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VR150001

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KC140045-O) vom 19. November 2014

Zürich OG · 2015-04-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss vom 19. November 2014 löschte die Fachgruppe Dolmet- scherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) A._____ (nachfolgend: Rekur- rent) für die Sprachen Französisch, Englisch und … aus dem Dolmetscher- verzeichnis des Kantons Zürich. Aufgrund der geringen Anzahl an Dolmet- schenden für die Sprache … behielt sie jedoch seine Unterlagen mit dem Hinweis zurück, dass sie den Rekurrenten für die besagte Sprache bei Bedarf den anfragenden Behörden und Gerichten vermitteln würde (act. 4).

E. 2 Gegen diesen Beschluss erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 3. Januar 2015 innert Frist Rekurs und beantragte sinngemäss, es sei der Beschluss vom 19. November 2014 aufzuheben (act. 1).

E. 3 In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2015 (act. 3) hält die Rekursgegne- rin fest, bei der Abwesenheitsliste handle es sich um ein administratives Hilfsmittel. Die Liste sei für die Behörden und Gerichte nicht einsehbar. Sie sei für Dolmetschende gedacht, welchen es temporär unmöglich sei, Einsät- ze zu leisten, und helfe der Zentralstelle, auf einfache Weise sicherzustellen, dass im Dolmetscherverzeichnis nur verfügbare Personen aufgelistet seien. Die Abwesenheitsliste könne aber nicht dazu dienen, jemandem mit einer unbefristeten Vollzeitanstellung eine schnelle und unkomplizierte Rückkehr ins Dolmetscherverzeichnis zu ermöglichen. Dies insbesondere deshalb, weil mit der fehlenden Praxis die praktischen Dolmetscherfertigkeiten und das klare Rollenverständnis verloren gingen. Zudem müsse die Abwesen- heitsliste gepflegt werden, was mit Kosten verbunden sei. Nebst der Abwe- senheitsliste führe die Zentralstelle eine nicht einsehbare Liste mit Perso- nen, welche eine Sprache beherrschten, für die es nur wenige Dolmet- schende im Dolmetscherverzeichnis gebe. Hierbei handle es sich nicht um unqualifizierte Dolmetschende, zumal solche Personen nie vermittelt wür- den. Diese Liste sei dazu da, im Falle von Engpässen doch noch eine Per- son vermitteln zu können. 4.1. Nach § 7 Abs. 1 DolmV führt die Fachgruppe ein Verzeichnis von Personen, denen die Gerichts- und Verwaltungsbehörden Dolmetscher- und Überset- zungsaufträge erteilen können. § 9 Abs. 2 DolmV zufolge kann eine Person dann ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen werden, wenn ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen besteht und sie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 be- sagter Verordnung erfüllt. In fachlicher Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hochdeutsche Sprache sowie eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrscht (§ 10 Abs. 1 lit. a und b DolmV) und korrekt, vollständig und rasch dolmetschen oder überset- zen kann (§ 10 Abs. 1 lit. c DolmV). In persönlicher Hinsicht wird sodann ge- fordert, dass die sich bewerbende Person handlungsfähig ist (§ 10 Abs. 2 lit. a DolmV), über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügt (§ 10 Abs. 2 lit. b DolmV), in aller Regel Schweizer Bürger

- 5 - ist oder seit mehreren Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (§ 10 Abs. 2 lit. c DolmV) und gestützt auf die bisherige Tätigkeit eine unabhängi- ge Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleisten kann (§ 10 Abs. 2 lit. d DolmV). § 3 Abs. 5 DolmV gibt der Fachgruppe Dolmetscherwe- sen den Auftrag, insbesondere durch Auswahl, Schulung und Kontrolle für eine hohe Qualität der Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zu sorgen. Erfüllt eine im Verzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persön- lichen Voraussetzungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht (§ 13 Abs. 1 DolmV). Dabei ist die Fachgruppe verpflichtet, vorab die erforderlichen Ab- klärungen zu veranlassen und allenfalls Experten beizuziehen (§ 13 Abs. 2 DolmV). Nach § 13 Abs. 3 DolmV kann eine Person zwar aus administrati- ven Gründen aus dem Dolmetscherverzeichnis gelöscht werden, namentlich dann, wenn zahlreiche besser qualifizierte Personen zur Verfügung stehen. Eine Löschung muss jedoch auf jeden Fall dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit gerecht werden, zumal es sich hierbei um ein verfassungsrechtli- ches Prinzip handelt (Art. 5 BV). 4.2. Bei der Abwesenheitsliste handelt es sich gemäss den Ausführungen der Rekursgegnerin um ein rein administratives Hilfsmittel ohne Rechtsgrundla- ge in der Dolmetscherverordnung (act. 3 S. 2). Sie ist demnach Bestandteil des Dolmetscherverzeichnisses. Zweck der Abwesenheitsliste ist es, das Dolmetscherverzeichnis übersichtlich zu behalten, indem Personen, welche vorübergehend für Dolmetschereinsätze nicht zur Verfügung stehen, aus dem Verzeichnis entfernt und in die Abwesenheitsliste eingetragen werden. Damit erscheinen im Dolmetscherverzeichnis keine Personen, welche zur- zeit keine Dolmetschereinsätze leisten können, wodurch ein schnelles Auf- finden eines einsatzbereiten Dolmetschenden gewährleistet wird. Obwohl die Abwesenheitsliste in der Dolmetscherverordnung nicht explizit vorgese- hen ist, erweist sich ihre Einführung aus Praktikabilitätsgründen als sinnvoll. Wird eine Person aus der Abwesenheitsliste entfernt, ohne wieder ins Dol- metscherverzeichnis eingetragen zu werden, so kommt dies einer Löschung im Dolmetscherverzeichnis gleich. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich

- 6 - daher nur dann, wenn die Voraussetzungen zur Löschung aus dem Dolmet- scherverzeichnis ebenfalls erfüllt sind. 4.3. Wie dargelegt ist es die Aufgabe der Rekursgegnerin, durch Kontrollmass- nahmen für eine hohe Qualität der Dolmetscher- und Übersetzungsleistun- gen zu sorgen (§ 3 Abs. 5 DolmV). Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit hat sie sicher zu stellen, dass die fachlichen Voraussetzungen, welche bei der Ein- tragung ins Dolmetscherverzeichnis geprüft werden (§ 10 Abs. 1 lit. a-c DolmV), auch später erfüllt bleiben. Der für die Eintragung ins Dolmetscher- verzeichnis notwendigen Voraussetzung, korrekt, vollständig und rasch dol- metschen bzw. übersetzen zu können (§ 10 Abs. 1 lit. c DolmV), muss eine dolmetschende Person demnach auch während ihrer Eintragung im Dolmet- scherverzeichnis gerecht werden. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass sie nicht nur die Verfahrenssprache sowie die massgebliche Fremdsprache einwandfrei beherrscht, sondern auch grundlegende Kenntnisse über unser Rechtssystem aufweist. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die massgebli- chen Behörden und Prozessgesetze sowie die damit zusammenhängende einschlägige juristische Terminologie. Zudem muss sich die dolmetschende Person über ihre Rolle während des Dolmetschereinsatzes im Klaren sein, insbesondere über die Pflicht, sich gegenüber den Parteien neutral und un- parteilich zu verhalten, nicht auf die Parteien einzuwirken, nicht mit ihnen zu sympathisieren und keine Emotionen zu zeigen. Ebenso hat sie über die notwendige Dolmetschertechnik zu verfügen. Diesen Anforderungen wird ei- ne dolmetschende Person nur gerecht, wenn sie immer wieder Dolmet- schereinsätze leistet und dabei die Dolmetschertechnik pflegt und die Ent- wicklungen in der Rechtsetzung und die damit zusammenhängenden Ände- rungen bezüglich der Verfahrensabläufe mitverfolgt. Je länger eine Person keine Dolmetscheraufträge annimmt, desto weniger ist gewährleistet, dass sie mit dem notwendigen Fachwissen und der erforderlichen Übersetzungs- technik bzw. ihrem Rollenverständnis vertraut ist und damit die obgenannten Anforderungen erfüllt.

- 7 - 5.1. Den Akten zufolge wurde der Rekurrent mit Beschluss vom 17. Juni 2004 auf seinen Antrag (act. 5/2/1) hin für die Sprachen Englisch, Französisch und … (seltene afrikanische Sprache) ins Dolmetscherverzeichnis des Kan- tons Zürich aufgenommen (act. 5/2/10). Im Oktober 2011 ersuchte er darum, ihn wegen seiner hauptberuflichen Tätigkeit vorübergehend aus dem Dol- metscherverzeichnis zu entfernen, welchem Begehren stattgegeben wurde (act. 5/2/19). Bis zum Entscheid der Rekursgegnerin vom 19. November 2014 war der Rekurrent im Kanton Zürich offenbar nicht mehr als Behörden- oder Gerichtsdolmetscher tätig. Gegenteiliges macht er zumindest nicht gel- tend und ergibt sich auch aus den Akten nicht. Vielmehr kann dem E- Mailverkehr zwischen den Parteien entnommen werden, dass sich der Re- kurrent ab Oktober 2011 bis auf Weiteres nicht mehr als Dolmetscher zur Verfügung stellte und ankündigte, sich wieder zu melden, wenn er mehr Zeit habe (act. 5/2/18 S. 2, act. 5/2/19). Eine solche Rückmeldung ist nicht ak- tenkundig (vgl. auch act. 5/2/22-24). Damit hat der Rekurrent seit rund drei- einhalb Jahren keine Dolmetschereinsätze mehr geleistet. Es ist davon aus- zugehen, dass sich diese lange Abwesenheit infolge der fehlenden Praxis negativ auf seine Dolmetscherfertigkeiten und sein Rollenverständnis aus- wirkt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Rekurrent bereits vor dem Jahre 2004 in Deutschland als Behördendolmetscher tätig war (act. 5/2/12), mithin eine langjährige Dolmetschertätigkeit aufweist, zumal auch diese schon etliche Jahre zurückliegt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass per 1. Januar 2011 mit der schweizerischen Straf- und Zivilprozessord- nung neue Prozessgesetze in Kraft traten. Auch wenn aus den Akten nicht ersichtlich ist, wie viele Einsätze der Rekurrent zwischen Januar und Okto- ber 2011 geleistet hat, so muss aufgrund seiner langjährigen Absenz davon ausgegangen werden, dass er sich mit den Verfahrensabläufen, wie sie in den neuen Prozessgesetzen vorgesehen sind, nicht hinreichend tief ausei- nandersetzen konnte und es ihm damit am notwendigen Wissen über die massgeblichen Änderungen fehlt, zumal er sich nicht auf den Standpunkt stellt, er habe in dieser Zeit in anderen Kantonen als Gerichts- bzw. Behör- dendolmetscher gearbeitet. Der Beschluss der Rekursgegnerin, den Rekur-

- 8 - renten unter diesen Umständen mangels hinreichender Praxiserfahrung aus der Abwesenheitsliste und dem Dolmetscherverzeichnis zu löschen, ist nicht beanstanden. Insbesondere hält er auch vor dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit stand. Dieser besagt, dass eine staatliche Massnahme in Recht- setzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (Hangartner in: Die schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallen- der [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 N 36). Die Löschung des Rekurrenten aus dem Dolmetscherverzeichnis erweist sich als geeignet und erforderlich, um eine effiziente Suche nach zur Verfügung stehenden Dolmetschern und damit im Endeffekt das Funktionieren der Strafverfolgung und Rechtspflege zu gewährleisten. Insbesondere rechtfertigt sich ein länge- rer Verbleib in der Abwesenheitsliste aufgrund ihres temporären Charakters nicht mehr, da der Rekurrent nun schon seit rund dreieinhalb Jahren darin aufgeführt ist. Schliesslich stellt die Löschung des Rekurrenten aus dem Dolmetscherverzeichnis für diesen keine besonders harte Massnahme dar, zumal er seit längerer Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ohne Dolmet- schereinsätze zu leisten (act. 5/2/19), und offenbar auch nicht beabsichtigt, Dolmetscheraufträge in naher Zukunft anzunehmen. Die Rekursgegnerin teilte dem Rekurrenten sodann mit Schreiben vom 30. Juni 2014 mit, dass fehlende Praxiserfahrung zur Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis führen könne (act. 5/1). Dem Rekurrenten wurde damit die Möglichkeit ein- geräumt, die angedrohte mögliche Löschung durch Dolmetschereinsätze zu verhindern. Auch von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet erweist sich sei- ne Löschung als verhältnismässig. 5.2. Mit der berechtigten Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis hat der Re- kurrent auch keinen Anspruch auf Verbleib in der Abwesenheitsliste, da die- se als technisches Hilfsmittel als Bestandteil des Dolmetscherverzeichnisses zu betrachten ist.

- 9 - 5.3. Aus dem Umstand, dass der Rekurrent für die Sprache … in einem dritten Verzeichnis, in welchem Dolmetschende mit seltenen Sprachen aufgeführt sind, eingetragen bleibt, kann er sodann mit Blick auf die Beibehaltung sei- ner Eintragung im Dolmetscherverzeichnis bzw. in der Abwesenheitsliste für die Sprachen Englisch und Französisch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar fehlt ihm auch für die Sprache ... die notwendige Praxis. Doch rechtfer- tigt es das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung und Rechtspflege, ein solches Verzeichnis zu führen, um zu gewährleisten, dass die Behörden auch bei seltenen Sprachen, bei welchen nur wenige Übersetzer im Dolmetscherverzeichnis eingetragen sind, bei Bedarf auf ei- nen Dolmetscher zurückgreifen können. § 7 Abs. 2 DolmV sieht denn auch vor, dass nicht registrierten Personen Dolmetscheraufträge erteilt werden können, wenn im Einzelfall eine registrierte Person nicht zur Verfügung steht, eine solche innert nützlicher Frist nicht aufgeboten werden kann oder sonstige besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird lediglich, dass die auftraggebende Behörde die fachlichen und persönlichen Voraussetzun- gen als gegeben erachtet. Die besagte Bestimmung schliesst damit nicht aus, dass ein Dolmetscherauftrag ausnahmsweise einer nicht eingetragenen Person übertragen werden kann, welche die Prüfung zur Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis bestanden hat, nun aber mangels ausreichender Praxis nicht mehr im Dolmetscherverzeichnis eingetragen ist. Die Eintragung in diesem dritten Verzeichnis gibt dem Rekurrenten keinen Anspruch darauf, im Dolmetscherverzeichnis aufgelistet zu bleiben. 5.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschluss der Rekursgegnerin vom

19. November 2014, den Rekurrenten für die Sprachen Französisch, Eng- lisch und … aus dem Dolmetscherverzeichnis und damit einhergehend aus der Abwesenheitsliste zu löschen ist, nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

- 10 - IV.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzu- erlegen (§ 13 Abs. 1 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzuspre- chen.
  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:
  3. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom
  4. November 2014 bestätigt.
  5. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
  6. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.
  7. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen.
  8. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten.
  9. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Zürich, 1. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VR150001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 1. April 2015 in Sachen A._____, Rekurrent gegen Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KC140045-O) vom 19. November 2014

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Beschluss vom 19. November 2014 löschte die Fachgruppe Dolmet- scherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) A._____ (nachfolgend: Rekur- rent) für die Sprachen Französisch, Englisch und … aus dem Dolmetscher- verzeichnis des Kantons Zürich. Aufgrund der geringen Anzahl an Dolmet- schenden für die Sprache … behielt sie jedoch seine Unterlagen mit dem Hinweis zurück, dass sie den Rekurrenten für die besagte Sprache bei Bedarf den anfragenden Behörden und Gerichten vermitteln würde (act. 4).

2. Gegen diesen Beschluss erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 3. Januar 2015 innert Frist Rekurs und beantragte sinngemäss, es sei der Beschluss vom 19. November 2014 aufzuheben (act. 1).

3. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 2) hielt die Rekursgegnerin an ihrem Beschluss fest (act. 3). Die Stellungnahme wurde dem Rekurren- ten am 23. Februar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 6). II. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17, DolmV) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Dolmetscherwe- sen oder deren Ausschuss der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Demzufolge ist die Verwal- tungskommission zur Behandlung des Rekurses des Rekurrenten gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 19. November 2014 zuständig.

- 3 - III.

1. Die Rekursgegnerin stellt sich in ihrem Beschluss zusammengefasst auf den Standpunkt (act. 4), seit mindestens Januar 2013 habe der Rekurrent keine Einsätze mehr als Behörden- und Gerichtsdolmetscher für den Kanton Zü- rich geleistet. Es sei Aufgabe der Rekursgegnerin, für eine hohe Qualität der Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen zu sorgen. Aus administrativen Gründen könne eine Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis vorge- nommen werden, wenn zahlreiche besser qualifizierte Personen zur Verfü- gung stünden. Um eine möglichst effiziente Suche von Dolmetschenden zu gewährleisten, seien im Dolmetscherverzeichnis nur Personen aufzuführen, welche verfügbar seien, innert nützlicher Zeit am Einsatzort sein könnten und welche die Bereitschaft mit sich brächten, tatsächlich regelmässig Ein- sätze zu leisten. Fehlende Praxiserfahrung könne sich negativ auf die Quali- tät der Dolmetscherleistung auswirken. Der Rekurrent sei auf seinen Wunsch hin seit dem Oktober 2011 temporär aus dem Dolmetscherver- zeichnis entfernt worden. Es fehle ihm daher an der nötigen aktuellen Pra- xiserfahrung. Ebenso wenig stehe er aktuell für Einsätze zur Verfügung. Für die Sprachen Englisch und Französisch gebe es zahlreiche besser qualifi- zierte Dolmetschende. Für diese Sprachen sei er daher aus dem Dolmet- scherverzeichnis zu löschen. Gleiches gälte für die Sprache …, für welche er aber aufgrund der wenigen zur Verfügung stehenden Dolmetscher bei Bedarf für Einsätze angefragt werden könne. Die Löschung des Rekurrenten aus dem Verzeichnis erweise sich als verhältnismässig.

2. Der Rekurrent begründet seinen Rekurs (act. 1) im Wesentlichen damit, er sei für die Sprachen Englisch, Französisch und … im Dolmetscherverzeich- nis aufgenommen worden, weil er hierfür qualifiziert gewesen sei. Man habe seine Qualifikation ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Die Aufnahme in das Verzeichnis für die Sprache … erhöhe weder seine Bereit- schaft noch seine Verfügbarkeit. Korrekt wäre es gewesen, ihn im Dolmet- scherverzeichnis bzw. auf der Abwesenheitsliste zu belassen, worum er denn auch ersuche.

- 4 -

3. In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2015 (act. 3) hält die Rekursgegne- rin fest, bei der Abwesenheitsliste handle es sich um ein administratives Hilfsmittel. Die Liste sei für die Behörden und Gerichte nicht einsehbar. Sie sei für Dolmetschende gedacht, welchen es temporär unmöglich sei, Einsät- ze zu leisten, und helfe der Zentralstelle, auf einfache Weise sicherzustellen, dass im Dolmetscherverzeichnis nur verfügbare Personen aufgelistet seien. Die Abwesenheitsliste könne aber nicht dazu dienen, jemandem mit einer unbefristeten Vollzeitanstellung eine schnelle und unkomplizierte Rückkehr ins Dolmetscherverzeichnis zu ermöglichen. Dies insbesondere deshalb, weil mit der fehlenden Praxis die praktischen Dolmetscherfertigkeiten und das klare Rollenverständnis verloren gingen. Zudem müsse die Abwesen- heitsliste gepflegt werden, was mit Kosten verbunden sei. Nebst der Abwe- senheitsliste führe die Zentralstelle eine nicht einsehbare Liste mit Perso- nen, welche eine Sprache beherrschten, für die es nur wenige Dolmet- schende im Dolmetscherverzeichnis gebe. Hierbei handle es sich nicht um unqualifizierte Dolmetschende, zumal solche Personen nie vermittelt wür- den. Diese Liste sei dazu da, im Falle von Engpässen doch noch eine Per- son vermitteln zu können. 4.1. Nach § 7 Abs. 1 DolmV führt die Fachgruppe ein Verzeichnis von Personen, denen die Gerichts- und Verwaltungsbehörden Dolmetscher- und Überset- zungsaufträge erteilen können. § 9 Abs. 2 DolmV zufolge kann eine Person dann ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen werden, wenn ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen besteht und sie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 be- sagter Verordnung erfüllt. In fachlicher Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hochdeutsche Sprache sowie eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrscht (§ 10 Abs. 1 lit. a und b DolmV) und korrekt, vollständig und rasch dolmetschen oder überset- zen kann (§ 10 Abs. 1 lit. c DolmV). In persönlicher Hinsicht wird sodann ge- fordert, dass die sich bewerbende Person handlungsfähig ist (§ 10 Abs. 2 lit. a DolmV), über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügt (§ 10 Abs. 2 lit. b DolmV), in aller Regel Schweizer Bürger

- 5 - ist oder seit mehreren Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (§ 10 Abs. 2 lit. c DolmV) und gestützt auf die bisherige Tätigkeit eine unabhängi- ge Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleisten kann (§ 10 Abs. 2 lit. d DolmV). § 3 Abs. 5 DolmV gibt der Fachgruppe Dolmetscherwe- sen den Auftrag, insbesondere durch Auswahl, Schulung und Kontrolle für eine hohe Qualität der Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zu sorgen. Erfüllt eine im Verzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persön- lichen Voraussetzungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht (§ 13 Abs. 1 DolmV). Dabei ist die Fachgruppe verpflichtet, vorab die erforderlichen Ab- klärungen zu veranlassen und allenfalls Experten beizuziehen (§ 13 Abs. 2 DolmV). Nach § 13 Abs. 3 DolmV kann eine Person zwar aus administrati- ven Gründen aus dem Dolmetscherverzeichnis gelöscht werden, namentlich dann, wenn zahlreiche besser qualifizierte Personen zur Verfügung stehen. Eine Löschung muss jedoch auf jeden Fall dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit gerecht werden, zumal es sich hierbei um ein verfassungsrechtli- ches Prinzip handelt (Art. 5 BV). 4.2. Bei der Abwesenheitsliste handelt es sich gemäss den Ausführungen der Rekursgegnerin um ein rein administratives Hilfsmittel ohne Rechtsgrundla- ge in der Dolmetscherverordnung (act. 3 S. 2). Sie ist demnach Bestandteil des Dolmetscherverzeichnisses. Zweck der Abwesenheitsliste ist es, das Dolmetscherverzeichnis übersichtlich zu behalten, indem Personen, welche vorübergehend für Dolmetschereinsätze nicht zur Verfügung stehen, aus dem Verzeichnis entfernt und in die Abwesenheitsliste eingetragen werden. Damit erscheinen im Dolmetscherverzeichnis keine Personen, welche zur- zeit keine Dolmetschereinsätze leisten können, wodurch ein schnelles Auf- finden eines einsatzbereiten Dolmetschenden gewährleistet wird. Obwohl die Abwesenheitsliste in der Dolmetscherverordnung nicht explizit vorgese- hen ist, erweist sich ihre Einführung aus Praktikabilitätsgründen als sinnvoll. Wird eine Person aus der Abwesenheitsliste entfernt, ohne wieder ins Dol- metscherverzeichnis eingetragen zu werden, so kommt dies einer Löschung im Dolmetscherverzeichnis gleich. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich

- 6 - daher nur dann, wenn die Voraussetzungen zur Löschung aus dem Dolmet- scherverzeichnis ebenfalls erfüllt sind. 4.3. Wie dargelegt ist es die Aufgabe der Rekursgegnerin, durch Kontrollmass- nahmen für eine hohe Qualität der Dolmetscher- und Übersetzungsleistun- gen zu sorgen (§ 3 Abs. 5 DolmV). Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit hat sie sicher zu stellen, dass die fachlichen Voraussetzungen, welche bei der Ein- tragung ins Dolmetscherverzeichnis geprüft werden (§ 10 Abs. 1 lit. a-c DolmV), auch später erfüllt bleiben. Der für die Eintragung ins Dolmetscher- verzeichnis notwendigen Voraussetzung, korrekt, vollständig und rasch dol- metschen bzw. übersetzen zu können (§ 10 Abs. 1 lit. c DolmV), muss eine dolmetschende Person demnach auch während ihrer Eintragung im Dolmet- scherverzeichnis gerecht werden. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass sie nicht nur die Verfahrenssprache sowie die massgebliche Fremdsprache einwandfrei beherrscht, sondern auch grundlegende Kenntnisse über unser Rechtssystem aufweist. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die massgebli- chen Behörden und Prozessgesetze sowie die damit zusammenhängende einschlägige juristische Terminologie. Zudem muss sich die dolmetschende Person über ihre Rolle während des Dolmetschereinsatzes im Klaren sein, insbesondere über die Pflicht, sich gegenüber den Parteien neutral und un- parteilich zu verhalten, nicht auf die Parteien einzuwirken, nicht mit ihnen zu sympathisieren und keine Emotionen zu zeigen. Ebenso hat sie über die notwendige Dolmetschertechnik zu verfügen. Diesen Anforderungen wird ei- ne dolmetschende Person nur gerecht, wenn sie immer wieder Dolmet- schereinsätze leistet und dabei die Dolmetschertechnik pflegt und die Ent- wicklungen in der Rechtsetzung und die damit zusammenhängenden Ände- rungen bezüglich der Verfahrensabläufe mitverfolgt. Je länger eine Person keine Dolmetscheraufträge annimmt, desto weniger ist gewährleistet, dass sie mit dem notwendigen Fachwissen und der erforderlichen Übersetzungs- technik bzw. ihrem Rollenverständnis vertraut ist und damit die obgenannten Anforderungen erfüllt.

- 7 - 5.1. Den Akten zufolge wurde der Rekurrent mit Beschluss vom 17. Juni 2004 auf seinen Antrag (act. 5/2/1) hin für die Sprachen Englisch, Französisch und … (seltene afrikanische Sprache) ins Dolmetscherverzeichnis des Kan- tons Zürich aufgenommen (act. 5/2/10). Im Oktober 2011 ersuchte er darum, ihn wegen seiner hauptberuflichen Tätigkeit vorübergehend aus dem Dol- metscherverzeichnis zu entfernen, welchem Begehren stattgegeben wurde (act. 5/2/19). Bis zum Entscheid der Rekursgegnerin vom 19. November 2014 war der Rekurrent im Kanton Zürich offenbar nicht mehr als Behörden- oder Gerichtsdolmetscher tätig. Gegenteiliges macht er zumindest nicht gel- tend und ergibt sich auch aus den Akten nicht. Vielmehr kann dem E- Mailverkehr zwischen den Parteien entnommen werden, dass sich der Re- kurrent ab Oktober 2011 bis auf Weiteres nicht mehr als Dolmetscher zur Verfügung stellte und ankündigte, sich wieder zu melden, wenn er mehr Zeit habe (act. 5/2/18 S. 2, act. 5/2/19). Eine solche Rückmeldung ist nicht ak- tenkundig (vgl. auch act. 5/2/22-24). Damit hat der Rekurrent seit rund drei- einhalb Jahren keine Dolmetschereinsätze mehr geleistet. Es ist davon aus- zugehen, dass sich diese lange Abwesenheit infolge der fehlenden Praxis negativ auf seine Dolmetscherfertigkeiten und sein Rollenverständnis aus- wirkt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Rekurrent bereits vor dem Jahre 2004 in Deutschland als Behördendolmetscher tätig war (act. 5/2/12), mithin eine langjährige Dolmetschertätigkeit aufweist, zumal auch diese schon etliche Jahre zurückliegt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass per 1. Januar 2011 mit der schweizerischen Straf- und Zivilprozessord- nung neue Prozessgesetze in Kraft traten. Auch wenn aus den Akten nicht ersichtlich ist, wie viele Einsätze der Rekurrent zwischen Januar und Okto- ber 2011 geleistet hat, so muss aufgrund seiner langjährigen Absenz davon ausgegangen werden, dass er sich mit den Verfahrensabläufen, wie sie in den neuen Prozessgesetzen vorgesehen sind, nicht hinreichend tief ausei- nandersetzen konnte und es ihm damit am notwendigen Wissen über die massgeblichen Änderungen fehlt, zumal er sich nicht auf den Standpunkt stellt, er habe in dieser Zeit in anderen Kantonen als Gerichts- bzw. Behör- dendolmetscher gearbeitet. Der Beschluss der Rekursgegnerin, den Rekur-

- 8 - renten unter diesen Umständen mangels hinreichender Praxiserfahrung aus der Abwesenheitsliste und dem Dolmetscherverzeichnis zu löschen, ist nicht beanstanden. Insbesondere hält er auch vor dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit stand. Dieser besagt, dass eine staatliche Massnahme in Recht- setzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (Hangartner in: Die schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallen- der [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 N 36). Die Löschung des Rekurrenten aus dem Dolmetscherverzeichnis erweist sich als geeignet und erforderlich, um eine effiziente Suche nach zur Verfügung stehenden Dolmetschern und damit im Endeffekt das Funktionieren der Strafverfolgung und Rechtspflege zu gewährleisten. Insbesondere rechtfertigt sich ein länge- rer Verbleib in der Abwesenheitsliste aufgrund ihres temporären Charakters nicht mehr, da der Rekurrent nun schon seit rund dreieinhalb Jahren darin aufgeführt ist. Schliesslich stellt die Löschung des Rekurrenten aus dem Dolmetscherverzeichnis für diesen keine besonders harte Massnahme dar, zumal er seit längerer Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ohne Dolmet- schereinsätze zu leisten (act. 5/2/19), und offenbar auch nicht beabsichtigt, Dolmetscheraufträge in naher Zukunft anzunehmen. Die Rekursgegnerin teilte dem Rekurrenten sodann mit Schreiben vom 30. Juni 2014 mit, dass fehlende Praxiserfahrung zur Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis führen könne (act. 5/1). Dem Rekurrenten wurde damit die Möglichkeit ein- geräumt, die angedrohte mögliche Löschung durch Dolmetschereinsätze zu verhindern. Auch von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet erweist sich sei- ne Löschung als verhältnismässig. 5.2. Mit der berechtigten Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis hat der Re- kurrent auch keinen Anspruch auf Verbleib in der Abwesenheitsliste, da die- se als technisches Hilfsmittel als Bestandteil des Dolmetscherverzeichnisses zu betrachten ist.

- 9 - 5.3. Aus dem Umstand, dass der Rekurrent für die Sprache … in einem dritten Verzeichnis, in welchem Dolmetschende mit seltenen Sprachen aufgeführt sind, eingetragen bleibt, kann er sodann mit Blick auf die Beibehaltung sei- ner Eintragung im Dolmetscherverzeichnis bzw. in der Abwesenheitsliste für die Sprachen Englisch und Französisch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar fehlt ihm auch für die Sprache ... die notwendige Praxis. Doch rechtfer- tigt es das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung und Rechtspflege, ein solches Verzeichnis zu führen, um zu gewährleisten, dass die Behörden auch bei seltenen Sprachen, bei welchen nur wenige Übersetzer im Dolmetscherverzeichnis eingetragen sind, bei Bedarf auf ei- nen Dolmetscher zurückgreifen können. § 7 Abs. 2 DolmV sieht denn auch vor, dass nicht registrierten Personen Dolmetscheraufträge erteilt werden können, wenn im Einzelfall eine registrierte Person nicht zur Verfügung steht, eine solche innert nützlicher Frist nicht aufgeboten werden kann oder sonstige besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird lediglich, dass die auftraggebende Behörde die fachlichen und persönlichen Voraussetzun- gen als gegeben erachtet. Die besagte Bestimmung schliesst damit nicht aus, dass ein Dolmetscherauftrag ausnahmsweise einer nicht eingetragenen Person übertragen werden kann, welche die Prüfung zur Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis bestanden hat, nun aber mangels ausreichender Praxis nicht mehr im Dolmetscherverzeichnis eingetragen ist. Die Eintragung in diesem dritten Verzeichnis gibt dem Rekurrenten keinen Anspruch darauf, im Dolmetscherverzeichnis aufgelistet zu bleiben. 5.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschluss der Rekursgegnerin vom

19. November 2014, den Rekurrenten für die Sprachen Französisch, Eng- lisch und … aus dem Dolmetscherverzeichnis und damit einhergehend aus der Abwesenheitsliste zu löschen ist, nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

- 10 - IV.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzu- erlegen (§ 13 Abs. 1 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzuspre- chen.

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:

1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom

19. November 2014 bestätigt.

2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.

4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten.

6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Zürich, 1. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: