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VR120008

Akteneinsicht

Zürich OG · 2012-11-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 31. August 2012 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) durch seine Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe ins Recht reichen und folgende Anträge stellen (act. 1 S. 2): "1. Es sei dem Beschwerdeführer die vollumfängliche Akteneinsicht in die Verfahren EL110080 sowie EL120272 sowie sämtliche Verfahren betreffend Testamentseröffnungen im Nachlass B._____ bis spätes- tens 19. September 2012 zu gewähren.

E. 1.1 Mangels Bestimmungen zum Recht auf Akteneinsicht durch Dritte in der Zi- vilprozessordnung gelangt die Akteneinsichtsverordnung zur Anwendung (LS 211.15). § 21 Abs. 1 der Verordnung gewährt Privatpersonen Aktenein- sicht in Entscheide von Zivilverfahren mit öffentlicher Verhandlung. Die Ein- sicht in die übrigen Akten dieser Verfahren richtet sich nach § 131 Abs. 2 und 3 GOG.

E. 1.2 Vorliegend ist zu klären, ob es sich beim Testamentseröffnungsverfahren um ein Zivilverfahren mit öffentlicher Verhandlung handelt. Gemäss § 4 der Akteneinsichtsverordnung gelten als Verfahren mit öffentlicher Verhandlung jene Verfahren, in denen gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 1 IP- BPR, Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BV, eidgenössisches oder kantonales Verfah- rensrecht eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist und die Öffentlich- keit nicht ausgeschlossen wird. Beim Testamentseröffnungsverfahren han- delt es sich um ein Verfahren der freiwilligen, nicht streitigen Gerichtsbarkeit

- 6 - (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 557 N 17 mit Verweis auf Vor Art. 551- 559 N 10) sowie um ein Summarverfahren (Art. 248 lit. e ZPO, vgl. unter al- tem Recht auch § 215 lit. c Ziff. 19 ZPO/ZH). Entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Vorladungspflicht nach Art. 557 Abs. 2 ZGB zwar eine bundesrechtliche Pflicht zur Durchführung einer Er- öffnungsverhandlung (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 557 N 19), in eini- gen Kantonen wie dem Kanton Zürich wird diese jedoch durch eine schriftli- che Eröffnung ersetzt (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, S. 214). An dem von Bundesrechts wegen bestehenden Anspruch auf die Durchführung einer Eröffnungsverhandlung vermag diese Praxis indes nichts zu ändern. Die Tatsache, dass grundsätzlich eine Eröffnungsverhand- lung zu erfolgen hätte, begründet indes nicht zwingend Publikumsöffentlich- keit der Verfahren, sondern gewährt primär Parteiöffentlichkeit. Zu prüfen ist daher, ob es sich, wie es § 4 der Akteneinsichtsverordnung kumulativ erfor- dert, um ein öffentliches Verfahren handelt.

E. 1.3 Öffentlichkeit bedeutet, dass am Verfahren nicht nur die Beteiligten teilneh- men können, sondern dass jede Person Zutritt zu den Prozesshandlungen hat und den Prozess als Zuschauer mitverfolgen kann (Gösku-DIKE- Kommentar, Art. 54 N 3 ff.). Art. 54 Abs. 1 ZPO geht vom Grundsatz der Öf- fentlichkeit der Verfahren aus und erklärt Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils als öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur dann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfor- dert (Art. 54 Abs. 3 ZPO). Zudem sind familienrechtliche Verfahren nicht öf- fentlich (Art. 54 Abs. 4 ZPO). Gestützt auf die Bestimmung in Art. 54 ZPO könnte gefolgert werden, beim Testamentseröffnungsverfahren handle es sich infolge des fehlenden familienrechtlichen Charakters um ein öffentliches Verfahren, welches nur aus schutzwürdigen Interessen als nicht öffentlich erklärt werden könne. Dies erscheint aber nicht überzeugend. Für Testa- mentseröffnungsverfahren kommen im Kanton Zürich zwar nicht - wie in an- deren Kantonen - die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zur Anwen- dung, sondern jene der Zivilprozessordnung (vgl. § 137 lit. c GOG und BSK

- 7 - ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Vor Art. 551-559 N 10), trotzdem wird die Behörde als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit rein verwaltungsmässig tätig; die gerichtliche Instanz handelt vielmehr als Verwaltungsbehörde denn als Ge- richt. Demzufolge ist das Testamentseröffnungsverfahren einem verwal- tungsinternen Verfahren gleichzusetzen, welches in aller Regel nicht publi- kumsöffentlich ist (vgl. auch Kölz/Bosshard/Röhl, Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Vor- bem. zu §§ 19-28, N 85).

E. 1.4 Für die fehlende Publikumsöffentlichkeit des Verfahrens spricht auch der Umstand, dass Eröffnungsverfügungen gewissen am Verfahren direkt Betei- ligten nur in Teilauszügen mitgeteilt werden; namentlich werden die Verfü- gungen den Vermächtnisnehmern nur in jenem Umfang bekannt gegeben, der sie betrifft (Druey, a.a.O., S. 214). Zudem gilt zu berücksichtigen, dass es sich beim Testamentseröffnungsverfahren lediglich um eine unpräjudiziel- le Meinungsbildung über die Rechte am Nachlass mit provisorischem Cha- rakter handelt (Druey, a.a.O., S. 215; SJZ 78 [1982] S. 26 f.) und der Behör- de grundsätzlich keine Entscheidungskompetenz zusteht. Die Beurteilung der materiellen Rechtslage (insbesondere der Gültigkeit der eröffneten Ver- fügung) bleibt stets dem ordentlichen Richter vorbehalten (Völk, Die Pflicht zur Einlieferung von Testamenten [Art. 556 ZGB] und Erbverträgen und ihre Missachtung, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 40). Der Beschwerdeführer lässt ausführen, die dem Testamentseröffnungsverfahren allenfalls nachfolgen- den Verfahren wie die Herabsetzungsklage nach Art. 522 ZGB seien öffent- lich, weshalb er spätestens dann Einsicht in den Prozess erhalten würde (act. 1 S. 12). Dies trifft zwar zu, doch können besagte Klagen bzw. Verfah- ren nicht mit dem Testamentseröffnungsverfahren verglichen werden, han- delt es sich dabei doch um kontradiktorische, im ordentlichen Verfahren stattfindende Gerichtsverfahren und nicht um Prozesse mit Verwaltungscha- rakter.

E. 1.5 Es ist damit festzuhalten, dass Testamentseröffnungen nach Art. 557 ZGB von Bundesrechts wegen zwar mittels mündlicher Verhandlung zu erfolgen

- 8 - haben, dass aber das Verfahren nicht publikumsöffentlich ist. Demzufolge besteht gestützt auf § 4 der Akteneinsichtsverordnung kein Anspruch auf Einsicht in die ergangenen Entscheide.

2. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die übrigen Ak- ten gewährt werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. August 2012 zutreffend festhielt, setzt die Akteneinsicht in die übrigen Akten § 21 der Akteneinsichtsverordnung zufolge ebenfalls ein Zivilverfahren mit öffent- licher Verhandlung voraus (act. 3/1 S. 3). Ein solches ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Ziff. IV.1). Im Übrigen wäre die Akteneinsicht auch gestützt auf die nach § 131 Abs. 3 GOG vorzunehmende Interessenabwägung zu verweigern, wonach Dritten nur dann Akteneinsicht gewährt wird, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder pri- vaten Interessen entgegenstehen. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, zwischen ihm und der Erblas- serin bzw. dem Nachlass sei seit mehreren Jahren ein Zivilprozess über die Gültigkeit eines Aktienkaufvertrags und einer Rückkaufvereinbarung hängig, welche eine Zuwendung von rund Fr. 38 Mio. betreffe. Die Tochter der Erb- lasserin habe eine Herabsetzungsklage insbesondere gegen ihn, den Be- schwerdeführer, erhoben und beantrage in ihrem Sühnbegehren unter ande- rem, dass die ihm gegenüber erfolgten Verfügungen unter Lebenden herab- zusetzen und die Empfänger zur Zahlung an die Klägerin zu verpflichten seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich in den Akten wei- tere Urteile über letztwillige Verfügungen befänden, die für das Herabset- zungsverfahren von Bedeutung seien (act. 1 S. 5 und 10). Das schutzwürdige Interesse kann entsprechend der älteren kantonalen Rechtsprechung, worauf sich auch der Beschwerdeführer beruft, darin lie- gen, dass sich die Kenntnis der betreffenden Akten auf sein privatrechtliches Verhältnis günstig auswirkt, indem es zum Beispiel die Beweislage günstiger gestaltet (ZR 72 [1973] Nr. 5). Gestützt auf die Vorbringen des Beschwerde- führers kann nicht ausgeschlossen werden, dass er mit Blick auf die hängige

- 9 - Herabsetzungsklage aus den massgebenden Akten etwas zu seinen Guns- ten ableiten könnte. Dem Interesse des Beschwerdeführers steht jedoch das private Interesse der Erben bzw. Begünstigten sowie der postmortale Per- sönlichkeitsschutz der Erblasserin an der Beschränkung der Mitteilung ihrer Verfügungen von Todes wegen auf die Beteiligten entgegen (vgl. BGE 127 I 145 E. 5c)cc); BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 35). Wie bereits erwogen, handelt es sich beim Testamentseröffnungsverfahren um ein Verfahren mit proviso- rischem Charakter, das nicht dazu dient, über die materielle und formelle Rechtsgültigkeit der eingereichten Testamente zu befinden, sondern die Abwicklung des Erbganges sicherzustellen. Aufgrund des unpräjudiziellen Charakters des Testamentseröffnungsverfahrens sind die Geheimhaltungs- interessen der Erben bzw. Begünstigten und der Erblasserin als sehr hoch zu gewichten. Kommt hinzu, dass Anordnungen in Verfügungen von Todes wegen sehr persönlich sein können und - zumindest in besagtem Verfah- rensstadium - ebenfalls deren Geheimhaltung bzw. beschränkte Offenle- gung erfordern. Damit vermag das Interesse des Beschwerdeführers das gegenteilige Interesse der Erblasserin bzw. der Erben nicht zu überwiegen, zumal er, wie er selbst festhält, im Rahmen des Herabsetzungsverfahrens in die für dieses Verfahren massgebenden Akten Einsicht erhalten wird.

E. 2 Das Bezirksgericht lehnte die Akteneinsicht mit der Begründung ab, dass Testamentseröffnungen ohne öffentliche Verhandlungen erfolgten, weshalb die Akteneinsicht gestützt auf § 21 Abs. 1 der Akteneinsichtsverordnung nicht gewährt werden könne (act. 3/1).

E. 3 Abschliessend ist damit festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbe- gründet erweist und daher abzuweisen ist. V.

Dispositiv
  1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rechtsnatur des vorliegenden Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs sind zwar zutreffend, in der Sache unterliegt er indes. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Prozessentschädigungen sind keine zu ent- richten. - 10 -
  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:
  3. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Die Kosten des Verfah- rens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet.
  6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, - die Beschwerdegegnerin, unter Rücksendung der beigezogenen Akten.
  7. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Zürich, 14. November 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VR120008-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel Beschluss vom 14. November 2012 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Bezirksgericht Meilen, Beschwerdegegnerin betreffend Akteneinsicht

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 31. August 2012 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) durch seine Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe ins Recht reichen und folgende Anträge stellen (act. 1 S. 2): "1. Es sei dem Beschwerdeführer die vollumfängliche Akteneinsicht in die Verfahren EL110080 sowie EL120272 sowie sämtliche Verfahren betreffend Testamentseröffnungen im Nachlass B._____ bis spätes- tens 19. September 2012 zu gewähren.

2. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer zumindest die Urteile vom

26. Juli 2012 (Verfahren EL120272) und vom 2. August 2011 (Verfah- ren EL110080) sowie alle weiteren Urteile über die Eröffnung von ein- gereichten Testamenten im Nachlass B._____ bis spätestens 19. Sep- tember 2012 bekanntzugeben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin."

2. Mit Verfügung vom 7. September 2012 wurde dem Bezirksgericht Meilen Frist angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. 4). Am

21. September 2012 verzichtete dieses auf eine Stellungnahme (act. 5). II.

1. Vorab stellt sich die Frage, ob das vorliegende Verfahren als Rekursverfah- ren oder als aufsichtsrechtliches Beschwerdeverfahren zu behandeln ist, wie dies seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird. Anfechtungsobjekt ist eine Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen, worin dieses das Gesuch um Akteneinsicht des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Als Rechtsmittel wurde gestützt auf § 19 Abs. 1 VRG i.V.m. § 51 Abs. 1 GOG der Rekurs an die Verwaltungskommission angegeben (act. 3/1).

- 3 -

2. Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet den Anspruch auf Einblick in gericht- liche Akten. Es ist Bestandteil des Anspruchs auf Gewährung des rechtli- chen Gehörs nach Art. 29 BV, soweit ein rechtliches Interesse an der Ein- sichtnahme besteht. Dies ist namentlich bei Parteien eines hängigen Verfah- rens der Fall. Auch Dritten kann ein Anspruch auf Akteneinsicht zustehen. Sind sie nicht Verfahrenspartei und leiten sie damit ihren Anspruch auf Ak- teneinsicht nicht aus ihrer Parteistellung ab, so betrifft der entsprechende Entscheid über die Akteneinsicht nicht die Parteirechte und damit nicht das Prozessrecht. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Angelegenheit der Justizverwaltung (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafpro- zess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 131 N 26; Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, vor § 183 ff. N 9). Ausserhalb des prozessualen Anspruchs der Parteien kom- men damit die prozessrechtlichen Rechtsmittel nicht zur Anwendung (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. N 8). Gegenstand der Justizverwaltung sind namentlich Personalgeschäfte, die Organisation der Gerichte, die Verwaltungstätigkeit im eigentlichen Sinne, wozu auch das Akteneinsichtsrecht gehört, bauliche Massnahmen sowie Disziplinarmassnahmen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 67 N 9 ff.). Ent- scheide der Justizverwaltungsrechtsprechung sind nach der ständigen neue- ren Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich in aller Regel mittels Re- kurs nach VRG anzufechten. Dies gilt indes nur für Entscheide, welche durch eine beteiligte Partei des diesem zugrunde liegenden Prozesses wei- tergezogen werden. Ist dies nicht der Fall und beruft sich eine am Verfahren nicht beteiligte Drittperson auf einen Anspruch, ist nicht der Rekurs, sondern die Aufsichtsbeschwerde zu erheben (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 131 N 12 sowie § 73 N 13, ZR 46 [1947] Nr. 65; vgl. auch zum al- ten Recht Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfas- sungsgesetz, Zürich 2002, § 108 N 23). In Anwendung von § 82 GOG sowie § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) ist die vorliegende Eingabe somit als Aufsichtsbeschwerde an die

- 4 - Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu behan- deln. III.

1. Dem vorliegenden Verfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ableben von B._____ am tt. März 2011 erfolgte mit Urteil des Einzelge- richts im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen vom 2. August 2011 die Testamentseröffnung (Verfahren EL110080, act. 3/2). Mit Urteil vom

20. Januar 2012 wurde sodann ein Nachtrag zum Testamentseröffnungsur- teil vom 2. August 2011 erlassen (act. 3/3), und am 26. Juli 2012 erging ein weiteres diesbezügliches Urteil im Verfahren EL120272. Bereits am 9. März 2012 erhob die gesetzliche Erbin der Erblasserin, C._____, eine Herabset- zungsklage nach Art. 522 ZGB insbesondere gegen den Beschwerdeführer (act. 3/4). In der Folge beantragte dieser beim Einzelgericht des Bezirkes Meilen Akteneinsicht in die Verfahren EL110080 sowie EL120272 (act. 3/10).

2. Das Bezirksgericht lehnte die Akteneinsicht mit der Begründung ab, dass Testamentseröffnungen ohne öffentliche Verhandlungen erfolgten, weshalb die Akteneinsicht gestützt auf § 21 Abs. 1 der Akteneinsichtsverordnung nicht gewährt werden könne (act. 3/1).

3. Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Eingabe im Wesentli- chen vorbringen, zum einen sei zwischen ihm und der Erblasserin bzw. dem Nachlass seit längerer Zeit ein Zivilverfahren betreffend die Gültigkeit eines Aktienkaufvertrages und einer Rückkaufsvereinbarung hängig. Zum anderen habe die Tochter der Erblasserin u.a. gegen ihn, den Beschwerdeführer, ei- ne Herabsetzungsklage angehoben. Sie verlange die Herabsetzung von zwei Verfügungen unter Lebenden. Aufgrund der bevorstehenden Schlich- tungsverhandlung weise er ein rechtliches und tatsächliches Interesse an der Akteneinsicht auf und habe gestützt auf § 21 Abs. 1 Satz 1 der Akten- einsichtsverordnung einen Anspruch auf Akteneinsicht. Namentlich sei die

- 5 - Voraussetzung des Entscheides eines Zivilverfahrens mit öffentlicher Ver- handlung erfüllt. Auch wenn es im Kanton Zürich Praxis sei, die Testa- mentseröffnung auf dem Korrespondenzweg durchzuführen, gewähre das Bundesrecht in Art. 557 ZGB ein öffentliches Verfahren. Damit komme be- sagte Bestimmung der Akteneinsichtsverordnung zur Anwendung, weshalb dem Beschwerdeführer zumindest ein Anspruch auf Einsicht in die Urteile vom 2. August 2011 sowie vom 26. Juli 2012 zustünde. Hinsichtlich der üb- rigen Akten sei sodann § 131 GOG anwendbar, wobei das Erfordernis des schutzwürdigen Interesses gegeben sei. Für die rechtmässige Verteidigung im Herabsetzungsverfahren müsse der Beschwerdeführer wissen, ob es noch weitere letztwillige Verfügungen gebe. Im Weiteren müsse er die Mög- lichkeit haben, abzuklären, ob sich in den Akten Schreiben finden liessen, die seitens des Gerichts nicht als letztwillige Verfügungen qualifiziert und daher nicht eröffnet worden seien (act. 1). IV. 1.1. Mangels Bestimmungen zum Recht auf Akteneinsicht durch Dritte in der Zi- vilprozessordnung gelangt die Akteneinsichtsverordnung zur Anwendung (LS 211.15). § 21 Abs. 1 der Verordnung gewährt Privatpersonen Aktenein- sicht in Entscheide von Zivilverfahren mit öffentlicher Verhandlung. Die Ein- sicht in die übrigen Akten dieser Verfahren richtet sich nach § 131 Abs. 2 und 3 GOG. 1.2. Vorliegend ist zu klären, ob es sich beim Testamentseröffnungsverfahren um ein Zivilverfahren mit öffentlicher Verhandlung handelt. Gemäss § 4 der Akteneinsichtsverordnung gelten als Verfahren mit öffentlicher Verhandlung jene Verfahren, in denen gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 1 IP- BPR, Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BV, eidgenössisches oder kantonales Verfah- rensrecht eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist und die Öffentlich- keit nicht ausgeschlossen wird. Beim Testamentseröffnungsverfahren han- delt es sich um ein Verfahren der freiwilligen, nicht streitigen Gerichtsbarkeit

- 6 - (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 557 N 17 mit Verweis auf Vor Art. 551- 559 N 10) sowie um ein Summarverfahren (Art. 248 lit. e ZPO, vgl. unter al- tem Recht auch § 215 lit. c Ziff. 19 ZPO/ZH). Entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Vorladungspflicht nach Art. 557 Abs. 2 ZGB zwar eine bundesrechtliche Pflicht zur Durchführung einer Er- öffnungsverhandlung (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 557 N 19), in eini- gen Kantonen wie dem Kanton Zürich wird diese jedoch durch eine schriftli- che Eröffnung ersetzt (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, S. 214). An dem von Bundesrechts wegen bestehenden Anspruch auf die Durchführung einer Eröffnungsverhandlung vermag diese Praxis indes nichts zu ändern. Die Tatsache, dass grundsätzlich eine Eröffnungsverhand- lung zu erfolgen hätte, begründet indes nicht zwingend Publikumsöffentlich- keit der Verfahren, sondern gewährt primär Parteiöffentlichkeit. Zu prüfen ist daher, ob es sich, wie es § 4 der Akteneinsichtsverordnung kumulativ erfor- dert, um ein öffentliches Verfahren handelt. 1.3. Öffentlichkeit bedeutet, dass am Verfahren nicht nur die Beteiligten teilneh- men können, sondern dass jede Person Zutritt zu den Prozesshandlungen hat und den Prozess als Zuschauer mitverfolgen kann (Gösku-DIKE- Kommentar, Art. 54 N 3 ff.). Art. 54 Abs. 1 ZPO geht vom Grundsatz der Öf- fentlichkeit der Verfahren aus und erklärt Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils als öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur dann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfor- dert (Art. 54 Abs. 3 ZPO). Zudem sind familienrechtliche Verfahren nicht öf- fentlich (Art. 54 Abs. 4 ZPO). Gestützt auf die Bestimmung in Art. 54 ZPO könnte gefolgert werden, beim Testamentseröffnungsverfahren handle es sich infolge des fehlenden familienrechtlichen Charakters um ein öffentliches Verfahren, welches nur aus schutzwürdigen Interessen als nicht öffentlich erklärt werden könne. Dies erscheint aber nicht überzeugend. Für Testa- mentseröffnungsverfahren kommen im Kanton Zürich zwar nicht - wie in an- deren Kantonen - die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zur Anwen- dung, sondern jene der Zivilprozessordnung (vgl. § 137 lit. c GOG und BSK

- 7 - ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Vor Art. 551-559 N 10), trotzdem wird die Behörde als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit rein verwaltungsmässig tätig; die gerichtliche Instanz handelt vielmehr als Verwaltungsbehörde denn als Ge- richt. Demzufolge ist das Testamentseröffnungsverfahren einem verwal- tungsinternen Verfahren gleichzusetzen, welches in aller Regel nicht publi- kumsöffentlich ist (vgl. auch Kölz/Bosshard/Röhl, Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Vor- bem. zu §§ 19-28, N 85). 1.4. Für die fehlende Publikumsöffentlichkeit des Verfahrens spricht auch der Umstand, dass Eröffnungsverfügungen gewissen am Verfahren direkt Betei- ligten nur in Teilauszügen mitgeteilt werden; namentlich werden die Verfü- gungen den Vermächtnisnehmern nur in jenem Umfang bekannt gegeben, der sie betrifft (Druey, a.a.O., S. 214). Zudem gilt zu berücksichtigen, dass es sich beim Testamentseröffnungsverfahren lediglich um eine unpräjudiziel- le Meinungsbildung über die Rechte am Nachlass mit provisorischem Cha- rakter handelt (Druey, a.a.O., S. 215; SJZ 78 [1982] S. 26 f.) und der Behör- de grundsätzlich keine Entscheidungskompetenz zusteht. Die Beurteilung der materiellen Rechtslage (insbesondere der Gültigkeit der eröffneten Ver- fügung) bleibt stets dem ordentlichen Richter vorbehalten (Völk, Die Pflicht zur Einlieferung von Testamenten [Art. 556 ZGB] und Erbverträgen und ihre Missachtung, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 40). Der Beschwerdeführer lässt ausführen, die dem Testamentseröffnungsverfahren allenfalls nachfolgen- den Verfahren wie die Herabsetzungsklage nach Art. 522 ZGB seien öffent- lich, weshalb er spätestens dann Einsicht in den Prozess erhalten würde (act. 1 S. 12). Dies trifft zwar zu, doch können besagte Klagen bzw. Verfah- ren nicht mit dem Testamentseröffnungsverfahren verglichen werden, han- delt es sich dabei doch um kontradiktorische, im ordentlichen Verfahren stattfindende Gerichtsverfahren und nicht um Prozesse mit Verwaltungscha- rakter. 1.5. Es ist damit festzuhalten, dass Testamentseröffnungen nach Art. 557 ZGB von Bundesrechts wegen zwar mittels mündlicher Verhandlung zu erfolgen

- 8 - haben, dass aber das Verfahren nicht publikumsöffentlich ist. Demzufolge besteht gestützt auf § 4 der Akteneinsichtsverordnung kein Anspruch auf Einsicht in die ergangenen Entscheide.

2. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die übrigen Ak- ten gewährt werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 17. August 2012 zutreffend festhielt, setzt die Akteneinsicht in die übrigen Akten § 21 der Akteneinsichtsverordnung zufolge ebenfalls ein Zivilverfahren mit öffent- licher Verhandlung voraus (act. 3/1 S. 3). Ein solches ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Ziff. IV.1). Im Übrigen wäre die Akteneinsicht auch gestützt auf die nach § 131 Abs. 3 GOG vorzunehmende Interessenabwägung zu verweigern, wonach Dritten nur dann Akteneinsicht gewährt wird, wenn sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder pri- vaten Interessen entgegenstehen. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, zwischen ihm und der Erblas- serin bzw. dem Nachlass sei seit mehreren Jahren ein Zivilprozess über die Gültigkeit eines Aktienkaufvertrags und einer Rückkaufvereinbarung hängig, welche eine Zuwendung von rund Fr. 38 Mio. betreffe. Die Tochter der Erb- lasserin habe eine Herabsetzungsklage insbesondere gegen ihn, den Be- schwerdeführer, erhoben und beantrage in ihrem Sühnbegehren unter ande- rem, dass die ihm gegenüber erfolgten Verfügungen unter Lebenden herab- zusetzen und die Empfänger zur Zahlung an die Klägerin zu verpflichten seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich in den Akten wei- tere Urteile über letztwillige Verfügungen befänden, die für das Herabset- zungsverfahren von Bedeutung seien (act. 1 S. 5 und 10). Das schutzwürdige Interesse kann entsprechend der älteren kantonalen Rechtsprechung, worauf sich auch der Beschwerdeführer beruft, darin lie- gen, dass sich die Kenntnis der betreffenden Akten auf sein privatrechtliches Verhältnis günstig auswirkt, indem es zum Beispiel die Beweislage günstiger gestaltet (ZR 72 [1973] Nr. 5). Gestützt auf die Vorbringen des Beschwerde- führers kann nicht ausgeschlossen werden, dass er mit Blick auf die hängige

- 9 - Herabsetzungsklage aus den massgebenden Akten etwas zu seinen Guns- ten ableiten könnte. Dem Interesse des Beschwerdeführers steht jedoch das private Interesse der Erben bzw. Begünstigten sowie der postmortale Per- sönlichkeitsschutz der Erblasserin an der Beschränkung der Mitteilung ihrer Verfügungen von Todes wegen auf die Beteiligten entgegen (vgl. BGE 127 I 145 E. 5c)cc); BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 35). Wie bereits erwogen, handelt es sich beim Testamentseröffnungsverfahren um ein Verfahren mit proviso- rischem Charakter, das nicht dazu dient, über die materielle und formelle Rechtsgültigkeit der eingereichten Testamente zu befinden, sondern die Abwicklung des Erbganges sicherzustellen. Aufgrund des unpräjudiziellen Charakters des Testamentseröffnungsverfahrens sind die Geheimhaltungs- interessen der Erben bzw. Begünstigten und der Erblasserin als sehr hoch zu gewichten. Kommt hinzu, dass Anordnungen in Verfügungen von Todes wegen sehr persönlich sein können und - zumindest in besagtem Verfah- rensstadium - ebenfalls deren Geheimhaltung bzw. beschränkte Offenle- gung erfordern. Damit vermag das Interesse des Beschwerdeführers das gegenteilige Interesse der Erblasserin bzw. der Erben nicht zu überwiegen, zumal er, wie er selbst festhält, im Rahmen des Herabsetzungsverfahrens in die für dieses Verfahren massgebenden Akten Einsicht erhalten wird.

3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbe- gründet erweist und daher abzuweisen ist. V.

1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rechtsnatur des vorliegenden Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs sind zwar zutreffend, in der Sache unterliegt er indes. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Prozessentschädigungen sind keine zu ent- richten.

- 10 -

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Die Kosten des Verfah- rens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer,

- die Beschwerdegegnerin, unter Rücksendung der beigezogenen Akten.

5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Zürich, 14. November 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: