Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 Mit Eingabe vom 5. August 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für ein Schlich- tungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil (MM150025-E) einreichen. Das zwischenzeitlich abge- schlossene Schlichtungsverfahren betraf eine Klage der Gesuchstellerin ge- gen B._____ betreffend Feststellung und Erstreckung des Mietverhältnisses (act. 1).
E. 1.2 Auf Fristansetzungen seitens des Gerichts hin (act. 8 und act. 12) liess die Gesuchstellerin weitere Unterlagen ins Recht reichen (act. 10-11/11-20, act. 13-14/21-25).
E. 1.3 Die Akten des Verfahrens vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil MM150025-E wurden beigezogen (act. 6).
E. 1.4 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
E. 2 Beurteilung des Gesuchs
E. 2.1 Die Gesuchstellerin ersucht den Obergerichtspräsidenten unter Hinweis auf Art. 63 ZPO um Gutheissung ihres Gesuchs mit der Begründung, sie habe dieses am 5. Mai 2015 bei der hierfür unzuständigen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil gestellt (act. 1 S. 2). Nach Art. 63 Abs. 1 ZPO gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einrei- chung, wenn die Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug
- 3 - oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehör- de oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird. Gemäss den beige- zogenen Akten der Schlichtungsbehörde MM150025-E trat diese am 17. Juli 2015 auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des nicht ein (act. 6/10). Nach Art. 63 Abs. 1 ZPO begann die Monatsfrist mit dem Empfang des Beschlusses am 31. Juli 2015 (act. 6/11) zu laufen und erfolgte die erneute Gesuchseinreichung beim Obergerichtspräsidenten in- nert der besagten Monatsfrist, weshalb das Gesuch als am 5. Mai 2015 ge- stellt gilt. Damit ist für die Behandlung des Gesuchs gestützt auf § 128 a- GOG der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann.
E. 2.2 Die Gesuchstellerin ersucht zu Recht nicht um die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das besagte Schlichtungsverfahren (act. 1), da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO).
E. 2.3 Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist.
- 4 - Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
E. 2.4 Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
E. 2.5 Zu ihren finanziellen Verhältnissen lässt die Gesuchstellerin ausführen, als Sozialhilfeempfängerin sei sie bedürftig (act. 1 S. 5). Als Beleg liess sie den Beschluss der Fürsorgebehörde Bubikon vom 9. Dezember 2014 einreichen. Daraus ergibt sich, dass zugunsten der Gesuchstellerin seit dem
1. Dezember 2014 eine subsidiäre Kostengutsprache von Fr. 755.- pro Mo- nat für den Lebensunterhalt geleistet wird und die Krankenkassenprämien nach KVG übernommen werden (act. 11/20). Ihre notwendigen Lebenshal- tungskosten lässt die Gesuchstellerin sodann wie folgt beziffern und bele- gen: Krankenkassenprämien KVG Fr. 362.65 pro Monat (act. 11/12), Krank- heitskosten Fr. 80.40 pro Monat (act. 11/12), Haushaltsversicherung Fr. 24.20 pro Monat (act. 11/11) sowie Steuern Fr. 2.- pro Monat (act. 11/14- 15). Die Kosten für Telefon, Internet und Billag sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE- Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Unter Berücksichtigung des Grund- betrags von Fr. 1'200.- belaufen sich die notwendigen Lebenshaltungskos- ten damit auf Fr. 1'669.25 pro Monat.
- 5 - Das Kontoguthaben der Gesuchstellerin belief sich dem Kontoauszug der Credit Suisse zufolge per 6. August 2015 auf Fr. 5.41 (act. 11/16). Gemäss der Steuererklärung 2014 sowie einem Kaufvertrag vom 15. September 2006 besitzt die Gesuchstellerin sodann einen Miteigentumsanteil von 50% an einer Liegenschaft in .../F (act. 11/13 S. 4, act. 14/22, vgl. auch act. 14/23). Diesen erwarb sie für einen Preis von Euro 150'000.-, welchen sie mit einem zinslosen Darlehen von Euro 150'000.- finanzierte (act. 14/21- 22). Obwohl für die Bestimmung des Verkehrswerts von Liegenschaften nicht vorbehaltslos auf deren Steuerwert bzw. den Kaufpreis abgestellt wer- den kann, erscheint es gestützt auf die vorhandenen Belege, den Umstand der fehlenden Darlehensamortisation (act. 13 S. 3) sowie die sonstige finan- zielle Lage der Gesuchstellerin auch ohne genaue Kenntnisse über den tat- sächlichen Verkehrswert der Liegenschaft bzw. des Miteigentumsanteils als wenig wahrscheinlich, dass die Gesuchstellerin eine Hypothek aufnehmen könnte. Ebenso erweist sich ein Verkauf des Miteigentumsanteils als nicht zumutbar (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 87). Damit ist von der Vermö- genslosigkeit und daher von der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin auszuge- hen.
E. 2.6 Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
E. 2.7 Die Gesuchstellerin lässt zum Begehren in der Hauptsache ausführen, nachdem der Beklagte und weitere Personen versucht hätten, sie am
22. April 2015 eigenhändig aus der Liegenschaft an der ... [Adresse] zu bringen, habe sie das vorliegend massgebliche Schlichtungsverfahren sowie
- 6 - ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend ein Ausweisungsver- bot bis zur Erledigung des Schlichtungsverfahrens gestellt. Die fehlende Aussichtslosigkeit des Schlichtungsbegehrens ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass das superprovisorische Ausweisungsverbot gutgeheissen und der Gesuchstellerin im Rahmen einer Vereinbarung vom 4. Juni 2015 eine Auszugsfrist bis zum 31. August 2015 gewährt worden sei (act. 1 S. 4 f.). Die Vereinbarung vom 4. Juni 2015 wurde ins Recht gereicht (act. 4/8). Dar- aus ergibt sich, dass sich die Gesuchstellerin und der Beklagte in der Hauptsache am 4. Juni 2015 auf ein Verbleiberecht der Gesuchstellerin in der massgeblichen Liegenschaft bis zum 31. August 2015 geeinigt haben. Ihre ursprünglich gestellten Schlichtungsbegehren betreffend Mieterstre- ckung bzw. Feststellung des Mietverhältnisses erwiesen sich daher nicht als aussichtslos.
E. 2.8 Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fä- higkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).
E. 2.9 Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil am 5. Mai 2015 musste aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sach-
- 7 - verhalts davon ausgegangen werden, dass die Klage durchaus anspruchs- volle Abklärungen erforderlich machen konnte. Insbesondere die Prüfung der Frage des Bestehens eines Mietverhältnisses war unter den gegebenen Umständen von gewisser Komplexität. Zu berücksichtigen ist sodann auch, dass der Beklagte in der Hauptsache bereits versuchte, die Liegenschaft selbst zu räumen, und dass die Gesuchstellerin zwar mündig ist, es sich bei ihr jedoch um die Tochter des Beklagten in der Hauptsache handelt und sie gesundheitliche Probleme aufweist (vgl. act. 4/5 S. 4 und act. 11/20). Pro- zesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Wohnung gelten in aller Re- gel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes rechtfertigen. Die sachliche Notwendigkeit der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Folglich ist dem Antrag der Gesuchstellerin zu entspre- chen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil, MM150025-E, in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
E. 3 Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege
E. 3.1 Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegen- de Schlichtungsverfahren in Miet- und Pachtsachen sind deshalb dem Kan- ton Zürich aufzuerlegen.
E. 3.2 Gemäss den beigezogenen Akten der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil MM150025-E wurde das Verfahren rechtskräftig erledigt (act. 6). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht hierfür Aufwendungen von 12 Stunden und 25 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Spe- sen von Fr. 30.55 geltend (act. 4/10). Diese Aufwendungen erscheinen an- gemessen und sind ihm daher zu entschädigen.
- 8 -
E. 4 Kosten und Rechtsmittel
E. 4.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 4.2 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor der Schlich- tungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil betreffend Feststellung und Erstreckung des Mietverhältnisses, Verfahren MM150025-E, gegen B._____ in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ... [Adresse], ein unentgelt- licher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.
- Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt (unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO) der Kanton Zürich.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ... [Adresse], wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verfahren VO150093-O bzw. im diesem zugrunde liegenden Schlichtungsverfahren der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil MM150025-E aus der Gerichtskasse ent- schädigt mit: Fr. 2731.70 Fr. 30.55 Auslagen Fr. 221.00 8 % Mehrwertsteuer Fr. 2983.25 Total
- Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. - 9 -
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, - die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil (Verfahren MM150025-E), unter Rücksendung der beigezogenen Akten, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Y._____, ... [Adresse], zweifach, und - nach Eintritt der Rechtskraft an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 1. Oktober 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO150093-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Urteil vom 1. Oktober 2015 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 5. August 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für ein Schlich- tungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil (MM150025-E) einreichen. Das zwischenzeitlich abge- schlossene Schlichtungsverfahren betraf eine Klage der Gesuchstellerin ge- gen B._____ betreffend Feststellung und Erstreckung des Mietverhältnisses (act. 1). 1.2. Auf Fristansetzungen seitens des Gerichts hin (act. 8 und act. 12) liess die Gesuchstellerin weitere Unterlagen ins Recht reichen (act. 10-11/11-20, act. 13-14/21-25). 1.3. Die Akten des Verfahrens vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil MM150025-E wurden beigezogen (act. 6). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Die Gesuchstellerin ersucht den Obergerichtspräsidenten unter Hinweis auf Art. 63 ZPO um Gutheissung ihres Gesuchs mit der Begründung, sie habe dieses am 5. Mai 2015 bei der hierfür unzuständigen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil gestellt (act. 1 S. 2). Nach Art. 63 Abs. 1 ZPO gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einrei- chung, wenn die Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug
- 3 - oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehör- de oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird. Gemäss den beige- zogenen Akten der Schlichtungsbehörde MM150025-E trat diese am 17. Juli 2015 auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des nicht ein (act. 6/10). Nach Art. 63 Abs. 1 ZPO begann die Monatsfrist mit dem Empfang des Beschlusses am 31. Juli 2015 (act. 6/11) zu laufen und erfolgte die erneute Gesuchseinreichung beim Obergerichtspräsidenten in- nert der besagten Monatsfrist, weshalb das Gesuch als am 5. Mai 2015 ge- stellt gilt. Damit ist für die Behandlung des Gesuchs gestützt auf § 128 a- GOG der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin ersucht zu Recht nicht um die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das besagte Schlichtungsverfahren (act. 1), da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist.
- 4 - Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu ihren finanziellen Verhältnissen lässt die Gesuchstellerin ausführen, als Sozialhilfeempfängerin sei sie bedürftig (act. 1 S. 5). Als Beleg liess sie den Beschluss der Fürsorgebehörde Bubikon vom 9. Dezember 2014 einreichen. Daraus ergibt sich, dass zugunsten der Gesuchstellerin seit dem
1. Dezember 2014 eine subsidiäre Kostengutsprache von Fr. 755.- pro Mo- nat für den Lebensunterhalt geleistet wird und die Krankenkassenprämien nach KVG übernommen werden (act. 11/20). Ihre notwendigen Lebenshal- tungskosten lässt die Gesuchstellerin sodann wie folgt beziffern und bele- gen: Krankenkassenprämien KVG Fr. 362.65 pro Monat (act. 11/12), Krank- heitskosten Fr. 80.40 pro Monat (act. 11/12), Haushaltsversicherung Fr. 24.20 pro Monat (act. 11/11) sowie Steuern Fr. 2.- pro Monat (act. 11/14- 15). Die Kosten für Telefon, Internet und Billag sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE- Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Unter Berücksichtigung des Grund- betrags von Fr. 1'200.- belaufen sich die notwendigen Lebenshaltungskos- ten damit auf Fr. 1'669.25 pro Monat.
- 5 - Das Kontoguthaben der Gesuchstellerin belief sich dem Kontoauszug der Credit Suisse zufolge per 6. August 2015 auf Fr. 5.41 (act. 11/16). Gemäss der Steuererklärung 2014 sowie einem Kaufvertrag vom 15. September 2006 besitzt die Gesuchstellerin sodann einen Miteigentumsanteil von 50% an einer Liegenschaft in .../F (act. 11/13 S. 4, act. 14/22, vgl. auch act. 14/23). Diesen erwarb sie für einen Preis von Euro 150'000.-, welchen sie mit einem zinslosen Darlehen von Euro 150'000.- finanzierte (act. 14/21- 22). Obwohl für die Bestimmung des Verkehrswerts von Liegenschaften nicht vorbehaltslos auf deren Steuerwert bzw. den Kaufpreis abgestellt wer- den kann, erscheint es gestützt auf die vorhandenen Belege, den Umstand der fehlenden Darlehensamortisation (act. 13 S. 3) sowie die sonstige finan- zielle Lage der Gesuchstellerin auch ohne genaue Kenntnisse über den tat- sächlichen Verkehrswert der Liegenschaft bzw. des Miteigentumsanteils als wenig wahrscheinlich, dass die Gesuchstellerin eine Hypothek aufnehmen könnte. Ebenso erweist sich ein Verkauf des Miteigentumsanteils als nicht zumutbar (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 87). Damit ist von der Vermö- genslosigkeit und daher von der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin auszuge- hen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Die Gesuchstellerin lässt zum Begehren in der Hauptsache ausführen, nachdem der Beklagte und weitere Personen versucht hätten, sie am
22. April 2015 eigenhändig aus der Liegenschaft an der ... [Adresse] zu bringen, habe sie das vorliegend massgebliche Schlichtungsverfahren sowie
- 6 - ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend ein Ausweisungsver- bot bis zur Erledigung des Schlichtungsverfahrens gestellt. Die fehlende Aussichtslosigkeit des Schlichtungsbegehrens ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass das superprovisorische Ausweisungsverbot gutgeheissen und der Gesuchstellerin im Rahmen einer Vereinbarung vom 4. Juni 2015 eine Auszugsfrist bis zum 31. August 2015 gewährt worden sei (act. 1 S. 4 f.). Die Vereinbarung vom 4. Juni 2015 wurde ins Recht gereicht (act. 4/8). Dar- aus ergibt sich, dass sich die Gesuchstellerin und der Beklagte in der Hauptsache am 4. Juni 2015 auf ein Verbleiberecht der Gesuchstellerin in der massgeblichen Liegenschaft bis zum 31. August 2015 geeinigt haben. Ihre ursprünglich gestellten Schlichtungsbegehren betreffend Mieterstre- ckung bzw. Feststellung des Mietverhältnisses erwiesen sich daher nicht als aussichtslos. 2.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann ei- nen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegen- der Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforder- lich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fä- higkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil am 5. Mai 2015 musste aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sach-
- 7 - verhalts davon ausgegangen werden, dass die Klage durchaus anspruchs- volle Abklärungen erforderlich machen konnte. Insbesondere die Prüfung der Frage des Bestehens eines Mietverhältnisses war unter den gegebenen Umständen von gewisser Komplexität. Zu berücksichtigen ist sodann auch, dass der Beklagte in der Hauptsache bereits versuchte, die Liegenschaft selbst zu räumen, und dass die Gesuchstellerin zwar mündig ist, es sich bei ihr jedoch um die Tochter des Beklagten in der Hauptsache handelt und sie gesundheitliche Probleme aufweist (vgl. act. 4/5 S. 4 und act. 11/20). Pro- zesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Wohnung gelten in aller Re- gel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes rechtfertigen. Die sachliche Notwendigkeit der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Folglich ist dem Antrag der Gesuchstellerin zu entspre- chen und ihr für das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil, MM150025-E, in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 3.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Die Kosten für den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegen- de Schlichtungsverfahren in Miet- und Pachtsachen sind deshalb dem Kan- ton Zürich aufzuerlegen. 3.2. Gemäss den beigezogenen Akten der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil MM150025-E wurde das Verfahren rechtskräftig erledigt (act. 6). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht hierfür Aufwendungen von 12 Stunden und 25 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Spe- sen von Fr. 30.55 geltend (act. 4/10). Diese Aufwendungen erscheinen an- gemessen und sind ihm daher zu entschädigen.
- 8 -
4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor der Schlich- tungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil betreffend Feststellung und Erstreckung des Mietverhältnisses, Verfahren MM150025-E, gegen B._____ in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ... [Adresse], ein unentgelt- licher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.
2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt (unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO) der Kanton Zürich.
3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ... [Adresse], wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verfahren VO150093-O bzw. im diesem zugrunde liegenden Schlichtungsverfahren der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil MM150025-E aus der Gerichtskasse ent- schädigt mit: Fr. 2731.70 Fr. 30.55 Auslagen Fr. 221.00 8 % Mehrwertsteuer Fr. 2983.25 Total
4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
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5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach,
- die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil (Verfahren MM150025-E), unter Rücksendung der beigezogenen Akten,
- die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, vertreten durch Rechts- anwalt lic. iur. Y._____, ... [Adresse], zweifach, und
- nach Eintritt der Rechtskraft an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 1. Oktober 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: