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VO140106

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2014-08-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise… eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG anhängig gemacht (GV.2014.00160; vgl. act. 1 S. 1 und act. 2/11). Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 liess er beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes für das erwähnte Schlichtungsverfahren ersuchen. Die Schlichtungsverhandlung findet am 5. August 2014 statt (act. 1).

E. 1.2 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

E. 2 Beurteilung des Gesuchs

E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

E. 2.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss

- 3 - Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers in seinem Schlichtungsgesuch beträgt der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- (vgl. act. 2/11, insbesondere S. 1 und S. 3). Damit ist das Schlichtungsverfahren vor dem Frie- densrichteramt der Stadt Zürich Kreise … nicht kostenlos und es kann auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO eingetreten werden.

E. 2.3 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Per- son notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 2.4 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten

– anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

E. 2.5 Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü-

- 4 - rich/Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Vom Vermögen wird jedoch derjeni- ge Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensun- terhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligato- rische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Ver- pflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO).

E. 2.6 Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

E. 2.7 Zu seinen finanziellen Verhältnissen liess der Gesuchsteller ausführen, er sei verheiratet und habe einen zweijährigen Sohn. Er und seine Familie erhielten Sozialhilfe von monatlich Fr. 3'174.-. Die monatlichen Auslagen beliefen sich ebenfalls auf Fr. 3'174.- (Miete Fr. 1'340.-, Krankenkasse KVG Gesuchsteller Fr. 335.-, Krankenkasse KVG Ehefrau Fr. 393.-, Krankenkasse KVG Sohn Fr. 107.-, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 40.-, Schuldzinsen für Kredite Fr. 300.-, NAB Fr. 250.-, Auto Haftpflicht und Strassenverkehrsamt Fr. 68.-, Le- benshaltungskosten Fr. 341.- (act. 1 S. 3). Sein Bankkonto weise einen Negativ- saldo von Fr. 1'296.- auf, seine Ehefrau verfüge über ein Guthaben von Fr. 3'450.- und über ein Auto mit einem Wert von Fr. 10'000.-, welches jedoch verpfändet sei (act. 1 S. 4). Er und seine Ehefrau hätten Schulden von insgesamt Fr. 136'597.- (act. 1 S. 5).

E. 2.8 Gemäss dem eingereichten Leistungsentscheid des Sozialzentrums … wer- den der Gesuchsteller und seine Familie mit monatlich Fr. 3'174.- unterstützt (act. 2/1 S. 1). Dabei werden die Leistungen der Arbeitslosenkasse, welche der

- 5 - Gesuchsteller erhält, direkt an das Sozialzentrum … überwiesen (act. 2/1 S. 4-6). Damit sind die monatlichen Einnahmen von Fr. 3'174.- ausgewiesen. Dass der Gesuchsteller und seine Familie nicht über nennenswertes Vermögen verfügen, ergibt sich sodann aus den eingereichten Kontoauszügen (act. 2/6b) und aus der Steuererklärung 2013 (act. 2/10). Auf der Auslagenseite sind folgende Positionen belegt: Miete Fr. 1'340.- (act. 2/2 S. 3), Krankenkasse KVG Gesuchsteller Fr. 335.20 (act. 2/3 S. 1), Krankenkas- senprämie KVG Sohn Fr. 107.25 (act. 2/3 S. 2), Krankenkassenprämie KVG Ehe- frau Fr. 393.45 (act. 2/3 S. 3) und Prämie Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 41.25 (act. 2/4). Da bei dieser Sachlage unter Hinzurechnung der Grundbeträ- ge gemäss Kreisschreiben von insgesamt Fr. 2'100.- bereits ein monatlicher Be- darf von Fr. 4'317.15 resultiert, kann offen bleiben, ob die weiteren geltend ge- machten Auslagenpositionen vorliegend zu berücksichtigen sind oder nicht. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers und seiner Familie ist damit hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht.

E. 2.9 Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 139 III 475 Erw. 2.2).

E. 2.10 Die vom Gesuchsteller eingeleitete arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG kann gestützt auf die Ausführungen im Schlichtungsbegehren (act. 2/11 S. 2 ff.) und die eingereichten Unterlagen (act. 2/11 S. 9 ff.) im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden.

- 6 -

E. 2.11 Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechts- vertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprach- kenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_339/2008, E. 2.2.).

E. 2.12 Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des ge- schilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus an- spruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berech- nung der konkreten Ansprüche des Gesuchstellers ist von einer gewissen Kom- plexität. Zudem geht es um einen für den Gesuchsteller sehr hohen Betrag. So- dann gelten Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit in aller Re- gel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. vgl. Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 11 zu Art. 118 ZPO). Und schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Gegenpartei in der Hauptsache zwar bis jetzt nicht anwaltlich vertreten ist, der Vater von C._____ welcher Vizepräsident des Verwaltungsrats der B._____ AG ist, arbeitet jedoch als Rechtsanwalt, und D._____ ist nebenberuflich in der An- waltskanzlei seines Vaters tätig (vgl. www. … ..ch). Damit ist davon auszugehen, dass die B._____ AG ohne Weiteres auf anwaltliche Unterstützung bzw. Beratung zählen kann, auch wenn sie bis heute keinen Rechtsanwalt als Vertreter manda- tiert hat. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und es ist dem Ge-

- 7 - suchsteller für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

E. 3 Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsver- fahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsa- che geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über die- se zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Zürich erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

E. 4 Kosten und Rechtsmittel

E. 4.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

E. 4.2 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich Kreise … betreffend arbeitsrechtliche Forde- - 8 - rungsklage gegen die B._____ AG (GV.2014.00160) die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt.
  2. Dem Gesuchsteller wird für das in Ziff. 1 erwähnte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … (GV.2014.00160) in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.
  3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich.
  4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − den Gesuchsteller − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] (vorab per Fax: …) − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise …, … [Adresse] (vorab per Fax: …) − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse]
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 4. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO140106-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident i. V. Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Urteil vom 4. August 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise… eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG anhängig gemacht (GV.2014.00160; vgl. act. 1 S. 1 und act. 2/11). Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 liess er beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes für das erwähnte Schlichtungsverfahren ersuchen. Die Schlichtungsverhandlung findet am 5. August 2014 statt (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss

- 3 - Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers in seinem Schlichtungsgesuch beträgt der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- (vgl. act. 2/11, insbesondere S. 1 und S. 3). Damit ist das Schlichtungsverfahren vor dem Frie- densrichteramt der Stadt Zürich Kreise … nicht kostenlos und es kann auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO eingetreten werden. 2.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Per- son notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten

– anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü-

- 4 - rich/Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Vom Vermögen wird jedoch derjeni- ge Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensun- terhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligato- rische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Ver- pflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.6. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Zu seinen finanziellen Verhältnissen liess der Gesuchsteller ausführen, er sei verheiratet und habe einen zweijährigen Sohn. Er und seine Familie erhielten Sozialhilfe von monatlich Fr. 3'174.-. Die monatlichen Auslagen beliefen sich ebenfalls auf Fr. 3'174.- (Miete Fr. 1'340.-, Krankenkasse KVG Gesuchsteller Fr. 335.-, Krankenkasse KVG Ehefrau Fr. 393.-, Krankenkasse KVG Sohn Fr. 107.-, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 40.-, Schuldzinsen für Kredite Fr. 300.-, NAB Fr. 250.-, Auto Haftpflicht und Strassenverkehrsamt Fr. 68.-, Le- benshaltungskosten Fr. 341.- (act. 1 S. 3). Sein Bankkonto weise einen Negativ- saldo von Fr. 1'296.- auf, seine Ehefrau verfüge über ein Guthaben von Fr. 3'450.- und über ein Auto mit einem Wert von Fr. 10'000.-, welches jedoch verpfändet sei (act. 1 S. 4). Er und seine Ehefrau hätten Schulden von insgesamt Fr. 136'597.- (act. 1 S. 5). 2.8. Gemäss dem eingereichten Leistungsentscheid des Sozialzentrums … wer- den der Gesuchsteller und seine Familie mit monatlich Fr. 3'174.- unterstützt (act. 2/1 S. 1). Dabei werden die Leistungen der Arbeitslosenkasse, welche der

- 5 - Gesuchsteller erhält, direkt an das Sozialzentrum … überwiesen (act. 2/1 S. 4-6). Damit sind die monatlichen Einnahmen von Fr. 3'174.- ausgewiesen. Dass der Gesuchsteller und seine Familie nicht über nennenswertes Vermögen verfügen, ergibt sich sodann aus den eingereichten Kontoauszügen (act. 2/6b) und aus der Steuererklärung 2013 (act. 2/10). Auf der Auslagenseite sind folgende Positionen belegt: Miete Fr. 1'340.- (act. 2/2 S. 3), Krankenkasse KVG Gesuchsteller Fr. 335.20 (act. 2/3 S. 1), Krankenkas- senprämie KVG Sohn Fr. 107.25 (act. 2/3 S. 2), Krankenkassenprämie KVG Ehe- frau Fr. 393.45 (act. 2/3 S. 3) und Prämie Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 41.25 (act. 2/4). Da bei dieser Sachlage unter Hinzurechnung der Grundbeträ- ge gemäss Kreisschreiben von insgesamt Fr. 2'100.- bereits ein monatlicher Be- darf von Fr. 4'317.15 resultiert, kann offen bleiben, ob die weiteren geltend ge- machten Auslagenpositionen vorliegend zu berücksichtigen sind oder nicht. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers und seiner Familie ist damit hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht. 2.9. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet ist. Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 139 III 475 Erw. 2.2). 2.10. Die vom Gesuchsteller eingeleitete arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die B._____ AG kann gestützt auf die Ausführungen im Schlichtungsbegehren (act. 2/11 S. 2 ff.) und die eingereichten Unterlagen (act. 2/11 S. 9 ff.) im heutigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden.

- 6 - 2.11. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechts- vertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprach- kenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Ur- teil des Bundesgerichts 1C_339/2008, E. 2.2.). 2.12. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des ge- schilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus an- spruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berech- nung der konkreten Ansprüche des Gesuchstellers ist von einer gewissen Kom- plexität. Zudem geht es um einen für den Gesuchsteller sehr hohen Betrag. So- dann gelten Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit in aller Re- gel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. vgl. Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 11 zu Art. 118 ZPO). Und schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Gegenpartei in der Hauptsache zwar bis jetzt nicht anwaltlich vertreten ist, der Vater von C._____ welcher Vizepräsident des Verwaltungsrats der B._____ AG ist, arbeitet jedoch als Rechtsanwalt, und D._____ ist nebenberuflich in der An- waltskanzlei seines Vaters tätig (vgl. www. … ..ch). Damit ist davon auszugehen, dass die B._____ AG ohne Weiteres auf anwaltliche Unterstützung bzw. Beratung zählen kann, auch wenn sie bis heute keinen Rechtsanwalt als Vertreter manda- tiert hat. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und es ist dem Ge-

- 7 - suchsteller für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der un- entgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsver- fahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsa- che geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über die- se zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Zürich erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt der Stadt Zürich Kreise … betreffend arbeitsrechtliche Forde-

- 8 - rungsklage gegen die B._____ AG (GV.2014.00160) die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt.

2. Dem Gesuchsteller wird für das in Ziff. 1 erwähnte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise … (GV.2014.00160) in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.

3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich.

4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − den Gesuchsteller − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] (vorab per Fax: …) − das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise …, … [Adresse] (vorab per Fax: …) − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse]

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 4. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: