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VO150046

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2015-04-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 10. März 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihren Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein am 25. September 2014 beim Friedensrichteramt Meilen anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren (GV 108.2014) stellen. In der Sache selbst geht es um eine Klage gegen die B._____ AG betreffend missbräuchliche Kündigung/Entschädigung (act. 1).

E. 1.2 Bereits mit Urteil vom 29. Oktober 2014 hat der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren VO140147 ein Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt Meilen gegen die B._____ AG anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren betreffend missbräuchliche Kündigung/Entschädigung ab- gewiesen (vgl. act. 4/6 S. 2 E. 1.1 sowie S. 5 Dispositiv-Ziffer 1). Die Akten des Verfahrens VO140147 wurden für die Behandlung des vorliegenden Verfahrens beigezogen (act. 4). Zur Begründung wurde im Urteil vom 29. Oktober 2014 aus- geführt, die Gesuchstellerin habe davon abgesehen, ihr Begehren in der Haupt- sache hinreichend zu belegen. Unter diesen Umständen sei eine summarische Überprüfung, ob der gegenüber der B._____ AG erhobene Vorwurf der miss- bräuchlichen Kündigung und der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung von Beginn weg aussichtslos sei oder nicht, nicht möglich, weshalb das Gesuch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung des Kriteriums der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache abzuweisen sei (vgl. act. 4/6 S. 3 f. E. 2.4).

E. 2 Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 119 N 14). Prozessleitende Entscheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können daher von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden. Ha- ben sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt des ersten Entscheides geändert, so ist das Gericht verpflichtet, deren Tragweite zu würdigen und erneut darüber zu entscheiden. Sind sich die Verhältnisse hingegen gleich geblieben, liegt es im Ermessen des Gerichts, dem erneuten Gesuch zu entsprechen. Ein Anspruch der gesuchstellenden Person zur Behandlung des Gesuchs besteht nach ständiger Lehre und Praxis bei fehlenden Veränderungen der Verhältnisse nicht (zum Gan- zen: Bühler, Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung Band I, Bern 2012, Art. 119 N 68; ZR 109 [2010] Nr. 10; vgl. zum bisherigen Recht auch Wal- der-Richli/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 26 N 140 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 190 N 3 f.). Das Gericht ist insbeson- dere nicht verpflichtet, auf Wiedererwägungsgesuche einzutreten, mit denen we- der eine rechtliche noch tatsächliche Unrichtigkeit des ursprünglichen (ablehnen- den) Entscheides geltend gemacht wird (Bühler, a.a.O., N 71 zu Art. 119).

E. 2.1 Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen ist ohne Weiteres davon auszu- gehen, dass die Gesuchstellerin mit dem vorliegenden Gesuch erneut für das gleiche Schlichtungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

- 3 - und Rechtsverbeiständung beantragen will, wie sie es bereits mit Gesuch vom

24. Oktober 2014 getan hat (vgl. insbesondere act. 1 S. 7 f. Rz. 14 und act. 4/1 S. 7 f. Rz. 14). Damit lässt die Gesuchstellerin sinngemäss um Wiedererwägung des Urteils vom 29. Oktober 2014 ersuchen, weshalb ihr Gesuch vom 10. März 2015 als Wiedererwägungsgesuch betreffend das Urteil des Obergerichtspräsi- denten vom 29. Oktober 2014 entgegenzunehmen ist.

E. 2.2 Der Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt einen prozessleitenden Entscheid dar (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

E. 2.3 Vorliegend lässt die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin weder eine recht- liche noch eine tatsächliche Unrichtigkeit des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 29. Oktober 2014 geltend machen. Vielmehr stellt sie einzig ein erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung ohne darzulegen, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt im gleichen

- 4 - Verfahren ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, und ohne geltend zu machen, dass sich die Verhältnisse seit dem Urteil vom 29. Oktober 2014 in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht erheblich geändert hätten. Insbesondere lässt die Ge- suchstellerin nicht neue Tatsachen oder Beweismittel anführen, die ihr im frühe- ren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich gewesen sei. Ein Vergleich des Gesuches um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vom 24. Okto- ber 2014 mit dem erneuten Gesuch vom 10. März 2015 ergibt zwar, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin verändert haben. Die finanziellen Verhältnisse spielten jedoch bei der mit Urteil vom 29. Oktober 2014 erfolgten Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung keine Rolle. Zudem handelt es sich bei der erwähnten Veränderung um eine Verbesserung, standen im Oktober 2014 dem monatlichen Bedarf von Fr. 3'043.25 doch monatliche Einnahmen von Fr. 835.35 (Sozialhilfe) sowie Vermögen von Fr. 344.81 gegenüber (vgl. act. 4/1 S. 5 und S. 7), wohinge- gen die Gesuchstellerin aktuell bei einem monatlichen Bedarf von Fr. 3'120.40 über monatliche Einnahmen von Fr. 2'450.- (Arbeitslosengelder) sowie über Ver- mögen von Fr. 1'282.71 verfügt (vgl. act. 1 S. 5 und S. 6). Bei dieser Sachlage besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine materielle Beurteilung des Wiedererwägungsgesuches.

E. 2.4 Zu prüfen bleibt aber, ob triftige Gründe vorliegen, die ausnahmsweise ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch gebieten. Die Gesuchstellerin hat dies zwar nicht geltend gemacht, seit dem Urteil vom 29. Oktober 2014 liegen jedoch insofern veränderte Verhältnisse vor, als der Obergerichtspräsident eine Praxis- änderung vorgenommen hat. Im Urteil vom 29. Oktober 2014 wurde (entspre- chend der früheren Praxis des Obergerichtspräsidenten) aufgrund der anwaltli- chen Vertretung der Gesuchstellerin darauf verzichtet, ihr Frist anzusetzen, um die fehlenden Belege zu ihrem Begehren in der Hauptsache einzureichen (vgl. act. 4/6 S. 3 f. E. 2.4). In der Zwischenzeit hat der Obergerichtspräsident aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung der beiden Zivilkammern zu dieser Frage seine Praxis insofern geändert, als neu auch anwaltlich vertretenen Parteien eine Frist angesetzt wird, um noch fehlende Unterlagen beizubringen. Fraglich ist, ob

- 5 - eine derartige Praxisänderung ein hinreichender Grund darstellt, um auf ein Wie- dererwägungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Da das vor- liegende Wiedererwägungsgesuch - wie nachfolgend zu zeigen ist - ohnehin ab- zuweisen ist, kann diese Frage vorliegend offen bleiben.

E. 2.5 Wird auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, sind die Vorausset- zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich er- forderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 2.6 Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Pro- zessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzu- stellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegeh- ren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchs- voraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 119 ZPO).

E. 2.7 Die Gesuchstellerin macht in der Hauptsache Ansprüche wegen miss- bräuchlicher Kündigung, insbesondere eine Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR, geltend (act. 3/2 S. 2). Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a OR eine Entschädigung geltend machen will, muss gemäss Art. 336b Abs. 1 OR ge- gen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigen- den schriftlich Einsprache erheben. Wird die Einsprache nicht gültig erhoben,

- 6 - stimmt die Partei, der gekündigt worden ist, der Kündigung im Sinne einer unwi- derlegbaren Vermutung zu und kann keine Entschädigungsforderung nach Art. 336a OR geltend machen (BGE 136 III 96 E. 2, 2.2 und 4.4).

E. 2.8 Im Urteil vom 29. Oktober 2014 wurde das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abge- wiesen, da die Gesuchstellerin es unterlassen hatte, ihre Ausführungen zu ihren Begehren in der Hauptsache soweit möglich mittels Dokumenten nachzuweisen (act. 4/6 S. 3 E. 2.4.). Dabei wurde der Gesuchstellerin ausdrücklich dargelegt, welche Unterlagen sie hätte einreichen müssen, um ihrer Mitwirkungspflicht zu genügen (Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben vom 27. Dezember 2013, Ein- sprache vom 31. März 2014; vgl. act. 4/6 S. 3 E. 2.4.). Mit ihrem erneuten Gesuch vom 10. März 2015 hat die Gesuchstellerin nun den Arbeitsvertrag vom 20. De- zember 2008 (act. 3/10) sowie das Kündigungsschreiben vom 27. Dezember 2013 (act. 3/11) zu den Akten gereicht. Sie hat es jedoch - trotz des entsprechen- den ausdrücklichen Hinweises im Urteil vom 29. Oktober 2014 - unterlassen, auch die Einsprache vom 31. März 2014 vorzulegen, obschon diese in schriftlicher Form vorhanden ist und die Gesuchstellerin - soweit ersichtlich - darüber verfügt (vgl. act. 3/2 S. 3). Nachdem der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin somit aufgrund des Urteils vom 29. Oktober 2014 bereits hinreichend bekannt war, wel- che Unterlagen fehlten, kann vorliegend davon abgesehen werden, der Gesuch- stellerin Frist anzusetzen, um die noch fehlende Beilage ins Recht zu reichen. Damit wurde das Vorliegen einer gültig erfolgten Einsprache i.S.v. Art. 336b Abs. 1 OR lediglich behauptet, nicht jedoch glaubhaft gemacht. Bei dieser Sach- lage kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen der Gesuchstellerin erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Das Wiedererwä- gungsgesuch bzw. das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist daher infolge Verletzung der Mitwir- kungspflicht bei der Darlegung der fehlenden Aussichtslosigkeit abzuweisen.

E. 3 Kosten und Rechtsmittel

E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

- 7 -

E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

E. 3.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das (sinngemäss gestellte) Wiedererwägungsgesuch betreffend das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 29. Oktober 2014, VO140147, bzw. das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrich- teramt Meilen (GV 108.2014) wird abgewiesen.
  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt Meilen (GV 108.2014), Dorfstrasse 100, 8706 Meilen − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse]
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu - 8 - begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 17. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Hsu-Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Präsidium Geschäfts-Nr.: VO150046-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber Urteil vom 17. April 2015 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 10. März 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihren Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein am 25. September 2014 beim Friedensrichteramt Meilen anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren (GV 108.2014) stellen. In der Sache selbst geht es um eine Klage gegen die B._____ AG betreffend missbräuchliche Kündigung/Entschädigung (act. 1). 1.2. Bereits mit Urteil vom 29. Oktober 2014 hat der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren VO140147 ein Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt Meilen gegen die B._____ AG anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren betreffend missbräuchliche Kündigung/Entschädigung ab- gewiesen (vgl. act. 4/6 S. 2 E. 1.1 sowie S. 5 Dispositiv-Ziffer 1). Die Akten des Verfahrens VO140147 wurden für die Behandlung des vorliegenden Verfahrens beigezogen (act. 4). Zur Begründung wurde im Urteil vom 29. Oktober 2014 aus- geführt, die Gesuchstellerin habe davon abgesehen, ihr Begehren in der Haupt- sache hinreichend zu belegen. Unter diesen Umständen sei eine summarische Überprüfung, ob der gegenüber der B._____ AG erhobene Vorwurf der miss- bräuchlichen Kündigung und der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung von Beginn weg aussichtslos sei oder nicht, nicht möglich, weshalb das Gesuch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung des Kriteriums der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache abzuweisen sei (vgl. act. 4/6 S. 3 f. E. 2.4).

2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen ist ohne Weiteres davon auszu- gehen, dass die Gesuchstellerin mit dem vorliegenden Gesuch erneut für das gleiche Schlichtungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

- 3 - und Rechtsverbeiständung beantragen will, wie sie es bereits mit Gesuch vom

24. Oktober 2014 getan hat (vgl. insbesondere act. 1 S. 7 f. Rz. 14 und act. 4/1 S. 7 f. Rz. 14). Damit lässt die Gesuchstellerin sinngemäss um Wiedererwägung des Urteils vom 29. Oktober 2014 ersuchen, weshalb ihr Gesuch vom 10. März 2015 als Wiedererwägungsgesuch betreffend das Urteil des Obergerichtspräsi- denten vom 29. Oktober 2014 entgegenzunehmen ist. 2.2. Der Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt einen prozessleitenden Entscheid dar (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 119 N 14). Prozessleitende Entscheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können daher von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden. Ha- ben sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt des ersten Entscheides geändert, so ist das Gericht verpflichtet, deren Tragweite zu würdigen und erneut darüber zu entscheiden. Sind sich die Verhältnisse hingegen gleich geblieben, liegt es im Ermessen des Gerichts, dem erneuten Gesuch zu entsprechen. Ein Anspruch der gesuchstellenden Person zur Behandlung des Gesuchs besteht nach ständiger Lehre und Praxis bei fehlenden Veränderungen der Verhältnisse nicht (zum Gan- zen: Bühler, Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung Band I, Bern 2012, Art. 119 N 68; ZR 109 [2010] Nr. 10; vgl. zum bisherigen Recht auch Wal- der-Richli/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 26 N 140 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 190 N 3 f.). Das Gericht ist insbeson- dere nicht verpflichtet, auf Wiedererwägungsgesuche einzutreten, mit denen we- der eine rechtliche noch tatsächliche Unrichtigkeit des ursprünglichen (ablehnen- den) Entscheides geltend gemacht wird (Bühler, a.a.O., N 71 zu Art. 119). 2.3. Vorliegend lässt die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin weder eine recht- liche noch eine tatsächliche Unrichtigkeit des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 29. Oktober 2014 geltend machen. Vielmehr stellt sie einzig ein erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung ohne darzulegen, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt im gleichen

- 4 - Verfahren ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, und ohne geltend zu machen, dass sich die Verhältnisse seit dem Urteil vom 29. Oktober 2014 in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht erheblich geändert hätten. Insbesondere lässt die Ge- suchstellerin nicht neue Tatsachen oder Beweismittel anführen, die ihr im frühe- ren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich gewesen sei. Ein Vergleich des Gesuches um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vom 24. Okto- ber 2014 mit dem erneuten Gesuch vom 10. März 2015 ergibt zwar, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin verändert haben. Die finanziellen Verhältnisse spielten jedoch bei der mit Urteil vom 29. Oktober 2014 erfolgten Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung keine Rolle. Zudem handelt es sich bei der erwähnten Veränderung um eine Verbesserung, standen im Oktober 2014 dem monatlichen Bedarf von Fr. 3'043.25 doch monatliche Einnahmen von Fr. 835.35 (Sozialhilfe) sowie Vermögen von Fr. 344.81 gegenüber (vgl. act. 4/1 S. 5 und S. 7), wohinge- gen die Gesuchstellerin aktuell bei einem monatlichen Bedarf von Fr. 3'120.40 über monatliche Einnahmen von Fr. 2'450.- (Arbeitslosengelder) sowie über Ver- mögen von Fr. 1'282.71 verfügt (vgl. act. 1 S. 5 und S. 6). Bei dieser Sachlage besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine materielle Beurteilung des Wiedererwägungsgesuches. 2.4. Zu prüfen bleibt aber, ob triftige Gründe vorliegen, die ausnahmsweise ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch gebieten. Die Gesuchstellerin hat dies zwar nicht geltend gemacht, seit dem Urteil vom 29. Oktober 2014 liegen jedoch insofern veränderte Verhältnisse vor, als der Obergerichtspräsident eine Praxis- änderung vorgenommen hat. Im Urteil vom 29. Oktober 2014 wurde (entspre- chend der früheren Praxis des Obergerichtspräsidenten) aufgrund der anwaltli- chen Vertretung der Gesuchstellerin darauf verzichtet, ihr Frist anzusetzen, um die fehlenden Belege zu ihrem Begehren in der Hauptsache einzureichen (vgl. act. 4/6 S. 3 f. E. 2.4). In der Zwischenzeit hat der Obergerichtspräsident aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung der beiden Zivilkammern zu dieser Frage seine Praxis insofern geändert, als neu auch anwaltlich vertretenen Parteien eine Frist angesetzt wird, um noch fehlende Unterlagen beizubringen. Fraglich ist, ob

- 5 - eine derartige Praxisänderung ein hinreichender Grund darstellt, um auf ein Wie- dererwägungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Da das vor- liegende Wiedererwägungsgesuch - wie nachfolgend zu zeigen ist - ohnehin ab- zuweisen ist, kann diese Frage vorliegend offen bleiben. 2.5. Wird auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, sind die Vorausset- zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO) und wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich er- forderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Pro- zessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzu- stellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegeh- ren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchs- voraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 119 ZPO). 2.7. Die Gesuchstellerin macht in der Hauptsache Ansprüche wegen miss- bräuchlicher Kündigung, insbesondere eine Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR, geltend (act. 3/2 S. 2). Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a OR eine Entschädigung geltend machen will, muss gemäss Art. 336b Abs. 1 OR ge- gen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigen- den schriftlich Einsprache erheben. Wird die Einsprache nicht gültig erhoben,

- 6 - stimmt die Partei, der gekündigt worden ist, der Kündigung im Sinne einer unwi- derlegbaren Vermutung zu und kann keine Entschädigungsforderung nach Art. 336a OR geltend machen (BGE 136 III 96 E. 2, 2.2 und 4.4). 2.8. Im Urteil vom 29. Oktober 2014 wurde das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abge- wiesen, da die Gesuchstellerin es unterlassen hatte, ihre Ausführungen zu ihren Begehren in der Hauptsache soweit möglich mittels Dokumenten nachzuweisen (act. 4/6 S. 3 E. 2.4.). Dabei wurde der Gesuchstellerin ausdrücklich dargelegt, welche Unterlagen sie hätte einreichen müssen, um ihrer Mitwirkungspflicht zu genügen (Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben vom 27. Dezember 2013, Ein- sprache vom 31. März 2014; vgl. act. 4/6 S. 3 E. 2.4.). Mit ihrem erneuten Gesuch vom 10. März 2015 hat die Gesuchstellerin nun den Arbeitsvertrag vom 20. De- zember 2008 (act. 3/10) sowie das Kündigungsschreiben vom 27. Dezember 2013 (act. 3/11) zu den Akten gereicht. Sie hat es jedoch - trotz des entsprechen- den ausdrücklichen Hinweises im Urteil vom 29. Oktober 2014 - unterlassen, auch die Einsprache vom 31. März 2014 vorzulegen, obschon diese in schriftlicher Form vorhanden ist und die Gesuchstellerin - soweit ersichtlich - darüber verfügt (vgl. act. 3/2 S. 3). Nachdem der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin somit aufgrund des Urteils vom 29. Oktober 2014 bereits hinreichend bekannt war, wel- che Unterlagen fehlten, kann vorliegend davon abgesehen werden, der Gesuch- stellerin Frist anzusetzen, um die noch fehlende Beilage ins Recht zu reichen. Damit wurde das Vorliegen einer gültig erfolgten Einsprache i.S.v. Art. 336b Abs. 1 OR lediglich behauptet, nicht jedoch glaubhaft gemacht. Bei dieser Sach- lage kann nicht davon ausgegangen werden, ein Obsiegen der Gesuchstellerin erscheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen. Das Wiedererwä- gungsgesuch bzw. das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist daher infolge Verletzung der Mitwir- kungspflicht bei der Darlegung der fehlenden Aussichtslosigkeit abzuweisen.

3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

- 7 - 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

1. Das (sinngemäss gestellte) Wiedererwägungsgesuch betreffend das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 29. Oktober 2014, VO140147, bzw. das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrich- teramt Meilen (GV 108.2014) wird abgewiesen.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt Meilen (GV 108.2014), Dorfstrasse 100, 8706 Meilen − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse]

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu

- 8 - begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 17. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Hsu-Gürber versandt am: