Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 21. September 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch ihren Rechtsvertreter lic. iur. X._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge einreichen und dabei folgende Anträge stellen (act. 1): "1. Es sei der Klägerin rückwirkend ab 8. Mai 2015 für die gerichtliche Durchsetzung der Darlehensforderung von CHF 115'000.- gegen die Beklagte die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
E. 2 Bis zum 31. Mai 2015 oblag die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltli- che Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht gemäss § 128 aGOG dem Obergerichtspräsidenten. Infolge einer Gesetzesänderung ist die Zuständigkeit per 1. Juni 2015 auf das Einzelgericht des in der Hauptsa- che örtlich zuständigen Gerichts übergegangen (§ 128 GOG). Es stellt sich damit die Frage, ob der Obergerichtspräsident für die Behandlung des vor- liegenden Gesuchs noch zuständig ist. Die Gesuchstellerin beantragt zwar insbesondere die rückwirkende Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung per 8. Mai 2015 (act. 1), das Gesuch stellte sie jedoch erst mit Eingabe vom 21. September 2015. In Fällen, in denen das Gesuch vor dem
1. Juni 2015 bei einer unzuständigen Behörde gestellt wurde und innert ei- nes Monats seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid der be- treffenden Behörde bei der zuständigen Schlichtungsstelle bzw. beim zu- ständigen Gericht neu eingereicht wird, gilt Art. 63 Abs. 1 ZPO zufolge als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung. Unter diesen Umständen kann sich die Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten auch für Gesuche ergeben, welche bei ihm erst nach dem 1. Juni 2015 ein- gereicht wurden. Ein solcher Fall liegt vorliegend aber nicht vor. Vielmehr ersuchte die Gesuchstellerin erstmals am 21. September 2015 um rückwir-
- 3 - kende Bestellung eines (vorprozessualen) unentgeltlichen Rechtsvertreters und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die gerichtliche Durchsetzung der geltend gemachten Forderung (act. 1 Rechtsbegehren 1 und Rz 3). Anders als in den Fällen von Art. 63 ZPO gilt das Gesuch damit nicht als per 8. Mai 2015, sondern als per 21. September 2015 gestellt, wo- bei eine Rückwirkung zu prüfen ist. Für dessen Behandlung ist daher nicht mehr der Obergerichtspräsident, sondern das Einzelgericht des in der Hauptsache zuständigen Gerichts zuständig. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten. Eine Überweisung an das zuständige Gericht ist nicht vorzu- nehmen (DIKE-Kommentar ZPO, Müller-Chen, Art. 63 N 17).
E. 3 Selbst wenn die Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten für die Behand- lung des vorliegenden Gesuchs zu bejahen wäre, so wäre er auf den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren vor dem Bezirksgericht nicht eingetreten. Zwar erlaubt Art. 119 Abs. 1 ZPO die Stellung von Gesu- chen um unentgeltliche Rechtspflege vor oder während der Rechtshängig- keit der Klage. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzun- gen jedoch nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In seine Zu- ständigkeit fallen damit einzig Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsver- fahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde, nicht hingegen Gesu- che, welche vor der Einreichung der Klage beim Obergerichtspräsidenten gestellt werden, um die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu erhalten. Begründet wird diese Praxis mit der Verfahrensherr- schaft, welche mit Blick auf das Verfahren vor der ersten Instanz bei dieser und nicht beim Obergerichtspräsidenten liegen sollte. Zudem berücksichtigt der Obergerichtspräsident damit den Umstand, dass die Partei, welche um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte, am Antrag - wie allgemein im Zivilpro- zess - ein schutzwürdiges Interesse aufweisen muss (Art. 59 Abs. 1 lit. a
- 4 - ZPO, vgl. auch ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 7), und dass das Interesse einer gesuchstellenden Person, durch den Obergerichtspräsidenten vor Klageein- reichung beurteilen zu lassen, ob in einem erstinstanzlichen Prozess die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt werde, kein solches schützenswertes In- teresse darstellt. Namentlich genügt das Anliegen, zur Risikoabsicherung bereits frühzeitig einen entsprechenden Entscheid zu erwirken, nicht (vgl. Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
18. Februar 2013 E. II.2.3.1 und II.3.1 f., RU130001). Demzufolge verneint der Obergerichtspräsident - entgegen dem Wortlaut von § 128 aGOG - seine Zuständigkeit zur Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein noch nicht eingeleitetes bezirksgerichtli- ches Verfahren und tritt auf entsprechende Ersuchen nicht ein. 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich gemäss Art. 121 ZPO. Es wird verfügt:
Dispositiv
- Auf das Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und rückwirkende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein bevorstehendes gerichtliches Verfahren in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Forderung wird nicht eingetreten.
- Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- - 5 - richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 24. September 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO150094-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Verfügung vom 24. September 2015 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 21. September 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch ihren Rechtsvertreter lic. iur. X._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge einreichen und dabei folgende Anträge stellen (act. 1): "1. Es sei der Klägerin rückwirkend ab 8. Mai 2015 für die gerichtliche Durchsetzung der Darlehensforderung von CHF 115'000.- gegen die Beklagte die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beklagten."
2. Bis zum 31. Mai 2015 oblag die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltli- che Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht gemäss § 128 aGOG dem Obergerichtspräsidenten. Infolge einer Gesetzesänderung ist die Zuständigkeit per 1. Juni 2015 auf das Einzelgericht des in der Hauptsa- che örtlich zuständigen Gerichts übergegangen (§ 128 GOG). Es stellt sich damit die Frage, ob der Obergerichtspräsident für die Behandlung des vor- liegenden Gesuchs noch zuständig ist. Die Gesuchstellerin beantragt zwar insbesondere die rückwirkende Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung per 8. Mai 2015 (act. 1), das Gesuch stellte sie jedoch erst mit Eingabe vom 21. September 2015. In Fällen, in denen das Gesuch vor dem
1. Juni 2015 bei einer unzuständigen Behörde gestellt wurde und innert ei- nes Monats seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid der be- treffenden Behörde bei der zuständigen Schlichtungsstelle bzw. beim zu- ständigen Gericht neu eingereicht wird, gilt Art. 63 Abs. 1 ZPO zufolge als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung. Unter diesen Umständen kann sich die Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten auch für Gesuche ergeben, welche bei ihm erst nach dem 1. Juni 2015 ein- gereicht wurden. Ein solcher Fall liegt vorliegend aber nicht vor. Vielmehr ersuchte die Gesuchstellerin erstmals am 21. September 2015 um rückwir-
- 3 - kende Bestellung eines (vorprozessualen) unentgeltlichen Rechtsvertreters und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die gerichtliche Durchsetzung der geltend gemachten Forderung (act. 1 Rechtsbegehren 1 und Rz 3). Anders als in den Fällen von Art. 63 ZPO gilt das Gesuch damit nicht als per 8. Mai 2015, sondern als per 21. September 2015 gestellt, wo- bei eine Rückwirkung zu prüfen ist. Für dessen Behandlung ist daher nicht mehr der Obergerichtspräsident, sondern das Einzelgericht des in der Hauptsache zuständigen Gerichts zuständig. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten. Eine Überweisung an das zuständige Gericht ist nicht vorzu- nehmen (DIKE-Kommentar ZPO, Müller-Chen, Art. 63 N 17).
3. Selbst wenn die Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten für die Behand- lung des vorliegenden Gesuchs zu bejahen wäre, so wäre er auf den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren vor dem Bezirksgericht nicht eingetreten. Zwar erlaubt Art. 119 Abs. 1 ZPO die Stellung von Gesu- chen um unentgeltliche Rechtspflege vor oder während der Rechtshängig- keit der Klage. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzun- gen jedoch nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In seine Zu- ständigkeit fallen damit einzig Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsver- fahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde, nicht hingegen Gesu- che, welche vor der Einreichung der Klage beim Obergerichtspräsidenten gestellt werden, um die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu erhalten. Begründet wird diese Praxis mit der Verfahrensherr- schaft, welche mit Blick auf das Verfahren vor der ersten Instanz bei dieser und nicht beim Obergerichtspräsidenten liegen sollte. Zudem berücksichtigt der Obergerichtspräsident damit den Umstand, dass die Partei, welche um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte, am Antrag - wie allgemein im Zivilpro- zess - ein schutzwürdiges Interesse aufweisen muss (Art. 59 Abs. 1 lit. a
- 4 - ZPO, vgl. auch ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 7), und dass das Interesse einer gesuchstellenden Person, durch den Obergerichtspräsidenten vor Klageein- reichung beurteilen zu lassen, ob in einem erstinstanzlichen Prozess die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt werde, kein solches schützenswertes In- teresse darstellt. Namentlich genügt das Anliegen, zur Risikoabsicherung bereits frühzeitig einen entsprechenden Entscheid zu erwirken, nicht (vgl. Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
18. Februar 2013 E. II.2.3.1 und II.3.1 f., RU130001). Demzufolge verneint der Obergerichtspräsident - entgegen dem Wortlaut von § 128 aGOG - seine Zuständigkeit zur Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein noch nicht eingeleitetes bezirksgerichtli- ches Verfahren und tritt auf entsprechende Ersuchen nicht ein. 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich gemäss Art. 121 ZPO. Es wird verfügt:
1. Auf das Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und rückwirkende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein bevorstehendes gerichtliches Verfahren in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Forderung wird nicht eingetreten.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-
- 5 - richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 24. September 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: