Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 Mit Eingabe vom 13. April 2015 liess B._____ durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein- reichen. Das Gesuch betraf ein beim Friedensrichteramt A._____ hängiges Schlichtungsverfahren betreffend Forderungsklage gegen die C1._____ SA (act. 5/1 und act. 5/3/E, Verfahren VO150065-O).
E. 1.2 Mit Urteil vom 7. Mai 2015 hiess der Obergerichtspräsident das Gesuch vollumfänglich gut und auferlegte die anfallenden Kosten unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Stadt A._____ (act. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bedürftigkeit von B._____ sei ausgewiesen. Zudem erweise sich die Klage gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich die Ko- pie des erneuerten Versicherungsvertrages vom 23. Juli 2002, die Kopie des Protokolls der Scheidungsverhandlung vom 11. Juli 2002 und die Kopien der Korrespondenz zwischen B._____ und der Beklagten in der Hauptsache nicht von vornherein als aussichtslos (act. 4).
E. 1.3 Am 18. Mai 2015 stellte das Friedensrichteramt A._____ namens und auf- trags der Stadt A._____ (act. 3/9) ein Wiedererwägungsgesuch mit folgen- den Anträgen (act. 1): "Es seien Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs des Urteils vom 7. Mai 2015 aufzuheben und es sei der Antrag der Gesuchstellerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt X._____ für das Schlichtungsverfahren (Verfahrens-Nr.: GV.2015.00117) vor dem Frie- densrichteramt A._____ abzuweisen; Eventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt X._____ ex tunc zu entziehen; Subeventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person
- 3 - von Rechtsanwalt X._____ ex nunc bzw. pro futuro, d.h. ab heute
18. Mai 2015, zu entziehen; unter Entschädigungsfolge."
E. 1.4 Die Akten des Verfahrens VO150065-O wurden für die Behandlung des vor- liegenden Verfahrens - mit Ausnahme der Empfangsbestätigungen - in Ko- pie beigezogen (act. 4 und 5).
E. 2 Beurteilung des Gesuchs
E. 2.1 Im Hauptbegehren lässt die Stadt A._____ um Wiedererwägung des Urteils vom 7. Mai 2015 ersuchen (act. 1).
E. 2.2 Der Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt einen prozessleitenden Entscheid dar (Emmel, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 119 N 14). Prozess- leitende Entscheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können daher von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden. Haben sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt des ersten Entscheides geändert, so ist das Gericht verpflichtet, deren Tragweite zu würdigen und erneut darüber zu entscheiden. Sind sich die Verhältnisse hingegen gleich geblieben, liegt es im Ermessen des Gerichts, dem erneuten Gesuch zu entsprechen. Ein Anspruch der gesuchstellenden Person zur Behandlung des Gesuchs besteht nach ständiger Lehre und Praxis bei fehlenden Veränderungen der Verhältnisse nicht (zum Ganzen: BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 68 f.; ZR 109 [2010] Nr. 10; vgl. zum bisherigen Recht auch Walder-Richli/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 26 N 140 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 190 N 3 f.). Das Gericht ist insbesondere nicht verpflichtet, auf Wiedererwägungsge- suche einzutreten, mit denen weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Unrichtigkeit des ursprünglichen Entscheides geltend gemacht wird (BK- ZPO Bühler, Art. 119 N 71).
- 4 -
E. 2.3 Die Erfordernisse für eine Wiedererwägung, wie sie umschrieben wurden, gelangen nur zur Anwendung, wenn das Gesuch einen die unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden Entscheid betrifft, da dieser Fall gesetzlich nicht geregelt ist. Bezieht sich ein Gesuch um Wiedererwägung hingegen auf ei- nen die unentgeltliche Rechtspflege gutheissenden Entscheid, so handelt es sich hierbei um ein - in Art. 120 ZPO geregeltes - Ersuchen um Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und ist dieses in Anwendung der in besagter Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen zu prüfen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 68 f. und N 73).
E. 2.4 Nach Art. 120 ZPO entzieht das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. Ge- mäss der überzeugenden Ansicht von Bühler im Berner Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung darf der offene Wortlaut von Art. 120 ZPO nicht dahingehend verstanden werden, dass jede ursprünglich vorhan- dene oder nachträglich eingetretene tatsächliche oder rechtliche Fehlerhaf- tigkeit des Bewilligungsentscheides den Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen vermag. Vielmehr stünde eine solche Annahme mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz nach Art. 9 BV im Widerspruch. Der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege setzt da- her - analog zum Widerruf von verwaltungsrechtlichen Verfügungen über Dauerleistungen - eine Interessenabwägung voraus. Namentlich ist zu prü- fen, ob das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts je- nes der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauensschutzes überwiegt oder nicht (vgl. zum Ganzen BK ZPO-Bühler, Art. 120 N 9 und N 14).
E. 2.5 Das Bundesgericht hielt in BGE 122 I 5 E. 4a zur Entzugsfrage fest, nicht je- de während des Verfahrens veränderte Voraussetzung dürfe zu einer Über- prüfung des Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege führen. Die Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Rechtsmittels dürften beispielsweise nur am Anfang des Verfahrens beurteilt werden, weil sie sich häufig nach Abschluss des Beweisverfahrens klärten. Würde mit dem Entscheid über diesen Punkt zugewartet werden dürfen, so würde dem
- 5 - Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege bei erkennbar gewordenem Verlust des Prozesses unzulässigerweise rückwirkend entzogen. Bereits in BGE 101 Ia 34 E. 2 erwog es, richtigerweise sei über das Armenrechtsge- such aufgrund der Verhältnisse zu entscheiden, die im Zeitpunkt seiner Ein- reichung gegeben seien. Eine gegenteilige Regelung widerspräche Art. 4 [a]BV. Erweise sich das Klagebegehren im Laufe des Verfahrens nachträg- lich als aussichtslos, so könne das Armenrecht nicht rückwirkend aufgeho- ben werden. Allenfalls könne es aber für die künftige Prozessführung entzo- gen werden (gleicher Meinung Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zü- rich/Basel/Genf 2013, Art. 120 N 3 f.; so auch BSK-ZPO Rüegg, Art. 120 N 1 f.). BK-Bühler vertritt sogar die Ansicht, eine nachträgliche Neubeurteilung der Erfolgsaussichten im Laufe des Verfahrens sei aufgrund des Vertrau- ensgrundsatzes grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 120 N 14).
E. 2.6 Eine Wiedererwägung, wie sie die Stadt A._____ beantragt, fällt damit ge- stützt auf diese Erwägungen ebenso ausser Betracht wie ein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, zumal keine Hinweise bestehen, B._____ bzw. ihr Rechtsvertreter hätten dem Ge- richt absichtlich und böswillig massgebliche, die Erfolgsaussichten ihrer Kla- ge beeinflussende Umstände und Dokumente verheimlicht. Dies lässt denn auch die Stadt A._____ nicht geltend machen (act. 1 Rz 5). Es bleibt damit allein der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege pro futuro zu prüfen, wo- bei auch hier der Vertrauensschutz nach Art. 9 BV zu beachten ist.
E. 2.7 Die Stadt A._____ ersucht subeventualiter um den Entzug der unentgeltli- chen Rechtspflege ab dem 18. Mai 2015 und begründet dies zusammenge- fasst damit, die Beklagte in der Hauptsache habe dem Friedensrichteramt A._____ überzeugend darlegen können, dass allfällige Ansprüche von B._____ gestützt auf die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 46 VVG ver- jährt seien. Das Rückkaufsgesuch des geschiedenen Ehegatten von B._____ datiere vom 7. Juni 2010. Die Auszahlung des ganzen Rückkaufs-
- 6 - wertes an diesen sei im Juni 2010 erfolgt. Dies werde seitens B._____ be- stätigt. Die Versicherung wäre sodann am 3. März 2012 abgelaufen, sofern kein vorgängiger Rückkauf erfolgt wäre. Die Zustellung des Zahlungsbefehls am 14. Mai 2014 sei - mit Blick auf die Unterbrechung der Verjährung - zu spät erfolgt. Überdies sei mit der C2._____ AG die falsche Person betrieben worden. Am 24. Januar 2012 habe B._____ sodann mittels eines Schrei- bens der Versicherung Kenntnis von der Auszahlung an ihren ehemaligen Gatten erhalten (act. 1 Rz 4).
E. 2.8 Die Stadt A._____ liess die massgebliche Korrespondenz der Beklagten in der Hauptsache, aus welcher ihr Standpunkt hervorgeht, im vorliegenden Verfahren ins Recht reichen (act. 3/7, act. 3/11/1-5). Gestützt auf diese Un- terlagen kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Klage von B._____ als aussichtslos erweisen wird. Von einem Entzug der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ex nunc ist dennoch abzuse- hen. Das Gesuch der Stadt A._____ um Entzug der unentgeltlichen Rechts- pflege wurde am 18. Mai 2015 gestellt (act. 1). Gemäss den dem Präsiden- ten vorliegenden Akten wurde die Schlichtungsverhandlung am 22. Mai 2015 durchgeführt (act. 1 Rz 3). Der Obergerichtspräsident orientierte den Rechtsvertreter von B._____ bis zu diesem Zeitpunkt nicht über das einge- gangene Gesuch der Stadt A._____. Dass Letztere den Rechtsvertreter über ihr Gesuch informiert hätte, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor (act. 1). Es würde daher dem Prinzip des Vertrauensschutzes widerspre- chen, würde man B._____ die gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nach der Durchführung der Schlichtungsverhandlung rückwirkend auf den Zeitpunkt vor der Schlichtungsverhandlung entziehen, zumal gerade in diesem Zeitpunkt erhebliche anwaltliche Aufwendungen an- fielen und sie darauf vertrauen durfte, dass diese entsprechend entschädigt würden. Ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zum jetzigen Zeitpunkt erweist sich sodann als zu spät, da sich das Schlichtungsverfahren nicht mehr am Anfang im Sinne der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung befindet. Damit ist auch das Begehren um Entzug der unentgeltlichen
- 7 - Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für den Zeitraum ab dem 18. Mai 2015 abzuweisen.
E. 2.9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage, ob die Stadt A._____ zur Einreichung des vorliegenden Gesuchs überhaupt legitimiert gewesen wäre, offen gelassen werden.
E. 3 Kosten und Rechtsmittel
E. 3.1 Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 119 Abs. 6 ZPO kostenlos. Dies gilt auch für das Wiederwägungsgesuch bzw. das Gesuch um Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege. Damit sind vorlie- gend keine Kosten zu erheben.
E. 3.2 Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Zivilkam- mern des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Wiedererwägungsgesuch betreffend das Urteil des Obergerichtspräsi- denten vom 7. Mai 2015, VO150065-O, bzw. das Gesuch um Entzug der mit Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 7. Mai 2015, VO150065-O, für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt A._____ (GV.2015.00117) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver- beiständung wird abgewiesen.
- Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − das Friedensrichteramt der Stadt A._____ (GV.2015.00117), zweifach, für sich und die Stadt A._____, − den Rechtsvertreter von B._____, zweifach für sich und zuhanden von B._____, - 8 - − die Gegenpartei in der Hauptsache, C1._____ SA, … [Adresse].
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 1. Juni 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO150083-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Urteil vom 1. Juni 2015 in Sachen Stadt A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Stadtrat A._____ vertreten durch Friedensrichteramt A._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Wiedererwägung eines Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsi- dent, vom 7. Mai 2015 (VO150065-O)
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. April 2015 liess B._____ durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein- reichen. Das Gesuch betraf ein beim Friedensrichteramt A._____ hängiges Schlichtungsverfahren betreffend Forderungsklage gegen die C1._____ SA (act. 5/1 und act. 5/3/E, Verfahren VO150065-O). 1.2. Mit Urteil vom 7. Mai 2015 hiess der Obergerichtspräsident das Gesuch vollumfänglich gut und auferlegte die anfallenden Kosten unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO der Stadt A._____ (act. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bedürftigkeit von B._____ sei ausgewiesen. Zudem erweise sich die Klage gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich die Ko- pie des erneuerten Versicherungsvertrages vom 23. Juli 2002, die Kopie des Protokolls der Scheidungsverhandlung vom 11. Juli 2002 und die Kopien der Korrespondenz zwischen B._____ und der Beklagten in der Hauptsache nicht von vornherein als aussichtslos (act. 4). 1.3. Am 18. Mai 2015 stellte das Friedensrichteramt A._____ namens und auf- trags der Stadt A._____ (act. 3/9) ein Wiedererwägungsgesuch mit folgen- den Anträgen (act. 1): "Es seien Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs des Urteils vom 7. Mai 2015 aufzuheben und es sei der Antrag der Gesuchstellerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt X._____ für das Schlichtungsverfahren (Verfahrens-Nr.: GV.2015.00117) vor dem Frie- densrichteramt A._____ abzuweisen; Eventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt X._____ ex tunc zu entziehen; Subeventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person
- 3 - von Rechtsanwalt X._____ ex nunc bzw. pro futuro, d.h. ab heute
18. Mai 2015, zu entziehen; unter Entschädigungsfolge." 1.4. Die Akten des Verfahrens VO150065-O wurden für die Behandlung des vor- liegenden Verfahrens - mit Ausnahme der Empfangsbestätigungen - in Ko- pie beigezogen (act. 4 und 5).
2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Im Hauptbegehren lässt die Stadt A._____ um Wiedererwägung des Urteils vom 7. Mai 2015 ersuchen (act. 1). 2.2. Der Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt einen prozessleitenden Entscheid dar (Emmel, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 119 N 14). Prozess- leitende Entscheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können daher von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden. Haben sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt des ersten Entscheides geändert, so ist das Gericht verpflichtet, deren Tragweite zu würdigen und erneut darüber zu entscheiden. Sind sich die Verhältnisse hingegen gleich geblieben, liegt es im Ermessen des Gerichts, dem erneuten Gesuch zu entsprechen. Ein Anspruch der gesuchstellenden Person zur Behandlung des Gesuchs besteht nach ständiger Lehre und Praxis bei fehlenden Veränderungen der Verhältnisse nicht (zum Ganzen: BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 68 f.; ZR 109 [2010] Nr. 10; vgl. zum bisherigen Recht auch Walder-Richli/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 26 N 140 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 190 N 3 f.). Das Gericht ist insbesondere nicht verpflichtet, auf Wiedererwägungsge- suche einzutreten, mit denen weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Unrichtigkeit des ursprünglichen Entscheides geltend gemacht wird (BK- ZPO Bühler, Art. 119 N 71).
- 4 - 2.3. Die Erfordernisse für eine Wiedererwägung, wie sie umschrieben wurden, gelangen nur zur Anwendung, wenn das Gesuch einen die unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden Entscheid betrifft, da dieser Fall gesetzlich nicht geregelt ist. Bezieht sich ein Gesuch um Wiedererwägung hingegen auf ei- nen die unentgeltliche Rechtspflege gutheissenden Entscheid, so handelt es sich hierbei um ein - in Art. 120 ZPO geregeltes - Ersuchen um Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und ist dieses in Anwendung der in besagter Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen zu prüfen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 68 f. und N 73). 2.4. Nach Art. 120 ZPO entzieht das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. Ge- mäss der überzeugenden Ansicht von Bühler im Berner Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung darf der offene Wortlaut von Art. 120 ZPO nicht dahingehend verstanden werden, dass jede ursprünglich vorhan- dene oder nachträglich eingetretene tatsächliche oder rechtliche Fehlerhaf- tigkeit des Bewilligungsentscheides den Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen vermag. Vielmehr stünde eine solche Annahme mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz nach Art. 9 BV im Widerspruch. Der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege setzt da- her - analog zum Widerruf von verwaltungsrechtlichen Verfügungen über Dauerleistungen - eine Interessenabwägung voraus. Namentlich ist zu prü- fen, ob das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts je- nes der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauensschutzes überwiegt oder nicht (vgl. zum Ganzen BK ZPO-Bühler, Art. 120 N 9 und N 14). 2.5. Das Bundesgericht hielt in BGE 122 I 5 E. 4a zur Entzugsfrage fest, nicht je- de während des Verfahrens veränderte Voraussetzung dürfe zu einer Über- prüfung des Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege führen. Die Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Rechtsmittels dürften beispielsweise nur am Anfang des Verfahrens beurteilt werden, weil sie sich häufig nach Abschluss des Beweisverfahrens klärten. Würde mit dem Entscheid über diesen Punkt zugewartet werden dürfen, so würde dem
- 5 - Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege bei erkennbar gewordenem Verlust des Prozesses unzulässigerweise rückwirkend entzogen. Bereits in BGE 101 Ia 34 E. 2 erwog es, richtigerweise sei über das Armenrechtsge- such aufgrund der Verhältnisse zu entscheiden, die im Zeitpunkt seiner Ein- reichung gegeben seien. Eine gegenteilige Regelung widerspräche Art. 4 [a]BV. Erweise sich das Klagebegehren im Laufe des Verfahrens nachträg- lich als aussichtslos, so könne das Armenrecht nicht rückwirkend aufgeho- ben werden. Allenfalls könne es aber für die künftige Prozessführung entzo- gen werden (gleicher Meinung Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zü- rich/Basel/Genf 2013, Art. 120 N 3 f.; so auch BSK-ZPO Rüegg, Art. 120 N 1 f.). BK-Bühler vertritt sogar die Ansicht, eine nachträgliche Neubeurteilung der Erfolgsaussichten im Laufe des Verfahrens sei aufgrund des Vertrau- ensgrundsatzes grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 120 N 14). 2.6. Eine Wiedererwägung, wie sie die Stadt A._____ beantragt, fällt damit ge- stützt auf diese Erwägungen ebenso ausser Betracht wie ein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, zumal keine Hinweise bestehen, B._____ bzw. ihr Rechtsvertreter hätten dem Ge- richt absichtlich und böswillig massgebliche, die Erfolgsaussichten ihrer Kla- ge beeinflussende Umstände und Dokumente verheimlicht. Dies lässt denn auch die Stadt A._____ nicht geltend machen (act. 1 Rz 5). Es bleibt damit allein der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege pro futuro zu prüfen, wo- bei auch hier der Vertrauensschutz nach Art. 9 BV zu beachten ist. 2.7. Die Stadt A._____ ersucht subeventualiter um den Entzug der unentgeltli- chen Rechtspflege ab dem 18. Mai 2015 und begründet dies zusammenge- fasst damit, die Beklagte in der Hauptsache habe dem Friedensrichteramt A._____ überzeugend darlegen können, dass allfällige Ansprüche von B._____ gestützt auf die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 46 VVG ver- jährt seien. Das Rückkaufsgesuch des geschiedenen Ehegatten von B._____ datiere vom 7. Juni 2010. Die Auszahlung des ganzen Rückkaufs-
- 6 - wertes an diesen sei im Juni 2010 erfolgt. Dies werde seitens B._____ be- stätigt. Die Versicherung wäre sodann am 3. März 2012 abgelaufen, sofern kein vorgängiger Rückkauf erfolgt wäre. Die Zustellung des Zahlungsbefehls am 14. Mai 2014 sei - mit Blick auf die Unterbrechung der Verjährung - zu spät erfolgt. Überdies sei mit der C2._____ AG die falsche Person betrieben worden. Am 24. Januar 2012 habe B._____ sodann mittels eines Schrei- bens der Versicherung Kenntnis von der Auszahlung an ihren ehemaligen Gatten erhalten (act. 1 Rz 4). 2.8. Die Stadt A._____ liess die massgebliche Korrespondenz der Beklagten in der Hauptsache, aus welcher ihr Standpunkt hervorgeht, im vorliegenden Verfahren ins Recht reichen (act. 3/7, act. 3/11/1-5). Gestützt auf diese Un- terlagen kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Klage von B._____ als aussichtslos erweisen wird. Von einem Entzug der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ex nunc ist dennoch abzuse- hen. Das Gesuch der Stadt A._____ um Entzug der unentgeltlichen Rechts- pflege wurde am 18. Mai 2015 gestellt (act. 1). Gemäss den dem Präsiden- ten vorliegenden Akten wurde die Schlichtungsverhandlung am 22. Mai 2015 durchgeführt (act. 1 Rz 3). Der Obergerichtspräsident orientierte den Rechtsvertreter von B._____ bis zu diesem Zeitpunkt nicht über das einge- gangene Gesuch der Stadt A._____. Dass Letztere den Rechtsvertreter über ihr Gesuch informiert hätte, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor (act. 1). Es würde daher dem Prinzip des Vertrauensschutzes widerspre- chen, würde man B._____ die gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nach der Durchführung der Schlichtungsverhandlung rückwirkend auf den Zeitpunkt vor der Schlichtungsverhandlung entziehen, zumal gerade in diesem Zeitpunkt erhebliche anwaltliche Aufwendungen an- fielen und sie darauf vertrauen durfte, dass diese entsprechend entschädigt würden. Ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zum jetzigen Zeitpunkt erweist sich sodann als zu spät, da sich das Schlichtungsverfahren nicht mehr am Anfang im Sinne der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung befindet. Damit ist auch das Begehren um Entzug der unentgeltlichen
- 7 - Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für den Zeitraum ab dem 18. Mai 2015 abzuweisen. 2.9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Frage, ob die Stadt A._____ zur Einreichung des vorliegenden Gesuchs überhaupt legitimiert gewesen wäre, offen gelassen werden.
3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 119 Abs. 6 ZPO kostenlos. Dies gilt auch für das Wiederwägungsgesuch bzw. das Gesuch um Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege. Damit sind vorlie- gend keine Kosten zu erheben. 3.2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Zivilkam- mern des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird erkannt:
1. Das Wiedererwägungsgesuch betreffend das Urteil des Obergerichtspräsi- denten vom 7. Mai 2015, VO150065-O, bzw. das Gesuch um Entzug der mit Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 7. Mai 2015, VO150065-O, für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt A._____ (GV.2015.00117) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver- beiständung wird abgewiesen.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − das Friedensrichteramt der Stadt A._____ (GV.2015.00117), zweifach, für sich und die Stadt A._____, − den Rechtsvertreter von B._____, zweifach für sich und zuhanden von B._____,
- 8 - − die Gegenpartei in der Hauptsache, C1._____ SA, … [Adresse].
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 1. Juni 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: