Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 B._____ machte mit Eingabe vom 4. April 2014 beim Friedensrichteramt D._____ eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Unterhaltspflicht gegen seine Tochter A._____ anhängig (act. 4/1). Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 (Datum Poststempel) liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Oberge- richtspräsidenten folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 1): "es sei der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ betreffend Klage ihres Vaters auf Feststel- lung der nicht mehr bestehenden Unterhaltspflicht die unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a, b. und c ZPO zu gewähren; es sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Be- klagten zu ernennen;"
E. 1.2 Die Schlichtungsverhandlung fand am 24. Juni 2014 statt (act. 4/2), wobei gemäss Auskunft des zuständigen Friedensrichters keine Einigung erzielt werden konnte und folglich die Klagebewilligung ausgestellt wird (vgl. act. 5).
E. 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
E. 2 Beurteilung des Gesuches
E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens.
- 3 -
E. 2.2 Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ ist die Gesuchstellerin in der Rolle der beklagten Partei (vgl. act. 1 S. 2 und act. 4/1-2). Kommt es - wie vor- liegend - zu keiner Einigung und wird die Klagebewilligung ausgestellt, werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO). Entsprechend besteht kein Interesse der Gesuchstellerin an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO, weshalb auf das Gesuch insofern nicht einzutreten ist.
E. 2.3 Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 2.4 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Anwalts- kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können des- halb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zi- vilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz be- sondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlich- tungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
E. 2.5 Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Vom Vermögen wird jedoch derjeni- ge Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensun- terhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts
- 4 - 9C_874/2008). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligato- rische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Ver- pflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO).
E. 2.6 Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder ge- mäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtun- gen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurteilung ih- rer Mittellosigkeit einzubeziehen.
E. 2.7 Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
E. 2.8 Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie sei am tt. März 201x 18 Jahre alt geworden und absolviere im 1. Lehrjahr eine Lehre als Fachfrau Betreuung EFZ (Kinderbetreuung) im Kinderhaus … in C._____. Sie verfüge über kein Vermögen und erziele ein monatliches Einkom- men von Fr. 750.-. Ihre monatlichen Auslagen beliefen sich auf Fr. 959.65 (Grundbetrag Fr. 600.-, Krankenkasse Fr. 22.65, Abgabe an Mutter Fr. 150.-, ZVV Netzpass Fr. 87.-, Mobiltelefonkosten Fr. 100.-). Sie lebe zusammen mit ihrer Mutter und zwei Geschwistern (16 und 13 Jahre alt) im gleichen Haushalt (act. 1 S. 2 f.).
- 5 - Die monatlichen Einnahmen der Gesuchstellerin von netto Fr. 750.- sind ausge- wiesen (act. 4/4-5). Auf der Auslagenseite sind die Krankenkassenprämien KVG der Gesuchstellerin belegt (Fr. 70.45, act. 4/6 S. 1), wobei nach Abzug der indivi- duellen Prämienverbilligung (Fr. 74.80, act. 4/11 S. 1) keine Krankenkassenprä- mie KVG mehr geschuldet sein dürfte. Die Abgabe an die Mutter von monatlich Fr. 150.- erscheint angemessen und ist im Bedarf zu berücksichtigen. Unbelegt und deshalb nicht zu berücksichtigen sind die Kosten für den ZVV-Netzpass so- wie die Mobiltelefonkosten, wobei Letztere ohnehin aus dem Grundbetrag ge- mäss Kreisschreiben zu entrichten wären (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 49 zu Art. 117 ZPO). Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 600.- ergibt dies einen Bedarf der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 750.-. Unbelegt geblieben ist sodann auch die Vermögenslosigkeit der Gesuchstellerin. Auf einen Nachweis kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, erscheint aufgrund ihres jungen Alters sowie ihres geringen monatlichen Verdienstes doch ohne Weiteres glaubhaft, dass sie über kein nennenswertes Vermögen verfügt.
E. 2.9 Es bleibt indes zu prüfen, ob die Mutter der sich noch in Ausbildung befin- denden Gesuchstellerin angehalten werden kann, für die Kosten einer anwaltli- chen Vertretung aufzukommen. Die Gesuchstellerin liess zu den finanziellen Ver- hältnissen ihrer Mutter ausführen, diese lebe zusammen mit ihr - der Gesuchstel- lerin - und den zwei Geschwistern der Gesuchstellerin im Alter von 16 und 13 Jahren in einer Eigentumswohnung. Ihre Mutter erziele ein monatliches Einkom- men von netto Fr. 3'493.95 (inkl. Familienzulagen und inkl. je Fr. 150.- Abgabe der Gesuchstellerin und des Bruders der Gesuchstellerin). Die monatlichen Aus- gaben ihrer Mutter beliefen sich demgegenüber auf Fr. 4'508.35 (Grundbetrag Fr. 1'100.-, Grundbetrag zwei Kinder Fr. 1'200.-, Darlehenszins Fr. 750.-, Hypo- thekarzins Fr. 477.30, Nebenkosten Wohnung Fr. 178.-, Krankenkasse Fr. 275.25, Telefonkosten Fr. 100.-, Haushalt-/Haftpflichtversicherung Fr. 427.80). Ihre Mutter verfüge sodann über kein Vermögen (act. 1 S. 3 f.).
- 6 - Auf der Auslagenseite sind die Darlehenszinsen von monatlich Fr. 750.- (act. 4/8 S. 2), der Hypothekarzins von monatlich Fr. 477.35 (act. 4/9), die Nebenkosten für die Wohnung von monatlich Fr. 178.- (act. 4/10) sowie die Prämie der Haushalt- /Haftpflichtversicherung von monatlich Fr. 40.15 (act. 4/12; bei den geltend ge- machten Fr. 427.80 handelt es sich um die Jahresprämie netto) ausgewiesen. Die Krankenkassenprämie KVG der Mutter der Gesuchstellerin beträgt nach Abzug der individuellen Prämienverbilligung Fr. 183.55 (act. 4/6 S. 3 und act. 4/11). Da in der Prämienrechnung (act. 4/11) auch die Krankenkassenprämien VVG enthalten sind, ist die Höhe der Krankenkassenprämien KVG der beiden Geschwister der Gesuchstellerin unbekannt. Analog der Situation bei der Gesuchstellerin ist davon auszugehen, dass die Höhe der individuellen Prämienverbilligung die Höhe der Krankenkassenprämie KVG übersteigt. Unbelegt geblieben und - wie bereits er- wähnt - ohnehin aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind die geltend gemachten Telefonkosten. Unter Hinzurechnung der Grundbeträge gemäss Kreisschreiben von insgesamt Fr. 2'450.- (Fr. 1'250.- für die Mutter der Gesuchstellerin, je Fr. 600.- für die beiden Geschwister der Gesuchstellerin) ist damit von einem mo- natlichen Bedarf der Mutter der Gesuchstellerin von Fr. 4'079.20 auszugehen. Das monatliche Einkommen der Mutter der Gesuchstellerin von netto Fr. 3'193.95 (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) ist ausgewiesen (act. 4/7). Sodann er- scheint ein Betrag von je Fr. 150.-, welchen die Gesuchstellerin und ihr Bruder monatlich an ihre Mutter abgeben müssen, als angemessen. Im Zusammenhang mit der Höhe der monatlichen Einnahmen der Mutter der Gesuchstellerin wie auch der Gesuchstellerin selbst bleibt jedoch aufgrund der Ausführungen im Ge- such und der eingereichten Unterlagen unklar, ob B._____ die gemäss Schei- dungsurteil für die drei Kinder geschuldeten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 875.- pro Kind tatsächlich leistet und ob B._____ darüber hinaus auch ver- pflichtet ist, für die Mutter der Gesuchstellerin persönlich Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Bezüglich Letzteres lässt sich dem lediglich auszugsweise eingereich- ten Scheidungsurteil vom 24. Mai 2012 nichts entnehmen, da die entsprechenden Seiten fehlen (vgl. act. 4/3). Betreffend Kinderunterhaltsbeiträge weist die Ge- suchstellerin in ihrem Gesuch vom 20. Juni 2014 lediglich darauf hin, dass B._____ an ihren Unterhalt und ihre Erziehung bis zum ordentlichen Abschluss
- 7 - einer Ausbildung monatlich Fr. 875.- (infolge Indexierung aktuell Fr. 860.-) zu be- zahlen hat (act. 1 S. 2). Ob er diesen Unterhaltsbeitrag sowie die Unterhaltsbei- träge für die beiden noch minderjährigen Geschwister der Gesuchstellerin von insgesamt immerhin Fr. 2'580.- tatsächlich leistet, geht aus den Ausführungen und den eingereichten Unterlagen nicht schlüssig hervor. Im Weiteren blieb auch die Vermögenslosigkeit der Mutter der Gesuchstellerin unbelegt. Es ist aufgrund der eingereichten Unterlagen zwar glaubhaft, dass die der Mutter der Gesuchstel- lerin gehörende Liegenschaft (Eigentumswohnung in …) bei einem Vermögens- steuerwert von Fr. 521'000.- (act. 4/13) und Hypotheken von insgesamt Fr. 373'000.- (act. 4/9) sowie einem auf der Liegenschaft lastenden Namen- schuldbrief über Fr. 300'000.- (act. 4/8 S. 2) nicht mehr weiter belastet werden kann. Es wurden jedoch keine Unterlagen eingereicht, welche belegen, dass die Mutter der Gesuchstellerin - abgesehen von der erwähnten Eigentumswohnung - über keine weiteren Vermögenwerte (insbesondere Guthaben auf Bankkonten) verfügt (z.B. Kontoauszüge, aktuelle Steuererklärung etc.).
E. 2.10 Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin und ihrer Mutter hinreichend zu beurteilen. Die Gesuchstellerin ist damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachge- kommen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen drängt sich aufgrund der rechtskundigen Vertretung der Gesuchstelle- rin nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU140014-O vom 17. Juni 2014, Erw. 5.5. und 5.6.; Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Damit ist das Ge- such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren abzuweisen.
E. 2.11 Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung zu ersuchen.
- 8 -
E. 3 Kosten und Rechtsmittel
E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
E. 3.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ (G-Nr. 1/2014) wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das oberwähnte Schlichtungsverfahren wird abgewiesen.
- Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt D._____ (G-Nr. 1/2014), … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse] - 9 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 3. Juli 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO140086-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Urteil vom 3. Juli 2014 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. B._____ machte mit Eingabe vom 4. April 2014 beim Friedensrichteramt D._____ eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Unterhaltspflicht gegen seine Tochter A._____ anhängig (act. 4/1). Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 (Datum Poststempel) liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Oberge- richtspräsidenten folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 1): "es sei der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ betreffend Klage ihres Vaters auf Feststel- lung der nicht mehr bestehenden Unterhaltspflicht die unentgeltliche Rechtspflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a, b. und c ZPO zu gewähren; es sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Be- klagten zu ernennen;" 1.2. Die Schlichtungsverhandlung fand am 24. Juni 2014 statt (act. 4/2), wobei gemäss Auskunft des zuständigen Friedensrichters keine Einigung erzielt werden konnte und folglich die Klagebewilligung ausgestellt wird (vgl. act. 5). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens.
- 3 - 2.2. Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ ist die Gesuchstellerin in der Rolle der beklagten Partei (vgl. act. 1 S. 2 und act. 4/1-2). Kommt es - wie vor- liegend - zu keiner Einigung und wird die Klagebewilligung ausgestellt, werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO). Entsprechend besteht kein Interesse der Gesuchstellerin an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO, weshalb auf das Gesuch insofern nicht einzutreten ist. 2.3. Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Anwalts- kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können des- halb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zi- vilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz be- sondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlich- tungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 7 zu Art. 117 ZPO). Vom Vermögen wird jedoch derjeni- ge Betrag, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensun- terhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts
- 4 - 9C_874/2008). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligato- rische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Ver- pflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., N 4 zu Art. 117 ZPO). 2.6. Dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehen allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder ge- mäss Art. 276 ff. ZGB vor (vgl. BGE 127 I 202), weshalb vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtun- gen die nötigen finanziellen Mittel erhältlich machen kann. Konkret sind deshalb die finanziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin in die Beurteilung ih- rer Mittellosigkeit einzubeziehen. 2.7. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse um- fassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnis- se eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hin- reichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.8. Die Gesuchstellerin liess zu ihren finanziellen Verhältnissen ausführen, sie sei am tt. März 201x 18 Jahre alt geworden und absolviere im 1. Lehrjahr eine Lehre als Fachfrau Betreuung EFZ (Kinderbetreuung) im Kinderhaus … in C._____. Sie verfüge über kein Vermögen und erziele ein monatliches Einkom- men von Fr. 750.-. Ihre monatlichen Auslagen beliefen sich auf Fr. 959.65 (Grundbetrag Fr. 600.-, Krankenkasse Fr. 22.65, Abgabe an Mutter Fr. 150.-, ZVV Netzpass Fr. 87.-, Mobiltelefonkosten Fr. 100.-). Sie lebe zusammen mit ihrer Mutter und zwei Geschwistern (16 und 13 Jahre alt) im gleichen Haushalt (act. 1 S. 2 f.).
- 5 - Die monatlichen Einnahmen der Gesuchstellerin von netto Fr. 750.- sind ausge- wiesen (act. 4/4-5). Auf der Auslagenseite sind die Krankenkassenprämien KVG der Gesuchstellerin belegt (Fr. 70.45, act. 4/6 S. 1), wobei nach Abzug der indivi- duellen Prämienverbilligung (Fr. 74.80, act. 4/11 S. 1) keine Krankenkassenprä- mie KVG mehr geschuldet sein dürfte. Die Abgabe an die Mutter von monatlich Fr. 150.- erscheint angemessen und ist im Bedarf zu berücksichtigen. Unbelegt und deshalb nicht zu berücksichtigen sind die Kosten für den ZVV-Netzpass so- wie die Mobiltelefonkosten, wobei Letztere ohnehin aus dem Grundbetrag ge- mäss Kreisschreiben zu entrichten wären (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 49 zu Art. 117 ZPO). Unter Hinzurechnung des Grundbetrages gemäss Kreisschreiben von Fr. 600.- ergibt dies einen Bedarf der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 750.-. Unbelegt geblieben ist sodann auch die Vermögenslosigkeit der Gesuchstellerin. Auf einen Nachweis kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, erscheint aufgrund ihres jungen Alters sowie ihres geringen monatlichen Verdienstes doch ohne Weiteres glaubhaft, dass sie über kein nennenswertes Vermögen verfügt. 2.9. Es bleibt indes zu prüfen, ob die Mutter der sich noch in Ausbildung befin- denden Gesuchstellerin angehalten werden kann, für die Kosten einer anwaltli- chen Vertretung aufzukommen. Die Gesuchstellerin liess zu den finanziellen Ver- hältnissen ihrer Mutter ausführen, diese lebe zusammen mit ihr - der Gesuchstel- lerin - und den zwei Geschwistern der Gesuchstellerin im Alter von 16 und 13 Jahren in einer Eigentumswohnung. Ihre Mutter erziele ein monatliches Einkom- men von netto Fr. 3'493.95 (inkl. Familienzulagen und inkl. je Fr. 150.- Abgabe der Gesuchstellerin und des Bruders der Gesuchstellerin). Die monatlichen Aus- gaben ihrer Mutter beliefen sich demgegenüber auf Fr. 4'508.35 (Grundbetrag Fr. 1'100.-, Grundbetrag zwei Kinder Fr. 1'200.-, Darlehenszins Fr. 750.-, Hypo- thekarzins Fr. 477.30, Nebenkosten Wohnung Fr. 178.-, Krankenkasse Fr. 275.25, Telefonkosten Fr. 100.-, Haushalt-/Haftpflichtversicherung Fr. 427.80). Ihre Mutter verfüge sodann über kein Vermögen (act. 1 S. 3 f.).
- 6 - Auf der Auslagenseite sind die Darlehenszinsen von monatlich Fr. 750.- (act. 4/8 S. 2), der Hypothekarzins von monatlich Fr. 477.35 (act. 4/9), die Nebenkosten für die Wohnung von monatlich Fr. 178.- (act. 4/10) sowie die Prämie der Haushalt- /Haftpflichtversicherung von monatlich Fr. 40.15 (act. 4/12; bei den geltend ge- machten Fr. 427.80 handelt es sich um die Jahresprämie netto) ausgewiesen. Die Krankenkassenprämie KVG der Mutter der Gesuchstellerin beträgt nach Abzug der individuellen Prämienverbilligung Fr. 183.55 (act. 4/6 S. 3 und act. 4/11). Da in der Prämienrechnung (act. 4/11) auch die Krankenkassenprämien VVG enthalten sind, ist die Höhe der Krankenkassenprämien KVG der beiden Geschwister der Gesuchstellerin unbekannt. Analog der Situation bei der Gesuchstellerin ist davon auszugehen, dass die Höhe der individuellen Prämienverbilligung die Höhe der Krankenkassenprämie KVG übersteigt. Unbelegt geblieben und - wie bereits er- wähnt - ohnehin aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind die geltend gemachten Telefonkosten. Unter Hinzurechnung der Grundbeträge gemäss Kreisschreiben von insgesamt Fr. 2'450.- (Fr. 1'250.- für die Mutter der Gesuchstellerin, je Fr. 600.- für die beiden Geschwister der Gesuchstellerin) ist damit von einem mo- natlichen Bedarf der Mutter der Gesuchstellerin von Fr. 4'079.20 auszugehen. Das monatliche Einkommen der Mutter der Gesuchstellerin von netto Fr. 3'193.95 (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) ist ausgewiesen (act. 4/7). Sodann er- scheint ein Betrag von je Fr. 150.-, welchen die Gesuchstellerin und ihr Bruder monatlich an ihre Mutter abgeben müssen, als angemessen. Im Zusammenhang mit der Höhe der monatlichen Einnahmen der Mutter der Gesuchstellerin wie auch der Gesuchstellerin selbst bleibt jedoch aufgrund der Ausführungen im Ge- such und der eingereichten Unterlagen unklar, ob B._____ die gemäss Schei- dungsurteil für die drei Kinder geschuldeten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 875.- pro Kind tatsächlich leistet und ob B._____ darüber hinaus auch ver- pflichtet ist, für die Mutter der Gesuchstellerin persönlich Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Bezüglich Letzteres lässt sich dem lediglich auszugsweise eingereich- ten Scheidungsurteil vom 24. Mai 2012 nichts entnehmen, da die entsprechenden Seiten fehlen (vgl. act. 4/3). Betreffend Kinderunterhaltsbeiträge weist die Ge- suchstellerin in ihrem Gesuch vom 20. Juni 2014 lediglich darauf hin, dass B._____ an ihren Unterhalt und ihre Erziehung bis zum ordentlichen Abschluss
- 7 - einer Ausbildung monatlich Fr. 875.- (infolge Indexierung aktuell Fr. 860.-) zu be- zahlen hat (act. 1 S. 2). Ob er diesen Unterhaltsbeitrag sowie die Unterhaltsbei- träge für die beiden noch minderjährigen Geschwister der Gesuchstellerin von insgesamt immerhin Fr. 2'580.- tatsächlich leistet, geht aus den Ausführungen und den eingereichten Unterlagen nicht schlüssig hervor. Im Weiteren blieb auch die Vermögenslosigkeit der Mutter der Gesuchstellerin unbelegt. Es ist aufgrund der eingereichten Unterlagen zwar glaubhaft, dass die der Mutter der Gesuchstel- lerin gehörende Liegenschaft (Eigentumswohnung in …) bei einem Vermögens- steuerwert von Fr. 521'000.- (act. 4/13) und Hypotheken von insgesamt Fr. 373'000.- (act. 4/9) sowie einem auf der Liegenschaft lastenden Namen- schuldbrief über Fr. 300'000.- (act. 4/8 S. 2) nicht mehr weiter belastet werden kann. Es wurden jedoch keine Unterlagen eingereicht, welche belegen, dass die Mutter der Gesuchstellerin - abgesehen von der erwähnten Eigentumswohnung - über keine weiteren Vermögenwerte (insbesondere Guthaben auf Bankkonten) verfügt (z.B. Kontoauszüge, aktuelle Steuererklärung etc.). 2.10. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin und ihrer Mutter hinreichend zu beurteilen. Die Gesuchstellerin ist damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachge- kommen. Eine Fristansetzung zur Konkretisierung bzw. zur Einreichung weiterer Unterlagen drängt sich aufgrund der rechtskundigen Vertretung der Gesuchstelle- rin nicht auf (vgl. hierzu Urteil RU140014-O vom 17. Juni 2014, Erw. 5.5. und 5.6.; Urteil RU120030-O vom 25. September 2013, Erw. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 und 4.3.2, je m.w.H.). Damit ist das Ge- such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren abzuweisen. 2.11. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung zu ersuchen.
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3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ (G-Nr. 1/2014) wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das oberwähnte Schlichtungsverfahren wird abgewiesen.
3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt D._____ (G-Nr. 1/2014), … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse]
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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 3. Juli 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: