opencaselaw.ch

VO150023

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2015-03-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 25. Januar 2015 (Poststempel: 26. Januar 2015), einge- gangen beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich am 29. Ja- nuar 2015, stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege (act. 1; act. 2/1-10). Das Gesuch betrifft ein beim Friedensrichteramt B._____ unter der Verfahrensnummer GV-Nr. ... anhän- gig gemachtes Schlichtungsverfahren des Gesuchstellers gegen seine Ehe- frau C._____ (act. 1 S. 1; act. 5/1 S. 1). Der Gesuchsteller verlangt die Be- freiung von den Vorschuss- und Verfahrenskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO) sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; act. 1).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 (act. 3) wurde der Gesuchsteller aufge- fordert, innert einer Frist von 10 Tagen verschiedene Unterlagen einzu- reichen, sich über die Forderung zu äussern und mitzuteilen, weshalb er im Schlichtungsverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand benötigt. Es wurde ihm angedroht, dass im Unterlassungsfalle das Gesuch abgewiesen werde. Daraufhin reichte der Gesuchsteller fristgerecht (act. 3) verschiedene Belege ein (act. 4; act. 5/1-6).

E. 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung im Sinne von Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegen- partei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend an- zuhören.

- 3 -

E. 2 Beurteilung des Gesuchs

E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

E. 2.2 Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur ausnahmsweise rückwirkend bewil- ligt (Art. 119 Abs. 4 ZPO), entfaltet ihre Wirkungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und vermag insbesondere nicht von Vor- schüssen zu befreien, die im Zeitpunkt des Gesuchs bereits geleistet wur- den. Solche Leistungen werden nicht zurückerstattet (Huber, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2011, Art. 118 ZPO N 24 mit Verweis auf BGE 122 I 203). Der vom Gesuchsteller eingereichten Klagebewilligung des Friedensrichteramtes B._____ vom 7. Dezember 2014 (act. 5/1) ist zu entnehmen, dass nach Eingang des Schlichtungsgesuchs vom 31. Oktober 2014 die Schlichtungsverhandlung am 5. Dezember 2014 gescheitert ist. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens wurden auf Fr. 350.– festgesetzt und mit dem Vorschuss des Gesuchstellers verrechnet. Der vom Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren geleistete und inzwischen mit den Kosten ver- rechnete Vorschuss kann somit nicht zurückerstattet werden. Die rückwir- kende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein bereits mit einer Klagebewilligung abgeschlossenes Schlichtungsverfahren ist ohnehin ausgeschlossen. Auf Seiten des Gesuchstellers besteht daher für das Schlichtungsverfahren kein Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist das Gesuch überdies auch abzuweisen.

- 4 -

E. 2.3 Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein An- spruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte not- wendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit, die fehlende Aus- sichtslosigkeit der Klage sowie die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind von der gesuchstellenden Person zu belegen. Insbesondere bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse trifft sie ei- ne umfassende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Damit hat die gesuchstellende Person ihr Einkommen, allfälliges Vermögen sowie die notwendigen Lebenshaltungskosten einzeln zu belegen. Ebenso hat die ge- suchstellende Person hinsichtlich des Erfordernisses der fehlenden Aus- sichtslosigkeit mittels Belegen nachzuweisen, dass die Klage in der Haupt- sache nicht aussichtslos erscheint. Bei einem Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung hat sie schliesslich darzulegen, weshalb diese für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens notwendig ist. Kommt die gesuchstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinrei- chend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist die fehlende Aussichtslosigkeit zwar nicht zu beweisen, die gesuchstellende Person muss diese jedoch glaubhaft machen (Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 119 N 8).

E. 2.4 Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 wurde der Gesuchsteller aufgefordert die Steuererklärung bzw. Steuerrechnung 2013, den aktuellen Mietvertrag und den massgebenden Entscheid betreffend Unterhaltszahlungen einzu- reichen, damit die Frage der Bedürftigkeit abschliessend beurteilt werden kann. Weiter wurde der Gesuchsteller aufgefordert, sich zu Höhe, Art und Rechtsgrund der Forderung zu äussern und entsprechende Unterlagen so- wie das Schlichtungsgesuch (Verfahrensnummer GV-Nr. ...) ins Recht zu

- 5 - reichen, damit die Frage der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegeh- rens beurteilt werden kann. Um die Frage der Notwendigkeit der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung zu beurteilen, wurde der Gesuchsteller schliess- lich aufgefordert, sich darüber zu äussern, weshalb er im Schlichtungsver- fahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand benötigt (act. 3).

E. 2.5 Der Gesuchsteller hat daraufhin die Klagebewilligung des Friedensrichter- amtes B._____ vom 7. Dezember 2014 (act. 5/1), den Einschätzungsent- scheid der Gemeinde B._____ für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 vom 1. Oktober 2014 (act. 5/2), die Mietvertragsänderung für die Liegen- schaft ...-strasse ..., ... D._____ vom 15. Mai 2013 (act. 5/3), den Nachtrag Untervermietung vom 18. April 2013 (act. 5/4), das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juli 2014 betreffend Schuldneranweisung (act. 5/5) sowie die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Kloten vom 5. August 2014 (act. 5/6 = act. 2/9) eingereicht.

E. 2.6 In Bezug auf die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens in der Hauptsache ist der Klagebewilligung lediglich zu entnehmen, dass der Ge- suchsteller von seiner Ehegattin Fr. 2'500.– verlangt. Offensichtlich geht es dabei um eine Unterhaltszahlung vom 25. Juli 2014 (act. 5/1 S. 1). Entgegen der ausdrücklichen Anordnung in der Verfügung vom 17. Februar 2015 äus- sert sich der Gesuchsteller ansonsten weder zu Art und Rechtsgrund der Forderung noch reicht er entsprechende Unterlagen sowie das Schlich- tungsgesuch vom 31. Oktober 2014 (vgl. act. 5/1 S. 1) ein. Zur Notwendig- keit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung äussert sich der Gesuchstel- ler gar nicht. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die Prozesschancen seiner Begehren in der Hauptsache so- wie die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hinrei- chend zu beurteilen.

E. 2.7 Wie in der Verfügung vom 17. Februar 2015 angedroht (act. 3 S. 3 Disposi- tiv-Ziffer 1), ist daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abzuweisen.

- 6 -

E. 2.8 Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen.

E. 3 Kosten und Rechtsmittel

E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kan- tonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bun- desgericht gegeben wäre.

E. 3.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend For- derung (GV-Nr. ...) wird abgewiesen.
  2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____ - 7 - − die Gegenpartei in der Hauptsache, Frau C._____, [Adresse] je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 4. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Brülhart versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO150023-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Brülhart Urteil vom 4. März 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 25. Januar 2015 (Poststempel: 26. Januar 2015), einge- gangen beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich am 29. Ja- nuar 2015, stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege (act. 1; act. 2/1-10). Das Gesuch betrifft ein beim Friedensrichteramt B._____ unter der Verfahrensnummer GV-Nr. ... anhän- gig gemachtes Schlichtungsverfahren des Gesuchstellers gegen seine Ehe- frau C._____ (act. 1 S. 1; act. 5/1 S. 1). Der Gesuchsteller verlangt die Be- freiung von den Vorschuss- und Verfahrenskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO) sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 (act. 3) wurde der Gesuchsteller aufge- fordert, innert einer Frist von 10 Tagen verschiedene Unterlagen einzu- reichen, sich über die Forderung zu äussern und mitzuteilen, weshalb er im Schlichtungsverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand benötigt. Es wurde ihm angedroht, dass im Unterlassungsfalle das Gesuch abgewiesen werde. Daraufhin reichte der Gesuchsteller fristgerecht (act. 3) verschiedene Belege ein (act. 4; act. 5/1-6). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung im Sinne von Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegen- partei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend an- zuhören.

- 3 -

2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur ausnahmsweise rückwirkend bewil- ligt (Art. 119 Abs. 4 ZPO), entfaltet ihre Wirkungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und vermag insbesondere nicht von Vor- schüssen zu befreien, die im Zeitpunkt des Gesuchs bereits geleistet wur- den. Solche Leistungen werden nicht zurückerstattet (Huber, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2011, Art. 118 ZPO N 24 mit Verweis auf BGE 122 I 203). Der vom Gesuchsteller eingereichten Klagebewilligung des Friedensrichteramtes B._____ vom 7. Dezember 2014 (act. 5/1) ist zu entnehmen, dass nach Eingang des Schlichtungsgesuchs vom 31. Oktober 2014 die Schlichtungsverhandlung am 5. Dezember 2014 gescheitert ist. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens wurden auf Fr. 350.– festgesetzt und mit dem Vorschuss des Gesuchstellers verrechnet. Der vom Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren geleistete und inzwischen mit den Kosten ver- rechnete Vorschuss kann somit nicht zurückerstattet werden. Die rückwir- kende Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein bereits mit einer Klagebewilligung abgeschlossenes Schlichtungsverfahren ist ohnehin ausgeschlossen. Auf Seiten des Gesuchstellers besteht daher für das Schlichtungsverfahren kein Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist das Gesuch überdies auch abzuweisen.

- 4 - 2.3. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit") und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein An- spruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte not- wendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit, die fehlende Aus- sichtslosigkeit der Klage sowie die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind von der gesuchstellenden Person zu belegen. Insbesondere bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse trifft sie ei- ne umfassende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Damit hat die gesuchstellende Person ihr Einkommen, allfälliges Vermögen sowie die notwendigen Lebenshaltungskosten einzeln zu belegen. Ebenso hat die ge- suchstellende Person hinsichtlich des Erfordernisses der fehlenden Aus- sichtslosigkeit mittels Belegen nachzuweisen, dass die Klage in der Haupt- sache nicht aussichtslos erscheint. Bei einem Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung hat sie schliesslich darzulegen, weshalb diese für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens notwendig ist. Kommt die gesuchstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinrei- chend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist die fehlende Aussichtslosigkeit zwar nicht zu beweisen, die gesuchstellende Person muss diese jedoch glaubhaft machen (Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 119 N 8). 2.4. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 wurde der Gesuchsteller aufgefordert die Steuererklärung bzw. Steuerrechnung 2013, den aktuellen Mietvertrag und den massgebenden Entscheid betreffend Unterhaltszahlungen einzu- reichen, damit die Frage der Bedürftigkeit abschliessend beurteilt werden kann. Weiter wurde der Gesuchsteller aufgefordert, sich zu Höhe, Art und Rechtsgrund der Forderung zu äussern und entsprechende Unterlagen so- wie das Schlichtungsgesuch (Verfahrensnummer GV-Nr. ...) ins Recht zu

- 5 - reichen, damit die Frage der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegeh- rens beurteilt werden kann. Um die Frage der Notwendigkeit der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung zu beurteilen, wurde der Gesuchsteller schliess- lich aufgefordert, sich darüber zu äussern, weshalb er im Schlichtungsver- fahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand benötigt (act. 3). 2.5. Der Gesuchsteller hat daraufhin die Klagebewilligung des Friedensrichter- amtes B._____ vom 7. Dezember 2014 (act. 5/1), den Einschätzungsent- scheid der Gemeinde B._____ für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 vom 1. Oktober 2014 (act. 5/2), die Mietvertragsänderung für die Liegen- schaft ...-strasse ..., ... D._____ vom 15. Mai 2013 (act. 5/3), den Nachtrag Untervermietung vom 18. April 2013 (act. 5/4), das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. Juli 2014 betreffend Schuldneranweisung (act. 5/5) sowie die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Kloten vom 5. August 2014 (act. 5/6 = act. 2/9) eingereicht. 2.6. In Bezug auf die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens in der Hauptsache ist der Klagebewilligung lediglich zu entnehmen, dass der Ge- suchsteller von seiner Ehegattin Fr. 2'500.– verlangt. Offensichtlich geht es dabei um eine Unterhaltszahlung vom 25. Juli 2014 (act. 5/1 S. 1). Entgegen der ausdrücklichen Anordnung in der Verfügung vom 17. Februar 2015 äus- sert sich der Gesuchsteller ansonsten weder zu Art und Rechtsgrund der Forderung noch reicht er entsprechende Unterlagen sowie das Schlich- tungsgesuch vom 31. Oktober 2014 (vgl. act. 5/1 S. 1) ein. Zur Notwendig- keit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung äussert sich der Gesuchstel- ler gar nicht. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die Prozesschancen seiner Begehren in der Hauptsache so- wie die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hinrei- chend zu beurteilen. 2.7. Wie in der Verfügung vom 17. Februar 2015 angedroht (act. 3 S. 3 Disposi- tiv-Ziffer 1), ist daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abzuweisen.

- 6 - 2.8. Dem Gesuchsteller ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen.

3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kan- tonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bun- desgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend For- derung (GV-Nr. ...) wird abgewiesen.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt B._____

- 7 - − die Gegenpartei in der Hauptsache, Frau C._____, [Adresse] je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 4. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Brülhart versandt am: