prüfung absol- vieren müssen (Richtlinien abrufbar unter www.gerichte-zh.ch). Deren Be-

- 4 - stehen ist (u.a.) Voraussetzung für die Aufnahme ins kantonale Dolmet- scherverzeichnis. Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Ersterer besteht aus einem Multiple-Choice- Test mit Fragen zum Fachbereich Recht. Letzterer ist zweigeteilt und bein- haltet den Teil I "Berufspraxis und ethische Grundsätze für Behörden- und Gerichtsdolmetscher" sowie den Teil II "Konsekutives Dolmetschen deutsch/deutsch". 2.3. Den Akten zufolge meldete sich die Rekurrentin nach einem Gespräch mit Vertretern der Rekursgegnerin am 3. September 2015 für den oberwähnten Zulassungskurs an (act. 8/15). Die Prüfung vom 30. November 2015 absol- vierte sie mit der Note 4 in "Fachkompetenz Recht" sowie der Note 3,5 in "Fachkompetenz Dolmetschen" (act. 8/18), die Wiederholungsprüfung vom

27. Juni 2016 mit der Note 4 in "Fachkompetenz Recht" sowie der Note 3 in "Fachkompetenz Dolmetschen" (act. 8/24). Damit waren beide Prüfungsre- sultate ungenügend. Gemäss den erwähnten Richtlinien kann die Prüfung zum Zulassungskurs zweimal absolviert werden. Eine weitere Repetition ist nicht vorgesehen. Vielmehr ist nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen eine Aufnahme im kan- tonalen Dolmetscherverzeichnis zu verweigern. Dies rechtfertigt sich insbe- sondere aufgrund der in § 3 Abs. 5 DolmV enthaltenen Aufgabe der Rekurs- gegnerin, für eine hohe Qualität der Dolmetscherleistungen zu sorgen und damit dem öffentlichen Interesse, Dolmetschende mit guten Qualifikationen zur Verfügung zu haben, gerecht zu werden. Diese Pflicht zur Qualitätssi- cherung erlaubt es auch nicht, Personen trotz eines ungenügenden Leis- tungsnachweises ins kantonale Dolmetscherverzeichnis aufzunehmen. 2.4. Der Hinweis der Rekurrentin, sie habe am Institut B._____ (…) einen Auf- baukurs "Behörden- und Gerichtsdolmetschen" absolviert und im Anschluss an diesen eine Zulassungsprüfung bestanden (vgl. act. 2/1-2), vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Gemäss der erwähnten Richtlinie setzt die Aufnahme ins kantonale Dolmetscherverzeichnis das erfolgreiche Be- stehen der Prüfung "Zulassungskurs Behörden - und Gerichtsdolmetschen

- 5 - im Kanton Zürich" voraus. Diese wird von der Rekursgegnerin angeboten und durchgeführt. Hinweise, dass anderweitige Prüfungen als gleichwertig anerkannt werden und damit einen Eintrag ins Dolmetscherverzeichnis rechtfertigen, können der besagten Richtlinie nicht entnommen werden. Im Weiteren fehlte es ohnehin an Leitlinien, wann eine Prüfung als gleichwertig gälte. 2.5. Ebenso wenig vermögen die Umstände, dass die Rekurrentin nachweislich langjährige Erfahrung im Dolmetscherwesen aufweist und sich stets weiter- gebildet hat (act. 1, act. 2/3-10), einen Anspruch auf Eintragung ins kantona- le Dolmetscherverzeichnis zu begründen, da ein solcher den obigen Erwä- gungen zufolge generell nicht besteht.

3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Entscheid der Rekursgegne- rin, die Rekurrentin wegen des wiederholten Nichtbestehens der Dolmet- scherprüfung für die Sprache Albanisch nicht ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufzunehmen, nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs er- weist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuer- legen.

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:

1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom

6. Juli 2016 bestätigt.

2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 6 -

3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten.

5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 18. August 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: