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VO150042

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2015-03-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 5. März 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihren Rechtsvertreter beim Obergerichtspräsidenten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung nach Art. 117 ZPO stellen. Das Gesuch betrifft eine vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … durchzuführende Klage gegen B._____ betreffend Unterhalt. Die Schlichtungsverhandlung findet am 22. April 2015 statt (act. 1 und act. 4/5).

E. 1.2 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

E. 2 Beurteilung des Gesuchs

E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

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E. 2.3 Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksich- tigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, reali- sierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grund- sätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbei- träge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeits- platz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich er- füllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeit- punkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

E. 2.4 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als not- wendig erscheint.

E. 2.5 Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder ge- mäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202; Bühler, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung Band I, Bern 2012, Vorbemerkungen zu Art. 117-123 N 56), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Ge- suchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanzi- ellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhält-

- 4 - nisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzu- beziehen.

E. 2.6 Die Gesuchstellerin macht geltend, sie sei mit ihrem Lohn von brutto Fr. 1'400.- nicht in der Lage, den vorliegenden Prozess aus eigener Kraft zu fi- nanzieren (act. 1 S. 2). Dem eingereichten Lehrvertrag ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin noch bis 12. August 2015 eine Lehre als Fachfrau Betreuung EFZ absolviert und aktuell im 3. Lehrjahr einen Lohn von brutto Fr. 1'400.- pro Monat erzielt (act. 4/2/4 S. 2 f.). Nach Abzug der Sozialabgaben von geschätzt 7% sowie unter Hinzu- rechnung des gemäss Lehrvertrag ebenfalls geschuldeten 13. Monatslohnes (act. 4/2/4 S. 3) ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 1'400.-. Zum Nachweis ihrer Vermögensverhältnisse liess die Gesuchstellerin die Steuer- erklärung 2013 zu den Akten reichen, aus welcher sich per 31. Dezember 2013 ein Vermögen von Fr. 1'129.- ergibt (act. 4/2/7 S. 4). Mangels aktuellerer Unterla- gen ist auf diesen Beleg abzustellen. Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten liess die Gesuchstellerin nicht beziffern. Gestützt auf die eingereichten Belege ergibt sich unter Berücksichtigung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.- sowie den ausgewiesenen Steuern von monatlich Fr. 2.- (act. 4/2/8) ein monatlicher Bedarf von Fr. 1'102.-. Weitere monatliche Auslagen wurden von der Gesuchstellerin weder geltend ge- macht noch ergeben sich solche aus den eingereichten Unterlagen. Insbesondere wurde die in der Klageschrift an das Bezirksgericht Zürich erwähnte Beilage "Prämie Krankenkasse A._____ (Klägerin)" (vgl. act. 4/2 S. 3) im vorliegenden Verfahren nicht zu den Akten gereicht. Es kann jedoch davon abgesehen werden, diesen fehlenden Beleg nachzufordern. Rechnet man eine angemessen erschei- nende monatliche Prämie für die Krankenkasse KVG von Fr. 250.- hinzu, erhöht sich der monatliche Bedarf der Gesuchstellerin auf Fr. 1'352.-. Folglich vermag die Gesuchstellerin mit ihren monatlichen Einnahmen ihren monatlichen Bedarf gerade zu decken, weshalb ihre Mittellosigkeit hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht ist.

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E. 2.7 Zu prüfen bleiben jedoch die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Ge- suchstellerin. Als Beleg für die monatlichen Einnahmen ihrer Mutter liess die Ge- suchstellerin die Steuererklärung 2013 zu den Akten reichen (act. 4/2/5). Mangels eines aktuelleren Beleges ist vorliegend darauf abzustellen. Aus dieser Steuerer- klärung ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen der Mutter der Gesuchstelle- rin von Fr. 6'151.50 (act. 4/2/5 S. 2). Der Steuererklärung kann sodann auch ent- nommen werden, dass die Mutter der Gesuchstellerin am 31. Dezember 2013 über Vermögen von Fr. 145.- verfügte und Schulden von Fr. 33'289.- hatte (act. 4/2/5 S. 4). Gemäss den eingereichten Unterlagen bezahlt die Mutter der Gesuchstellerin für die Miete der Wohnung, welche sie mit der Gesuchstellerin bewohnt (vgl. act. 4/2/5 S. 1), monatlich Fr. 1'497.- (act. 4/2/9). Die Krankenkassenprämien KVG der Mutter der Gesuchstellerin betragen monatlich Fr. 418.95 (act. 4/2/11). Für Steuern wendet sie sodann Fr. 329.65 pro Monat auf (act. 4/2/6). Unter Hin- zurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.- ergibt dies auf Seiten der Mutter der Gesuchstellerin einen monatlichen Bedarf von Fr. 3'345.60. Weitere monatliche Auslagen wurden nicht geltend gemacht und er- geben sich auch nicht aus den vorhandenen Akten. Damit ist auf Seiten der Mut- ter der Gesuchstellerin von einem monatlichen Freibetrag von rund Fr. 2'800.- auszugehen.

E. 2.8 Bei diesen finanziellen Verhältnissen kann die Mutter der Gesuchstellerin angehalten werden, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden anwaltlichen Aufwendungen durch die Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses gemäss Art. 277 ZGB aufzukommen. Da- mit fehlt es an der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin. Das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist somit abzuweisen.

E. 3 Kosten und Rechtsmittel

E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

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E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

E. 3.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfah- ren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ... betreffend eine Unterhaltsklage gegen B._____ (GV.2015.00088) wird abgewiesen.
  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ... (GV.2015.00088), … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse] je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu - 7 - begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 23. März 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Präsidium Geschäfts-Nr.: VO150042-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Urteil vom 23. März 2015 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 5. März 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihren Rechtsvertreter beim Obergerichtspräsidenten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung nach Art. 117 ZPO stellen. Das Gesuch betrifft eine vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … durchzuführende Klage gegen B._____ betreffend Unterhalt. Die Schlichtungsverhandlung findet am 22. April 2015 statt (act. 1 und act. 4/5). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Par- teientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 3 - 2.3. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massge- bliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksich- tigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, reali- sierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grund- sätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbei- träge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeits- platz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich er- füllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeit- punkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als not- wendig erscheint. 2.5. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder ge- mäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202; Bühler, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung Band I, Bern 2012, Vorbemerkungen zu Art. 117-123 N 56), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Ge- suchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nötigen finanzi- ellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhält-

- 4 - nisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit einzu- beziehen. 2.6. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie sei mit ihrem Lohn von brutto Fr. 1'400.- nicht in der Lage, den vorliegenden Prozess aus eigener Kraft zu fi- nanzieren (act. 1 S. 2). Dem eingereichten Lehrvertrag ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin noch bis 12. August 2015 eine Lehre als Fachfrau Betreuung EFZ absolviert und aktuell im 3. Lehrjahr einen Lohn von brutto Fr. 1'400.- pro Monat erzielt (act. 4/2/4 S. 2 f.). Nach Abzug der Sozialabgaben von geschätzt 7% sowie unter Hinzu- rechnung des gemäss Lehrvertrag ebenfalls geschuldeten 13. Monatslohnes (act. 4/2/4 S. 3) ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 1'400.-. Zum Nachweis ihrer Vermögensverhältnisse liess die Gesuchstellerin die Steuer- erklärung 2013 zu den Akten reichen, aus welcher sich per 31. Dezember 2013 ein Vermögen von Fr. 1'129.- ergibt (act. 4/2/7 S. 4). Mangels aktuellerer Unterla- gen ist auf diesen Beleg abzustellen. Ihre notwendigen Lebenshaltungskosten liess die Gesuchstellerin nicht beziffern. Gestützt auf die eingereichten Belege ergibt sich unter Berücksichtigung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.- sowie den ausgewiesenen Steuern von monatlich Fr. 2.- (act. 4/2/8) ein monatlicher Bedarf von Fr. 1'102.-. Weitere monatliche Auslagen wurden von der Gesuchstellerin weder geltend ge- macht noch ergeben sich solche aus den eingereichten Unterlagen. Insbesondere wurde die in der Klageschrift an das Bezirksgericht Zürich erwähnte Beilage "Prämie Krankenkasse A._____ (Klägerin)" (vgl. act. 4/2 S. 3) im vorliegenden Verfahren nicht zu den Akten gereicht. Es kann jedoch davon abgesehen werden, diesen fehlenden Beleg nachzufordern. Rechnet man eine angemessen erschei- nende monatliche Prämie für die Krankenkasse KVG von Fr. 250.- hinzu, erhöht sich der monatliche Bedarf der Gesuchstellerin auf Fr. 1'352.-. Folglich vermag die Gesuchstellerin mit ihren monatlichen Einnahmen ihren monatlichen Bedarf gerade zu decken, weshalb ihre Mittellosigkeit hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht ist.

- 5 - 2.7. Zu prüfen bleiben jedoch die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Ge- suchstellerin. Als Beleg für die monatlichen Einnahmen ihrer Mutter liess die Ge- suchstellerin die Steuererklärung 2013 zu den Akten reichen (act. 4/2/5). Mangels eines aktuelleren Beleges ist vorliegend darauf abzustellen. Aus dieser Steuerer- klärung ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen der Mutter der Gesuchstelle- rin von Fr. 6'151.50 (act. 4/2/5 S. 2). Der Steuererklärung kann sodann auch ent- nommen werden, dass die Mutter der Gesuchstellerin am 31. Dezember 2013 über Vermögen von Fr. 145.- verfügte und Schulden von Fr. 33'289.- hatte (act. 4/2/5 S. 4). Gemäss den eingereichten Unterlagen bezahlt die Mutter der Gesuchstellerin für die Miete der Wohnung, welche sie mit der Gesuchstellerin bewohnt (vgl. act. 4/2/5 S. 1), monatlich Fr. 1'497.- (act. 4/2/9). Die Krankenkassenprämien KVG der Mutter der Gesuchstellerin betragen monatlich Fr. 418.95 (act. 4/2/11). Für Steuern wendet sie sodann Fr. 329.65 pro Monat auf (act. 4/2/6). Unter Hin- zurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.- ergibt dies auf Seiten der Mutter der Gesuchstellerin einen monatlichen Bedarf von Fr. 3'345.60. Weitere monatliche Auslagen wurden nicht geltend gemacht und er- geben sich auch nicht aus den vorhandenen Akten. Damit ist auf Seiten der Mut- ter der Gesuchstellerin von einem monatlichen Freibetrag von rund Fr. 2'800.- auszugehen. 2.8. Bei diesen finanziellen Verhältnissen kann die Mutter der Gesuchstellerin angehalten werden, für die relativ geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden anwaltlichen Aufwendungen durch die Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses gemäss Art. 277 ZGB aufzukommen. Da- mit fehlt es an der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin. Das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist somit abzuweisen.

3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

- 6 - 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfah- ren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ... betreffend eine Unterhaltsklage gegen B._____ (GV.2015.00088) wird abgewiesen.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise ... (GV.2015.00088), … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse] je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu

- 7 - begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 23. März 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: