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VO140138

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2014-10-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 7. Oktober 2014 ging beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich eine Kopie eines am 5. Juni 2014 beim Obergerichtspräsidenten gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) für ein damals beim Friedensrich- teramt der Stadt Zürich, Kreise …, anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren ein (act. 1). Der Gesuchsteller reichte sodann eine Klagebewilligung des obge- nannten Friedensrichteramtes vom 1. September 2014 ein, welcher zu entneh- men ist, dass die Schlichtungsverhandlung gescheitert ist und dem Gesuchsteller die Klagebewilligung an das Einzelgericht des Bezirks Zürich erteilt wurde (act. 2). Die Klagebewilligung enthält sodann den Hinweis, dass der Gesuchsteller für das Verfahren vor Bezirksgericht eigenständig beim Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen werde (act. 2 S. 3). Dies tat der Gesuchsteller in der Folge mit Einreichung der vorerwähnten Kopie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren.

E. 2 Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, na- mentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbe- hörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Rahmen eines Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies der Ge- suchsteller (implizit) beantragt (act. 1 und 2). Solche Gesuche sind direkt beim be- treffenden Gericht zu stellen, vorliegend beim Einzelgericht des Bezirks Zürich. Mangels Zuständigkeit ist daher auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege nicht einzutreten. Eine Überweisung des Gesuchs an das Be- zirksgericht Zürich erfolgt nicht.

E. 3 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

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E. 4 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.
  2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  3. Schriftliche Mitteilung an: - den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, zur Kenntnisnah- me, gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). - 4 - Zürich, 13. Oktober 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Bernstein versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO140138-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Bernstein Verfügung vom 13. Oktober 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Am 7. Oktober 2014 ging beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich eine Kopie eines am 5. Juni 2014 beim Obergerichtspräsidenten gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) für ein damals beim Friedensrich- teramt der Stadt Zürich, Kreise …, anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren ein (act. 1). Der Gesuchsteller reichte sodann eine Klagebewilligung des obge- nannten Friedensrichteramtes vom 1. September 2014 ein, welcher zu entneh- men ist, dass die Schlichtungsverhandlung gescheitert ist und dem Gesuchsteller die Klagebewilligung an das Einzelgericht des Bezirks Zürich erteilt wurde (act. 2). Die Klagebewilligung enthält sodann den Hinweis, dass der Gesuchsteller für das Verfahren vor Bezirksgericht eigenständig beim Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen werde (act. 2 S. 3). Dies tat der Gesuchsteller in der Folge mit Einreichung der vorerwähnten Kopie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren.

2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, na- mentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbe- hörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Rahmen eines Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies der Ge- suchsteller (implizit) beantragt (act. 1 und 2). Solche Gesuche sind direkt beim be- treffenden Gericht zu stellen, vorliegend beim Einzelgericht des Bezirks Zürich. Mangels Zuständigkeit ist daher auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege nicht einzutreten. Eine Überweisung des Gesuchs an das Be- zirksgericht Zürich erfolgt nicht.

3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

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4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an:

- den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein,

- das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …, zur Kenntnisnah- me, gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 4 - Zürich, 13. Oktober 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Bernstein versandt am: