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VP130036

Bestellung befristete/r Ersatzrichter/in und Bewilligung befristete/r Gerichtsschreiber/in

Zürich OG · 2013-03-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Es sei dem Bezirksgericht X ab ….. bis zum …. ein vollamtlicher Ersatzrichter mit Einzelrichterbefugnis zu bestellen."

- 2 - Eine Delegation des Bezirksgerichts X wurde darauf auf den 20. März 2013 in die Verwaltungskommission eingeladen, um ergänzend zu den Ausführungen im er- wähnten Schreiben mündlich zu den Anträgen Stellung zu nehmen und um Fra- gen zu beantworten. Da sich die Sache als spruchreif erweist und die Verwaltungskommission für den Entscheid zuständig ist (§§ 11 und 17 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. j. Ziff. 1. und 3. Organisationsverordnung des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51]), ist über die Anträge zu beschliessen. II.

1. Das Bezirksgericht X verweist zur Begründung seines Antrages auf eine befris- tete zusätzliche Gerichtsschreiberstelle zunächst auf die Vorgaben des Bundes- gerichtes. Dieses halte im Entscheid vom 15. November 2007 (BGE 134 I 19) fest, dass der Anspruch auf einen unabhängigen Richter bzw. auf ein faires Ver- fahren berührt sein könne, wenn unerfahrene Laienrichter (Richter ohne juristi- sche Ausbildung) ohne Möglichkeit der Mithilfe einer unabhängigen Fachperson ihres Amtes walten müssten. Der Richter müsse nach der Meinung des Bundes- gerichts nämlich in der Lage sein, den Fall in seinen Einzelheiten zu erfassen, sich darüber eine Meinung zu bilden und das Recht darauf anzuwenden. Weil die Laienrichter am Bezirksgericht X als Einzelgerichte von Anfang an Familiarsachen zu bearbeiten hätten, bedinge nur schon alleine diese bundesgerichtliche Praxis den Beizug einer unabhängigen Fachperson. Da die Mithilfe eines "Schattenrich- ters", der im Hintergrund die Verfahrensleitung vorgebe und massgeblichen Ein- fluss auf die materiellrechtlichen Entscheidungen nehme, den Anspruch der Par- teien auf den verfassungsmässigen Richter verletze, könne es sich bei dieser Fachperson nur um einen erfahrenen Gerichtsschreiber handeln. Weiter macht das Bezirksgericht X geltend, dass die Einarbeitung eines unerfah- renen Laienrichters erfahrungsgemäss ohnehin mit einem sehr hohen zusätzli- chen Aufwand für das Gericht verbunden sei und erhebliche personelle Ressour- cen binde. Alleine schon deshalb sei es notwendig, einen zusätzlichen vollamtli- chen Gerichtsschreiber einsetzen zu können.

- 3 - Seinen Antrag um Bewilligung einer vollamtlichen Ersatzrichterstelle für vier Mo- nate begründet das Bezirksgericht X damit, dass die bisherigen Amtsinhaber be- reits Ende … 2013 ihren letzten Arbeitstag hätten und die rund 90 pendenten Verfahren bis zum Amtsantritt der Neugewählten am …. betreut werden müssten. Zudem sei es nicht zweckmässig, wenn ein unerfahrener Laienrichter sofort mit 40 bis 50 Verfahren konfrontiert sei. Um diesem einen sinnvollen Start in die Amtstätigkeit zu ermöglichen, sei eine Entlastung für die ersten Monate notwen- dig. 2.a) Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGE 134 I 16 ff. vom 15. November 2007 klar zur vorliegenden Problematik geäussert: Der (verfassungsmässige) An- spruch auf einen unabhängigen Richter bzw. auf ein faires Verfahren kann berührt sein, wenn unerfahrene Laienrichter ohne Möglichkeit der Mithilfe einer unabhän- gigen Fachperson ihres Amtes walten müssen. Weil der neugewählte Bezirksrich- ter …. über keinerlei richterliche Erfahrung verfügt und als Einzelgericht amten wird, ist ihm deshalb per Amtsantritt für eine gewisse Einarbeitungszeit eine un- abhängige Fachperson beratend zur Seite zu stellen. Der Begründung des Be- zirksgerichts X, weshalb diese Mithilfe nicht von einem Richter wahrgenommen werden könne, sondern einzig von einem erfahrenen Gerichtsschreiber, ist zu fol- gen. Die Einarbeitung eines unerfahrenen Laienrichters bindet sodann erfah- rungsgemäss erhebliche personelle Mittel, die mit den ordentlichen Gerichts- schreiberressourcen des Bezirksgerichts X nicht abgedeckt werden können, zu- mal die Geschäftslast anhaltend hoch ist. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstands, dass die Fachperson neben der allgemeinen Einführung des Lai- enrichters sowohl für die Vorbereitung als auch für die Nachbearbeitung der Ver- fahren wird eingesetzt werden müssen, erscheint es notwendig, eine 100%-Stelle zu bewilligen, auch wenn der neu antretende Laienrichter lediglich über ein Pen- sum von 50% verfügt. Der Antrag ist deshalb gutzuheissen und dem Bezirksge- richt X ist per ….. befristet bis …. eine zusätzliche vollamtliche Gerichtsschreib- erstelle zu bewilligen. Damit auch eine genügend erfahrene Fachperson für diese Aufgabe gefunden werden kann, ist es unumgänglich, eine Einreihung vorzuse- hen, welche über der ordentlichen Einreihung einer Gerichtsschreiberstelle an ei- nem Bezirksgericht (Lohnklasse 17) liegt. Es ist daran zu erinnern, dass Gerichts-

- 4 - schreiberstellen Ausbildungsstellen sind, bei denen die zumeist jungen Juristen unter Anleitung der Bezirksrichter auf ihre weitere Karriere und insbesondere häu- fig auch die Rechtsanwaltsprüfung vorbereitet werden. Die vorhandenen Ge- richtsschreiber verfügen deshalb noch über zu wenig Erfahrung, um einen Laien- richter einführen und kompetent begleiten bzw. beraten zu können, weshalb eine Fachperson mit entsprechend grösserer Erfahrung gesucht werden muss. Es ver- steht sich von selbst, dass eine solche Fachperson nur gefunden werden kann, wenn ihr ein höheres Salär bezahlt wird als den noch unerfahrenen Gerichts- schreibern. Es erscheint bei dieser Ausgangslage als angemessen, dem Bezirks- gericht X zu bewilligen, die Einreihung dieser Stelle bis in Lohnklasse 19, Leis- tungsstufe 9, vorzunehmen, womit diesem auch die dafür notwendigen zusätzli- chen finanziellen Mittel von rund Fr. 130'000.-- brutto (d.h. inkl. Sozialbeiträge) bewilligt werden.

b) In Bezug auf die zusätzlich beantragte vollamtliche Ersatzrichterstelle fällt in Betracht, dass die bei den abtretenden Bezirksrichtern offenbar vorhandenen Fe- rien- und Gleitzeitguthaben nicht am Ende von deren Anstellung kompensiert werden müssten, sondern die Kompensationen aus betrieblichen Gründen zu an- deren Zeiten angeordnet werden könnten. Es ist deshalb nicht zwingend, dass im … 2013 eine Betreuungslücke bei den pendenten Verfahren der zurückgetretenen Bezirksrichter entsteht. Weiter ist es … dem Bezirksrichter zuzumuten, sich rasch einen Überblick über … 40 bis 50 Verfahren zu verschaffen, auch wenn dies vo- rübergehend allenfalls mit Mehrarbeit verbunden ist. Dem noch unerfahrenen Be- zirksrichter … steht zur Einarbeitung in seine Geschäfte ja ohnehin ein erfahrener Gerichtsschreiber unterstützend zur Verfügung. Da es bei dieser Sachlage nicht als notwendig erscheint, zusätzlich einen vollamtlichen Ersatzrichter für vier Mo- nate zu bewilligen, ist der entsprechende Antrag des Bezirksgerichts X abzuwei- sen.

- 5 - Die Verwaltungskommission beschliesst:

Dispositiv
  1. Dem Bezirksgericht X wird für die Zeit vom …. bis ….. eine zusätzliche voll- amtliche Gerichtsschreiberstelle (Einreihung bis LK 19 LS 9) und die ent- sprechenden finanziellen Mittel von Fr. 130'000.-- bewilligt.
  2. Das weitergehende Begehren wird abgewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung an das Bezirksgericht X, die Abteilung Finanzen und Controlling und den Personaldienst am Obergericht.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. .__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Generalsekretär: lic. iur. A. Nido
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VP130036-O/U01 Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie Generalsekretär lic. iur. A. Nido Beschluss vom 20. März 2013 in Sachen Bezirksgericht X, Gesuchsteller betreffend Bestellung befristete/r Ersatzrichter/in und Bewilligung befristete/r Gerichtsschreiber/in Erwägungen: I. Der Bezirksrat X erklärte mit Beschluss vom …. 2012 ….., als ... Bezirksrichter in stiller Wahl gewählt, nachdem die beiden amtierenden Bezirksrichter … von ihren Teilämtern (…) zurückgetreten waren. Das Bezirksgericht X stellte in der Folge mit Schreiben vom 8. Februar 2013 die folgenden Anträge: "1. Es sei dem Bezirksgericht X ab …. einstweilen für die Dauer eines Jahres ei- ne zusätzliche Stelle (100%) für einen erfahrenen Gerichtsschreiber (mind. LK 18, ev. LK 19) zu bewilligen.

2. Es sei dem Bezirksgericht X ab ….. bis zum …. ein vollamtlicher Ersatzrichter mit Einzelrichterbefugnis zu bestellen."

- 2 - Eine Delegation des Bezirksgerichts X wurde darauf auf den 20. März 2013 in die Verwaltungskommission eingeladen, um ergänzend zu den Ausführungen im er- wähnten Schreiben mündlich zu den Anträgen Stellung zu nehmen und um Fra- gen zu beantworten. Da sich die Sache als spruchreif erweist und die Verwaltungskommission für den Entscheid zuständig ist (§§ 11 und 17 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. j. Ziff. 1. und 3. Organisationsverordnung des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51]), ist über die Anträge zu beschliessen. II.

1. Das Bezirksgericht X verweist zur Begründung seines Antrages auf eine befris- tete zusätzliche Gerichtsschreiberstelle zunächst auf die Vorgaben des Bundes- gerichtes. Dieses halte im Entscheid vom 15. November 2007 (BGE 134 I 19) fest, dass der Anspruch auf einen unabhängigen Richter bzw. auf ein faires Ver- fahren berührt sein könne, wenn unerfahrene Laienrichter (Richter ohne juristi- sche Ausbildung) ohne Möglichkeit der Mithilfe einer unabhängigen Fachperson ihres Amtes walten müssten. Der Richter müsse nach der Meinung des Bundes- gerichts nämlich in der Lage sein, den Fall in seinen Einzelheiten zu erfassen, sich darüber eine Meinung zu bilden und das Recht darauf anzuwenden. Weil die Laienrichter am Bezirksgericht X als Einzelgerichte von Anfang an Familiarsachen zu bearbeiten hätten, bedinge nur schon alleine diese bundesgerichtliche Praxis den Beizug einer unabhängigen Fachperson. Da die Mithilfe eines "Schattenrich- ters", der im Hintergrund die Verfahrensleitung vorgebe und massgeblichen Ein- fluss auf die materiellrechtlichen Entscheidungen nehme, den Anspruch der Par- teien auf den verfassungsmässigen Richter verletze, könne es sich bei dieser Fachperson nur um einen erfahrenen Gerichtsschreiber handeln. Weiter macht das Bezirksgericht X geltend, dass die Einarbeitung eines unerfah- renen Laienrichters erfahrungsgemäss ohnehin mit einem sehr hohen zusätzli- chen Aufwand für das Gericht verbunden sei und erhebliche personelle Ressour- cen binde. Alleine schon deshalb sei es notwendig, einen zusätzlichen vollamtli- chen Gerichtsschreiber einsetzen zu können.

- 3 - Seinen Antrag um Bewilligung einer vollamtlichen Ersatzrichterstelle für vier Mo- nate begründet das Bezirksgericht X damit, dass die bisherigen Amtsinhaber be- reits Ende … 2013 ihren letzten Arbeitstag hätten und die rund 90 pendenten Verfahren bis zum Amtsantritt der Neugewählten am …. betreut werden müssten. Zudem sei es nicht zweckmässig, wenn ein unerfahrener Laienrichter sofort mit 40 bis 50 Verfahren konfrontiert sei. Um diesem einen sinnvollen Start in die Amtstätigkeit zu ermöglichen, sei eine Entlastung für die ersten Monate notwen- dig. 2.a) Das Bundesgericht hat sich im Entscheid BGE 134 I 16 ff. vom 15. November 2007 klar zur vorliegenden Problematik geäussert: Der (verfassungsmässige) An- spruch auf einen unabhängigen Richter bzw. auf ein faires Verfahren kann berührt sein, wenn unerfahrene Laienrichter ohne Möglichkeit der Mithilfe einer unabhän- gigen Fachperson ihres Amtes walten müssen. Weil der neugewählte Bezirksrich- ter …. über keinerlei richterliche Erfahrung verfügt und als Einzelgericht amten wird, ist ihm deshalb per Amtsantritt für eine gewisse Einarbeitungszeit eine un- abhängige Fachperson beratend zur Seite zu stellen. Der Begründung des Be- zirksgerichts X, weshalb diese Mithilfe nicht von einem Richter wahrgenommen werden könne, sondern einzig von einem erfahrenen Gerichtsschreiber, ist zu fol- gen. Die Einarbeitung eines unerfahrenen Laienrichters bindet sodann erfah- rungsgemäss erhebliche personelle Mittel, die mit den ordentlichen Gerichts- schreiberressourcen des Bezirksgerichts X nicht abgedeckt werden können, zu- mal die Geschäftslast anhaltend hoch ist. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstands, dass die Fachperson neben der allgemeinen Einführung des Lai- enrichters sowohl für die Vorbereitung als auch für die Nachbearbeitung der Ver- fahren wird eingesetzt werden müssen, erscheint es notwendig, eine 100%-Stelle zu bewilligen, auch wenn der neu antretende Laienrichter lediglich über ein Pen- sum von 50% verfügt. Der Antrag ist deshalb gutzuheissen und dem Bezirksge- richt X ist per ….. befristet bis …. eine zusätzliche vollamtliche Gerichtsschreib- erstelle zu bewilligen. Damit auch eine genügend erfahrene Fachperson für diese Aufgabe gefunden werden kann, ist es unumgänglich, eine Einreihung vorzuse- hen, welche über der ordentlichen Einreihung einer Gerichtsschreiberstelle an ei- nem Bezirksgericht (Lohnklasse 17) liegt. Es ist daran zu erinnern, dass Gerichts-

- 4 - schreiberstellen Ausbildungsstellen sind, bei denen die zumeist jungen Juristen unter Anleitung der Bezirksrichter auf ihre weitere Karriere und insbesondere häu- fig auch die Rechtsanwaltsprüfung vorbereitet werden. Die vorhandenen Ge- richtsschreiber verfügen deshalb noch über zu wenig Erfahrung, um einen Laien- richter einführen und kompetent begleiten bzw. beraten zu können, weshalb eine Fachperson mit entsprechend grösserer Erfahrung gesucht werden muss. Es ver- steht sich von selbst, dass eine solche Fachperson nur gefunden werden kann, wenn ihr ein höheres Salär bezahlt wird als den noch unerfahrenen Gerichts- schreibern. Es erscheint bei dieser Ausgangslage als angemessen, dem Bezirks- gericht X zu bewilligen, die Einreihung dieser Stelle bis in Lohnklasse 19, Leis- tungsstufe 9, vorzunehmen, womit diesem auch die dafür notwendigen zusätzli- chen finanziellen Mittel von rund Fr. 130'000.-- brutto (d.h. inkl. Sozialbeiträge) bewilligt werden.

b) In Bezug auf die zusätzlich beantragte vollamtliche Ersatzrichterstelle fällt in Betracht, dass die bei den abtretenden Bezirksrichtern offenbar vorhandenen Fe- rien- und Gleitzeitguthaben nicht am Ende von deren Anstellung kompensiert werden müssten, sondern die Kompensationen aus betrieblichen Gründen zu an- deren Zeiten angeordnet werden könnten. Es ist deshalb nicht zwingend, dass im … 2013 eine Betreuungslücke bei den pendenten Verfahren der zurückgetretenen Bezirksrichter entsteht. Weiter ist es … dem Bezirksrichter zuzumuten, sich rasch einen Überblick über … 40 bis 50 Verfahren zu verschaffen, auch wenn dies vo- rübergehend allenfalls mit Mehrarbeit verbunden ist. Dem noch unerfahrenen Be- zirksrichter … steht zur Einarbeitung in seine Geschäfte ja ohnehin ein erfahrener Gerichtsschreiber unterstützend zur Verfügung. Da es bei dieser Sachlage nicht als notwendig erscheint, zusätzlich einen vollamtlichen Ersatzrichter für vier Mo- nate zu bewilligen, ist der entsprechende Antrag des Bezirksgerichts X abzuwei- sen.

- 5 - Die Verwaltungskommission beschliesst:

1. Dem Bezirksgericht X wird für die Zeit vom …. bis ….. eine zusätzliche voll- amtliche Gerichtsschreiberstelle (Einreihung bis LK 19 LS 9) und die ent- sprechenden finanziellen Mittel von Fr. 130'000.-- bewilligt.

2. Das weitergehende Begehren wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung an das Bezirksgericht X, die Abteilung Finanzen und Controlling und den Personaldienst am Obergericht.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge- rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. .__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Generalsekretär: lic. iur. A. Nido