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VO150060

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2015-05-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) hat mit Eingabe vom 17. März 2015 beim Friedensrichteramt … ein Schlichtungsbegehren anhängig gemacht (GV.2015.00009 / SB.2015.00011). In der Sache selbst geht es um eine Klage gegen die B._____ AG betreffend "Diverser Forderungen zwischen 2006 und 2009", wobei der Gesuchsteller folgende Rechtsbegehren stellte (act. 4/1 S. 2): "1. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen keine Forderungen mehr zu stellen. Sei es postalisch, telefonisch oder per digitalem E- Mail-Versand

E. 1.2 Ebenfalls mit Schreiben vom 17. März 2015 reichte der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt … das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" ein mit dem Ersuchen, bei diesem Gesuch die Prozessnummer zu ergänzen und das Gesuch hernach an den Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten (act. 2). Mit Schreiben vom 29. März 2015 überwies das Friedensrichteramt … das Gesuch an den Obergerichtspräsidenten (act. 1).

E. 1.3 Am 28. April 2015 ging beim Obergerichtspräsidenten die Verfügung des Friedensrichteramtes … vom 24. April 2015 ein. Dieser Verfügung lässt sich ent-

- 3 - nehmen, dass die Schlichtungsverhandlung am 24. April 2015 stattfand, wobei die Parteien einen Vergleich schlossen. Das Schlichtungsverfahren wurde entspre- chend abgeschrieben und die Kosten von Fr. 500.- wurden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Rechnungstellung wurde bis zum Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sistiert (act. 5).

E. 1.4 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs

E. 2 Alle Forderungen sind einzustellen

E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.

E. 2.2 Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO).

E. 2.3 Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzu- stellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in:

- 4 - Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 20 zu Art. 117).

E. 2.3.1 Der Gesuchsteller beantragt zunächst, die B._____ AG sei anzuweisen, "keine Forderungen mehr zu stellen", und es seien "alle Forderungen (…) einzu- stellen" (act. 4/1 S. 2). Zur Begründung führte er aus, er habe am 2. Oktober 2014 von der B._____ AG per E-Mail 14 Rechnungen betreffend Forderungen aus den Jahren 2006 bis 2009 erhalten. Diese Forderungen beträfen ausnahmslos Dienst- leistungen und Kleinverkauf von Waren, weshalb gemäss Art. 128 [gemeint: Art. 128 Ziff. 3 OR] alle Forderungen verjährt seien. Zudem seien diese Forderungen allesamt entweder direkt nach Erhalt der Rechnung an den eigentlichen Gläubiger bezahlt bzw. auf dem Rechtsweg durch das Betreibungsamt Appenzeller Hinter- land eingetrieben worden (act. 4/1 S. 2). Damit erhebt der Gesuchsteller sinnge- mäss eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 88 ZPO. Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststel- lung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Dabei muss die klagende Partei dartun, dass sie ein schutzwürdiges Inte- resse an der Feststellung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts, welche auch nach Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO weiterhin Geltung haben dürfte (vgl. Bger 4A_364/2014 E. 1.2.1; Bger 5A_264/2013 E. 4.2; Bger 4A_145/2013 E. 2.2), ist die Feststellungsklage zuzu- lassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutz- würdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gege- ben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewiss- heit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert. Namentlich bei negativen Feststellungsklagen ist zudem auch auf die Interessen des Beklagten Rücksicht zu nehmen. Wer auf Feststellung klagt, dass eine Forde- rung nicht besteht, zwingt damit den beklagten Gläubiger zu vorzeitiger Prozess- führung. Damit wird die Regel durchbrochen, dass grundsätzlich der Gläubiger

- 5 - und nicht der Schuldner den Zeitpunkt der Geltendmachung eines Anspruchs be- stimmt. Der vorzeitige Prozess kann den Gläubiger benachteiligen, wenn er zur Beweisführung gezwungen wird, bevor er dazu bereit und in der Lage ist (vgl. Bger 4A_414/2014 E. 2.3). Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers verlangte die B._____ AG von ihm per E-Mail die Bezahlung der ihrer Ansicht nach bestehenden Forderungen. Der Gesuchsteller machte aber nicht geltend und es ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen, dass die B._____ AG behauptet habe, sie habe gegenüber dem Gesuchsteller ungedeckte Forderungen, die sie in Betreibung setzen oder vor einem Gericht einklagen werde. Hat die B._____ AG dem Ge- suchsteller weder eine Betreibung noch einen Prozess angedroht bzw. eine Be- treibung oder einen Prozess gegen den Gesuchsteller eingeleitet, kann nicht ge- sagt werden, die Ungewissheit in den Rechtsbeziehungen der Parteien sei dem Gesuchsteller nicht zumutbar. Dass offenbar für einige der geltend gemachten Forderungen zu einem früheren Zeitpunkt eine Betreibung eingeleitet worden war (vgl. act. 4/2), vermag daran nichts zu ändern. Den Ausführungen des Gesuch- stellers lässt sich entnehmen, dass er sich nicht an den bereits bestehenden Be- treibungsregistereinträgen stört, sondern einzig an der per E-Mail und per Telefon erfolgten Kontaktaufnahme durch die B._____ AG (vgl. act. 4/1 S. 2). Alleine die Tatsache, dass ein Gläubiger einen Schuldner kontaktiert und eine Forderung bzw. mehrere Forderungen geltend macht, ohne dass eine Betreibung und/oder Klage angedroht oder eingeleitet wird, vermag ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO nicht zu begründen (vgl. Bger 4C.192/2004 E. 2.2).

E. 2.3.2 Im Weiteren beantragt der Gesuchsteller, die B._____ AG sei anzuweisen, ihn aus sämtlichen Datenbanken im elektronischen, automatischen und manuel- len System zu löschen. Zudem sei "jede Partnerin" der B._____ AG anzuweisen, sämtliche Einträge zu löschen. Und schliesslich seien sämtliche Einträge, welche die B._____ in Auftrag gegeben habe, bei der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) zu löschen (act. 4/1 S. 5).

- 6 - Soweit der Gesuchsteller eine Anweisung von Personen bzw. Unternehmen be- antragt, welche nicht Partei im Verfahren vor dem Friedensrichteramt … sind, hat er mit der B._____ AG die falsche Person ins Recht gefasst, weshalb die betref- fenden Rechtsbegehren ohne Weiteres als aussichtslos zu betrachten sind. So- weit der Gesuchsteller erreichen möchte, dass er aus sämtlichen Datenbanken der B._____ AG gelöscht werde, dürfte es sich um ein Berichtigungs- bzw. Lö- schungsbegehren im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DSG oder Art. 15 Abs. 1 DSG han- deln. Gemäss Art. 5 Abs. 2 DSG hat die betroffene Person Anspruch auf Berichti- gung von über sie bearbeiteten unrichtigen Daten. Nach Art. 15 Abs. 1 DSG rich- ten sich Klagen zum Schutz der Persönlichkeit nach den Art. 28, 28a sowie 28l ZGB, wobei die klagende Partei insbesondere verlangen kann, dass die Datenbe- arbeitung gesperrt wird, keine Daten an Dritte bekannt gegeben oder die Perso- nendaten berichtigt oder vernichtet werden. Sowohl bei einem Berichtigungsbe- gehren nach Art. 5 Abs. 2 DSG als auch bei einem Berichtigungsbegehren nach Art. 15 Abs. 1 DSG müssen die Personendaten, welche berichtigt werden sollen, unrichtig sein (Maurer-Lambrou/Schönbächler, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Auflage, Basel 2014, N 14 und N 16 zu Art. 5 DSG; Rampini, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 15 DSG). Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, er sei in den Datenbanken der B._____ AG eingetragen, was ihm im Alltag häufig Schwierigkeiten bereite. So sei es ihm beispielsweise unmöglich, ein Generalabonnement der SBB im Monatsabo zu bestellen (act. 4/1 S. 5). Der Gesuchsteller beanstandet damit nicht konkrete in der Datenbank vorhandene Daten zu seiner Person, sondern er verlangt generell die Löschung sämtlicher Einträge, welche seine Person betreffen. Dabei macht der Gesuchsteller nicht geltend, dass das Vorhandensein von Einträgen zu seiner Person unrichtig sei. Dies kann auch gestützt auf die vorhandenen Akten nicht angenommen werden. Aus der vom Gesuchsteller eingereichten (nicht aktuellen) Schuldnerinformation des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland vom 25. April 2013 geht hervor, dass der Gesuchsteller sehr oft von verschiedenen Gläubigern, darunter auch die B._____ AG, betrieben wurde (act. 4/2 S. 1 und S. 2), wobei

- 7 - der Gesuchsteller nicht geltend macht, die damaligen Betreibungen seien zu Un- recht erfolgt. Damit kann das Vorhandensein von den Gesuchsteller betreffenden Eintragungen in der Datenbank der B._____ AG nicht als unrichtig bezeichnet werden.

E. 2.4 Zusammenfassend erscheint nach dem Gesagten ein Obsiegen des Ge- suchstellers mit seinen Vorbringen als wenig wahrscheinlich, und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beim Friedensrichteramt … einge- reichten Zivilklage um ein Prozessbegehren handelt, bei welchem die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Damit ist das Ge- such des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

3. Kosten und Rechtsmittel

E. 3 Dem Beschwerdeführer ist eine entsprechende Entschädigung zu zahlen" Mit ergänzender Eingabe vom 17. März 2015 stellte der Gesuchsteller sodann beim Friedensrichteramt … folgende Anträge (act. 4/1 S. 5): "4. Die Beschwerdeführerin ist anzuweisen, den Beschwerdeführer aus sämtlichen Datenbanken im elektonischem, automatischem und manuellem System zu löschen

E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

E. 3.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

- 8 - Es wird erkannt:

E. 5 Jede Partnerin der Beschwerdegegnerin ist anzuweisen sämtliche Einträge aus erwähntem zu löschen

E. 6 Sämtliche Einträge, welche die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben hat, sind bei der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) zu löschen"

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt ... betreffend negative Feststellungsklage (GV.2015.00009 / SB.2015.00011) wird abgewiesen.
  2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt … (GV.2015.00009 / SB.2015. 00011), … [Ad- resse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse] je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 4. Mai 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Hsu-Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Präsidium Geschäfts-Nr.: VO150060-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber Urteil vom 4. Mai 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) hat mit Eingabe vom 17. März 2015 beim Friedensrichteramt … ein Schlichtungsbegehren anhängig gemacht (GV.2015.00009 / SB.2015.00011). In der Sache selbst geht es um eine Klage gegen die B._____ AG betreffend "Diverser Forderungen zwischen 2006 und 2009", wobei der Gesuchsteller folgende Rechtsbegehren stellte (act. 4/1 S. 2): "1. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen keine Forderungen mehr zu stellen. Sei es postalisch, telefonisch oder per digitalem E- Mail-Versand

2. Alle Forderungen sind einzustellen

3. Dem Beschwerdeführer ist eine entsprechende Entschädigung zu zahlen" Mit ergänzender Eingabe vom 17. März 2015 stellte der Gesuchsteller sodann beim Friedensrichteramt … folgende Anträge (act. 4/1 S. 5): "4. Die Beschwerdeführerin ist anzuweisen, den Beschwerdeführer aus sämtlichen Datenbanken im elektonischem, automatischem und manuellem System zu löschen

5. Jede Partnerin der Beschwerdegegnerin ist anzuweisen sämtliche Einträge aus erwähntem zu löschen

6. Sämtliche Einträge, welche die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben hat, sind bei der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) zu löschen" 1.2. Ebenfalls mit Schreiben vom 17. März 2015 reichte der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt … das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" ein mit dem Ersuchen, bei diesem Gesuch die Prozessnummer zu ergänzen und das Gesuch hernach an den Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten (act. 2). Mit Schreiben vom 29. März 2015 überwies das Friedensrichteramt … das Gesuch an den Obergerichtspräsidenten (act. 1). 1.3. Am 28. April 2015 ging beim Obergerichtspräsidenten die Verfügung des Friedensrichteramtes … vom 24. April 2015 ein. Dieser Verfügung lässt sich ent-

- 3 - nehmen, dass die Schlichtungsverhandlung am 24. April 2015 stattfand, wobei die Parteien einen Vergleich schlossen. Das Schlichtungsverfahren wurde entspre- chend abgeschrieben und die Kosten von Fr. 500.- wurden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Rechnungstellung wurde bis zum Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sistiert (act. 5). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzu- stellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch Rüegg, in:

- 4 - Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 20 zu Art. 117). 2.3.1. Der Gesuchsteller beantragt zunächst, die B._____ AG sei anzuweisen, "keine Forderungen mehr zu stellen", und es seien "alle Forderungen (…) einzu- stellen" (act. 4/1 S. 2). Zur Begründung führte er aus, er habe am 2. Oktober 2014 von der B._____ AG per E-Mail 14 Rechnungen betreffend Forderungen aus den Jahren 2006 bis 2009 erhalten. Diese Forderungen beträfen ausnahmslos Dienst- leistungen und Kleinverkauf von Waren, weshalb gemäss Art. 128 [gemeint: Art. 128 Ziff. 3 OR] alle Forderungen verjährt seien. Zudem seien diese Forderungen allesamt entweder direkt nach Erhalt der Rechnung an den eigentlichen Gläubiger bezahlt bzw. auf dem Rechtsweg durch das Betreibungsamt Appenzeller Hinter- land eingetrieben worden (act. 4/1 S. 2). Damit erhebt der Gesuchsteller sinnge- mäss eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 88 ZPO. Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststel- lung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Dabei muss die klagende Partei dartun, dass sie ein schutzwürdiges Inte- resse an der Feststellung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts, welche auch nach Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO weiterhin Geltung haben dürfte (vgl. Bger 4A_364/2014 E. 1.2.1; Bger 5A_264/2013 E. 4.2; Bger 4A_145/2013 E. 2.2), ist die Feststellungsklage zuzu- lassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutz- würdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gege- ben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewiss- heit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert. Namentlich bei negativen Feststellungsklagen ist zudem auch auf die Interessen des Beklagten Rücksicht zu nehmen. Wer auf Feststellung klagt, dass eine Forde- rung nicht besteht, zwingt damit den beklagten Gläubiger zu vorzeitiger Prozess- führung. Damit wird die Regel durchbrochen, dass grundsätzlich der Gläubiger

- 5 - und nicht der Schuldner den Zeitpunkt der Geltendmachung eines Anspruchs be- stimmt. Der vorzeitige Prozess kann den Gläubiger benachteiligen, wenn er zur Beweisführung gezwungen wird, bevor er dazu bereit und in der Lage ist (vgl. Bger 4A_414/2014 E. 2.3). Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers verlangte die B._____ AG von ihm per E-Mail die Bezahlung der ihrer Ansicht nach bestehenden Forderungen. Der Gesuchsteller machte aber nicht geltend und es ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen, dass die B._____ AG behauptet habe, sie habe gegenüber dem Gesuchsteller ungedeckte Forderungen, die sie in Betreibung setzen oder vor einem Gericht einklagen werde. Hat die B._____ AG dem Ge- suchsteller weder eine Betreibung noch einen Prozess angedroht bzw. eine Be- treibung oder einen Prozess gegen den Gesuchsteller eingeleitet, kann nicht ge- sagt werden, die Ungewissheit in den Rechtsbeziehungen der Parteien sei dem Gesuchsteller nicht zumutbar. Dass offenbar für einige der geltend gemachten Forderungen zu einem früheren Zeitpunkt eine Betreibung eingeleitet worden war (vgl. act. 4/2), vermag daran nichts zu ändern. Den Ausführungen des Gesuch- stellers lässt sich entnehmen, dass er sich nicht an den bereits bestehenden Be- treibungsregistereinträgen stört, sondern einzig an der per E-Mail und per Telefon erfolgten Kontaktaufnahme durch die B._____ AG (vgl. act. 4/1 S. 2). Alleine die Tatsache, dass ein Gläubiger einen Schuldner kontaktiert und eine Forderung bzw. mehrere Forderungen geltend macht, ohne dass eine Betreibung und/oder Klage angedroht oder eingeleitet wird, vermag ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO nicht zu begründen (vgl. Bger 4C.192/2004 E. 2.2). 2.3.2. Im Weiteren beantragt der Gesuchsteller, die B._____ AG sei anzuweisen, ihn aus sämtlichen Datenbanken im elektronischen, automatischen und manuel- len System zu löschen. Zudem sei "jede Partnerin" der B._____ AG anzuweisen, sämtliche Einträge zu löschen. Und schliesslich seien sämtliche Einträge, welche die B._____ in Auftrag gegeben habe, bei der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) zu löschen (act. 4/1 S. 5).

- 6 - Soweit der Gesuchsteller eine Anweisung von Personen bzw. Unternehmen be- antragt, welche nicht Partei im Verfahren vor dem Friedensrichteramt … sind, hat er mit der B._____ AG die falsche Person ins Recht gefasst, weshalb die betref- fenden Rechtsbegehren ohne Weiteres als aussichtslos zu betrachten sind. So- weit der Gesuchsteller erreichen möchte, dass er aus sämtlichen Datenbanken der B._____ AG gelöscht werde, dürfte es sich um ein Berichtigungs- bzw. Lö- schungsbegehren im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DSG oder Art. 15 Abs. 1 DSG han- deln. Gemäss Art. 5 Abs. 2 DSG hat die betroffene Person Anspruch auf Berichti- gung von über sie bearbeiteten unrichtigen Daten. Nach Art. 15 Abs. 1 DSG rich- ten sich Klagen zum Schutz der Persönlichkeit nach den Art. 28, 28a sowie 28l ZGB, wobei die klagende Partei insbesondere verlangen kann, dass die Datenbe- arbeitung gesperrt wird, keine Daten an Dritte bekannt gegeben oder die Perso- nendaten berichtigt oder vernichtet werden. Sowohl bei einem Berichtigungsbe- gehren nach Art. 5 Abs. 2 DSG als auch bei einem Berichtigungsbegehren nach Art. 15 Abs. 1 DSG müssen die Personendaten, welche berichtigt werden sollen, unrichtig sein (Maurer-Lambrou/Schönbächler, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Auflage, Basel 2014, N 14 und N 16 zu Art. 5 DSG; Rampini, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 15 DSG). Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, er sei in den Datenbanken der B._____ AG eingetragen, was ihm im Alltag häufig Schwierigkeiten bereite. So sei es ihm beispielsweise unmöglich, ein Generalabonnement der SBB im Monatsabo zu bestellen (act. 4/1 S. 5). Der Gesuchsteller beanstandet damit nicht konkrete in der Datenbank vorhandene Daten zu seiner Person, sondern er verlangt generell die Löschung sämtlicher Einträge, welche seine Person betreffen. Dabei macht der Gesuchsteller nicht geltend, dass das Vorhandensein von Einträgen zu seiner Person unrichtig sei. Dies kann auch gestützt auf die vorhandenen Akten nicht angenommen werden. Aus der vom Gesuchsteller eingereichten (nicht aktuellen) Schuldnerinformation des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland vom 25. April 2013 geht hervor, dass der Gesuchsteller sehr oft von verschiedenen Gläubigern, darunter auch die B._____ AG, betrieben wurde (act. 4/2 S. 1 und S. 2), wobei

- 7 - der Gesuchsteller nicht geltend macht, die damaligen Betreibungen seien zu Un- recht erfolgt. Damit kann das Vorhandensein von den Gesuchsteller betreffenden Eintragungen in der Datenbank der B._____ AG nicht als unrichtig bezeichnet werden. 2.4. Zusammenfassend erscheint nach dem Gesagten ein Obsiegen des Ge- suchstellers mit seinen Vorbringen als wenig wahrscheinlich, und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beim Friedensrichteramt … einge- reichten Zivilklage um ein Prozessbegehren handelt, bei welchem die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Damit ist das Ge- such des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

- 8 - Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt ... betreffend negative Feststellungsklage (GV.2015.00009 / SB.2015.00011) wird abgewiesen.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt … (GV.2015.00009 / SB.2015. 00011), … [Ad- resse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse] je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 4. Mai 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Hsu-Gürber versandt am: