Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Beschluss vom 6. November 2015 löschte die Fachgruppe Dolmet- scherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) A._____ (nachfolgend: Rekur- rentin) für die Sprachen Portugiesisch und Portugiesisch/Brasil aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich (act. 5).
E. 2 Gegen diesen Beschluss erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 29. No- vember 2015 innert Frist Rekurs und beantragte, es sei der Beschluss vom
E. 6 November 2015 nicht erkannt werden. Dass es seit September 2013 zu mehr als diesem einen Einsatz gekommen ist, macht aber auch die Rekur- rentin nicht geltend. Damit steht fest, dass die Rekurrentin abgesehen von einem kurzen Einsatz im September 2015 seit rund zwei Jahren im Kanton Zürich keine Dolmetschereinsätze als Behörden- oder Gerichtsdolmetsche- rin mehr geleistet hat. Es ist davon auszugehen, dass sich diese fehlende Praxis negativ auf ihre Dolmetscherfertigkeiten auswirkt. Daran vermag auch
- 11 - nichts zu ändern, dass die Rekurrentin – von der Rekursgegnerin unbestrit- ten – die fraglichen Sprachen als Muttersprachen erlernte und sich sprach- lich auch stets auf dem Laufenden hält (act. 1), ist dies doch lediglich die Grundvoraussetzung für eine Aufnahme bzw. Belassung im Dolmetscher- verzeichnis. Die weiteren Voraussetzungen – Kenntnisse der aktuellen juris- tischen Terminologie, Rollenverständnis und Technik – sind jedoch wie aus- geführt von der konstanten Praxis abhängig und können bei längerer Untä- tigkeit, wie dies vorliegend der Fall ist, verloren gehen. Auch dass die Rekur- rentin nur nebenberuflich als Dolmetscherin tätig sein will (act. 1), bedeutet nicht, dass im Vergleich zu anderen Dolmetschenden weniger Praxistätigkeit nötig wäre, um die entsprechenden Fähigkeiten zu erhalten. Massgebend ist somit alleine, dass die Rekurrentin seit längerem als Dolmetscherin nicht mehr praktisch tätig war, was dazu führt, dass die fachlichen Voraussetzun- gen nicht mehr gewährleistet sind. Dies berechtigte ihrerseits die Rekurs- gegnerin, die Rekurrentin in Anwendung von § 13 Abs. 1 DolmV aus dem Verzeichnis zu löschen.
E. 6.1 Den Akten zufolge wurde die Rekurrentin mit Beschluss vom 8. März 2004 wie von ihr beantragt für die Sprache Portugiesisch ins Dolmetscherver- zeichnis des Kantons Zürich aufgenommen (act. 6/2 bzw. act. 2). Seit dem Jahr 2006 war die Rekurrentin auf ihr Gesuch hin zusätzlich für die Sprache Portugiesisch/Brasil im Verzeichnis aufgeführt (vgl. act. 5 und act. 6/2). Ge- mäss den Angaben der Rekursgegnerin leistete die Rekurrentin im Kanton Zürich im September 2013 ihren letzten Einsatz als Behörden- oder Ge- richtsdolmetscherin (act. 4). Die Rekurrentin widerspricht dem bloss inso- fern, als dass sie erklärt, ihr letzter Einsatz habe am 3. September 2015 stattgefunden (act. 8). Zum Nachweis legt sie eine Lohnabrechnung De- zember 2015 vom 9. Dezember 2015 ins Recht, welche eine Entschädigung für einen Dolmetschereinsatz beim KJPD am 3. September 2015 von insge- samt Fr. 151.85 ausweist (act. 9). Der scheinbare Widerspruch zu den An- gaben der Rekursgegnerin erklärt sich daher, dass diese die erfolgten Ein- sätze nur anhand der dafür geleisteten Entschädigungen, welche im Buch- haltungssystem SAP verzeichnet werden, überprüfen kann (vgl. act. 4). Da die Entschädigung für den Einsatz im September 2015 im Dezember 2015 entrichtet wurde, konnte dieser Einsatz im Zeitpunkt des Beschlusses vom
E. 6.2 Entgegen der Behauptung der Rekurrentin ist es sodann nicht Sache der Rekursgegnerin, die Dolmetschenden über Gesetzesänderungen und der- gleichen stetig zu orientieren. So werden die Dolmetschenden etwa im Merkblatt für Dolmetscherinnen und Dolmetscher (abrufbar unter http://www.gerichte-zh.ch/organisation/obergericht/dolmetscherwesen/arbeit- en-als-dolmetscher.html) klar darauf aufmerksam gemacht, dass die Zent- ralstelle Dolmetscherwesen zwar die Erarbeitung und Pflege der entspre- chenden Kenntnisse mit ihren Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen un- terstützt, die Verantwortung jedoch bei den Dolmetschenden liegt (Merkblatt Ziff. 4.2). Die Dolmetschenden haben sich insbesondere betreffend Geset- zesänderungen laufend eigenständig weiterzubilden (Merkblatt Ziff. 4.5).
E. 6.3 Was konkret der Grund war, dass die Rekurrentin nicht mehr aufgeboten wurde, ist im vorliegenden Kontext nicht von Relevanz, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Rekursgegnerin diesbezüglich ein Verschulden trifft. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die fehlenden An-
- 12 - fragen durch nicht korrigierte falsche Kontaktangaben der Rekurrentin im Verzeichnis verursacht wurden. Vielmehr ist aus den Akten ersichtlich, dass die Rekurrentin jedes Jahr das Formular zur Anpassung der Personendaten einreichte und auch sonst Problemen mit nicht aktuellen Kontaktangaben, wie dies etwa im März und im August 2010 bezüglich der Telefonnummer und im Juni 2014 bezüglich der E-Mail-Adresse vorkam, umgehend nachge- gangen wurde (vgl. act. 6/2). Die Rekurrentin bestreitet zudem nicht, dass das Dolmetscherverzeichnis alle zwei Wochen aktualisiert wird. Da das Fi- gurieren im Dolmetscherverzeichnis keinen Anspruch auf die Erteilung von Aufträgen begründet, musste die Rekursgegnerin ferner auch nicht entspre- chend tätig werden. Das Ausbleiben von Angeboten für Dolmetschereinsät- ze kann ihr damit nicht angelastet werden. Eben so wenig ist übrigens ein Verschulden der Rekurrentin an der Auftragslage zwingende Vorausset- zung, um eine Löschung mangels Praxistätigkeit vornehmen zu können. Massgebend ist alleine die – gegebenenfalls auch unverschuldete – Tatsa- che, dass ein Dolmetschender nicht mehr aufgeboten wird, was im vorlie- genden Fall wie ausgeführt als erstellt betrachtet werden kann. Der Be- schluss der Rekursgegnerin, die Rekurrentin unter diesen Umständen man- gels ausreichender Tätigkeit aus dem Dolmetscherverzeichnis zu löschen, ist somit nicht zu beanstanden.
E. 6.4 Hinzu kommt, dass eine Löschung auch aus administrativen Gründen erfol- gen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zahlreiche besser qualifizier- te Personen zur Verfügung stehen. Vorliegend sind gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Rekursgegnerin in den beiden fraglichen Spra- chen jeweils abgesehen von der Rekurrentin rund 30 Personen als Dolmet- schende im Verzeichnis aufgeführt (act. 4). Im Gegensatz zur Rekurrentin verfügen diese nicht nur über gute Sprachkenntnisse, sondern auch über ak- tuelle Praxiserfahrung. Letzteres wird von der Rekurrentin nicht bestritten. Ob die Rekurrentin die fraglichen Sprachen allenfalls besser beherrscht als andere Dolmetschende, welche diese nicht als Muttersprache erlernt haben (vgl. act. 1 und act. 8), ist irrelevant, da die Löschung nicht aufgrund eines Vergleiches der sprachlichen Fertigkeiten der Rekurrentin mit denjenigen
- 13 - anderer Dolmetschenden erfolgte. Gemäss dem Merkblatt für Dolmetsche- rinnen und Dolmetscher wird das Beherrschen der Fremdsprache auf Mut- tersprachenniveau im Übrigen ohnehin vorausgesetzt (Merkblatt Ziff. 4.1), sodass davon auszugehen ist, dass im Verzeichnis aufgeführte Personen über diese Fertigkeit verfügen. Ferner ist die Rekurrentin in ihrer Verfügbar- keit gemäss ihren eigenen Angaben aufgrund ihrer sonstigen Arbeitstätigkeit stark eingeschränkt (vgl. act. 1), was das Erteilen von Aufträgen zusätzlich erschwert. Bereits vor Antritt ihrer festen Anstellung waren die Dolmetscher- einsätze als Behörden- oder Gerichtsdolmetscherin zudem stark rückläufig, wie die von der Rekursgegnerin dargelegten und nicht bestrittenen stetig sinkenden Einkommenszahlen zeigen (act. 4). Die Rekurrentin führt selbst aus, sie habe aufgrund des sinkenden Einkommens aus ihrer Dolmetscher- tätigkeit eine andere Stelle annehmen müssen (act. 8). Zusammen mit dem Umstand, dass die Rekurrentin seit rund zwei Jahren lediglich einmal aufge- boten wurde, zeigt dies, dass an den Dienstleistungen der Rekurrentin of- fenbar seit längerem kein Bedarf mehr besteht. Um dem Ziel gerecht zu werden, flexible und verfügbare Dolmetschende zur Verfügung zu stellen und eine gute Qualität der Leistung der Dolmetschenden zu gewährleisten, ist es legitim, Dolmetschende, an deren Leistungen kein Bedarf mehr be- steht und die zeitlich nur sehr eingeschränkt verfügbar sind, aus dem Ver- zeichnis zu löschen. Die Rekursgegnerin kann sich somit auch auf administ- rative Gründe berufen, um die Löschung der Rekurrentin im Dolmetscher- verzeichnis zu begründen.
E. 6.5 Im Übrigen hält der Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. November 2015 auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Dieser besagt, dass eine staatliche Massnahme in Rechtsetzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (Schindler, in: Die schweizerische Bundesverfassung - St. Galler Kommen- tar, Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 5 N 48). Die Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmet- scherverzeichnis erweist sich als geeignet und erforderlich, um eine effizien-
- 14 - te Suche nach tatsächlich zur Verfügung stehenden Dolmetschenden, die auch bereit sind, regelmässig Einsätze zu leisten, zu gewährleisten. Sie ver- hindert ein mühsames und langes Suchen durch Gerichte und Behörden nach tatsächlich verfügbaren Dolmetschenden und dient damit im Endeffekt dem Funktionieren der Strafverfolgung und der Rechtspflege. Auch führt die durch die Löschung erzielte Beschränkung auf tatsächlich tätige Dolmet- schende dazu, dass diese mehr Einsätze erhalten, was zu mehr Praxiser- fahrung führt und dadurch die Qualität der Dolmetscherleistungen steigert. Mangels Angewiesenheit auf Nebenerwerbstätigkeiten stehen solche Dol- metschenden dann auch umfassender zur Verfügung, was ebenfalls im Sin- ne der Rechtspflege ist. Schliesslich stellt die Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis für sie keine besonders harte Massnahme dar, zumal sie seit längerer Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ohne Dolmet- schereinsätze zu leisten (act. 8). Die Rekursgegnerin teilte der Rekurrentin sodann mit Schreiben vom 23. Juli 2015 mit, dass fehlende Praxiserfahrung zur Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis führen könne (act. 6/1). Der Rekurrentin wurde damit die Möglichkeit eingeräumt, die angedrohte mögli- che Löschung durch Dolmetschereinsätze zu verhindern. Auch war sie ex- plizit aufgefordert worden, zu begründen, weshalb sie nach wie vor im Ver- zeichnis aufgeführt werden solle, unter der Androhung, dass ohne entspre- chende Rückmeldung eine Löschung erfolgen würde (act. 6/1). Dem kam die Rekurrentin jedoch nicht nach. Das öffentliche Interesse an der Quali- tätssicherung, zu der die Rekursgegnerin verpflichtet ist, wiegt daher schwe- rer als das Interesse der Rekurrentin an einem Verbleib im Verzeichnis. Damit erweist sich ihre Löschung als verhältnismässig.
E. 7 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschluss der Rekursgegnerin vom
6. November 2015, die Rekurrentin für die Sprachen Portugiesisch und Por- tugiesisch/Brasil aus dem Dolmetscherverzeichnis zu löschen, nicht zu be- anstanden ist. Der Rekurs ist somit abzuweisen.
- 15 - IV.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuer- legen (§ 13 Abs. 1 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
- Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:
- Der Antrag der Rekurrentin, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom
- November 2015 bestätigt.
- Die Staatsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
- Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Parteien, an die Rekursgegnerin nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist unter Rück- sendung der beigezogenen Akten.
- Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 16 - Zürich, 1. April 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR150006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden so- wie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 1. April 2016 in Sachen A._____, Rekurrentin gegen Fachgruppe Dolmetscherwesen, Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KC150008-O) vom 6. November 2015
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Beschluss vom 6. November 2015 löschte die Fachgruppe Dolmet- scherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) A._____ (nachfolgend: Rekur- rentin) für die Sprachen Portugiesisch und Portugiesisch/Brasil aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich (act. 5).
2. Gegen diesen Beschluss erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 29. No- vember 2015 innert Frist Rekurs und beantragte, es sei der Beschluss vom
6. November 2015 unter Kostenfolgen zulasten der Gegenpartei aufzuheben (act. 1).
3. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 wurde der Rekursgegnerin Frist zur schriftlichen Beantwortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 3). Die Rekursgegnerin nahm in der Folge mit Eingabe vom
18. Dezember 2015 fristgerecht Stellung (act. 4) und reichte die verlangten Akten ein (act. 6/1-9).
4. Das Doppel der Stellungnahme wurde der Rekurrentin mit Verfügung vom
6. Januar 2016 unter Ansetzung einer Frist zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 7). Innert Frist ging daraufhin die Eingabe der Rekurrentin vom 11. Februar 2016 ein (act. 8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. In Anbetracht des Ergebnisses kann auf eine erneute Fristansetzung zur Stellungnahme an die Rekursgegnerin verzichtet werden. II.
1. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17, DolmV) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Dolmetscherwe- sen oder deren Ausschuss der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 1959
- 3 - (LS 175.2). Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom
6. November 2015 zuständig.
2. Die Rekurrentin stellt in ihrem Rekurs vom 29. November 2015 den Antrag, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1). Da gemäss § 25 Abs. 1 VRG dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekur- ses ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt und vorliegend auch keine der in § 25 Abs. 2 VRG erwähnten Ausnahmen von diesem Grundsatz ge- geben ist, ist der Antrag gegenstandslos. Eine gegenteilige Anordnung im Sinne von § 25 Abs. 3 VRG drängt sich im Übrigen nicht auf. III.
1. Die Rekursgegnerin stellt sich in ihrem Beschluss vom 6. November 2015 zusammengefasst auf den Standpunkt (act. 5), es sei ihre Aufgabe, das Dolmetscherverzeichnis zu führen und für eine hohe Qualität der Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen zu sorgen. Eine Löschung aus dem Dolmet- scherverzeichnis könne aus administrativen Gründen vorgenommen wer- den, wenn zahlreiche besser qualifizierte Personen zur Verfügung stünden. Um eine möglichst effiziente Suche nach Dolmetschenden zu gewährleisten, seien im Dolmetscherverzeichnis im Übrigen nur Personen aufzuführen, welche verfügbar seien, innert nützlicher Zeit am Einsatzort sein könnten und welche die Bereitschaft mit sich brächten, tatsächlich regelmässig Ein- sätze zu leisten. Zur guten Qualifikation einer Behörden- und Gerichtsdol- metscherin würden nicht nur reine Sprachkenntnisse, sondern auch prakti- sche Dolmetschfertigkeiten und ein klares Rollenverständnis gehören. Feh- lende Praxiserfahrung könne sich negativ auf die Qualität der Dolmetscher- leistung auswirken. Die Rekurrentin habe seit mindestens Januar 2014 keine Einsätze mehr als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin für den Kanton Zü- rich geleistet. Im Rahmen einer Qualitätssicherungsmassnahme sei sie mit Schreiben vom 23. Juli 2015 unter Fristansetzung aufgefordert worden, mit-
- 4 - zuteilen, ob sie weiterhin auf dem Verzeichnis figurieren und Einsätze leisten wolle. Die Rekurrentin habe dazu mit Schreiben vom 31. Juli 2015 innert Frist um Beibehaltung ihre Eintrages im Verzeichnis ersucht und mitgeteilt, ihr Interesse an der Ausübung von Aufträgen bestehe uneingeschränkt wei- ter. Weiter habe sie Ausführungen zu ihrer Verfügbarkeit gemacht. Da die Rekurrentin bereits seit längerer Zeit keine Einsätze als Behörden- und Ge- richtsdolmetscherin im Kanton Zürich mehr geleistet habe und auch keine anderen Einsätze erwähnt habe, verfüge sie aber nicht mehr über die nötige aktuelle Praxiserfahrung. Da zahlreiche andere Dolmetschende für die Sprachen Portugiesisch und Portugiesisch/Brasil zur Verfügung stünden, die neben den Sprachkenntnissen über aktuelle Praxiserfahrung verfügen und damit besser qualifiziert seien, sei der Eintrag der Rekurrentin aus administ- rativen Gründen zu löschen. Dies erweise sich auch als verhältnismässig.
2. Die Rekurrentin begründet ihren Rekurs vom 29. November 2015 (act. 1) im Wesentlichen damit, sie habe bis zu ihrem 18. Lebensjahr in Brasilien gelebt und dort die zweisprachige Schweizer Schule besucht. Dadurch beherrsche sie die Portugiesische Sprache, ihre 2. Muttersprache, sowohl mündlich als auch schriftlich und kenne – im Gegensatz zu Personen, die die Sprache in der Schweiz erlernt hätten – auch die Mentalität und die Ausdrücke der Bra- silianer. In der Praxis sei dies akzeptiert worden und es habe nie Verständi- gungsprobleme gegeben. Seit dem Jahr 2003 sei sie als interkulturelle Übersetzerin mit Diplom im Gesundheits-, Sozial- und Bildungswesen tätig, was keinesfalls eine Praxisminderung bedeute. Am 8. März 2004 sei sie für Portugiesisch ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen worden und ab dem Jahr 2006 zusätzlich auch für Portugiesisch/Brasil. Sie pflege den Kon- takt zu Familienangehörigen und Freunden aus Brasilien und Portugal. Wo keine Aufträge erteilt würden, könnten jedoch auch keine Leistungen er- bracht werden. Die Praxistätigkeit [recte: fehlende Praxistätigkeit] sei somit nicht auf ihr eigenes Verschulden zurückzuführen. Vielleicht liege der Grund dafür in nicht aktualisierten Telefonlisten. Zudem sei sie für eine nebenamtli- che Übersetzungstätigkeit im Register aufgenommen, sodass ihr die fehlen- de Praxis nicht nachgewiesen werden könne. Ihr Interesse an Aufträgen be-
- 5 - stehe jedenfalls uneingeschränkt weiter. Sie sei jeweils am Mittwoch vormit- tags, donnerstags und an Wochenenden verfügbar. 3.1. In ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 (act. 4) hält die Rekursgeg- nerin fest, es sei ihre Aufgabe, den Behörden und Gerichten im Kanton Zü- rich über das Dolmetscherverzeichnis qualifizierte und grundsätzlich verfüg- bare Dolmetschende zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen koordinierter Löschaktionen würden Dolmetschende angeschrieben, die in den letzten rund eineinhalb Jahren keine Einsätze bei Behörden und Gerichten im Kan- ton Zürich mehr geleistet hätten, um die Einträge derjenigen zu löschen, die kein Interesse mehr an Einsätzen hätten oder die keine Gründe hätten dar- legen können, welche – trotz fehlender Einsätze – für einen weiteren Ver- bleib im Dolmetscherverzeichnis sprechen würden. Damit solle einerseits die Qualität der Dolmetschleistungen sichergestellt werden, andererseits sollen so aber auch die personellen und finanziellen Ressourcen der Fachgrup- pe/Zentralstelle Dolmetscherwesen geschont werden, da die Pflege eines solchen Verzeichnisses und andere Qualitätssicherungsmassnahmen wie die Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen, die Personalienüber- prüfung etc. mit beträchtlichem Aufwand verbunden seien. Die Anforderun- gen an die Begründung für einen Verbleib im Dolmetscherverzeichnis seien dabei nicht sehr hoch angesetzt, da auch die Fachgruppe/Zentralstelle Dol- metscherwesen kein Interesse daran habe, qualifizierte, interessierte und auch tatsächlich tätige Dolmetschende zu löschen. 3.2. In ihrem Schreiben vom 31. Juli 2015 habe die Rekurrentin zwar ihr Interes- se am Verbleib im Dolmetscherverzeichnis bekundet, aber trotz Aufforde- rung auf eine Begründung verzichtet. In ihrem Rekurs lasse die Rekurrentin offen, wann sie tatsächlich den letzten Einsatz als Dolmetscherin oder Über- setzerin geleistet habe. Sie verfüge nicht mehr über die notwendige aktuelle Praxiserfahrung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin. Zur guten Quali- fikation einer Behörden- und Gerichtsdolmetscherin würden nämlich mehr als die reinen Sprachkenntnisse gehören; so etwa praktische Dolmetschfer- tigkeiten und ein klares Rollenverständnis. Gerade dieses sei aber im inter-
- 6 - kulturellen und sozialen Kontext ein anderes als vor Behörden und Gerich- ten, wo die Dolmetschenden strikte an Neutralität und Unparteilichkeit ge- bunden sind und weder von sich aus kulturelle Unterschiede und Besonder- heiten erläutern noch Emotionen zeigen dürften. Mit fehlender Praxis gingen diese Fähigkeiten je länger je mehr verloren. Zudem würden sich im Verlauf der Zeit auch Gesetze ändern, was Einfluss auf den Verhandlungsablauf und die zu übersetzende Terminologie haben könne. 3.3. Die Rekurrentin mache sodann geltend, dass keine Leistungen erbracht werden könnten, wo keine Aufträge erteilt würden. Erfahrungsgemäss werde bei der Suche nach Dolmetschenden aus praktischen Gründen häufig bei Dolmetschenden begonnen, deren Nachname mit dem Buchstaben A be- ginne. Die Rekurrentin erscheine im Verzeichnis für die Sprache Portugie- sisch als Fünfte von 32 Dolmetschenden und bei der Sprache Portugie- sisch/Brasil als Sechste von 34 Dolmetschenden. Sollte sie tatsächlich in den letzten eineinhalb Jahren keine Anfragen bekommen haben, wäre das nicht nur sehr erstaunlich, sondern würde auch darauf hindeuten, dass of- fensichtlich kein Bedarf an ihren Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen bestehe, zumal für die fraglichen Sprachen viele besser qualifizierte Dolmet- schende zur Verfügung stünden. Anzufügen bleibe, dass die Rekursgegne- rin festgestellt habe, dass die Beschränkung der Anzahl verfügbarer Dol- metschender sich qualitätssteigernd auswirke, indem die verbleibenden Dolmetschenden mehr Einsätze absolvierten und damit mehr Praxiserfah- rung aufwiesen und sie darüber hinaus erst noch besser verfügbar seien, da ihnen das grössere Pensum als Dolmetscher/in infolge der damit einherge- henden Einkommenssteigerung erlaube, auf einen Nebenerwerb zu verzich- ten. Insofern verstehe sich die Löschungsaktion auch als Steigerung der Professionalität der im Verzeichnis fungierenden Dolmetschenden. An "nicht aktualisierten Telefonlisten" könne es jedenfalls nicht liegen, wenn die Re- kurrentin keine Anfragen erhalten habe. Das Dolmetscherverzeichnis werde alle zwei Wochen aktualisiert; dann würden jeweils auch der Zentralstelle Dolmetscherwesen mitgeteilte Adressänderungen aufgeschaltet. Zudem würden die Personalien aller im Dolmetscherverzeichnis aufgeführten Per-
- 7 - sonen regelmässig umfassend überprüft. Sollte sich seit der letzten Perso- nalienüberprüfung die Telefonnummer bzw. Adresse der Rekurrentin geän- dert haben, wäre es an ihr gewesen, die entsprechende Änderung der Zent- ralstelle Dolmetscherwesen mitzuteilen. 3.4. Schliesslich könne der Rekurrentin die fehlende Praxis bei kantonalen Be- hörden und Gerichten sehr wohl nachgewiesen werden. Über das Buchhal- tungssystem SAP könne die Zentralstelle Dolmetscherwesen nämlich über- prüfen, wann der Rekurrentin letztmals eine Entschädigung für einen Einsatz bei kantonalen Behörden und Gerichten ausgerichtet worden sei. Ihren letz- ten Einsatz vor dem Erhalt des Beschlusses der Rekursgegnerin vom 6. No- vember 2015 habe die Rekurrentin demnach im September 2013 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gehabt. Betrachte man die letzten drei Jahre, in denen der Rekurrentin Entschädigungen ausbezahlt worden seien, falle zudem auf, dass sie offensichtlich jedes Jahr weniger Einsätze für die kantonalen Behörden und Gerichte geleistet habe (Jahresentschädigung 2011: Fr. 10'589.45; 2012: Fr. 8'306.25; 2013: Fr. 2'474.80).
4. Hierzu führt die Rekurrentin in ihrer Eingabe vom 11. Februar 2016 sinnge- mäss aus (act. 8), dass sie aufgrund der grossen Einkommensschwankun- gen durch unregelmässige Aufträge, welche eine Existenz mit Familie finan- ziell nicht absichern könnten, eine feste Anstellung habe annehmen müssen. Daher sei ihre Verfügbarkeit auf die bereits bekanntgegebenen Zeiten be- schränkt, was die Abnahme des Einkommens aus ihrer Dolmetschertätigkeit erkläre. Änderungen ihrer persönlichen Daten habe sie immer bekannt ge- geben, doch seien diese Angaben unterschiedlich weitergeleitet oder teil- weise gar nicht korrigiert worden. Das Formular zur Anpassung der Anga- ben, dass jeder Dolmetscher zu Beginn des Jahres erhalte, sei überdies bis dato nicht eingegangen. Der von der Rekursgegnerin erwähnte Unterschied zwischen dem Übersetzen im interkulturellen und sozialen Kontext und dem Gerichtsdolmetschen sei ihr bekannt, doch sei er vorliegend nicht relevant. Die Praxis einer Sprache werde in jedem Kontext benötigt und sei für die Fortentwicklung wichtig. Ein Dolmetscher müsse verschiedene Bedeutungen
- 8 - von vielschichtigen Ausdrücken klar unterscheiden und definieren können. Einer Person, welche eine Sprache nur erlernt habe, sei dies gar nicht mög- lich. Es gehe dabei nicht um Interpretationen oder Emotionen, sondern um klare Kenntnisse einer Aussage. Über Gesetzesänderungen, welche Ein- fluss auf den Verhandlungsablauf und auf die zu übersetzende Terminologie hätten, müsse die Zentralstelle Dolmetscherwesen immer schriftlich orientie- ren, sodass jeder Dolmetschende auf dem Laufenden sei. Es sei ferner nicht korrekt, dass Dolmetschende, deren Nachnamen mit "A" beginne, zuerst aufgeboten würden. An einer Weiterbildungsveranstaltung sei von der Zent- ralstelle Dolmetscherwesen selber erklärt worden, dass es meistens auch umgekehrt sei oder nach "L" oder "M" gesucht werde, sodass nicht immer die selben Dolmetschenden aufgeboten würden und einen Vorteil gegen- über den anderen hätten. Eine Gleichbehandlung der Dolmetschenden sollte berücksichtigt werden. Es sei sodann eine klare Unterstellung, dass an ihrer Tätigkeit kein Bedarf bestehe. Ansonsten wäre nicht erklärbar, weshalb sie früher, als sie noch keine andere Festanstellung gehabt habe, so viele Auf- träge erhalten habe. Das Buchhaltungssystem SAP scheine nicht auf dem neusten Stand zu sein, zumal ihr letzter Einsatz am 3. September 2015 er- folgt sei. Dies könne sie mit dem Beleg der (verspäteten) Zahlung am 9. De- zember 2015 nachweisen. 5.1. Nach § 7 Abs. 1 DolmV führt die Fachgruppe Dolmetscherwesen ein Ver- zeichnis von Personen, denen die Gerichts- und Verwaltungsbehörden Dol- metscher- und Übersetzungsaufträge erteilen können. Die Aufnahme in das Verzeichnis begründet jedoch keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von Aufträgen (§ 7 Abs. 3 lit. b DolmV). § 9 Abs. 2 DolmV zufolge kann eine Person dann ins Dolmetscherverzeichnis aufge- nommen werden, wenn ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen besteht und sie die fachlichen und persönlichen Vo- raussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. Insbesondere wird damit in fachlicher Hinsicht das Beherrschen der hochdeutschen Spra- che sowie der Fremdsprache in Wort und Schrift sowie die Fähigkeit, kor- rekt, vollständig und rasch dolmetschen oder übersetzen zu können, vo-
- 9 - rausgesetzt (§ 10 Abs. 1 lit. a – c DolmV). Erfüllt eine im Verzeichnis einge- tragene Person die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht (§ 13 Abs. 1 DolmV). Dabei ist die Fach- gruppe Dolmetscherwesen verpflichtet, vorab die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen und allenfalls Experten beizuziehen (§ 13 Abs. 2 DolmV). Nach § 13 Abs. 3 DolmV kann eine Person auch aus administrativen Grün- den aus dem Dolmetscherverzeichnis gelöscht werden, namentlich dann, wenn zahlreiche besser qualifizierte Personen zur Verfügung stehen. Eine Löschung muss jedoch auf jeden Fall dem Grundsatz der Verhältnismässig- keit gerecht werden, zumal es sich hierbei um ein verfassungsrechtliches Prinzip handelt (Art. 5 BV). 5.2. § 3 Abs. 5 DolmV gibt der Fachgruppe Dolmetscherwesen den Auftrag, ins- besondere durch Auswahl, Schulung und Kontrolle für eine hohe Qualität der Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zu sorgen. Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit hat sie sicher zu stellen, dass die fachlichen Voraussetzun- gen, welche bei der Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis geprüft werden (§ 10 Abs. 1 lit. a – c DolmV), auch später erfüllt bleiben. Der für die Eintra- gung ins Dolmetscherverzeichnis notwendigen Voraussetzung, korrekt, voll- ständig und rasch dolmetschen bzw. übersetzen zu können (§ 10 Abs. 1 lit. c DolmV), muss eine dolmetschende Person demnach auch während ihrer Eintragung im Dolmetscherverzeichnis gerecht werden. Grundvorausset- zung hierfür ist, dass sie nicht nur die Verfahrenssprache sowie die mass- gebliche Fremdsprache einwandfrei beherrscht, sondern auch grundlegende Kenntnisse über das Schweizer Rechtssystem aufweist. Dies gilt insbeson- dere mit Blick auf die massgeblichen Behörden und Prozessgesetze sowie die damit zusammenhängende einschlägige juristische Terminologie. Zudem muss sich die dolmetschende Person über ihre Rolle während des Dolmet- schereinsatzes im Klaren sein, insbesondere über die Pflicht, sich gegen- über den Parteien neutral und unparteilich zu verhalten, nicht auf die Partei- en einzuwirken, nicht mit ihnen zu sympathisieren und keine Emotionen zu zeigen. Ebenso hat sie über die notwendige Dolmetschertechnik zu verfü- gen. Diesen Anforderungen wird eine dolmetschende Person nur gerecht,
- 10 - wenn sie immer wieder Dolmetschereinsätze leistet und dabei die Dolmet- schertechnik pflegt und die Entwicklungen in der Rechtsetzung und die da- mit zusammenhängenden Änderungen bezüglich der Verfahrensabläufe mitverfolgt. Je länger eine Person keine Dolmetscheraufträge annimmt, des- to weniger ist gewährleistet, dass sie mit dem notwendigen Fachwissen und der erforderlichen Übersetzungstechnik bzw. ihrem Rollenverständnis ver- traut ist und damit die obgenannten Anforderungen erfüllt. 6.1. Den Akten zufolge wurde die Rekurrentin mit Beschluss vom 8. März 2004 wie von ihr beantragt für die Sprache Portugiesisch ins Dolmetscherver- zeichnis des Kantons Zürich aufgenommen (act. 6/2 bzw. act. 2). Seit dem Jahr 2006 war die Rekurrentin auf ihr Gesuch hin zusätzlich für die Sprache Portugiesisch/Brasil im Verzeichnis aufgeführt (vgl. act. 5 und act. 6/2). Ge- mäss den Angaben der Rekursgegnerin leistete die Rekurrentin im Kanton Zürich im September 2013 ihren letzten Einsatz als Behörden- oder Ge- richtsdolmetscherin (act. 4). Die Rekurrentin widerspricht dem bloss inso- fern, als dass sie erklärt, ihr letzter Einsatz habe am 3. September 2015 stattgefunden (act. 8). Zum Nachweis legt sie eine Lohnabrechnung De- zember 2015 vom 9. Dezember 2015 ins Recht, welche eine Entschädigung für einen Dolmetschereinsatz beim KJPD am 3. September 2015 von insge- samt Fr. 151.85 ausweist (act. 9). Der scheinbare Widerspruch zu den An- gaben der Rekursgegnerin erklärt sich daher, dass diese die erfolgten Ein- sätze nur anhand der dafür geleisteten Entschädigungen, welche im Buch- haltungssystem SAP verzeichnet werden, überprüfen kann (vgl. act. 4). Da die Entschädigung für den Einsatz im September 2015 im Dezember 2015 entrichtet wurde, konnte dieser Einsatz im Zeitpunkt des Beschlusses vom
6. November 2015 nicht erkannt werden. Dass es seit September 2013 zu mehr als diesem einen Einsatz gekommen ist, macht aber auch die Rekur- rentin nicht geltend. Damit steht fest, dass die Rekurrentin abgesehen von einem kurzen Einsatz im September 2015 seit rund zwei Jahren im Kanton Zürich keine Dolmetschereinsätze als Behörden- oder Gerichtsdolmetsche- rin mehr geleistet hat. Es ist davon auszugehen, dass sich diese fehlende Praxis negativ auf ihre Dolmetscherfertigkeiten auswirkt. Daran vermag auch
- 11 - nichts zu ändern, dass die Rekurrentin – von der Rekursgegnerin unbestrit- ten – die fraglichen Sprachen als Muttersprachen erlernte und sich sprach- lich auch stets auf dem Laufenden hält (act. 1), ist dies doch lediglich die Grundvoraussetzung für eine Aufnahme bzw. Belassung im Dolmetscher- verzeichnis. Die weiteren Voraussetzungen – Kenntnisse der aktuellen juris- tischen Terminologie, Rollenverständnis und Technik – sind jedoch wie aus- geführt von der konstanten Praxis abhängig und können bei längerer Untä- tigkeit, wie dies vorliegend der Fall ist, verloren gehen. Auch dass die Rekur- rentin nur nebenberuflich als Dolmetscherin tätig sein will (act. 1), bedeutet nicht, dass im Vergleich zu anderen Dolmetschenden weniger Praxistätigkeit nötig wäre, um die entsprechenden Fähigkeiten zu erhalten. Massgebend ist somit alleine, dass die Rekurrentin seit längerem als Dolmetscherin nicht mehr praktisch tätig war, was dazu führt, dass die fachlichen Voraussetzun- gen nicht mehr gewährleistet sind. Dies berechtigte ihrerseits die Rekurs- gegnerin, die Rekurrentin in Anwendung von § 13 Abs. 1 DolmV aus dem Verzeichnis zu löschen. 6.2. Entgegen der Behauptung der Rekurrentin ist es sodann nicht Sache der Rekursgegnerin, die Dolmetschenden über Gesetzesänderungen und der- gleichen stetig zu orientieren. So werden die Dolmetschenden etwa im Merkblatt für Dolmetscherinnen und Dolmetscher (abrufbar unter http://www.gerichte-zh.ch/organisation/obergericht/dolmetscherwesen/arbeit- en-als-dolmetscher.html) klar darauf aufmerksam gemacht, dass die Zent- ralstelle Dolmetscherwesen zwar die Erarbeitung und Pflege der entspre- chenden Kenntnisse mit ihren Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen un- terstützt, die Verantwortung jedoch bei den Dolmetschenden liegt (Merkblatt Ziff. 4.2). Die Dolmetschenden haben sich insbesondere betreffend Geset- zesänderungen laufend eigenständig weiterzubilden (Merkblatt Ziff. 4.5). 6.3. Was konkret der Grund war, dass die Rekurrentin nicht mehr aufgeboten wurde, ist im vorliegenden Kontext nicht von Relevanz, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Rekursgegnerin diesbezüglich ein Verschulden trifft. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die fehlenden An-
- 12 - fragen durch nicht korrigierte falsche Kontaktangaben der Rekurrentin im Verzeichnis verursacht wurden. Vielmehr ist aus den Akten ersichtlich, dass die Rekurrentin jedes Jahr das Formular zur Anpassung der Personendaten einreichte und auch sonst Problemen mit nicht aktuellen Kontaktangaben, wie dies etwa im März und im August 2010 bezüglich der Telefonnummer und im Juni 2014 bezüglich der E-Mail-Adresse vorkam, umgehend nachge- gangen wurde (vgl. act. 6/2). Die Rekurrentin bestreitet zudem nicht, dass das Dolmetscherverzeichnis alle zwei Wochen aktualisiert wird. Da das Fi- gurieren im Dolmetscherverzeichnis keinen Anspruch auf die Erteilung von Aufträgen begründet, musste die Rekursgegnerin ferner auch nicht entspre- chend tätig werden. Das Ausbleiben von Angeboten für Dolmetschereinsät- ze kann ihr damit nicht angelastet werden. Eben so wenig ist übrigens ein Verschulden der Rekurrentin an der Auftragslage zwingende Vorausset- zung, um eine Löschung mangels Praxistätigkeit vornehmen zu können. Massgebend ist alleine die – gegebenenfalls auch unverschuldete – Tatsa- che, dass ein Dolmetschender nicht mehr aufgeboten wird, was im vorlie- genden Fall wie ausgeführt als erstellt betrachtet werden kann. Der Be- schluss der Rekursgegnerin, die Rekurrentin unter diesen Umständen man- gels ausreichender Tätigkeit aus dem Dolmetscherverzeichnis zu löschen, ist somit nicht zu beanstanden. 6.4. Hinzu kommt, dass eine Löschung auch aus administrativen Gründen erfol- gen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zahlreiche besser qualifizier- te Personen zur Verfügung stehen. Vorliegend sind gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Rekursgegnerin in den beiden fraglichen Spra- chen jeweils abgesehen von der Rekurrentin rund 30 Personen als Dolmet- schende im Verzeichnis aufgeführt (act. 4). Im Gegensatz zur Rekurrentin verfügen diese nicht nur über gute Sprachkenntnisse, sondern auch über ak- tuelle Praxiserfahrung. Letzteres wird von der Rekurrentin nicht bestritten. Ob die Rekurrentin die fraglichen Sprachen allenfalls besser beherrscht als andere Dolmetschende, welche diese nicht als Muttersprache erlernt haben (vgl. act. 1 und act. 8), ist irrelevant, da die Löschung nicht aufgrund eines Vergleiches der sprachlichen Fertigkeiten der Rekurrentin mit denjenigen
- 13 - anderer Dolmetschenden erfolgte. Gemäss dem Merkblatt für Dolmetsche- rinnen und Dolmetscher wird das Beherrschen der Fremdsprache auf Mut- tersprachenniveau im Übrigen ohnehin vorausgesetzt (Merkblatt Ziff. 4.1), sodass davon auszugehen ist, dass im Verzeichnis aufgeführte Personen über diese Fertigkeit verfügen. Ferner ist die Rekurrentin in ihrer Verfügbar- keit gemäss ihren eigenen Angaben aufgrund ihrer sonstigen Arbeitstätigkeit stark eingeschränkt (vgl. act. 1), was das Erteilen von Aufträgen zusätzlich erschwert. Bereits vor Antritt ihrer festen Anstellung waren die Dolmetscher- einsätze als Behörden- oder Gerichtsdolmetscherin zudem stark rückläufig, wie die von der Rekursgegnerin dargelegten und nicht bestrittenen stetig sinkenden Einkommenszahlen zeigen (act. 4). Die Rekurrentin führt selbst aus, sie habe aufgrund des sinkenden Einkommens aus ihrer Dolmetscher- tätigkeit eine andere Stelle annehmen müssen (act. 8). Zusammen mit dem Umstand, dass die Rekurrentin seit rund zwei Jahren lediglich einmal aufge- boten wurde, zeigt dies, dass an den Dienstleistungen der Rekurrentin of- fenbar seit längerem kein Bedarf mehr besteht. Um dem Ziel gerecht zu werden, flexible und verfügbare Dolmetschende zur Verfügung zu stellen und eine gute Qualität der Leistung der Dolmetschenden zu gewährleisten, ist es legitim, Dolmetschende, an deren Leistungen kein Bedarf mehr be- steht und die zeitlich nur sehr eingeschränkt verfügbar sind, aus dem Ver- zeichnis zu löschen. Die Rekursgegnerin kann sich somit auch auf administ- rative Gründe berufen, um die Löschung der Rekurrentin im Dolmetscher- verzeichnis zu begründen. 6.5. Im Übrigen hält der Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. November 2015 auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Dieser besagt, dass eine staatliche Massnahme in Rechtsetzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (Schindler, in: Die schweizerische Bundesverfassung - St. Galler Kommen- tar, Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 5 N 48). Die Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmet- scherverzeichnis erweist sich als geeignet und erforderlich, um eine effizien-
- 14 - te Suche nach tatsächlich zur Verfügung stehenden Dolmetschenden, die auch bereit sind, regelmässig Einsätze zu leisten, zu gewährleisten. Sie ver- hindert ein mühsames und langes Suchen durch Gerichte und Behörden nach tatsächlich verfügbaren Dolmetschenden und dient damit im Endeffekt dem Funktionieren der Strafverfolgung und der Rechtspflege. Auch führt die durch die Löschung erzielte Beschränkung auf tatsächlich tätige Dolmet- schende dazu, dass diese mehr Einsätze erhalten, was zu mehr Praxiser- fahrung führt und dadurch die Qualität der Dolmetscherleistungen steigert. Mangels Angewiesenheit auf Nebenerwerbstätigkeiten stehen solche Dol- metschenden dann auch umfassender zur Verfügung, was ebenfalls im Sin- ne der Rechtspflege ist. Schliesslich stellt die Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis für sie keine besonders harte Massnahme dar, zumal sie seit längerer Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ohne Dolmet- schereinsätze zu leisten (act. 8). Die Rekursgegnerin teilte der Rekurrentin sodann mit Schreiben vom 23. Juli 2015 mit, dass fehlende Praxiserfahrung zur Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis führen könne (act. 6/1). Der Rekurrentin wurde damit die Möglichkeit eingeräumt, die angedrohte mögli- che Löschung durch Dolmetschereinsätze zu verhindern. Auch war sie ex- plizit aufgefordert worden, zu begründen, weshalb sie nach wie vor im Ver- zeichnis aufgeführt werden solle, unter der Androhung, dass ohne entspre- chende Rückmeldung eine Löschung erfolgen würde (act. 6/1). Dem kam die Rekurrentin jedoch nicht nach. Das öffentliche Interesse an der Quali- tätssicherung, zu der die Rekursgegnerin verpflichtet ist, wiegt daher schwe- rer als das Interesse der Rekurrentin an einem Verbleib im Verzeichnis. Damit erweist sich ihre Löschung als verhältnismässig.
7. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschluss der Rekursgegnerin vom
6. November 2015, die Rekurrentin für die Sprachen Portugiesisch und Por- tugiesisch/Brasil aus dem Dolmetscherverzeichnis zu löschen, nicht zu be- anstanden ist. Der Rekurs ist somit abzuweisen.
- 15 - IV.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuer- legen (§ 13 Abs. 1 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag der Rekurrentin, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom
6. November 2015 bestätigt.
3. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.
5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Parteien, an die Rekursgegnerin nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist unter Rück- sendung der beigezogenen Akten.
7. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 16 - Zürich, 1. April 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: