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VR110004

(Lohn-) Einreihung als Bezirksrichter am BG Dietikon

Zürich OG · 2012-06-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss des Bezirksrats B._____ vom tt.mm.jj wurde der Rekurrent als Mit- glied des Bezirksgerichts B._____ für den Rest der Amtsdauer 2008 - 2014 als gewählt erklärt (VP110135/act. 2). Mit Beschluss des Bezirksgerichts B._____ vom tt.mm.jj wurde der Amtsantritt des Rekurrenten auf tt.mm.jj festgesetzt (VP110135/act. 1).

E. 2 Mit Schreiben vom tt.mm.jj an die Verwaltungskommission des Obergerichts be- antragte der Rekurrent, er sei wie folgt einzureihen: "Lohnreglement/Klasse 01/24 Stufe 18/LS 16 Jahresgrundlohn (13 Mte) CHF 169'840.00" Zur Begründung verwies der Rekurrent auf beigelegte Arbeitszeugnisse sowie auf seine verhältnismässig reiche Erfahrung als Ersatzrichter seit tt.mm.2005 sowie darauf, dass er voraussichtlich teilweise die Aufgaben des …-Gerichtspräsidenten übernehmen werde. Schliesslich verwies er auf das Lohngefüge unter den Richte- rinnen und Richtern am Bezirksgericht B._____. Der Präsident des Bezirksge- richts B._____ hat in zustimmendem Sinne von diesem Antrag Kenntnis genom- men (VP110135/act. 4).

E. 2.1 Der Rekurrent begründet seinen Antrag unter anderem damit, dass gemäss § 15 Personalverordnung (LS 177.11) der Anfangslohn bis in die Lohnstufe 17 der Einreihungsklasse festgesetzt werden könne, wobei namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle zu berücksichtigen seien. Die einschlägige Berufserfahrung und die hervor- ragenden Arbeitszeugnisse des Rekurrenten seien bei der Einreihung nicht be- achtet worden, obschon diese Erfahrungen und seine Ausbildung mit Sicherheit zu seiner Wahl geführt hätten. Zusammenfassend habe der Generalsekretär bei der Einstufung des Rekurrenten sein Ermessen klar überschritten, was in Anwen- dung von § 20 Abs. 1 lit. c VRG zu korrigieren sei. Weiter begründet der Rekurrent seinen Antrag unter anderem damit, dass die Anwendung von § 38 Abs. 2 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (LS 177.111) eine Rechtsverletzung darstelle und die analoge Anwendung dieser Norm willkürlich sei. § 38 Abs. 2 Vollzugsverordnung regle den Fall der Beförde- rung in eine Leistungsklasse und setze damit voraus, dass die betroffene Person dieselbe Stelle inne habe wie zuvor. Vorliegend sei jedoch der Antritt einer neuen Stelle mit anderen Funktionen Anlass für die Einreihung. § 38 Abs. 3 der Voll- zugsverordnung regle indes die Neueinreihung einer Person auf ein und dersel-

- 5 - ben Stelle und könne deshalb vorliegend ebenfalls nicht zur Anwendung kommen. Die Anwendung von § 38 Abs. 2 und 3 der Vollzugsverordnung führe vorliegend zu einem stossenden Ergebnis und beruhe auf sachfremden Kriterien.

E. 2.2 Es trifft zu, dass gemäss § 15 Abs. 1 Personalverordnung der Anfangslohn in der Regel in den Lohnstufen 1–17 der Einreihungsklasse festgesetzt wird und dass bei der Festsetzung des Anfangslohns gemäss § 15 Abs. 2 Personalverord- nung namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle zu berücksichtigen sind.

E. 2.3 Es darf davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Rekurrent in seiner bisherigen Funktion als Leitender Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts B._____, sondern dass sämtliche in der Rechtspflege tätigen Personen unter Berücksichti- gung von § 15 Personalverordnung entsprechend ihrer Erfahrung, ihren ausge- wiesenen Fähigkeiten und besonderen Eignungen eingereiht sind. Der Rekurrent wurde als Leitender Gerichtsschreiber per tt.mm.2008 in LK 21 Stufe 9 (altes Sys- tem) eingestuft (CHF 129'593.00), was seinerzeit auch nicht beanstandet wurde. Mit der Wahl zum Bezirksrichter übernimmt der Rekurrent in der Zürcher Rechts- pflege eine neue Funktion mit neuen Aufgaben. Ob diese - wie vom Rekurrenten geltend gemacht - mit der zuvor ausgeübten Tätigkeit "wenn überhaupt, nur am Rande zu tun" habe (act. 2, S. 3), muss vorliegend nicht abschliessend beantwor- tet werden. Würde dieser Auffassung gefolgt, so dürften jedenfalls bezüglich Er- fahrung, Fähigkeiten und Eignung für die Tätigkeit als Richter praktisch aus- schliesslich die bisherige Ersatzrichtertätigkeit Berücksichtigung finden. Es ist je- doch augenscheinlich, dass mehrjährige Berufserfahrung als Gerichtsschreiber an Gerichten im Kanton Zürich sehr wohl Einfluss auf die Eignung als Richter haben können, mithin nicht nur "am Rande" mit der Arbeit als Richter zu tun haben. Ent- sprechendes führt der Rekurrent selbst aus, wenn er auf seinen bisherigen Wer- degang und seine Arbeitszeugnisse verweist (vgl. act. 2, S. 4).

E. 2.4 Die ständige Praxis des Generalsekretärs zur Einstufung neu gewählter Be- zirksrichter bringt diese beiden scheinbar widersprüchlichen Standpunkte in Ein- klang: Der Tatsache, dass mit der Wahl zum Richter ein Funktionswechsel grund- sätzlicher Natur erfolgt, der mit einer Änderung von Aufgaben und Verantwortung

- 6 - einher geht, wird dadurch Rechnung getragen, dass alle neu gewählten Bezirks- richter grundsätzlich einheitlich in LK 24 LS 3 (Jahresgrundlohn von CHF 139'234.00) eingestuft werden. Der Generalsekretär berücksichtigt aber mit seiner Praxis auch die bisherigen Tä- tigkeiten und Erfahrungen: Von der Regel der einheitlichen Einstufung weicht er nämlich dann ab, wenn jemand bereits als vollamtlicher Ersatzrichter tätig war ("einschlägige Erfahrung") und in dieser Funktion einen höheren Lohn erzielte. Diesfalls wird auf den Lohn als Ersatzrichter abgestellt. In den anderen Fällen wird in analoger Anwendung von § 38 Abs. 2 und 3 Vollzugsverordnung zum Per- sonalgesetz der neue Lohn um zwei bis fünf Lohnstufen der neuen Klasse ober- halb des Betrages des bisherigen Lohnes festgelegt. Unter der vorstehend ausge- führten Prämisse, dass das Einkommen der vorgängigen Anstellung in der Zür- cher Rechtspflege die bisherige Tätigkeit, die ausgewiesenen Fähigkeiten und die Eignung für die Stelle berücksichtigt hat, führen ebendiese für den Richterberuf massgeblichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu einer entsprechenden Erhöhung gegenüber der Grundeinreihung eines neu gewählten Richters. Damit fliessen die bisherigen Tätigkeiten in der Rechtspflege, die ausgewiesenen Fähigkeiten und die Erfahrung in der richterlichen Tätigkeit umfassend in die Einstufung mit ein. Erst die analoge Anwendung von § 38 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz ermöglicht somit eine transparente, nachvollziehbare und willkürfreie Einstu- fungspraxis für neu gewählte Richterinnen und Richter.

E. 2.5 Der Rekurrent war vor seinem Funktionswechsel als Leitender Gerichts- schreiber in LK 21 LS 15 eingereiht, was einem Jahresgrundlohn (13 Mte) von CHF 136'017.00 entspricht. Dieses Einkommen widerspiegelt seine bisherige Er- fahrung als Jurist in der Zürcher Rechtspflege, seine ausgewiesenen Fähigkeiten und seine Eignung für die Stelle als Leitender Gerichtsschreiber. In die neue Funktion als vollamtlicher Bezirksrichter bringt der Rekurrent diese, sich im bishe- rigen Einkommen niederschlagenden Erfahrungen und Fähigkeiten mit ein. Den sich verändernden Aufgaben und Verantwortlichkeiten wird mit der in analoger Anwendung von § 38 Abs. 2 und 3 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz ge- schilderten Praxis Rechnung getragen.

- 7 - Unter Berücksichtigung des bisherigen Einkommens des Rekurrenten entspre- chen "zwei bis fünf Lohnstufen der neuen Klasse oberhalb des bisherigen Betra- ges" der Bandbreite von LK 24 LS 4 (Jahresgrundlohn von CHF 141'589.00) bis LS 7 (Jahresgrundlohn von CHF 148'651.00). Der Generalsekretär hat unter Be- rücksichtigung der Erfahrung des Rekurrenten als Ersatzrichter und des Lohnge- füges am Bezirksgericht B._____ eine Einreihung in LK 24 LS 5 (Jahresgrundlohn von CHF 143'944.00) als angemessen erachtet. Diese Einstufung kann mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weder als willkürlich noch als gesetzeswidrig qualifiziert werden, noch führt sie zu einem stossenden Ergebnis.

3. Berücksichtigung der juristischen Ausbildung

E. 3 Mit Beschluss vom tt.mm.jj hat die Verwaltungskommission davon Kenntnis ge- nommen, dass der Rekurrent zum vollamtlichen Mitglied des Bezirksgerichts

- 3 - B._____ gewählt wurde und dass das Bezirksgericht B._____ seinen Amtsantritt auf den tt.mm.jj festgesetzt hat (VP110135/act. 7).

E. 3.1 Sodann hält der Rekurrent fest, dass die juristische Ausbildung bei der Ein- reihung zu berücksichtigen und eine gleiche Einreihung wie Richter ohne juristi- sche Ausbildung nicht haltbar sei (act. 2, S. 4).

E. 3.2 Dieser Auffassung ist beizupflichten. Dass Richter ohne juristische Ausbil- dung (sog. "Laienrichter") nicht in allen Bereichen der richterlichen Tätigkeit die gleichen Leistungen zu erbringen vermögen, wie Richter mit juristischem Hoch- schulabschluss, liegt auf der Hand. Entsprechend werden neu gewählte Bezirks- richter mit juristischer Ausbildung gemäss ständiger Praxis in LK 24 eingereiht, während Bezirksrichter ohne juristische Ausbildung "lediglich" in LK 23 eingestuft werden. Damit wird der unterschiedlichen juristischen Ausbildung hinreichend Rechnung getragen. Der diesbezüglich erhobene Einwand des Rekurrenten spricht somit nicht gegen seine Einreihung.

4. Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Bundesverfassung

E. 4 Mit Schreiben vom tt.mm.jj hat der Generalsekretär des Obergerichts dem Rekur- renten mitgeteilt, dass er dem Antrag vom tt.mm.jj nicht entsprechen und den Re- kurrenten in Lohnklasse (LK) 24 in die Leistungsstufe (LS) 5 einstufen werde, was einem Bruttosalär (13 Mte) von Fr. 143'944.00 entsprechen würde (VP110135/act. 6). Mit Verfügung vom tt.mm.jj hat der Generalsekretär diese Ein- stufung vorgenommen (act. 1).

E. 4.1 Schliesslich führt der Rekurrent zur Begründung seines Antrages an, ein Vergleich mit Richterinnen und Richtern, die in der Lohnklasse 25 eingestuft sei- en, sei statthaft und auch notwendig, um Aussagen zum Lohngefüge am Bezirks- gericht B._____ machen zu können. Im Vergleich mit Ersatzrichter C._____ sei die Feststellung des Generalsekretärs, die angefochtene Einreihung passe ins

- 8 - Lohngefüge, unzutreffend. Ersatzrichter C._____ sei in Lohnklasse 24 Lohnstufe

E. 4.2 Es ist mit dem Rekurrenten festzuhalten, dass gleiche Tätigkeiten grund- sätzlich gleich zu honorieren sind. Neu gewählte Bezirksrichter werden in diesem Sinne ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung nach vorstehend erläuterter, ständi- ger Praxis grundsätzlich in Lohnklasse 24 Lohnstufe 3 eingestuft.

E. 4.3 Aus der Tatsache, dass langjährige Richter am Bezirksgericht B._____ deut- lich höher eingestuft sind, als der Rekurrent, kann dieser nichts für sich ableiten. Auch jene Richter wurden nach ihrer Wahl nach den gleichen Kriterien und mehr- heitlich sogar identisch eingereiht, wie der Rekurrent. Ihre aktuell höhere Einrei- hung ist nicht etwa auf eine höhere Einstufung zu Beginn ihrer Tätigkeit, sondern auf ihre Lohnentwicklung seit Amtsantritt zurückzuführen. Die Einreihung des Re- kurrenten berücksichtigt damit in hohem Masse das Lohngefüge am Bezirksge- richt B._____.

E. 4.4 Offensichtlich hat der Rekurrent Kenntnis von der aktuellen Einreihung von Ersatzrichter B._____ (act. 2, S. 6; act. 3/9), weshalb vorliegend ohne Verletzung von dessen Persönlichkeitsrechten darauf Bezug genommen werden kann. Auch die Einstufung von Ersatzrichter C._____ erfolgte nach den gleichen, vorstehend erläuterten und transparenten Kriterien. Vor seiner Bestellung als vollamtlicher Ersatzrichter am Bezirksgericht B._____ war er Leitender Gerichtsschreiber des

- 9 - …-Gerichts. Ohne im Detail Ausführungen zu seinem damaligen Einkommen ma- chen zu müssen, kann festgehalten werden, dass bei der Bemessung des Ein- kommens als Ersatzrichter der neue Lohn nicht um mehr Lohnstufen angehoben wurde, als dies beim Rekurrenten gemacht wurde. Damit wurde der bisherigen Tätigkeit und Erfahrung von Ersatzrichter C._____, die sich in seinem Einkommen widerspiegelten, im Sinne von § 15 Personalverordnung berücksichtigt. Die Ein- stufungskriterien des Generalsekretärs sind damit auch in diesem Fall transparent und nachvollziehbar und unter keinem Gesichtspunkt als willkürlich zu beanstan- den.

E. 4.5 Der Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und insbeson- dere auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom

6. Dezember 2006 (PB.2005.00067) geht fehl. Dieser Entscheid befasst sich mit der Frage, ob ein Lohnsystem vergleichbare Tätigkeiten unterschiedlichen Lohn- klassen zuweisen darf und nicht mit der Frage, wie es um die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Einstufung innerhalb einer Lohnklasse steht. Folgte man der Argumentation des Rekurrenten, müsste nämlich bereits § 15 Abs. 1 Personal- verordnung als gegen Art. 8 BV verstossend und damit als verfassungswidrig qualifiziert werden. Denn zwischen der Unter- und Obergrenze der von dieser Be- stimmung bei einer Einstufung zur Verfügung gestellten Bandbreite ist in allen Lohnklassen eine Differenz von rund 25% zu verzeichnen. Bereits diese vom Re- kurrenten mehrfach angerufene Bestimmung erlaubt somit für die gleiche Funkti- on eine um rund 25% unterschiedliche Einstufung innerhalb der gleichen Lohn- klasse.

5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstufung des Rekurrenten durch den Generalsekretär nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs ist entsprechend ab- zuweisen. Der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen wurde bereits mit Verfügung vom tt.mm.2011 behandelt und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 5). Mit Erlass des vorliegenden, den Rekurs abweisenden Beschlusses fällt diese Massnahme dahin und der Antrag wird gegenstandslos.

- 10 -

6. Kosten In Verfahren betreffend personalrechtliche Streitigkeiten werden keine Kosten er- hoben (§ 13 Abs. 3 VRG).

7. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausge- schlossen, nachdem die Verwaltungskommission vorliegend als Rechtsmitte- linstanz entschieden hat (§ 42 lit. c Ziff. 1 VRG). III. Gemäss § 27c Abs. 1 VRG entscheiden verwaltungsinterne Rekursinstan- zen sowie Rekurskommissionen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachver- haltsermittlungen. Diese Ordnungsfrist wurde vorliegend überschritten, was im Dispositiv festzuhalten ist. Es wird beschlossen:

E. 5 Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent unterm tt.mm.2011 fristgerecht Re- kurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts (act. 2) und stellte die fol- genden Anträge: "1. Der Rekurrent sei als Bezirksrichter in Lohnklasse 24, Lohnstufe 16 (Jahresgrundlohn CHF 169'840.--) einzustufen.

2. Eventualiter sei der Rekurrent in Lohnklasse 24, Lohnstufe 12 (Jahresgrundlohn 160'423.--) einzustufen.

3. Es seien keine Kosten zu erheben; eventuell seien diese auf die Staatskasse zu nehmen." Sodann stellte er einen Antrag auf vorsorgliche Massnahme im Sinne von § 6 VRG: "Es sei der Lohn gemäss der angefochtenen Verfügung (Lohnklasse 24, Lohnstufe 5) bis zum endgültigen Entscheid über die vorliegende Einreihungsfrage auszurichten."

E. 6 Mit Verfügung vom tt.mm.2011 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen und der Rekurs dem Generalsekretär zur schriftlichen Vernehmlassung zugestellt (act. 5). Der Generalsekretär hat am tt.mm.2011 auf Vernehmlassung verzichtet (act. 6).

- 4 - II.

1. Begründung des Rekurrenten Der Rekurrent begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Anwen- dung von § 38 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vorliegend nicht ange- zeigt bzw. willkürlich vorgenommen worden und dass bei der Einstufung die Krite- rien gemäss § 15 Personalverordnung zu berücksichtigen seien (Ziff. 2 nachste- hend), dass insbesondere auch seine juristischen Kenntnisse hätten berücksich- tigt werden sollen (Ziff. 3 nachstehend) sowie dass die vorgenommene Einreihung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots von Art. 8 der Bundesverfassung nicht Stand halten könne (Ziff. 4 nachstehend).

2. § 15 Personalverordnung und § 38 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

E. 11 eingereiht, obschon dieser nie als vollamtlicher Ersatz- oder Bezirksrichter tätig gewesen sei. Der Rekurrent verfüge im Gegensatz zu Ersatzrichter C._____ über eine demokratische Legitimation, erhöhte Verantwortung und sei mit zusätzlichen Aufgaben betraut. Zwar verfüge Ersatzrichter C._____ über eine marginal grösse- re Erfahrung als Ersatzrichter, jedoch über eine mutmasslich geringere Erfahrung als Jurist in der Zürcher Rechtspflege. Die unterschiedliche Einreihung verstosse somit gegen das Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 Bundesverfassung (SR 101). Der Rekurrent sei mindestens um eine Lohnstufe höher einzureihen, als Ersatz- richter C._____. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (PB.2005.00067) sei eine unterschiedliche Einreihung bei vergleichbaren Tätigkeiten von höchstens 10% vor Art. 8 der Bundesverfassung zu vertreten. Vorliegend sei die Differenz grösser als 10% und die Tätigkeiten praktisch identisch.

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen und die Verfügung des Generalsekretärs des Obergerichts vom tt.mm.jj wird bestätigt.
  2. Es wird festgestellt, dass die Frist gemäss § 27c Abs. 1 VRG nicht eingehal- ten wurde.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich gegen Empfangsschein mit- geteilt. - 11 -
  5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 19. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs: lic. iur. L. Huber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VR110004-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichter lic. iur. M. Burger und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie der Stellvertreter des General- sekretärs lic. iur. L. Huber Beschluss vom 19. Juni 2012 in Sachen A._____, lic. iur., Rekurrent gegen Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegner betreffend (Lohn-) Einreihung als Bezirksrichter am BG B._____

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss des Bezirksrats B._____ vom tt.mm.jj wurde der Rekurrent als Mit- glied des Bezirksgerichts B._____ für den Rest der Amtsdauer 2008 - 2014 als gewählt erklärt (VP110135/act. 2). Mit Beschluss des Bezirksgerichts B._____ vom tt.mm.jj wurde der Amtsantritt des Rekurrenten auf tt.mm.jj festgesetzt (VP110135/act. 1). 2. Mit Schreiben vom tt.mm.jj an die Verwaltungskommission des Obergerichts be- antragte der Rekurrent, er sei wie folgt einzureihen: "Lohnreglement/Klasse 01/24 Stufe 18/LS 16 Jahresgrundlohn (13 Mte) CHF 169'840.00" Zur Begründung verwies der Rekurrent auf beigelegte Arbeitszeugnisse sowie auf seine verhältnismässig reiche Erfahrung als Ersatzrichter seit tt.mm.2005 sowie darauf, dass er voraussichtlich teilweise die Aufgaben des …-Gerichtspräsidenten übernehmen werde. Schliesslich verwies er auf das Lohngefüge unter den Richte- rinnen und Richtern am Bezirksgericht B._____. Der Präsident des Bezirksge- richts B._____ hat in zustimmendem Sinne von diesem Antrag Kenntnis genom- men (VP110135/act. 4). 3. Mit Beschluss vom tt.mm.jj hat die Verwaltungskommission davon Kenntnis ge- nommen, dass der Rekurrent zum vollamtlichen Mitglied des Bezirksgerichts

- 3 - B._____ gewählt wurde und dass das Bezirksgericht B._____ seinen Amtsantritt auf den tt.mm.jj festgesetzt hat (VP110135/act. 7). 4. Mit Schreiben vom tt.mm.jj hat der Generalsekretär des Obergerichts dem Rekur- renten mitgeteilt, dass er dem Antrag vom tt.mm.jj nicht entsprechen und den Re- kurrenten in Lohnklasse (LK) 24 in die Leistungsstufe (LS) 5 einstufen werde, was einem Bruttosalär (13 Mte) von Fr. 143'944.00 entsprechen würde (VP110135/act. 6). Mit Verfügung vom tt.mm.jj hat der Generalsekretär diese Ein- stufung vorgenommen (act. 1). 5. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent unterm tt.mm.2011 fristgerecht Re- kurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts (act. 2) und stellte die fol- genden Anträge: "1. Der Rekurrent sei als Bezirksrichter in Lohnklasse 24, Lohnstufe 16 (Jahresgrundlohn CHF 169'840.--) einzustufen.

2. Eventualiter sei der Rekurrent in Lohnklasse 24, Lohnstufe 12 (Jahresgrundlohn 160'423.--) einzustufen.

3. Es seien keine Kosten zu erheben; eventuell seien diese auf die Staatskasse zu nehmen." Sodann stellte er einen Antrag auf vorsorgliche Massnahme im Sinne von § 6 VRG: "Es sei der Lohn gemäss der angefochtenen Verfügung (Lohnklasse 24, Lohnstufe 5) bis zum endgültigen Entscheid über die vorliegende Einreihungsfrage auszurichten." 6. Mit Verfügung vom tt.mm.2011 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen und der Rekurs dem Generalsekretär zur schriftlichen Vernehmlassung zugestellt (act. 5). Der Generalsekretär hat am tt.mm.2011 auf Vernehmlassung verzichtet (act. 6).

- 4 - II.

1. Begründung des Rekurrenten Der Rekurrent begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Anwen- dung von § 38 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vorliegend nicht ange- zeigt bzw. willkürlich vorgenommen worden und dass bei der Einstufung die Krite- rien gemäss § 15 Personalverordnung zu berücksichtigen seien (Ziff. 2 nachste- hend), dass insbesondere auch seine juristischen Kenntnisse hätten berücksich- tigt werden sollen (Ziff. 3 nachstehend) sowie dass die vorgenommene Einreihung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebots von Art. 8 der Bundesverfassung nicht Stand halten könne (Ziff. 4 nachstehend).

2. § 15 Personalverordnung und § 38 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz 2.1. Der Rekurrent begründet seinen Antrag unter anderem damit, dass gemäss § 15 Personalverordnung (LS 177.11) der Anfangslohn bis in die Lohnstufe 17 der Einreihungsklasse festgesetzt werden könne, wobei namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle zu berücksichtigen seien. Die einschlägige Berufserfahrung und die hervor- ragenden Arbeitszeugnisse des Rekurrenten seien bei der Einreihung nicht be- achtet worden, obschon diese Erfahrungen und seine Ausbildung mit Sicherheit zu seiner Wahl geführt hätten. Zusammenfassend habe der Generalsekretär bei der Einstufung des Rekurrenten sein Ermessen klar überschritten, was in Anwen- dung von § 20 Abs. 1 lit. c VRG zu korrigieren sei. Weiter begründet der Rekurrent seinen Antrag unter anderem damit, dass die Anwendung von § 38 Abs. 2 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (LS 177.111) eine Rechtsverletzung darstelle und die analoge Anwendung dieser Norm willkürlich sei. § 38 Abs. 2 Vollzugsverordnung regle den Fall der Beförde- rung in eine Leistungsklasse und setze damit voraus, dass die betroffene Person dieselbe Stelle inne habe wie zuvor. Vorliegend sei jedoch der Antritt einer neuen Stelle mit anderen Funktionen Anlass für die Einreihung. § 38 Abs. 3 der Voll- zugsverordnung regle indes die Neueinreihung einer Person auf ein und dersel-

- 5 - ben Stelle und könne deshalb vorliegend ebenfalls nicht zur Anwendung kommen. Die Anwendung von § 38 Abs. 2 und 3 der Vollzugsverordnung führe vorliegend zu einem stossenden Ergebnis und beruhe auf sachfremden Kriterien. 2.2. Es trifft zu, dass gemäss § 15 Abs. 1 Personalverordnung der Anfangslohn in der Regel in den Lohnstufen 1–17 der Einreihungsklasse festgesetzt wird und dass bei der Festsetzung des Anfangslohns gemäss § 15 Abs. 2 Personalverord- nung namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle zu berücksichtigen sind. 2.3. Es darf davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Rekurrent in seiner bisherigen Funktion als Leitender Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts B._____, sondern dass sämtliche in der Rechtspflege tätigen Personen unter Berücksichti- gung von § 15 Personalverordnung entsprechend ihrer Erfahrung, ihren ausge- wiesenen Fähigkeiten und besonderen Eignungen eingereiht sind. Der Rekurrent wurde als Leitender Gerichtsschreiber per tt.mm.2008 in LK 21 Stufe 9 (altes Sys- tem) eingestuft (CHF 129'593.00), was seinerzeit auch nicht beanstandet wurde. Mit der Wahl zum Bezirksrichter übernimmt der Rekurrent in der Zürcher Rechts- pflege eine neue Funktion mit neuen Aufgaben. Ob diese - wie vom Rekurrenten geltend gemacht - mit der zuvor ausgeübten Tätigkeit "wenn überhaupt, nur am Rande zu tun" habe (act. 2, S. 3), muss vorliegend nicht abschliessend beantwor- tet werden. Würde dieser Auffassung gefolgt, so dürften jedenfalls bezüglich Er- fahrung, Fähigkeiten und Eignung für die Tätigkeit als Richter praktisch aus- schliesslich die bisherige Ersatzrichtertätigkeit Berücksichtigung finden. Es ist je- doch augenscheinlich, dass mehrjährige Berufserfahrung als Gerichtsschreiber an Gerichten im Kanton Zürich sehr wohl Einfluss auf die Eignung als Richter haben können, mithin nicht nur "am Rande" mit der Arbeit als Richter zu tun haben. Ent- sprechendes führt der Rekurrent selbst aus, wenn er auf seinen bisherigen Wer- degang und seine Arbeitszeugnisse verweist (vgl. act. 2, S. 4). 2.4. Die ständige Praxis des Generalsekretärs zur Einstufung neu gewählter Be- zirksrichter bringt diese beiden scheinbar widersprüchlichen Standpunkte in Ein- klang: Der Tatsache, dass mit der Wahl zum Richter ein Funktionswechsel grund- sätzlicher Natur erfolgt, der mit einer Änderung von Aufgaben und Verantwortung

- 6 - einher geht, wird dadurch Rechnung getragen, dass alle neu gewählten Bezirks- richter grundsätzlich einheitlich in LK 24 LS 3 (Jahresgrundlohn von CHF 139'234.00) eingestuft werden. Der Generalsekretär berücksichtigt aber mit seiner Praxis auch die bisherigen Tä- tigkeiten und Erfahrungen: Von der Regel der einheitlichen Einstufung weicht er nämlich dann ab, wenn jemand bereits als vollamtlicher Ersatzrichter tätig war ("einschlägige Erfahrung") und in dieser Funktion einen höheren Lohn erzielte. Diesfalls wird auf den Lohn als Ersatzrichter abgestellt. In den anderen Fällen wird in analoger Anwendung von § 38 Abs. 2 und 3 Vollzugsverordnung zum Per- sonalgesetz der neue Lohn um zwei bis fünf Lohnstufen der neuen Klasse ober- halb des Betrages des bisherigen Lohnes festgelegt. Unter der vorstehend ausge- führten Prämisse, dass das Einkommen der vorgängigen Anstellung in der Zür- cher Rechtspflege die bisherige Tätigkeit, die ausgewiesenen Fähigkeiten und die Eignung für die Stelle berücksichtigt hat, führen ebendiese für den Richterberuf massgeblichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu einer entsprechenden Erhöhung gegenüber der Grundeinreihung eines neu gewählten Richters. Damit fliessen die bisherigen Tätigkeiten in der Rechtspflege, die ausgewiesenen Fähigkeiten und die Erfahrung in der richterlichen Tätigkeit umfassend in die Einstufung mit ein. Erst die analoge Anwendung von § 38 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz ermöglicht somit eine transparente, nachvollziehbare und willkürfreie Einstu- fungspraxis für neu gewählte Richterinnen und Richter. 2.5. Der Rekurrent war vor seinem Funktionswechsel als Leitender Gerichts- schreiber in LK 21 LS 15 eingereiht, was einem Jahresgrundlohn (13 Mte) von CHF 136'017.00 entspricht. Dieses Einkommen widerspiegelt seine bisherige Er- fahrung als Jurist in der Zürcher Rechtspflege, seine ausgewiesenen Fähigkeiten und seine Eignung für die Stelle als Leitender Gerichtsschreiber. In die neue Funktion als vollamtlicher Bezirksrichter bringt der Rekurrent diese, sich im bishe- rigen Einkommen niederschlagenden Erfahrungen und Fähigkeiten mit ein. Den sich verändernden Aufgaben und Verantwortlichkeiten wird mit der in analoger Anwendung von § 38 Abs. 2 und 3 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz ge- schilderten Praxis Rechnung getragen.

- 7 - Unter Berücksichtigung des bisherigen Einkommens des Rekurrenten entspre- chen "zwei bis fünf Lohnstufen der neuen Klasse oberhalb des bisherigen Betra- ges" der Bandbreite von LK 24 LS 4 (Jahresgrundlohn von CHF 141'589.00) bis LS 7 (Jahresgrundlohn von CHF 148'651.00). Der Generalsekretär hat unter Be- rücksichtigung der Erfahrung des Rekurrenten als Ersatzrichter und des Lohnge- füges am Bezirksgericht B._____ eine Einreihung in LK 24 LS 5 (Jahresgrundlohn von CHF 143'944.00) als angemessen erachtet. Diese Einstufung kann mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weder als willkürlich noch als gesetzeswidrig qualifiziert werden, noch führt sie zu einem stossenden Ergebnis.

3. Berücksichtigung der juristischen Ausbildung 3.1. Sodann hält der Rekurrent fest, dass die juristische Ausbildung bei der Ein- reihung zu berücksichtigen und eine gleiche Einreihung wie Richter ohne juristi- sche Ausbildung nicht haltbar sei (act. 2, S. 4). 3.2. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Dass Richter ohne juristische Ausbil- dung (sog. "Laienrichter") nicht in allen Bereichen der richterlichen Tätigkeit die gleichen Leistungen zu erbringen vermögen, wie Richter mit juristischem Hoch- schulabschluss, liegt auf der Hand. Entsprechend werden neu gewählte Bezirks- richter mit juristischer Ausbildung gemäss ständiger Praxis in LK 24 eingereiht, während Bezirksrichter ohne juristische Ausbildung "lediglich" in LK 23 eingestuft werden. Damit wird der unterschiedlichen juristischen Ausbildung hinreichend Rechnung getragen. Der diesbezüglich erhobene Einwand des Rekurrenten spricht somit nicht gegen seine Einreihung.

4. Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Bundesverfassung 4.1. Schliesslich führt der Rekurrent zur Begründung seines Antrages an, ein Vergleich mit Richterinnen und Richtern, die in der Lohnklasse 25 eingestuft sei- en, sei statthaft und auch notwendig, um Aussagen zum Lohngefüge am Bezirks- gericht B._____ machen zu können. Im Vergleich mit Ersatzrichter C._____ sei die Feststellung des Generalsekretärs, die angefochtene Einreihung passe ins

- 8 - Lohngefüge, unzutreffend. Ersatzrichter C._____ sei in Lohnklasse 24 Lohnstufe 11 eingereiht, obschon dieser nie als vollamtlicher Ersatz- oder Bezirksrichter tätig gewesen sei. Der Rekurrent verfüge im Gegensatz zu Ersatzrichter C._____ über eine demokratische Legitimation, erhöhte Verantwortung und sei mit zusätzlichen Aufgaben betraut. Zwar verfüge Ersatzrichter C._____ über eine marginal grösse- re Erfahrung als Ersatzrichter, jedoch über eine mutmasslich geringere Erfahrung als Jurist in der Zürcher Rechtspflege. Die unterschiedliche Einreihung verstosse somit gegen das Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 Bundesverfassung (SR 101). Der Rekurrent sei mindestens um eine Lohnstufe höher einzureihen, als Ersatz- richter C._____. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (PB.2005.00067) sei eine unterschiedliche Einreihung bei vergleichbaren Tätigkeiten von höchstens 10% vor Art. 8 der Bundesverfassung zu vertreten. Vorliegend sei die Differenz grösser als 10% und die Tätigkeiten praktisch identisch. 4.2. Es ist mit dem Rekurrenten festzuhalten, dass gleiche Tätigkeiten grund- sätzlich gleich zu honorieren sind. Neu gewählte Bezirksrichter werden in diesem Sinne ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung nach vorstehend erläuterter, ständi- ger Praxis grundsätzlich in Lohnklasse 24 Lohnstufe 3 eingestuft. 4.3. Aus der Tatsache, dass langjährige Richter am Bezirksgericht B._____ deut- lich höher eingestuft sind, als der Rekurrent, kann dieser nichts für sich ableiten. Auch jene Richter wurden nach ihrer Wahl nach den gleichen Kriterien und mehr- heitlich sogar identisch eingereiht, wie der Rekurrent. Ihre aktuell höhere Einrei- hung ist nicht etwa auf eine höhere Einstufung zu Beginn ihrer Tätigkeit, sondern auf ihre Lohnentwicklung seit Amtsantritt zurückzuführen. Die Einreihung des Re- kurrenten berücksichtigt damit in hohem Masse das Lohngefüge am Bezirksge- richt B._____. 4.4. Offensichtlich hat der Rekurrent Kenntnis von der aktuellen Einreihung von Ersatzrichter B._____ (act. 2, S. 6; act. 3/9), weshalb vorliegend ohne Verletzung von dessen Persönlichkeitsrechten darauf Bezug genommen werden kann. Auch die Einstufung von Ersatzrichter C._____ erfolgte nach den gleichen, vorstehend erläuterten und transparenten Kriterien. Vor seiner Bestellung als vollamtlicher Ersatzrichter am Bezirksgericht B._____ war er Leitender Gerichtsschreiber des

- 9 - …-Gerichts. Ohne im Detail Ausführungen zu seinem damaligen Einkommen ma- chen zu müssen, kann festgehalten werden, dass bei der Bemessung des Ein- kommens als Ersatzrichter der neue Lohn nicht um mehr Lohnstufen angehoben wurde, als dies beim Rekurrenten gemacht wurde. Damit wurde der bisherigen Tätigkeit und Erfahrung von Ersatzrichter C._____, die sich in seinem Einkommen widerspiegelten, im Sinne von § 15 Personalverordnung berücksichtigt. Die Ein- stufungskriterien des Generalsekretärs sind damit auch in diesem Fall transparent und nachvollziehbar und unter keinem Gesichtspunkt als willkürlich zu beanstan- den. 4.5. Der Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und insbeson- dere auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom

6. Dezember 2006 (PB.2005.00067) geht fehl. Dieser Entscheid befasst sich mit der Frage, ob ein Lohnsystem vergleichbare Tätigkeiten unterschiedlichen Lohn- klassen zuweisen darf und nicht mit der Frage, wie es um die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Einstufung innerhalb einer Lohnklasse steht. Folgte man der Argumentation des Rekurrenten, müsste nämlich bereits § 15 Abs. 1 Personal- verordnung als gegen Art. 8 BV verstossend und damit als verfassungswidrig qualifiziert werden. Denn zwischen der Unter- und Obergrenze der von dieser Be- stimmung bei einer Einstufung zur Verfügung gestellten Bandbreite ist in allen Lohnklassen eine Differenz von rund 25% zu verzeichnen. Bereits diese vom Re- kurrenten mehrfach angerufene Bestimmung erlaubt somit für die gleiche Funkti- on eine um rund 25% unterschiedliche Einstufung innerhalb der gleichen Lohn- klasse.

5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einstufung des Rekurrenten durch den Generalsekretär nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs ist entsprechend ab- zuweisen. Der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen wurde bereits mit Verfügung vom tt.mm.2011 behandelt und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 5). Mit Erlass des vorliegenden, den Rekurs abweisenden Beschlusses fällt diese Massnahme dahin und der Antrag wird gegenstandslos.

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6. Kosten In Verfahren betreffend personalrechtliche Streitigkeiten werden keine Kosten er- hoben (§ 13 Abs. 3 VRG).

7. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausge- schlossen, nachdem die Verwaltungskommission vorliegend als Rechtsmitte- linstanz entschieden hat (§ 42 lit. c Ziff. 1 VRG). III. Gemäss § 27c Abs. 1 VRG entscheiden verwaltungsinterne Rekursinstan- zen sowie Rekurskommissionen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachver- haltsermittlungen. Diese Ordnungsfrist wurde vorliegend überschritten, was im Dispositiv festzuhalten ist. Es wird beschlossen:

1. Der Rekurs wird abgewiesen und die Verfügung des Generalsekretärs des Obergerichts vom tt.mm.jj wird bestätigt.

2. Es wird festgestellt, dass die Frist gemäss § 27c Abs. 1 VRG nicht eingehal- ten wurde.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich gegen Empfangsschein mit- geteilt.

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5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 19. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs: lic. iur. L. Huber versandt am: