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VR110009

Rekurs gegen Verrechnung einer Parteientschädigung

Zürich OG · 2012-06-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 9. September 2009 liess B._____ durch seinen Rechts- vertreter bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Auszahlung der ihm im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht zugesprochenen Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- ersuchen (act. 3/4). Am

28. September 2009 stellte die Staatsanwaltschaft eine Verrechnungsanzei- ge aus und erklärte, die Prozessentschädigung werde mit gegenüber B._____ bestehenden Gerichtskostenforderungen in der Höhe von Fr. 2'945.75 verrechnet (act. 3/5).

E. 2 In der Folge ersuchte A._____ (nachfolgend: Rekurrent) am 18. Januar 2011 gestützt auf eine Abtretungsvereinbarung zwischen ihm und B._____ erneut um die Auszahlung obgenannter Prozessentschädigung (act. 3/6). Die Zent- rale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich (nachfolgend: Rekurs- gegner) lehnte eine Auszahlung an den Rekurrenten aufgrund der Verre- chenbarkeit der Prozessentschädigung mit besagten Gerichtskostenforde- rungen mit Schreiben vom 31. Januar 2011 ab (act. 3/7).

E. 2.1 Weiter stellt sich infolge der Abtretung allfälliger Ansprüche an den Rekur- renten die Frage der Verrechenbarkeit der B._____ in den Entscheiden vom

17. September 2007 (BB080094) und 9. Januar 2009 (GG080529) auferleg- ten Gerichtskosten mit der diesem seitens des Bundesgerichts am 31. Au- gust 2009 zugesprochenen und durch den Kanton Zürich zu bezahlenden Prozessentschädigung.

E. 2.2 Seit dem Inkrafttreten der schweizerischen Prozessgesetze enthält Art. 442 Abs. 4 StPO für im Strafrecht ergangene Entscheide eine einschränkende Regelung zur Verrechnungsmöglichkeit. Bis zum 1. Januar 2011 fehlte es in den massgebenden kantonalen Gesetzen hingegen an Bestimmungen über die Möglichkeit einer Verrechnung von dem Beschuldigten auferlegten Ge- bühren und Kosten mit Gegenforderungen des Beschuldigten durch den Staat. Weder das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) noch die zürcherische Strafprozessordnung (StPO/ZH) noch das Gerichtsverfas- sungsgesetz (GVG) enthielten Regelungen hierzu. Für die Verrechnung wurden daher die privatrechtlichen Bestimmungen (Art. 120-126 OR) analog angewendet (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 201 ff. N 18 ff.; Haefelin/Müller/Uhl, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz 799 f.). Art. 120 Abs. 1 OR folgend ist eine Verrechnung grundsätzlich zulässig, wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, sofern die eigene Schuld erfüllbar und die Forderung des Verrechnungsgeg- ners fällig ist. Die Abtretung einer Forderung schliesst eine Verrechnung ge- genüber dem bisherigen Gläubiger nicht aus. Es sind jedoch die Vorausset-

- 7 - zungen nach Art. 167 OR zu berücksichtigen. Besagter Bestimmung folgend vermag die Zahlung der Schuld an den früheren Gläubiger den Schuldner von seiner Schuld nur dann gültig zu befreien, wenn die Leistung vor der No- tifikation der Abtretung in gutem Glauben erfolgte. Ist einem gutgläubigen Schuldner damit die Abtretung weder vom Zedenten noch vom Zessionaren angezeigt worden, so kann er gegenüber dem Zedenten - trotz erfolgter Ab- tretung - seine Schuld durch Verrechnungserklärung tilgen (Lardelli, Die Ein- reden des Schuldners bei der Zession, Zürich/Basel/Genf 2008, N 81 f.).

E. 2.3 Die Notifikation der Abtretung gegenüber dem Rekursgegner erfolgte vorlie- gend mit Schreiben vom 18. Januar 2011; darin gab der Rekurrent dem Re- kursgegner die Abtretung der massgebenden Forderung auf Prozessent- schädigung vom 13. August 2009 bekannt (act. 3/6). Dass die Notifikation bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt wäre, macht der Rekurrent nicht geltend; so ersuchte er denn auch am 9. September 2009 um Auszahlung der Prozessentschädigung im Namen seines Klienten B._____ und damit des Zedenten (act. 3/4). Im Zeitpunkt ihrer Verrechnungserklärung am

28. September 2009 hatte die Staatsanwaltschaft von der Abtretung der Prozessentschädigungsforderung an den Rekurrenten demnach noch keine Kenntnis. Gestützt auf Art. 167 OR konnte sie daher gegenüber dem Zeden- ten trotz der Abtretung rechtsgültig verrechnen. Die Forderung auf Ausrich- tung einer Prozessentschädigung wurde somit mit der Verrechnungserklä- rung im Umfang von Fr. 2'945.75 rechtsgültig getilgt. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 54.25 wurde B._____ sodann gutgeschrieben (act. 3/5). Eine erneute Geltendmachung der Forderung auf Prozessentschädigung durch den Rekurrenten ist aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung nicht mehr möglich. Der Rekurs ist damit abzuweisen.

- 8 - V.

E. 3 Mit Eingabe vom 1. September 2011 legte der Rekurrent seine Ansicht be- treffend die Nichterfüllung der Voraussetzungen der Verrechenbarkeit erneut dar (act. 3/8), woraufhin der Rekursgegner mittels anfechtbarer Verrech- nungsanzeige vom 12. September 2011 an seinen bisherigen Ausführungen festhielt (act. 3/1).

E. 4 Gegen diese Verrechnungsanzeige erhob der Rekurrent mit Eingabe vom

17. Oktober 2011 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Rekurs und stellte folgende Anträge (act. 1): "1. Die Verfügung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte, Oberge- richt des Kantons Zürich, vom 12. September 2011, betreffend die Ver- rechnung einer Entschädigung mit offenen Forderungen des Kantons Zürich, Referenz-Nr. …, sei aufzuheben.

- 3 -

2. Der Rekursgegner sei zu verpflichten, dem Rekurrenten Fr. 2'945.75 zu bezahlen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Re- kursgegners."

E. 5 Nach zweimaliger Fristansetzung durch das Gericht (act. 4 und 6) beantrag- te der Rekursgegner mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 die Abweisung des Rekurses (act. 7). Am 30. Januar 2012 liess sich der Rekurrent zur Stel- lungnahme des Rekursgegners vernehmen und hielt am Rekursantrag fest (act. 10). II. Gegenstand des Rekurses bildet die Anzeige der Verrechnung einer B._____ durch das Bundesgericht zugesprochenen und dem Rekurrenten abgetretenen Prozessentschädigung mit von B._____ geschuldeten Ge- richtskosten aus anderen Verfahren. Der Bezug und die Verrechnung von Gerichtskosten betreffen eine Justizverwaltungssache (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 204 N 12; vgl. auch ZR 75 [1976] Nr. 6). Gegen diesbezügliche Anordnun- gen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs an die Verwaltungskommissi- on des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 72 GOG, § 76 Abs. 1 GOG, § 42 Abs. 2 GOG, § 18 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). III.

1. Dem vorliegenden Fall liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: B._____, ein späterer Klient des Rekurrenten, wurde im Rahmen von zwei Gerichts- verfahren am Bezirksgericht Zürich mit Entscheiden vom 17. September 2007 bzw. vom 9. Januar 2009 zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet (act. 8 = act. 3/7). Am 13. August 2009 mandatierte B._____ den Rekurren- ten als Rechtsvertreter für ein Strafverfahren betreffend Angriff und versuch-

- 4 - ten Raub, wobei er ihm durch die Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht all- fällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungs- halber abtrat (act. 3/2). Mit Entscheid vom 31. August 2009 verpflichtete das Bundesgericht den Kanton Zürich im betreffenden Strafverfahren zur Zah- lung einer Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- zugunsten von B._____ (act. 3/3). Diese liess B._____ am 9. September 2009 durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl einfordern (act. 3/4), woraufhin diese am 28. September 2009 die Verrechnung erklärte (act. 3/5). Am 18. Januar 2011 ersuchte der Rekurrent bei der Staatsanwaltschaft so- dann in eigenem Namen um Auszahlung der besagten Prozessentschädi- gung (act. 3/6), welche der Rekursgegner mit Hinweis auf das Verrech- nungsrecht verweigerte (act. 3/7).

2. Der Rekurrent führt zur Begründung seiner Rekurseingabe zusammenge- fasst aus, im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht sei er als amtlicher Verteidiger von B._____ aufgetreten. Seitens der Rekursgeg- nerin habe man die B._____ zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 3'000.- mit Forderungen des Staates gegenüber B._____ in der Höhe von Fr. 2'945.75 verrechnet. Der Differenzbetrag sei B._____ überwiesen worden. Eine Verrechnung setze die Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen voraus. Am 13. August 2009 habe B._____ eine Vollmacht zu- gunsten des Rekurrenten unterzeichnet, welche u.a. eine zahlungshalber er- folgte Abtretung einer allfälligen Prozessentschädigung an den Rekurrenten bis zur Höhe seiner Ansprüche umfasst habe. Gestützt auf die Unmittelbar- keitstheorie sei die Forderung auf Parteientschädigung aufgrund der Zession direkt beim Rekurrenten entstanden. Eine Verrechnung sei nicht möglich gewesen, da sich zu keinem Zeitpunkt zwei gegenseitige Forderungen ent- gegengestanden seien. Es rechtfertige sich gestützt auf die Lehre und Rechtsprechung, von der Unmittelbarkeitstheorie auszugehen. Dementspre- chend sei die Forderung aus Prozessentschädigung mit dem Entscheid des Bundesgerichts am 31. August 2009 direkt beim Rekurrenten entstanden. Art. 169 OR gelange mangels Gegenseitigkeit der Forderungen nicht zur Anwendung. Würde man hingegen der Durchgangstheorie folgen, so wäre

- 5 - die Forderung bei B._____ entstanden und hätten sich für eine logische Se- kunde zwei Forderungen gegenüber gestanden. Die Anwendung dieser Theorie würde jedoch zu einem stossenden Ergebnis führen, da der Rekur- rent als amtlicher Verteidiger von B._____ in Bezug auf seine Entschädi- gung bei Obsiegen schlechter gestellt würde als wenn er unterlegen wäre (act. 1).

3. Der Rekursgegner hielt zur Begründung seiner Ansicht in der Eingabe vom

22. Dezember 2011 fest, hinsichtlich der Prozessentschädigung sei der Kan- ton Zürich Schuldner gegenüber B._____, hinsichtlich der Gerichtskosten- forderungen sei er Gläubiger. Die Gegenseitigkeit der Forderungen sei ge- geben. Der Verrechnungsanspruch mit Forderungen, die bereits vor dem Einreichen der Anwaltsvollmacht fällig gewesen seien und zum Zeitpunkt der Zusprechung der persönlichen Entschädigung noch geschuldet gewesen seien, gehe der Abtretungserklärung vor (act. 7). IV.

1. Es stellt sich vorab die Frage der Legitimation des Rekurrenten zur Erhe- bung des Rekurses. Zum Rekurs an die Verwaltungskommission berechtigt ist gemäss § 21 lit. a VRG, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Der Rekurrent begründet seine Aktivlegitimation mit der Abtretung der mit Urteil vom 31. August 2009 B._____ zugesprochenen Prozessentschä- digung. Die schriftliche, von B._____ am 13. August 2009 unterzeichnete Anwaltsvollmacht enthält folgenden Passus: "Ferner tritt die Klientschaft den Bevollmächtigten allfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe seiner An- sprüche zahlungshalber ab" (act. 3/2). Die Prozessentschädigung gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 31. August 2009 wurde im Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrags, d.h. der Unterzeichnung der Anwalts- vollmachtsurkunde vom 13. August 2009, dem Rekurrenten somit als be- stimmbare künftige Forderung zahlungshalber abgetreten. Mit der richterli-

- 6 - chen Anordnung im Urteil vom 31. August 2009 ist die abgetretene Forde- rung im Betrag von Fr. 3'000.- entstanden (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 8. A. 2003, Band II, N 3645 f.; BGE 111 III 73 E. 3a; VB030050; VB970029). Es liegt damit eine gültige Ab- tretung vor, weshalb der Rekurrent durch die Verrechnungsanzeige des Re- kursgegners in seinen Rechten berührt ist. Damit ist die Rekurslegitimation gegeben.

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerle- gen. Prozessentschädigungen sind keine auszurichten.
  2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:
  3. Der Rekurs wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.- festgesetzt.
  5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.
  6. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, dem Rekursgegner unter Beilage einer Kopie von act. 10.
  7. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Zürich, den 4. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VR110009-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, die Oberrichter lic. iur. M. Burger und Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel Beschluss vom 4. Juni 2012 in Sachen A._____, Rekurrent gegen Kanton Zürich, Rekursgegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rekurs gegen Verrechnung einer Parteientschädigung mit Forde- rung des Kantons Zürich, Prozess ZI/00728541

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Schreiben vom 9. September 2009 liess B._____ durch seinen Rechts- vertreter bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Auszahlung der ihm im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht zugesprochenen Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- ersuchen (act. 3/4). Am

28. September 2009 stellte die Staatsanwaltschaft eine Verrechnungsanzei- ge aus und erklärte, die Prozessentschädigung werde mit gegenüber B._____ bestehenden Gerichtskostenforderungen in der Höhe von Fr. 2'945.75 verrechnet (act. 3/5).

2. In der Folge ersuchte A._____ (nachfolgend: Rekurrent) am 18. Januar 2011 gestützt auf eine Abtretungsvereinbarung zwischen ihm und B._____ erneut um die Auszahlung obgenannter Prozessentschädigung (act. 3/6). Die Zent- rale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich (nachfolgend: Rekurs- gegner) lehnte eine Auszahlung an den Rekurrenten aufgrund der Verre- chenbarkeit der Prozessentschädigung mit besagten Gerichtskostenforde- rungen mit Schreiben vom 31. Januar 2011 ab (act. 3/7).

3. Mit Eingabe vom 1. September 2011 legte der Rekurrent seine Ansicht be- treffend die Nichterfüllung der Voraussetzungen der Verrechenbarkeit erneut dar (act. 3/8), woraufhin der Rekursgegner mittels anfechtbarer Verrech- nungsanzeige vom 12. September 2011 an seinen bisherigen Ausführungen festhielt (act. 3/1).

4. Gegen diese Verrechnungsanzeige erhob der Rekurrent mit Eingabe vom

17. Oktober 2011 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Rekurs und stellte folgende Anträge (act. 1): "1. Die Verfügung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte, Oberge- richt des Kantons Zürich, vom 12. September 2011, betreffend die Ver- rechnung einer Entschädigung mit offenen Forderungen des Kantons Zürich, Referenz-Nr. …, sei aufzuheben.

- 3 -

2. Der Rekursgegner sei zu verpflichten, dem Rekurrenten Fr. 2'945.75 zu bezahlen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Re- kursgegners."

5. Nach zweimaliger Fristansetzung durch das Gericht (act. 4 und 6) beantrag- te der Rekursgegner mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 die Abweisung des Rekurses (act. 7). Am 30. Januar 2012 liess sich der Rekurrent zur Stel- lungnahme des Rekursgegners vernehmen und hielt am Rekursantrag fest (act. 10). II. Gegenstand des Rekurses bildet die Anzeige der Verrechnung einer B._____ durch das Bundesgericht zugesprochenen und dem Rekurrenten abgetretenen Prozessentschädigung mit von B._____ geschuldeten Ge- richtskosten aus anderen Verfahren. Der Bezug und die Verrechnung von Gerichtskosten betreffen eine Justizverwaltungssache (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 204 N 12; vgl. auch ZR 75 [1976] Nr. 6). Gegen diesbezügliche Anordnun- gen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs an die Verwaltungskommissi- on des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 72 GOG, § 76 Abs. 1 GOG, § 42 Abs. 2 GOG, § 18 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). III.

1. Dem vorliegenden Fall liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: B._____, ein späterer Klient des Rekurrenten, wurde im Rahmen von zwei Gerichts- verfahren am Bezirksgericht Zürich mit Entscheiden vom 17. September 2007 bzw. vom 9. Januar 2009 zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet (act. 8 = act. 3/7). Am 13. August 2009 mandatierte B._____ den Rekurren- ten als Rechtsvertreter für ein Strafverfahren betreffend Angriff und versuch-

- 4 - ten Raub, wobei er ihm durch die Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht all- fällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungs- halber abtrat (act. 3/2). Mit Entscheid vom 31. August 2009 verpflichtete das Bundesgericht den Kanton Zürich im betreffenden Strafverfahren zur Zah- lung einer Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- zugunsten von B._____ (act. 3/3). Diese liess B._____ am 9. September 2009 durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl einfordern (act. 3/4), woraufhin diese am 28. September 2009 die Verrechnung erklärte (act. 3/5). Am 18. Januar 2011 ersuchte der Rekurrent bei der Staatsanwaltschaft so- dann in eigenem Namen um Auszahlung der besagten Prozessentschädi- gung (act. 3/6), welche der Rekursgegner mit Hinweis auf das Verrech- nungsrecht verweigerte (act. 3/7).

2. Der Rekurrent führt zur Begründung seiner Rekurseingabe zusammenge- fasst aus, im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht sei er als amtlicher Verteidiger von B._____ aufgetreten. Seitens der Rekursgeg- nerin habe man die B._____ zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 3'000.- mit Forderungen des Staates gegenüber B._____ in der Höhe von Fr. 2'945.75 verrechnet. Der Differenzbetrag sei B._____ überwiesen worden. Eine Verrechnung setze die Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen voraus. Am 13. August 2009 habe B._____ eine Vollmacht zu- gunsten des Rekurrenten unterzeichnet, welche u.a. eine zahlungshalber er- folgte Abtretung einer allfälligen Prozessentschädigung an den Rekurrenten bis zur Höhe seiner Ansprüche umfasst habe. Gestützt auf die Unmittelbar- keitstheorie sei die Forderung auf Parteientschädigung aufgrund der Zession direkt beim Rekurrenten entstanden. Eine Verrechnung sei nicht möglich gewesen, da sich zu keinem Zeitpunkt zwei gegenseitige Forderungen ent- gegengestanden seien. Es rechtfertige sich gestützt auf die Lehre und Rechtsprechung, von der Unmittelbarkeitstheorie auszugehen. Dementspre- chend sei die Forderung aus Prozessentschädigung mit dem Entscheid des Bundesgerichts am 31. August 2009 direkt beim Rekurrenten entstanden. Art. 169 OR gelange mangels Gegenseitigkeit der Forderungen nicht zur Anwendung. Würde man hingegen der Durchgangstheorie folgen, so wäre

- 5 - die Forderung bei B._____ entstanden und hätten sich für eine logische Se- kunde zwei Forderungen gegenüber gestanden. Die Anwendung dieser Theorie würde jedoch zu einem stossenden Ergebnis führen, da der Rekur- rent als amtlicher Verteidiger von B._____ in Bezug auf seine Entschädi- gung bei Obsiegen schlechter gestellt würde als wenn er unterlegen wäre (act. 1).

3. Der Rekursgegner hielt zur Begründung seiner Ansicht in der Eingabe vom

22. Dezember 2011 fest, hinsichtlich der Prozessentschädigung sei der Kan- ton Zürich Schuldner gegenüber B._____, hinsichtlich der Gerichtskosten- forderungen sei er Gläubiger. Die Gegenseitigkeit der Forderungen sei ge- geben. Der Verrechnungsanspruch mit Forderungen, die bereits vor dem Einreichen der Anwaltsvollmacht fällig gewesen seien und zum Zeitpunkt der Zusprechung der persönlichen Entschädigung noch geschuldet gewesen seien, gehe der Abtretungserklärung vor (act. 7). IV.

1. Es stellt sich vorab die Frage der Legitimation des Rekurrenten zur Erhe- bung des Rekurses. Zum Rekurs an die Verwaltungskommission berechtigt ist gemäss § 21 lit. a VRG, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Der Rekurrent begründet seine Aktivlegitimation mit der Abtretung der mit Urteil vom 31. August 2009 B._____ zugesprochenen Prozessentschä- digung. Die schriftliche, von B._____ am 13. August 2009 unterzeichnete Anwaltsvollmacht enthält folgenden Passus: "Ferner tritt die Klientschaft den Bevollmächtigten allfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe seiner An- sprüche zahlungshalber ab" (act. 3/2). Die Prozessentschädigung gemäss Entscheid des Bundesgerichts vom 31. August 2009 wurde im Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrags, d.h. der Unterzeichnung der Anwalts- vollmachtsurkunde vom 13. August 2009, dem Rekurrenten somit als be- stimmbare künftige Forderung zahlungshalber abgetreten. Mit der richterli-

- 6 - chen Anordnung im Urteil vom 31. August 2009 ist die abgetretene Forde- rung im Betrag von Fr. 3'000.- entstanden (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, 8. A. 2003, Band II, N 3645 f.; BGE 111 III 73 E. 3a; VB030050; VB970029). Es liegt damit eine gültige Ab- tretung vor, weshalb der Rekurrent durch die Verrechnungsanzeige des Re- kursgegners in seinen Rechten berührt ist. Damit ist die Rekurslegitimation gegeben. 2.1. Weiter stellt sich infolge der Abtretung allfälliger Ansprüche an den Rekur- renten die Frage der Verrechenbarkeit der B._____ in den Entscheiden vom

17. September 2007 (BB080094) und 9. Januar 2009 (GG080529) auferleg- ten Gerichtskosten mit der diesem seitens des Bundesgerichts am 31. Au- gust 2009 zugesprochenen und durch den Kanton Zürich zu bezahlenden Prozessentschädigung. 2.2. Seit dem Inkrafttreten der schweizerischen Prozessgesetze enthält Art. 442 Abs. 4 StPO für im Strafrecht ergangene Entscheide eine einschränkende Regelung zur Verrechnungsmöglichkeit. Bis zum 1. Januar 2011 fehlte es in den massgebenden kantonalen Gesetzen hingegen an Bestimmungen über die Möglichkeit einer Verrechnung von dem Beschuldigten auferlegten Ge- bühren und Kosten mit Gegenforderungen des Beschuldigten durch den Staat. Weder das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) noch die zürcherische Strafprozessordnung (StPO/ZH) noch das Gerichtsverfas- sungsgesetz (GVG) enthielten Regelungen hierzu. Für die Verrechnung wurden daher die privatrechtlichen Bestimmungen (Art. 120-126 OR) analog angewendet (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 201 ff. N 18 ff.; Haefelin/Müller/Uhl, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz 799 f.). Art. 120 Abs. 1 OR folgend ist eine Verrechnung grundsätzlich zulässig, wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, sofern die eigene Schuld erfüllbar und die Forderung des Verrechnungsgeg- ners fällig ist. Die Abtretung einer Forderung schliesst eine Verrechnung ge- genüber dem bisherigen Gläubiger nicht aus. Es sind jedoch die Vorausset-

- 7 - zungen nach Art. 167 OR zu berücksichtigen. Besagter Bestimmung folgend vermag die Zahlung der Schuld an den früheren Gläubiger den Schuldner von seiner Schuld nur dann gültig zu befreien, wenn die Leistung vor der No- tifikation der Abtretung in gutem Glauben erfolgte. Ist einem gutgläubigen Schuldner damit die Abtretung weder vom Zedenten noch vom Zessionaren angezeigt worden, so kann er gegenüber dem Zedenten - trotz erfolgter Ab- tretung - seine Schuld durch Verrechnungserklärung tilgen (Lardelli, Die Ein- reden des Schuldners bei der Zession, Zürich/Basel/Genf 2008, N 81 f.). 2.3. Die Notifikation der Abtretung gegenüber dem Rekursgegner erfolgte vorlie- gend mit Schreiben vom 18. Januar 2011; darin gab der Rekurrent dem Re- kursgegner die Abtretung der massgebenden Forderung auf Prozessent- schädigung vom 13. August 2009 bekannt (act. 3/6). Dass die Notifikation bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt wäre, macht der Rekurrent nicht geltend; so ersuchte er denn auch am 9. September 2009 um Auszahlung der Prozessentschädigung im Namen seines Klienten B._____ und damit des Zedenten (act. 3/4). Im Zeitpunkt ihrer Verrechnungserklärung am

28. September 2009 hatte die Staatsanwaltschaft von der Abtretung der Prozessentschädigungsforderung an den Rekurrenten demnach noch keine Kenntnis. Gestützt auf Art. 167 OR konnte sie daher gegenüber dem Zeden- ten trotz der Abtretung rechtsgültig verrechnen. Die Forderung auf Ausrich- tung einer Prozessentschädigung wurde somit mit der Verrechnungserklä- rung im Umfang von Fr. 2'945.75 rechtsgültig getilgt. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 54.25 wurde B._____ sodann gutgeschrieben (act. 3/5). Eine erneute Geltendmachung der Forderung auf Prozessentschädigung durch den Rekurrenten ist aufgrund der bereits erfolgten Verrechnung nicht mehr möglich. Der Rekurs ist damit abzuweisen.

- 8 - V.

1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerle- gen. Prozessentschädigungen sind keine auszurichten.

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht. Es wird beschlossen:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.- festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, dem Rekursgegner unter Beilage einer Kopie von act. 10.

5. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Zürich, den 4. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am: