Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Am 10. Januar 2011 liess A._____ (nachfolgend: Rekurrent) durch seinen Rechtsvertreter beim Audienzrichteramt des Bezirksgerichts Zürich ein Be- gehren um Erlass von superprovisorischen Massnahmen gegen die B._____ AG (nachfolgend: Rekursgegnerin) einreichen (act. 3/2). Gleichentags teilte der Audienzrichter dem Rekurrenten mit, dem Gesuch werde mangels Erfül- lung der Voraussetzungen zur Erteilung einer superprovisorischen Mass- nahme nicht stattgegeben, und bat den Rekurrenten um Mitteilung, ob er un- ter diesen Umständen am Begehren festhalte (act. 3/3). Ebenfalls am
10. Januar 2011 zog der Rekurrent das Begehren zurück (act. 3/4). Mit Ver- fügung vom 12. Januar 2011 schrieb das Audienzrichteramt das Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen zufolge Rückzugs des Begehrens als gegenstandslos ab und stellte die Verfügung sowohl dem Rekurrenten als auch der Rekursgegnerin zu (act. 3/5). In der Folge beantragte Letztere beim Bezirksgericht Zürich mit Eingabe vom 17. Januar 2011 die Gewäh- rung der Akteneinsicht (act. 3/7). Der Rekurrent beantragte die Abweisung des Gesuchs (act. 3/10). Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 bewilligte der Präsident des Bezirksgerichts Zürich das Akteneinsichtsgesuch (act. 3/1).
E. 1.1 Gemäss Art. 261 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Wird ein Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen eingereicht, prüft das Gericht dieses unter Anhörung der Gegenpartei und führt somit ein kontradiktori- sches Verfahren durch. Besteht die Gefahr, dass die vorgängige Anhörung der Gegenpartei die Massnahme obsolet erscheinen liesse, so kann gestützt auf Art. 265 ZPO ein vorsorglicher Rechtsschutz ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei beantragt werden (sog. superprovisorische Massnahmen). Insofern wird der in Art. 29 der Bundesverfassung (BV) sowie in Art. 53 ZPO enthaltene Anspruch auf rechtliches Gehör eingeschränkt, wobei das rechtli- che Gehör grundsätzlich nachträglich zu gewähren ist. Wie bereits unter der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich besteht auch unter der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung kein in sich abgeschlossenes Verfahren um Er- lass einer superprovisorischen Massnahme. Ein solches Begehren ist immer Bestandteil eines Massnahmeverfahrens. Zum einen geht dies - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - aus der Gesetzessystematik hervor. Die superprovisorischen Massnahmen werden in Art. 265 ZPO unter dem Titel
- 7 - "Vorsorgliche Massnahmen" behandelt, und zwar nach der Darlegung des Grundsatzes und des Inhalts der vorsorglichen Massnahmen, jedoch vor den Vollstreckungs- und Änderungs- bzw. Aufhebungsbestimmungen. Diese systematische Einordnung des superprovisorischen Rechtsschutzes in das kontradiktorische Massnahmeverfahren lässt nur den Schluss zu, dass es sich um einen Teil des vorsorglichen Massnahmeverfahrens handeln soll. Zum anderen lässt auch die grammatikalische Auslegung darauf schliessen, dass der Gesetzgeber den superprovisorischen Rechtsschutz als Teil des vorsorglichen Massnahmeverfahrens ausgestalten wollte. So werden die superprovisorischen Massnahmen nicht nur in Art. 265 Abs. 1 ZPO als vor- sorgliche Massnahmen bei besonderer Dringlichkeit umschrieben, auch die Botschaft hält im Rahmen der Kommentierung der superprovisorischen Massnahmen fest: "Vorsorgliche Massnahmen werden in der Regel erst nach vorgängiger Anhörung der Gegenpartei angeordnet [...]. Bei akuter Ge- fahr kann dies die Massnahme jedoch ins Leere laufen lassen [...]. Deshalb darf der vorsorgliche Rechtsschutz bei besonderer Dringlichkeit überfallartig angeordnet und vollzogen werden (Abs. 1)", und qualifiziert damit die super- provisorischen Massnahmen als Bestandteil des vorsorglichen Massnahme- verfahrens (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom
28. Juni 2006, AS 06.062, S. 7356; siehe auch Huber in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 265 N 1; vgl. zum Ganzen auch David, Rechtsschutz bei superprovisorischen Verfügungen, in Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Lieber/Reh- berg/Walder/Wegmann [Hrsg.], Zürich 1997, S. 25; Staehelin/Staehe- lin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 22 S. 387; § 10 S. 133; Johann Zürcher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 265 N 13). Dass es sich beim Verfahren betreffend superprovisorische Massnahme um einen Teil des vorsorglichen Massnahmeverfahrens handeln muss, ist auch daraus abzuleiten, dass ein vorsorglicher Massnahmeentscheid, ohne ein Rechts- mittelentscheid zu sein, das Superprovisorium aufheben oder bestätigen kann. Wird das klägerische Massnahmebegehren gutgeheissen, wird die
- 8 - superprovisorische Massnahme definitiv, wird es abgewiesen, fällt auch das Superprovisorium dahin (vgl. auch David, a.a.O., S. 25). Es ist somit festzu- halten, dass es sich beim superprovisorischen Massnahmeverfahren - auch wenn es teilweise als ex parte Verfahren bezeichnet wird - um einen Be- standteil des vorsorglichen Massnahmeverfahrens und nicht um ein selb- ständiges Verfahren handelt. Der Entscheid über das Dringlichkeitsbegehren ist folgerichtig als prozessleitender anzusehen (Zürcher, Der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, S. 185, 189). Die Re- gel des Art. 265 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht bei erfolgter superproviso- rischer Anordnung einer Massnahme die Gegenpartei unverzüglich anzuhö- ren und danach ebenso unverzüglich zu entscheiden hat, ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn das beantragte Superprovisorium verweigert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2011 vom 13. Mai 2011, E. 1.4.). Folglich ist das Vorgehen der Vorinstanz, das Verfahren mit einem Ent- scheid betreffend die vorsorglichen Massnahmen abzuschliessen, korrekt und dem Standpunkt des Rekurrenten, es bedürfe nach der Abweisung im Superprovisorium keines Abschreibungsentscheids im vorsorglichen Mass- nahmeverfahren (act. 1 S. 6), kann daher nicht gefolgt werden. Weiter ist auch der Hinweis des Rekurrenten, es verstosse gegen die Dispositionsma- xime, nach dem superprovisorischen Massnahmeentscheid der gesuchstel- lenden Partei die Möglichkeit einzuräumen, das Begehren zurückziehen o- der daran festzuhalten (act. 1 S. 10), nicht zutreffend. Dem Gericht obliegt die Verfahrensleitung und es erscheint im Rahmen der richterlichen Frage- pflicht durchaus sinnvoll, im Falle der Abweisung der superprovisorischen Massnahme nachzufragen, ob das Gesuch als Begehren um vorsorgliche Massnahme zu behandeln sei oder ob das gesamte Massnahmebegehren zurückgezogen werde.
E. 1.2 Ebenso wenig überzeugen die Ausführungen des Rekurrenten, der Zweck des Nichtmitteilens des Abweisungsentscheides würde seines Sinns ent- leert, würde man in der theoretischen Sekunde zwischen der Abweisung der Anordnung einer superprovisorischen Massnahme und dem Rückzug des vorsorglichen Massnahmebegehrens ein kontradiktorisches Verfahren ent-
- 9 - stehen lassen (act. 1 S. 6). Eine Umwandlung des superprovisorischen Ver- fahrens in ein gewöhnliches Massnahmeverfahren bzw. ein Entstehenlassen des Letzteren innerhalb einer "theoretischen Sekunde" ist schon deshalb nicht möglich, weil es sich beim superprovisorischen Massnahmeverfahren bereits um einen Bestandteil des vorsorglichen Rechtsschutzes handelt. Es kann damit nicht von einer "Entstehung" des vorsorglichen Massnahmever- fahrens nach Abschluss des Superprovisoriums gesprochen werden. Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre dem Argument des Rekurrenten nicht zu fol- gen. Zwischen dem Abweisungsentscheid im Superprovisorium und dem Er- ledigungsentscheid betreffend die vorsorglichen Massnahmen besteht oh- nehin nicht bloss eine "theoretische Sekunde", da dazwischen eine Bewir- kungshandlung des Rekurrenten erforderlich ist (Staehelin/Staehelin/Groli- mund, a.a.O., § 17 S. 239).
E. 1.3 Der Rekurrent macht weiter geltend, Art. 265 Abs. 2 ZPO erwähne die Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens einzig im Zusammen- hang mit der Gutheissung des Superprovisoriums (act. 1 S. 7). Dies trifft zwar zu; daraus kann indes nicht abgeleitet werden, e contrario sei bei einer Abweisung des Gesuchs um superprovisorische Massnahme ein solches kontradiktorisches Verfahren ausgeschlossen. Sinn und Zweck von Art. 265 Abs. 2 ZPO ist einzig die Umschreibung der nachträglichen Prosequie- rungspflicht, welche sich aufgrund der vorgängigen Beschneidung des Rechts auf rechtliches Gehör der Gegenpartei aufdrängt. Eine weitergehen- de Regelung in dem Sinne, dass im Falle eines Abweisungsentscheides ein kontradiktorisches Verfahren ausgeschlossen sei, geht daraus nicht hervor. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit, eine superprovisori- sche Massnahme zu verlangen, einzig bedeutet, eine vorsorgliche Mass- nahme bei akuter Gefahr bzw. besonderer Dringlichkeit vorübergehend und überfallartig, d.h. ohne Anhörung der Gegenpartei, zu beantragen. Dies hat aber nur zur Folge, dass die Gegenpartei nicht vorgängig, d.h. vor der An- ordnung der Massnahme, angehört wird, nicht aber automatisch auch, dass ihr das rechtliche Gehör nicht nachträglich gewährt werden soll.
- 10 -
E. 1.4 Weiter vermag auch der Verweis auf die Regelung von Art. 270 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Schutzschriften und deren analoge Anwendung nicht zu überzeugen (act. 1 S. 6). Eine Schutzschrift wird jeweils vor der Anhängig- machung eines Verfahrens präventiv beim Gericht eingereicht. Sie wird der Gegenseite nicht mitgeteilt, wenn diese kein Begehren um Erlass einer vor- sorglichen Massnahme beantragt (vgl. Art. 270 Abs. 2 ZPO). Da unter die- sen Umständen gar kein Verfahren eröffnet wird, drängt sich eine Mitteilung an die Gegenpartei zur Wahrung der Verfahrensrechte auch nicht auf. Mit dem Begehren um Erlass einer superprovisorischen Massnahme wird hin- gegen ein Verfahren anhängig gemacht (Art. 62 i.V.m. Art. 252 ZPO), wel- ches eine Partei und eine Gegenpartei umfasst. Beiden Parteien stehen grundsätzlich die gewöhnlichen prozessualen Rechte (teilweise einge- schränkt) zu. Eine analoge Anwendung der Bestimmung zu den Schutz- schriften ist unter diesen Umständen mangels vergleichbarer Sachlage ab- zulehnen.
E. 1.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz das super- provisorische Massnahmeverfahren richtigerweise als Teil des vorsorglichen Rechtsschutzes erachtete und zu Recht einen Entscheid betreffend Ab- schreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs erliess, welchen sie auch der Rekursgegnerin als Verfahrenspartei zustellte. Da es sich beim vorsorgli- chen Massnahmeverfahren unbestrittenermassen um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, hatte die Rekursgegnerin als Verfahrenspartei grundsätz- lich auch das Recht, als Ausfluss des rechtlichen Gehörs im betreffenden Verfahren die Akten einzusehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO, Art. 29 BV).
E. 2 Es sei das Gesuch der Rekursgegnerin um Akteneinsicht abzuwei- sen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegne- rin."
- 3 - II.
E. 2.1 Es ist jedoch im Folgenden zu prüfen, ob sich unter den konkreten Umstän- den eine Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht rechtfertigte. Der Re- kurrent macht hierzu geltend, die Rekursgegnerin habe keine Beschwer auf- gewiesen, weshalb sich eine Akteneinsicht nicht rechtfertige. Überdies be- dürfe man eines schutzwürdigen Interesses, wolle man die Akten einsehen, nachdem das Verfahren nicht mehr hängig sei (act. 1 S. 7 f.). Hierzu ist fest- zuhalten, dass das Recht einer Verfahrenspartei, die Akten einzusehen,
- 11 - nicht davon abhängt, ob sie durch den Entscheid beschwert ist oder nicht. Das Akteneinsichtsrecht legitimiert sich aus der Parteistellung selbst heraus und nicht aus einer allfälligen Beschwer. Folglich kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Zutreffend ist hingegen, dass das voraussetzungslose Recht, die Verfahrensakten einzusehen, nur solange besteht, als das Ver- fahren hängig ist. Danach bedarf es eines schutzwürdigen Interesses, wel- ches das Bundesgericht bspw. dann bejaht, wenn die Einsichtnahme Vo- raussetzung zur Wahrung anderer Rechte ist und die Akten die eigene Per- son betreffen (BGE 113 Ia 257 E. 4a). Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, war es der Rekursgegnerin wegen der Besonderheit des superproviso- rischen Massnahmeverfahrens nicht möglich, ihr Akteneinsichtsrecht zu ei- nem früheren Zeitpunkt auszuüben. Insofern bestand ein schutzwürdiges In- teresse, die Akten nachträglich, d.h. nach dem Abschreibungsentscheid, einzusehen. Es kann im Übrigen in Anwendung von § 28 Abs. 1 VRG auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 3/1 S. 9).
E. 2.2 Der Rekurrent macht weiter geltend, eine allfällige Klage aus Arbeitsrecht beruhe zum Teil auf derselben Argumentation wie das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Die Rekursgegnerin solle nicht bereits vor der Klageanhebung Kenntnis von seinen Argumenten erhalten (act. 1 S. 8 f.). Das Akteneinsichtsrecht kann gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO aus überwiegen- den öffentlichen oder privaten Interessen eingeschränkt werden. Als private Interessen bzw. Gründe zur Einschränkung des besagten Rechts gelten bspw. Geschäftsgeheimnisse oder Geheimhaltungsinteressen von Dritten. Das Geheimhaltungsinteresse muss das Interesse der Wahrheitsfindung überwiegen. Das Vorbringen des Rekurrenten vermag diesen Anforderun- gen nicht zu genügen, zumal nicht jeder Nachteil eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigt. Der Rekurrent argumentiert in der Re- kurseingabe sowie in den dort angegebenen Verweisen nur mit einem pro- zesstaktischen und nicht mit einem materiell-rechtlichen Nachteil, nämlich
- 12 - mit einer verfrühten Möglichkeit der Kenntnisnahme seiner Argumente. Ein solcher Nachteil vermag in der Regel keine überwiegend öffentlichen oder privaten Interessen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ZPO zu begründen. Soweit der Rekurrent auch materiell-rechtliche Nachteile geltend machen wollte, kann in Anwendung von § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 3/1 S. 8).
E. 2.3 Die Praxis des Audienzrichteramtes, so der Rekurrent, dass mit der Abwei- sung des Gesuchs um superprovisorische Massnahme automatisch ein Ver- fahren um vorsorgliche Massnahme rechtshängig werde, sei falsch. Mit dem Abweisungsentscheid betreffend die superprovisorische Massnahme sei dieses Verfahren beendet. Es bedürfe in diesem Fall keines Abschreibungs- beschlusses (act. 1). III.
E. 3 Abschliessend ist damit festzuhalten, dass es sich beim Verfahren um Er- lass einer superprovisorischen Massnahme um einen Bestandteil des vor- sorglichen Massnahmeverfahrens handelt und die Vorinstanz zu Recht ei- nen Entscheid im vorsorglichen Massnahmeverfahren erlassen hat, welchen sie der Rekursgegnerin mitgeteilt hat. Als Partei des vorsorglichen Mass- nahmeverfahrens hat die Rekursgegnerin sodann grundsätzlich einen An- spruch auf Akteneinsicht. Wichtige private oder öffentliche Interessen, wel- che eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Folglich erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist er ab- zuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens konnte von der Einholung einer Stellungnahme der Rekursgegnerin und der Vorinstanz abgesehen werden. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzu- erlegen (§ 13 Abs. 1 und 2 VRG). Der Rekursgegnerin ist mangels Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Rekurs gegen die Verfügung der Präsidenten des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2011, CU110001-L, wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Re- kurrenten auferlegt. - 13 -
- Der Rekursgegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Rekurrenten, zweifach, für sich und zuhanden des Rekurrenten (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter der Rekursgegnerin, zweifach, für sich und zuhanden der Rekursgegnerin (per Gerichtsurkunde) − die Vorinstanz (gegen Empfangsschein)
- Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Zürich, 15. Juni 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Zweifel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VR110002-O/U Mitwirkend: der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. R. Naef, die Oberrichter Dr. J. Zürcher und lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel Beschluss vom 15. Juni 2011 in Sachen A._____, Rekurrent und Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ AG, Rekursgegnerin und Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Akteneinsicht
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 10. Januar 2011 liess A._____ (nachfolgend: Rekurrent) durch seinen Rechtsvertreter beim Audienzrichteramt des Bezirksgerichts Zürich ein Be- gehren um Erlass von superprovisorischen Massnahmen gegen die B._____ AG (nachfolgend: Rekursgegnerin) einreichen (act. 3/2). Gleichentags teilte der Audienzrichter dem Rekurrenten mit, dem Gesuch werde mangels Erfül- lung der Voraussetzungen zur Erteilung einer superprovisorischen Mass- nahme nicht stattgegeben, und bat den Rekurrenten um Mitteilung, ob er un- ter diesen Umständen am Begehren festhalte (act. 3/3). Ebenfalls am
10. Januar 2011 zog der Rekurrent das Begehren zurück (act. 3/4). Mit Ver- fügung vom 12. Januar 2011 schrieb das Audienzrichteramt das Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen zufolge Rückzugs des Begehrens als gegenstandslos ab und stellte die Verfügung sowohl dem Rekurrenten als auch der Rekursgegnerin zu (act. 3/5). In der Folge beantragte Letztere beim Bezirksgericht Zürich mit Eingabe vom 17. Januar 2011 die Gewäh- rung der Akteneinsicht (act. 3/7). Der Rekurrent beantragte die Abweisung des Gesuchs (act. 3/10). Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 bewilligte der Präsident des Bezirksgerichts Zürich das Akteneinsichtsgesuch (act. 3/1).
2. Gegen diese Verfügung liess der Rekurrent mit Eingabe vom 7. April 2011 innert Frist Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich stellen und beantragen (act. 1): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2011 aufzuheben;
2. Es sei das Gesuch der Rekursgegnerin um Akteneinsicht abzuwei- sen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegne- rin."
- 3 - II. 1.1. Die Vorinstanz begründet die Bewilligung des Akteneinsichtsgesuchs zu- sammengefasst damit, beim Verfahren betreffend Erlass einer superproviso- rischen Massnahme handle es sich um ein ex parte Verfahren, in welchem das Recht auf rechtliches Gehör beschnitten werde. Es handle sich aber nicht um ein eigenständiges Institut, sondern um einen Teil des Verfahrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Dies gehe nicht nur aus der Geset- zessystematik hervor, sondern ergebe sich auch aus Art. 265 Abs. 1 ZPO selbst, worin festgehalten werde, das Gericht könne bei besonderer Dring- lichkeit [...] die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Ge- genpartei anordnen. Bei der Anordnung einer superprovisorischen Mass- nahme handle es sich um die vorläufige Anordnung der anbegehrten vor- sorglichen Massnahme. Das Begehren um eine superprovisorische Mass- nahme beinhalte immer auch den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnah- men. Das vorsorgliche Massnahmeverfahren sei ein kontradiktorisches Ver- fahren, und nur im Rahmen des ex parte Verfahrens betreffend den Erlass einer superprovisorischen Massnahme würde das Recht auf rechtliches Ge- hör beschnitten. Nach Abschluss des ex parte Verfahrens seien die zuvor verwehrten Rechte wieder einzuräumen und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens betreffend den Erlass superprovisorischer Massnahmen. Dies müsse auch bei einem Rückzug des Begehrens um Erlass von super- provisorischen Massnahmen gelten. Keine Rolle spiele dabei, ob die beklag- te Partei dadurch in ihrer Rechts- oder Privatsphäre betroffen oder durch den Entscheid beschwert sei. 1.2. Die Vorinstanz erwägt weiter, die beklagte Partei müsse nicht ein schüt- zenswertes Interesse an der Gewährung der Verfahrensrechte, insbesonde- re der Mitteilung des Entscheids, darlegen, um vom Entscheid Kenntnis zu erhalten. Vielmehr sei die Mitteilung Ausfluss des rechtlichen Gehörs und könne nur aus ganz speziellen Gründen unterbleiben, bspw. dann, wenn der Schutzzweck der anbegehrten Massnahme vereitelt würde. Vorliegend sei es dem Rekurrenten um die sofortige Wiedereinsetzung in sein vormaliges
- 4 - (und seiner Ansicht nach missbräuchlich gekündigtes) Arbeitsverhältnis so- wie um die Unterlassung der Mitteilung seiner Kündigung an Kunden ge- gangen. Diese beiden Gründe würden kein besonders schutzwürdiges Inte- resse an der Geheimhaltung des Verfahrens um vorsorgliche Massnahmen begründen. Die Verfügung betreffend die Abschreibung des Verfahrens um Erlass von vorsorglichen Massnahmen infolge Rückzugs sei damit zu Recht der Gegenseite als Verfahrenspartei zugestellt worden. 1.3. Weiter, so die Vorinstanz, müsse bei einem bereits rechtskräftig abge- schlossenen Verfahren ein schutzwürdiges Interesse dargelegt werden, um Akteneinsicht zu erhalten, wobei bei einem Ersuchen durch eine Verfahren- spartei geringe Anforderungen zu stellen seien. Ein solches Interesse sei vorliegend zu bejahen, da die beklagte Partei wegen der Besonderheit des ex parte Verfahrens zu einem früheren Zeitpunkt gar keine Möglichkeit ge- habt habe, Akteneinsicht zu verlangen. Da die Rekursgegnerin Partei des kontradiktorischen Verfahrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen gewe- sen sei, sei ihr die Akteneinsicht zu gewähren (act. 3/1). 2.1. Der Rekurrent lässt zur Begründung seiner Rekurseingabe im Wesentlichen ausführen, gemäss Art. 265 ZPO werde der Entscheid der Gegenpartei nur bei der Anordnung der Massnahme zugestellt. Ein Abweisungsentscheid sei der Gegenpartei nicht mitzuteilen. Im Falle, dass wie vorliegend das Gesuch um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme abgewiesen und das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen in der Folge zurückge- zogen werde, rechtfertige sich die analoge Anwendung von Art. 270 Abs. 2 ZPO, wonach eine Schutzschrift der Gegenpartei nur mitgeteilt werde, wenn diese das entsprechende Verfahren einleite. Die gesuchstellende Partei ha- be ein Interesse an der Geheimhaltung, weil sie jederzeit ein neues Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen einreichen könne. Die Vo- rinstanz gehe entgegen dem Wortlaut von Art. 265 ZPO davon aus, dass beim Einreichen eines Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnah- men automatisch auch ein Gesuch um Erlass provisorischer Massnahmen hängig werde und Letzteres während des ex parte Verfahrens sistiert werde
- 5 - und durch den Abweisungsentscheid eo ipso wieder auflebe. Dies treffe nicht zu. Der Zweck des Nichtmitteilens des Abweisungsentscheides würde seines Sinns entleert, würde man in der theoretischen Sekunde zwischen der Abweisung der Anordnung einer superprovisorischen Massnahme und dem Rückzug des vorsorglichen Massnahmebegehrens ein kontradiktori- sches Verfahren entstehen lassen. Mit ihren Vorbringen, die Gegenpartei habe ein Recht auf Mitteilung des Entscheids und diese dürfe nur bei spezi- ellen Gründen unterlassen werden, verkenne die Vorinstanz, dass in Art. 265 Abs. 2 ZPO gerade ein solcher Ausnahmefall enthalten sei. Art. 265 Abs. 2 ZPO schreibe ein kontradiktorisches Verfahren nur für den Fall der Anordnung einer Massnahme vor. Nur bei der Anordnung einer superprovi- sorischen Massnahme werde der Entscheid der Gegenpartei mitgeteilt und würden die Parteien zur Verhandlung vorgeladen. Erst durch diese Mittei- lung würde das Verfahren zu einem inter partes Verfahren. Die Gegenpartei erlange erst in diesem Zeitpunkt Parteistellung. Da die Rekursgegnerin im ex parte Verfahren keine Parteistellung gehabt habe, habe sie auch kein Recht auf Akteneinsicht. 2.2. Des Weiteren lässt der Rekurrent geltend machen, durch die Abweisung des Gesuchs um Erlass von superprovisorischen Massnahmen und den Rück- zug des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen sei nicht in die Rechtssphä- re der Rekursgegnerin eingegriffen worden. Es fehle daher an einer Be- schwer. Das Gericht habe das Verfahren denn auch für rechtskräftig erledigt erklärt. Überdies sei das Akteneinsichtsgesuch nach Abschluss des Verfah- rens gestellt worden, weshalb die Rekursgegnerin ein schutzwürdiges Inte- resse hätte geltend machen müssen, was sie aber nicht getan habe. Da sie am ex parte Verfahren nicht beteiligt gewesen sei, sei sie wie eine Drittper- son zu behandeln und bedürfe die Einsicht in die Akten eines wissenschaft- lichen oder anderen schutzwürdigen Interesses. Der Rekurrent hingegen habe ein erhebliches Interesse an der Geheimhaltung der Akten. Eine allfäl- lige Klage auf Entschädigung gemäss Art. 336a und 336b Abs. 2 OR wegen missbräuchlicher Kündigung beruhe auf der gleichen Sachverhaltsdarstel- lung und teilweise auf derselben rechtlichen Argumentation wie das Gesuch
- 6 - um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Der Rekurrent habe daher ein Interesse, dass die Rekursgegnerin nicht bereits vor der Klageanhebung Kenntnis von seinen Argumenten erhalte. 2.3. Die Praxis des Audienzrichteramtes, so der Rekurrent, dass mit der Abwei- sung des Gesuchs um superprovisorische Massnahme automatisch ein Ver- fahren um vorsorgliche Massnahme rechtshängig werde, sei falsch. Mit dem Abweisungsentscheid betreffend die superprovisorische Massnahme sei dieses Verfahren beendet. Es bedürfe in diesem Fall keines Abschreibungs- beschlusses (act. 1). III. 1.1. Gemäss Art. 261 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Wird ein Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen eingereicht, prüft das Gericht dieses unter Anhörung der Gegenpartei und führt somit ein kontradiktori- sches Verfahren durch. Besteht die Gefahr, dass die vorgängige Anhörung der Gegenpartei die Massnahme obsolet erscheinen liesse, so kann gestützt auf Art. 265 ZPO ein vorsorglicher Rechtsschutz ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei beantragt werden (sog. superprovisorische Massnahmen). Insofern wird der in Art. 29 der Bundesverfassung (BV) sowie in Art. 53 ZPO enthaltene Anspruch auf rechtliches Gehör eingeschränkt, wobei das rechtli- che Gehör grundsätzlich nachträglich zu gewähren ist. Wie bereits unter der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich besteht auch unter der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung kein in sich abgeschlossenes Verfahren um Er- lass einer superprovisorischen Massnahme. Ein solches Begehren ist immer Bestandteil eines Massnahmeverfahrens. Zum einen geht dies - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - aus der Gesetzessystematik hervor. Die superprovisorischen Massnahmen werden in Art. 265 ZPO unter dem Titel
- 7 - "Vorsorgliche Massnahmen" behandelt, und zwar nach der Darlegung des Grundsatzes und des Inhalts der vorsorglichen Massnahmen, jedoch vor den Vollstreckungs- und Änderungs- bzw. Aufhebungsbestimmungen. Diese systematische Einordnung des superprovisorischen Rechtsschutzes in das kontradiktorische Massnahmeverfahren lässt nur den Schluss zu, dass es sich um einen Teil des vorsorglichen Massnahmeverfahrens handeln soll. Zum anderen lässt auch die grammatikalische Auslegung darauf schliessen, dass der Gesetzgeber den superprovisorischen Rechtsschutz als Teil des vorsorglichen Massnahmeverfahrens ausgestalten wollte. So werden die superprovisorischen Massnahmen nicht nur in Art. 265 Abs. 1 ZPO als vor- sorgliche Massnahmen bei besonderer Dringlichkeit umschrieben, auch die Botschaft hält im Rahmen der Kommentierung der superprovisorischen Massnahmen fest: "Vorsorgliche Massnahmen werden in der Regel erst nach vorgängiger Anhörung der Gegenpartei angeordnet [...]. Bei akuter Ge- fahr kann dies die Massnahme jedoch ins Leere laufen lassen [...]. Deshalb darf der vorsorgliche Rechtsschutz bei besonderer Dringlichkeit überfallartig angeordnet und vollzogen werden (Abs. 1)", und qualifiziert damit die super- provisorischen Massnahmen als Bestandteil des vorsorglichen Massnahme- verfahrens (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom
28. Juni 2006, AS 06.062, S. 7356; siehe auch Huber in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 265 N 1; vgl. zum Ganzen auch David, Rechtsschutz bei superprovisorischen Verfügungen, in Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Lieber/Reh- berg/Walder/Wegmann [Hrsg.], Zürich 1997, S. 25; Staehelin/Staehe- lin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 22 S. 387; § 10 S. 133; Johann Zürcher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 265 N 13). Dass es sich beim Verfahren betreffend superprovisorische Massnahme um einen Teil des vorsorglichen Massnahmeverfahrens handeln muss, ist auch daraus abzuleiten, dass ein vorsorglicher Massnahmeentscheid, ohne ein Rechts- mittelentscheid zu sein, das Superprovisorium aufheben oder bestätigen kann. Wird das klägerische Massnahmebegehren gutgeheissen, wird die
- 8 - superprovisorische Massnahme definitiv, wird es abgewiesen, fällt auch das Superprovisorium dahin (vgl. auch David, a.a.O., S. 25). Es ist somit festzu- halten, dass es sich beim superprovisorischen Massnahmeverfahren - auch wenn es teilweise als ex parte Verfahren bezeichnet wird - um einen Be- standteil des vorsorglichen Massnahmeverfahrens und nicht um ein selb- ständiges Verfahren handelt. Der Entscheid über das Dringlichkeitsbegehren ist folgerichtig als prozessleitender anzusehen (Zürcher, Der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, S. 185, 189). Die Re- gel des Art. 265 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht bei erfolgter superproviso- rischer Anordnung einer Massnahme die Gegenpartei unverzüglich anzuhö- ren und danach ebenso unverzüglich zu entscheiden hat, ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn das beantragte Superprovisorium verweigert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2011 vom 13. Mai 2011, E. 1.4.). Folglich ist das Vorgehen der Vorinstanz, das Verfahren mit einem Ent- scheid betreffend die vorsorglichen Massnahmen abzuschliessen, korrekt und dem Standpunkt des Rekurrenten, es bedürfe nach der Abweisung im Superprovisorium keines Abschreibungsentscheids im vorsorglichen Mass- nahmeverfahren (act. 1 S. 6), kann daher nicht gefolgt werden. Weiter ist auch der Hinweis des Rekurrenten, es verstosse gegen die Dispositionsma- xime, nach dem superprovisorischen Massnahmeentscheid der gesuchstel- lenden Partei die Möglichkeit einzuräumen, das Begehren zurückziehen o- der daran festzuhalten (act. 1 S. 10), nicht zutreffend. Dem Gericht obliegt die Verfahrensleitung und es erscheint im Rahmen der richterlichen Frage- pflicht durchaus sinnvoll, im Falle der Abweisung der superprovisorischen Massnahme nachzufragen, ob das Gesuch als Begehren um vorsorgliche Massnahme zu behandeln sei oder ob das gesamte Massnahmebegehren zurückgezogen werde. 1.2. Ebenso wenig überzeugen die Ausführungen des Rekurrenten, der Zweck des Nichtmitteilens des Abweisungsentscheides würde seines Sinns ent- leert, würde man in der theoretischen Sekunde zwischen der Abweisung der Anordnung einer superprovisorischen Massnahme und dem Rückzug des vorsorglichen Massnahmebegehrens ein kontradiktorisches Verfahren ent-
- 9 - stehen lassen (act. 1 S. 6). Eine Umwandlung des superprovisorischen Ver- fahrens in ein gewöhnliches Massnahmeverfahren bzw. ein Entstehenlassen des Letzteren innerhalb einer "theoretischen Sekunde" ist schon deshalb nicht möglich, weil es sich beim superprovisorischen Massnahmeverfahren bereits um einen Bestandteil des vorsorglichen Rechtsschutzes handelt. Es kann damit nicht von einer "Entstehung" des vorsorglichen Massnahmever- fahrens nach Abschluss des Superprovisoriums gesprochen werden. Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre dem Argument des Rekurrenten nicht zu fol- gen. Zwischen dem Abweisungsentscheid im Superprovisorium und dem Er- ledigungsentscheid betreffend die vorsorglichen Massnahmen besteht oh- nehin nicht bloss eine "theoretische Sekunde", da dazwischen eine Bewir- kungshandlung des Rekurrenten erforderlich ist (Staehelin/Staehelin/Groli- mund, a.a.O., § 17 S. 239). 1.3. Der Rekurrent macht weiter geltend, Art. 265 Abs. 2 ZPO erwähne die Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens einzig im Zusammen- hang mit der Gutheissung des Superprovisoriums (act. 1 S. 7). Dies trifft zwar zu; daraus kann indes nicht abgeleitet werden, e contrario sei bei einer Abweisung des Gesuchs um superprovisorische Massnahme ein solches kontradiktorisches Verfahren ausgeschlossen. Sinn und Zweck von Art. 265 Abs. 2 ZPO ist einzig die Umschreibung der nachträglichen Prosequie- rungspflicht, welche sich aufgrund der vorgängigen Beschneidung des Rechts auf rechtliches Gehör der Gegenpartei aufdrängt. Eine weitergehen- de Regelung in dem Sinne, dass im Falle eines Abweisungsentscheides ein kontradiktorisches Verfahren ausgeschlossen sei, geht daraus nicht hervor. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit, eine superprovisori- sche Massnahme zu verlangen, einzig bedeutet, eine vorsorgliche Mass- nahme bei akuter Gefahr bzw. besonderer Dringlichkeit vorübergehend und überfallartig, d.h. ohne Anhörung der Gegenpartei, zu beantragen. Dies hat aber nur zur Folge, dass die Gegenpartei nicht vorgängig, d.h. vor der An- ordnung der Massnahme, angehört wird, nicht aber automatisch auch, dass ihr das rechtliche Gehör nicht nachträglich gewährt werden soll.
- 10 - 1.4. Weiter vermag auch der Verweis auf die Regelung von Art. 270 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Schutzschriften und deren analoge Anwendung nicht zu überzeugen (act. 1 S. 6). Eine Schutzschrift wird jeweils vor der Anhängig- machung eines Verfahrens präventiv beim Gericht eingereicht. Sie wird der Gegenseite nicht mitgeteilt, wenn diese kein Begehren um Erlass einer vor- sorglichen Massnahme beantragt (vgl. Art. 270 Abs. 2 ZPO). Da unter die- sen Umständen gar kein Verfahren eröffnet wird, drängt sich eine Mitteilung an die Gegenpartei zur Wahrung der Verfahrensrechte auch nicht auf. Mit dem Begehren um Erlass einer superprovisorischen Massnahme wird hin- gegen ein Verfahren anhängig gemacht (Art. 62 i.V.m. Art. 252 ZPO), wel- ches eine Partei und eine Gegenpartei umfasst. Beiden Parteien stehen grundsätzlich die gewöhnlichen prozessualen Rechte (teilweise einge- schränkt) zu. Eine analoge Anwendung der Bestimmung zu den Schutz- schriften ist unter diesen Umständen mangels vergleichbarer Sachlage ab- zulehnen. 1.5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz das super- provisorische Massnahmeverfahren richtigerweise als Teil des vorsorglichen Rechtsschutzes erachtete und zu Recht einen Entscheid betreffend Ab- schreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs erliess, welchen sie auch der Rekursgegnerin als Verfahrenspartei zustellte. Da es sich beim vorsorgli- chen Massnahmeverfahren unbestrittenermassen um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, hatte die Rekursgegnerin als Verfahrenspartei grundsätz- lich auch das Recht, als Ausfluss des rechtlichen Gehörs im betreffenden Verfahren die Akten einzusehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO, Art. 29 BV). 2.1. Es ist jedoch im Folgenden zu prüfen, ob sich unter den konkreten Umstän- den eine Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht rechtfertigte. Der Re- kurrent macht hierzu geltend, die Rekursgegnerin habe keine Beschwer auf- gewiesen, weshalb sich eine Akteneinsicht nicht rechtfertige. Überdies be- dürfe man eines schutzwürdigen Interesses, wolle man die Akten einsehen, nachdem das Verfahren nicht mehr hängig sei (act. 1 S. 7 f.). Hierzu ist fest- zuhalten, dass das Recht einer Verfahrenspartei, die Akten einzusehen,
- 11 - nicht davon abhängt, ob sie durch den Entscheid beschwert ist oder nicht. Das Akteneinsichtsrecht legitimiert sich aus der Parteistellung selbst heraus und nicht aus einer allfälligen Beschwer. Folglich kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Zutreffend ist hingegen, dass das voraussetzungslose Recht, die Verfahrensakten einzusehen, nur solange besteht, als das Ver- fahren hängig ist. Danach bedarf es eines schutzwürdigen Interesses, wel- ches das Bundesgericht bspw. dann bejaht, wenn die Einsichtnahme Vo- raussetzung zur Wahrung anderer Rechte ist und die Akten die eigene Per- son betreffen (BGE 113 Ia 257 E. 4a). Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, war es der Rekursgegnerin wegen der Besonderheit des superproviso- rischen Massnahmeverfahrens nicht möglich, ihr Akteneinsichtsrecht zu ei- nem früheren Zeitpunkt auszuüben. Insofern bestand ein schutzwürdiges In- teresse, die Akten nachträglich, d.h. nach dem Abschreibungsentscheid, einzusehen. Es kann im Übrigen in Anwendung von § 28 Abs. 1 VRG auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 3/1 S. 9). 2.2. Der Rekurrent macht weiter geltend, eine allfällige Klage aus Arbeitsrecht beruhe zum Teil auf derselben Argumentation wie das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Die Rekursgegnerin solle nicht bereits vor der Klageanhebung Kenntnis von seinen Argumenten erhalten (act. 1 S. 8 f.). Das Akteneinsichtsrecht kann gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO aus überwiegen- den öffentlichen oder privaten Interessen eingeschränkt werden. Als private Interessen bzw. Gründe zur Einschränkung des besagten Rechts gelten bspw. Geschäftsgeheimnisse oder Geheimhaltungsinteressen von Dritten. Das Geheimhaltungsinteresse muss das Interesse der Wahrheitsfindung überwiegen. Das Vorbringen des Rekurrenten vermag diesen Anforderun- gen nicht zu genügen, zumal nicht jeder Nachteil eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigt. Der Rekurrent argumentiert in der Re- kurseingabe sowie in den dort angegebenen Verweisen nur mit einem pro- zesstaktischen und nicht mit einem materiell-rechtlichen Nachteil, nämlich
- 12 - mit einer verfrühten Möglichkeit der Kenntnisnahme seiner Argumente. Ein solcher Nachteil vermag in der Regel keine überwiegend öffentlichen oder privaten Interessen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ZPO zu begründen. Soweit der Rekurrent auch materiell-rechtliche Nachteile geltend machen wollte, kann in Anwendung von § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 3/1 S. 8).
3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass es sich beim Verfahren um Er- lass einer superprovisorischen Massnahme um einen Bestandteil des vor- sorglichen Massnahmeverfahrens handelt und die Vorinstanz zu Recht ei- nen Entscheid im vorsorglichen Massnahmeverfahren erlassen hat, welchen sie der Rekursgegnerin mitgeteilt hat. Als Partei des vorsorglichen Mass- nahmeverfahrens hat die Rekursgegnerin sodann grundsätzlich einen An- spruch auf Akteneinsicht. Wichtige private oder öffentliche Interessen, wel- che eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Folglich erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist er ab- zuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens konnte von der Einholung einer Stellungnahme der Rekursgegnerin und der Vorinstanz abgesehen werden. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzu- erlegen (§ 13 Abs. 1 und 2 VRG). Der Rekursgegnerin ist mangels Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Es wird beschlossen:
1. Der Rekurs gegen die Verfügung der Präsidenten des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2011, CU110001-L, wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Re- kurrenten auferlegt.
- 13 -
3. Der Rekursgegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Rekurrenten, zweifach, für sich und zuhanden des Rekurrenten (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter der Rekursgegnerin, zweifach, für sich und zuhanden der Rekursgegnerin (per Gerichtsurkunde) − die Vorinstanz (gegen Empfangsschein)
5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Zürich, 15. Juni 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Zweifel versandt am: