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VO140152

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2014-11-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 3. November 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) durch seinen Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich für das bevorstehende Schlichtungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 117 ZPO stellen. Das Gesuch betrifft eine Klage des Gesuch- stellers gegen die B._____ AG, seine ehemalige Arbeitgeberin, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (act. 1).

E. 1.2 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

E. 2 Beurteilung des Gesuchs

E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann.

E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 3 - Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind namentlich zu berücksichtigen der Grundbe- trag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflich- tungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massge- bend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

E. 2.3 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

E. 2.4 Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre

- 4 - Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

E. 2.5 Zu seinen finanziellen Verhältnissen lässt der Gesuchsteller ausführen, er lebe zurzeit bei seinen Eltern in Deutschland. Er generiere kein Einkommen, namentlich habe er keinen Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld. Sämtliche Lebenshaltungskosten würden von den Eltern bestritten. Nen- nenswertes Vermögen habe er keines (act. 1 Rz 6 f.). Der Gesuchsteller macht zwar geltend, er verfüge nicht über nennenswertes Vermögen. Er unterlässt es aber, dieses zu beziffern und mittels Belegen nachzuweisen. Wie dargelegt trifft die gesuchstellende Person hinsichtlich der Darlegung der Bedürftigkeit eine umfassende Mitwirkungspflicht. Es ob- liegt ihr, dem Gericht nebst allfälligen generierten Einkünften und den not- wendigen Lebenshaltungskosten auch die Vermögensverhältnisse hinrei- chend zu dokumentieren, namentlich mittels aktuellen Kontoauszügen oder der Steuererklärung. Dieser Verpflichtung ist der Gesuchsteller nicht nach- gekommen. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers abschlies- send zu beurteilen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass er über Vermögenswerte verfügt, welche er zur Begleichung der Kosten des Schlichtungsverfahrens heranziehen könnte. Eine Fristansetzung zur Kon- kretisierung bzw. zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund der Rechtsvertretung des Gesuchstellers nicht auf (vgl. hierzu Urteil der I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2013, Verfahren RU120030-O, E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom

20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.; Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2014, Verfahren RU140014- O, E. 5.5. f.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es je- doch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

- 5 -

E. 3 Kosten und Rechtsmittel

E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  3. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). - 6 - Zürich, 5. November 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO140152-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Urteil vom 5. November 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 3. November 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) durch seinen Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich für das bevorstehende Schlichtungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 117 ZPO stellen. Das Gesuch betrifft eine Klage des Gesuch- stellers gegen die B._____ AG, seine ehemalige Arbeitgeberin, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 3 - Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind namentlich zu berücksichtigen der Grundbe- trag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflich- tungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massge- bend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre

- 4 - Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu seinen finanziellen Verhältnissen lässt der Gesuchsteller ausführen, er lebe zurzeit bei seinen Eltern in Deutschland. Er generiere kein Einkommen, namentlich habe er keinen Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld. Sämtliche Lebenshaltungskosten würden von den Eltern bestritten. Nen- nenswertes Vermögen habe er keines (act. 1 Rz 6 f.). Der Gesuchsteller macht zwar geltend, er verfüge nicht über nennenswertes Vermögen. Er unterlässt es aber, dieses zu beziffern und mittels Belegen nachzuweisen. Wie dargelegt trifft die gesuchstellende Person hinsichtlich der Darlegung der Bedürftigkeit eine umfassende Mitwirkungspflicht. Es ob- liegt ihr, dem Gericht nebst allfälligen generierten Einkünften und den not- wendigen Lebenshaltungskosten auch die Vermögensverhältnisse hinrei- chend zu dokumentieren, namentlich mittels aktuellen Kontoauszügen oder der Steuererklärung. Dieser Verpflichtung ist der Gesuchsteller nicht nach- gekommen. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers abschlies- send zu beurteilen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass er über Vermögenswerte verfügt, welche er zur Begleichung der Kosten des Schlichtungsverfahrens heranziehen könnte. Eine Fristansetzung zur Kon- kretisierung bzw. zur Einreichung der Unterlagen drängt sich aufgrund der Rechtsvertretung des Gesuchstellers nicht auf (vgl. hierzu Urteil der I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2013, Verfahren RU120030-O, E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom

20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.; Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2014, Verfahren RU140014- O, E. 5.5. f.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist daher infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es je- doch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

- 5 -

3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 6 - Zürich, 5. November 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: