Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 Mit Eingabe vom 1. März 2015 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein nicht näher darge- legtes Schlichtungsverfahren (act. 1).
E. 1.2 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
E. 2 Beurteilung des Gesuchs
E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann.
E. 2.2 Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur gewährt, wenn sie für ein genau umschriebenes Prozess- bzw. Schlichtungsverfahren beantragt wird (Hau- ser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Ge- richts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 128 N 3). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person dann, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
- 3 - unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 2.3 Aus der Eingabe des Gesuchstellers ergeben sich weder Angaben zur zu- ständigen Schlichtungsbehörde noch zur Person der beklagten Partei. Hin- sichtlich Letzterem hält er im Gesuch einzig fest, dass sich seine Klage ge- gen "Eltern/Verwaltung/Ärzte/Nachbarn/Versicherung" richte (act. 1 S. 4). Unklar ist sodann auch, ob bereits ein Schlichtungsverfahren anhängig ge- macht wurde. Unter diesen Umständen ist die Voraussetzung des genau umschriebenen Prozessverfahrens nicht erfüllt. Ebenso erweist sich die Kla- ge im jetzigen Zeitpunkt aufgrund der unzureichenden Angaben zur beklag- ten Partei als aussichtlos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist daher abzuweisen.
E. 3 Kosten und Rechtsmittel
E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
- 4 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
- Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 12. März 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO150044-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Urteil vom 12. März 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 1. März 2015 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein nicht näher darge- legtes Schlichtungsverfahren (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur gewährt, wenn sie für ein genau umschriebenes Prozess- bzw. Schlichtungsverfahren beantragt wird (Hau- ser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Ge- richts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 128 N 3). Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person dann, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines
- 3 - unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Aus der Eingabe des Gesuchstellers ergeben sich weder Angaben zur zu- ständigen Schlichtungsbehörde noch zur Person der beklagten Partei. Hin- sichtlich Letzterem hält er im Gesuch einzig fest, dass sich seine Klage ge- gen "Eltern/Verwaltung/Ärzte/Nachbarn/Versicherung" richte (act. 1 S. 4). Unklar ist sodann auch, ob bereits ein Schlichtungsverfahren anhängig ge- macht wurde. Unter diesen Umständen ist die Voraussetzung des genau umschriebenen Prozessverfahrens nicht erfüllt. Ebenso erweist sich die Kla- ge im jetzigen Zeitpunkt aufgrund der unzureichenden Angaben zur beklag- ten Partei als aussichtlos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist daher abzuweisen.
3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
- 4 - Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 12. März 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: