opencaselaw.ch

VO150035

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2015-03-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung für eine nicht näher dargelegte Klage gegen B._____ betreffend Unterhalt (act. 1).

E. 2 Am 18. März 2015 zog der Gesuchsteller sein Gesuch zurück (act. 5). Damit ist das vorliegende Verfahren infolge Rückzugs des Gesuchs als erledigt abzuschreiben.

E. 3 Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.

E. 4 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 3 - Zürich, 19. März 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

Dispositiv
  1. Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung für eine nicht näher dargelegte Klage gegen B._____ betreffend Unterhalt (act. 1).
  2. Am 18. März 2015 zog der Gesuchsteller sein Gesuch zurück (act. 5). Damit ist das vorliegende Verfahren infolge Rückzugs des Gesuchs als erledigt abzuschreiben.
  3. Kosten für das vorliegende Verfahren sind keine zu erheben. Es wird verfügt:
  4. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.
  5. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  6. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). - 3 - Zürich, 19. März 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO150035-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Verfügung vom 19. März 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung für eine nicht näher dargelegte Klage gegen B._____ betreffend Unterhalt (act. 1).

2. Am 18. März 2015 zog der Gesuchsteller sein Gesuch zurück (act. 5). Damit ist das vorliegende Verfahren infolge Rückzugs des Gesuchs als erledigt abzuschreiben.

3. Kosten für das vorliegende Verfahren sind keine zu erheben. Es wird verfügt:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 3 - Zürich, 19. März 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: