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VR150004

Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 3. Juni 2014 (BP140051)

Zürich OG · 2015-10-20 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Dem Rechtsvertreter der Rekurrenten wird für seine Bemühungen im Ver- fahren VR140005-O zusätzlich zu Dispositiv Ziffer 2 des Beschlusses der Verwaltungskommission vom 6. Oktober 2015, Verfahren VR150004-O, eine (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 3'079.60 entrichtet.
  2. Dispositiv Ziffer 4 des Beschlusses der Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2015 wird in Wiedererwägung gezogen und wie folgt ersetzt: - 4 - Dem Rechtsvertreter der Rekurrenten wird für seine Bemühungen im Ver- fahren VR150004-O eine Prozessentschädigung von Fr. 259.20 entrichtet.
  3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Rekurrenten, dreifach, für sich und die Rekurren- ten, - die Rekursgegnerin, - die Obergerichtskasse.
  4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 20. Oktober 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VR150004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 20. Oktober 2015 in Sachen

1. A._____,

2. Mieterinnen- und Mieterverband Zürich, Rekurrenten 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt X._____, gegen Bezirksgericht Meilen, Rekursgegner betreffend Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom

3. Juni 2014 (BP140051); Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich VR140005-O vom 27. Oktober 2014 Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 1C_634/2014 (Rückweisung) vom 14. September 2015

- 2 - Erwägungen: Nach Einsicht in die Honorarnote des Rechtsvertreters der Rekurrenten, Rechts- anwalt X._____, vom 8. Oktober 2015 (act. 6-7), in der Erwägung, dass die Verwaltungskommission dem Rechtsvertreter der Rekurrenten mit Be- schluss vom 6. Oktober 2015 für seine Bemühungen im Verfahren VR140005-O eine reduzierte Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2'732.40 zugesprochen hat (act. 4), dass im Beschluss der Verwaltungskommission vom 6. Oktober 2015 davon aus- gegangen wurde, dass die Kosten des Verfahrens VR140005-O gestützt auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 14. September 2015 zur Hälfte den Rekurren- ten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen seien und dem Rechtsvertreter der Rekurrenten damit eine reduzierte Prozessentschädigung zustehe (vgl. act. 4 und act. 1), woran auch heute noch festzuhalten ist, dass sich die Entschädigung in Justizverwaltungssachen gemäss § 21 der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) nach dem notwendigen Zeitaufwand richtet, dass der Rechtsvertreter der Rekurrenten für das Verfahren VR140005-O in sei- ner Honorarnote vom 8. Oktober 2015 Aufwendungen von insgesamt Fr. 11'624.05 geltend macht, wobei er nebst den Barauslagen von Fr. 7.- 36,60 Stunden in Rechnung stellt und von einem Stundenansatz von Fr. 280.- bzw. Fr. 320.- ausgeht (act. 7), dass sich der Stundenansatz nach § 3 AnwGebV richtet, welcher von einer Ge- bühr von Fr. 150.- bis Fr. 350.- pro Stunde ausgeht, dass sich der von der Verwaltungskommission im Beschluss vom 6. Oktober 2015 angenommene Stundenansatz von Fr. 220.- nach Einreichung der Honorarnote in

- 3 - Anwendung von § 3 AnwGebV als zu tief erweist, und jener des Rechtsvertreters der Rekurrenten zu übernehmen ist, dass die geltend gemachten Bemühungen von 36,60 Stunden und die Barausla- gen von Fr. 7.- sodann angemessen erscheinen, dass es sich damit rechtfertigt, dem Rechtsvertreter der Rekurrenten eine seiner Honorarnote entsprechende reduzierte Prozessentschädigung auszurichten, was einem Betrag von Fr. 5'381.50 zuzüglich 8% MwSt. entspricht, dass davon bereits der im Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2015 zugesprochene Betrag von Fr. 2'732.40 abzuziehen ist, dass dem Rechtsvertreter der Rekurrenten für die Durchsicht des Beschlusses vom 6. Oktober 2015 (act. 4), Verfahren VR150004-O, und des hiesigen Be- schlusses - ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 320.- - ein Betrag von Fr. 240.- zuzüglich 8% MwSt. zuzusprechen ist, unter Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht, wird beschlossen:

1. Dem Rechtsvertreter der Rekurrenten wird für seine Bemühungen im Ver- fahren VR140005-O zusätzlich zu Dispositiv Ziffer 2 des Beschlusses der Verwaltungskommission vom 6. Oktober 2015, Verfahren VR150004-O, eine (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 3'079.60 entrichtet.

2. Dispositiv Ziffer 4 des Beschlusses der Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2015 wird in Wiedererwägung gezogen und wie folgt ersetzt:

- 4 - Dem Rechtsvertreter der Rekurrenten wird für seine Bemühungen im Ver- fahren VR150004-O eine Prozessentschädigung von Fr. 259.20 entrichtet.

3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Rechtsvertreter der Rekurrenten, dreifach, für sich und die Rekurren- ten,

- die Rekursgegnerin,

- die Obergerichtskasse.

4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 20. Oktober 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: