Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 10. November 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein nicht näher be- stimmtes Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (act. 1).
E. 2 Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcheri- schen Gericht. Art. 119 Abs. 1 ZPO erlaubt zwar die Stellung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor oder während der Rechtshängigkeit der Klage. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor einem erstinstanz- lichen Gericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unent- geltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen jedoch nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In seine Zuständigkeit fallen damit einzig Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde, nicht hingegen Gesuche, welche vor der Einreichung der Klage beim Obergerichtspräsidenten gestellt werden, um die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu er- halten. Ebenso fehlt es an seiner Zuständigkeit zur Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für ein bereits hängiges Verfahren vor einem Be- zirksgericht. Ein solches Gesuch ist direkt beim betreffenden Gericht zu stel- len. Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (act. 1), ohne je- doch näher darzulegen, ob das Verfahren bereits anhängig gemacht wurde oder nicht. Da es dem Obergerichtspräsidenten den obigen Erwägungen zu- folge ohnehin nicht zusteht, über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein bezirksgerichtliches Verfahren zu befinden, erübrigen sich weitere Abklärungen hierzu. Mangels Zuständigkeit ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten. Der Ge-
- 3 - suchsteller ist gehalten, sein Gesuch direkt beim Bezirksgericht Dielsdorf zu stellen.
E. 3 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 4 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt:
Dispositiv
- Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das nicht näher bestimmte Verfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf wird nicht eingetreten.
- Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). - 4 - Zürich, 12. November 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO140155-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Verfügung vom 12. November 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 10. November 2014 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein nicht näher be- stimmtes Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (act. 1).
2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcheri- schen Gericht. Art. 119 Abs. 1 ZPO erlaubt zwar die Stellung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor oder während der Rechtshängigkeit der Klage. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor einem erstinstanz- lichen Gericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unent- geltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen jedoch nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. In seine Zuständigkeit fallen damit einzig Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde, nicht hingegen Gesuche, welche vor der Einreichung der Klage beim Obergerichtspräsidenten gestellt werden, um die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu er- halten. Ebenso fehlt es an seiner Zuständigkeit zur Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für ein bereits hängiges Verfahren vor einem Be- zirksgericht. Ein solches Gesuch ist direkt beim betreffenden Gericht zu stel- len. Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (act. 1), ohne je- doch näher darzulegen, ob das Verfahren bereits anhängig gemacht wurde oder nicht. Da es dem Obergerichtspräsidenten den obigen Erwägungen zu- folge ohnehin nicht zusteht, über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein bezirksgerichtliches Verfahren zu befinden, erübrigen sich weitere Abklärungen hierzu. Mangels Zuständigkeit ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten. Der Ge-
- 3 - suchsteller ist gehalten, sein Gesuch direkt beim Bezirksgericht Dielsdorf zu stellen.
3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das nicht näher bestimmte Verfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf wird nicht eingetreten.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- 4 - Zürich, 12. November 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: