Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung für ein beim Friedensrichteramt Volketswil anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren stellen. Das Gesuch betrifft eine Klage des Gesuch- stellers gegen B._____ betreffend Abänderung Unterhalt (act. 1 und act. 4/2).
E. 1.2 Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 6) liess der Gesuchsteller weitere Unterlagen ins Recht reichen (act. 12-13/9-18).
E. 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
E. 2 Beurteilung des Gesuchs
E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann.
E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
- 3 - unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
E. 2.3 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
E. 2.4 Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-
- 4 - kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
E. 2.5 Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterstützungspflicht der Ehegatten ge- mäss Art. 159 und Art. 163 ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202). Dies hat zur Fol- ge, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren ist, wenn die Kosten des Verfahrens und die anwaltlichen Aufwendungen aus dem Ein- kommen und Vermögen des Ehegatten bezahlt werden können. Dies gilt auch für Konkubinatspartner, sofern aus dem Konkubinat gemeinsame Kin- der hervorgingen (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 66 und N 135; BK ZPO- Bühler, Vorbemerkungen zu Art. 117-123 N 51). Dies ist vorliegend der Fall. Dem Schlichtungsgesuch zufolge führt der Gesuchsteller mit C._____ eine Beziehung, aus welcher der Sohn D._____ hervorging (act. 4/2 S. 3). Ge- mäss dem Mietvertrag und dem beiliegenden Einzahlungsschein lebt der Gesuchsteller mit C._____ und dem gemeinsamen Kind zusammen (act. 4/6). Es sind daher auch die finanziellen Verhältnisse von C._____ in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen.
E. 2.6 Der Gesuchsteller führt aus, er generiere ein monatliches Nettoerwerbsein- kommen von Fr. 4'590.80 (act. 1 S. 3) und belegt dies mittels Arbeitsvertrags (act. 13/9) sowie den Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Juni 2015 (act. 13/10). Daraus ergibt sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'599.20 pro Monat (inkl. Kinderzulage von Fr. 230.- pro Monat, act. 13/10). Seine Konkubinatspartnerin bezog gemäss den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern in den Monaten Juli bis Oktober 2014 und Dezember 2014 eine Arbeitslosenentschädigung von durchschnitt- lich Fr. 2'189.65 pro Monat (act. 13/15). Die anrechenbaren Einkünfte belau- fen sich damit auf insgesamt Fr. 6'788.85 pro Monat. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich, die Konkubinatspartnerin und das minderjährige Kind lässt der Gesuchsteller sodann wie folgt bezif- fern und belegen: Mietkosten Fr. 1'950.- pro Monat (act. 4/6), Krankenkas-
- 5 - senprämien KVG Gesuchsteller Fr. 309.30 pro Monat (act. 4/7), Kranken- kassenprämien KVG Konkubinatspartnerin Fr. 275.- pro Monat (act. 13/17), Krankenkassenprämien KVG minderjähriges Kind Fr. 44.70 pro Monat (act. 1 Rz 2, act. 4/7 und act. 13/16), Unterhaltsbeiträge an die Beklagte in der Hauptsache Fr. 750.- pro Monat (act. 4/5), Kosten öffentlicher Verkehr Fr. 57.- pro Monat (act. 4/8), Kostenbeiträge Fr. 35.- pro Monat (act. 13/12) sowie ausgewiesene Steuern Fr. 192.65 pro Monat (act. 13/13). Die Kosten für die auswärtige Verpflegung wurden nicht dargelegt und finden daher kei- nen Eingang in die Bedarfsrechnung (vgl. insb. DIKE-Kommentar ZPO, Hu- ber, Art. 117 N 46; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums vom 16. September 2009). Die Mietkosten für den Parkplatz sind in der Bedarfsrechnung ebenfalls nicht zu berücksichtigen (BSK SchKG I- Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Im Weiteren beantragt der Gesuchsteller die Zusprechung eines Zuschlages von 30 Prozent auf den Grundbetrag. Pra- xisgemäss ist ihm ein Zuschlag von 20 Prozent auf den Grundbetrag zu ge- währen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 12). Die notwendigen Lebenshal- tungskosten belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 6'133.65 pro Monat. Seine Vermögensverhältnisse belegt der Gesuchsteller mittels Kontoauszü- gen der Postfinance, woraus sich per 31. Dezember 2014 ein Saldo von ins- gesamt Fr. 1'664.88 ergibt (act. 13/14). Jene der Konkubinatspartnerin wur- den trotz Aufforderung in der Verfügung vom 26. Mai 2015 (act. 6) nicht dar- gelegt. Mangels Belegen zu ihren aktuellen Vermögensverhältnissen ist es dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die fi- nanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und seiner Konkubinatspartnerin abschliessend zu beurteilen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht andro- hungsgemäss abzuweisen, zumal aufgrund der über dem ausgewiesenen Notbedarf liegenden Einkünfte nicht davon ausgegangen werden muss, der Gesuchsteller und seine Konkubinatspartnerin benötigten allfälliges Vermö- gen zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten.
- 6 -
E. 3 Kosten und Rechtsmittel
E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
E. 3.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
- Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Ge- suchsteller, - das Friedensrichteramt Volketswil, - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse], vertreten durch E._____, … [Adresse].
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu - 7 - begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 9. Juli 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO150087-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Urteil vom 9. Juli 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Dr. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung für ein beim Friedensrichteramt Volketswil anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren stellen. Das Gesuch betrifft eine Klage des Gesuch- stellers gegen B._____ betreffend Abänderung Unterhalt (act. 1 und act. 4/2). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 6) liess der Gesuchsteller weitere Unterlagen ins Recht reichen (act. 12-13/9-18). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
- 3 - unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-
- 4 - kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterstützungspflicht der Ehegatten ge- mäss Art. 159 und Art. 163 ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202). Dies hat zur Fol- ge, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren ist, wenn die Kosten des Verfahrens und die anwaltlichen Aufwendungen aus dem Ein- kommen und Vermögen des Ehegatten bezahlt werden können. Dies gilt auch für Konkubinatspartner, sofern aus dem Konkubinat gemeinsame Kin- der hervorgingen (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 66 und N 135; BK ZPO- Bühler, Vorbemerkungen zu Art. 117-123 N 51). Dies ist vorliegend der Fall. Dem Schlichtungsgesuch zufolge führt der Gesuchsteller mit C._____ eine Beziehung, aus welcher der Sohn D._____ hervorging (act. 4/2 S. 3). Ge- mäss dem Mietvertrag und dem beiliegenden Einzahlungsschein lebt der Gesuchsteller mit C._____ und dem gemeinsamen Kind zusammen (act. 4/6). Es sind daher auch die finanziellen Verhältnisse von C._____ in die Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.6. Der Gesuchsteller führt aus, er generiere ein monatliches Nettoerwerbsein- kommen von Fr. 4'590.80 (act. 1 S. 3) und belegt dies mittels Arbeitsvertrags (act. 13/9) sowie den Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Juni 2015 (act. 13/10). Daraus ergibt sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'599.20 pro Monat (inkl. Kinderzulage von Fr. 230.- pro Monat, act. 13/10). Seine Konkubinatspartnerin bezog gemäss den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern in den Monaten Juli bis Oktober 2014 und Dezember 2014 eine Arbeitslosenentschädigung von durchschnitt- lich Fr. 2'189.65 pro Monat (act. 13/15). Die anrechenbaren Einkünfte belau- fen sich damit auf insgesamt Fr. 6'788.85 pro Monat. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich, die Konkubinatspartnerin und das minderjährige Kind lässt der Gesuchsteller sodann wie folgt bezif- fern und belegen: Mietkosten Fr. 1'950.- pro Monat (act. 4/6), Krankenkas-
- 5 - senprämien KVG Gesuchsteller Fr. 309.30 pro Monat (act. 4/7), Kranken- kassenprämien KVG Konkubinatspartnerin Fr. 275.- pro Monat (act. 13/17), Krankenkassenprämien KVG minderjähriges Kind Fr. 44.70 pro Monat (act. 1 Rz 2, act. 4/7 und act. 13/16), Unterhaltsbeiträge an die Beklagte in der Hauptsache Fr. 750.- pro Monat (act. 4/5), Kosten öffentlicher Verkehr Fr. 57.- pro Monat (act. 4/8), Kostenbeiträge Fr. 35.- pro Monat (act. 13/12) sowie ausgewiesene Steuern Fr. 192.65 pro Monat (act. 13/13). Die Kosten für die auswärtige Verpflegung wurden nicht dargelegt und finden daher kei- nen Eingang in die Bedarfsrechnung (vgl. insb. DIKE-Kommentar ZPO, Hu- ber, Art. 117 N 46; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums vom 16. September 2009). Die Mietkosten für den Parkplatz sind in der Bedarfsrechnung ebenfalls nicht zu berücksichtigen (BSK SchKG I- Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Im Weiteren beantragt der Gesuchsteller die Zusprechung eines Zuschlages von 30 Prozent auf den Grundbetrag. Pra- xisgemäss ist ihm ein Zuschlag von 20 Prozent auf den Grundbetrag zu ge- währen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 12). Die notwendigen Lebenshal- tungskosten belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 6'133.65 pro Monat. Seine Vermögensverhältnisse belegt der Gesuchsteller mittels Kontoauszü- gen der Postfinance, woraus sich per 31. Dezember 2014 ein Saldo von ins- gesamt Fr. 1'664.88 ergibt (act. 13/14). Jene der Konkubinatspartnerin wur- den trotz Aufforderung in der Verfügung vom 26. Mai 2015 (act. 6) nicht dar- gelegt. Mangels Belegen zu ihren aktuellen Vermögensverhältnissen ist es dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die fi- nanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und seiner Konkubinatspartnerin abschliessend zu beurteilen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht andro- hungsgemäss abzuweisen, zumal aufgrund der über dem ausgewiesenen Notbedarf liegenden Einkünfte nicht davon ausgegangen werden muss, der Gesuchsteller und seine Konkubinatspartnerin benötigten allfälliges Vermö- gen zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten.
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3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Ge- suchsteller,
- das Friedensrichteramt Volketswil,
- die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse], vertreten durch E._____, … [Adresse].
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu
- 7 - begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 9. Juli 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: