opencaselaw.ch

VO140082

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2014-06-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ für ein beim Friedensrichteramt B._____ hängiges Schlichtungsverfahren stellen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage gegen C._____ auf Abänderung des Kinderunterhalts (act. 1 und act. 4/2).

E. 1.2 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

E. 2 Beurteilung des Gesuchs

E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 3 - Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

E. 2.3 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

E. 2.4 Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht

- 4 - hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

E. 2.5 Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Bedürftigkeit einer im Konkubinat lebenden gesuchstellenden Person nur auf ihre finanziellen Verhältnisse abzustellen, nicht hingegen auch auf diejenigen des Lebenspartners. Anders ist einzig vorzugehen, wenn aus dem Konkubinat gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (BK ZPO-Bühler, Vorbemerkungen zu Art. 117-123, N 51; BGE 130 III 765 E. 2.2). Da dies vorliegend noch nicht der Fall ist, sind für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Gesuchstellers nur seine finanziellen Verhältnisse massgebend. Seine monatlichen Einkünfte beziffert der Gesuchsteller mit Fr. 4'812.60 (inkl. 13. Monatslohn, act. 1 Rz 10). Aus den ins Recht gereichten Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2014 (act. 4/7) ergibt sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 4'898.10 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn). Seine Vermögenswerte belegt der Gesuchsteller sodann mittels Auszugs aus der Kontoliste der Credit Suisse, woraus hervorgeht, dass er per 9. März 2014 einen Saldo von insgesamt Fr. 1'532.91 aufwies (act. 4/20; vgl. auch act. 4/14). Zudem besitzt er offenbar ein Auto (act. 1 Rz 12), welches im Veranlagungsprotokoll der Steuerrechnung 2012 mit Fr. 8'008.- aufgeführt ist (act. 4/3). Im Weiteren hat er Schulden von insgesamt Fr. 6'709.70 (act. 4/21-22). Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchsteller wie folgt: Mietkosten Fr. 850.- (hälftiger Anteil von Fr. 1'900.- pro Monat, act. 4/9), Krankenkassenprämien KVG Gesuchsteller Fr. 345.65 pro Monat (act. 4/13), Kombi-Haushaltversicherung Fr. 20.20 pro Monat (hälftiger Anteil, act. 4/12), Zahnarztkosten rund Fr. 143.- pro Monat (act. 4/15, insg. Fr. 3'000.- für 21 Monate), Fahrkosten Gesuchsteller Fr. 600.- pro Monat, Unterhaltsbeiträge Tochter D._____ Fr. 1'100.- pro Monat (act. 4/8 S. 2), Schulden E._____ Fr. 357.25 pro Monat (act. 4/16) sowie Steuern Fr. 265.45 pro Monat (vgl. act. 4/14). Die Kommunikationskosten sind bereits im Grundbetrag enthalten und können

- 5 - nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 49). Die Krankenkassenprämien VVG finden ebenfalls keinen Eingang in die Bedarfsrechnung (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 47). Die Verpflegungskosten wurden sodann nicht belegt und sind daher nicht in die Bedarfsrechnung aufzunehmen (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 46; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [vom 16. September 2009]). Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 4'898.10, Vermögen: Fahrzeug, Notbedarf: Fr. 4'531.55 inkl. Grundbetrag von Fr. 850.-) ist es dem Gesuchsteller zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens aus dem monatlichen Überschuss von über Fr. 360.- zu begleichen, zumal die Kosten des Schlichtungsverfahrens ohne Berücksichtigung der Aufwendungen der Rechtsvertretung von geringer Höhe sind und das Begehren um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - mangels Erfüllung des Erfordernisses der Notwendigkeit abzuweisen ist. Damit besteht vorliegend keine Bedürftigkeit des Gesuchstellers und ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

E. 2.6 Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).

- 6 -

E. 2.7 Der Gesuchsteller begründet seinen Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung damit, die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen sei beweisaufwändig, beinhalte komplexe Berechnungen bezüglich Einkommen und Bedarf und habe sehr weitreichende Folgen für die unterhaltspflichtige Person (act. 1 Rz 26). Vorliegend erscheint es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass er über eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung verfügt. Zwar handelt es sich bei Klagen betreffend Kinderunterhaltsbeiträge insofern um Verfahren von einer relativ grossen Bedeutung für die Parteien, als es in aller Regel um Zahlungen über mehrere Jahre und damit schlussendlich um sehr hohe Beträge geht. Vorliegend bestehen aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Der Sachverhalt ist überschaubar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich komplizierte Rechtsfragen stellen könnten. Dem 34-jährigen Gesuchsteller, welcher deutsch spricht und mit der hiesigen Rechtsordnung grundsätzlich vertraut ist, ist ohne Weiteres zuzutrauen, den dem Verfahren zugrundliegenden Sachverhalt (Änderung seiner finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 29. September 2008) sowie seine Rechtsbegehren (Reduktion des bisherigen Unterhaltsbeitrages) vor der Schlichtungsbehörde darzulegen. Zudem finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass die Gegenpartei in der Hauptsache anwaltlich vertreten wäre. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist deshalb auch mangels Notwendigkeit einer solchen abzuweisen.

E. 3 Kosten und Rechtsmittel

E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Partei den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass

- 7 - vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

E. 3.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage auf Abänderung Unterhalt gegen C._____ wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage auf Abänderung Unterhalt gegen C._____ wird abgewiesen.
  3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, - an das Friedensrichteramt B._____, - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse].
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis - 8 - beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 12. Juni 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO140082-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Urteil vom 12. Juni 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seine Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ für ein beim Friedensrichteramt B._____ hängiges Schlichtungsverfahren stellen. Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage gegen C._____ auf Abänderung des Kinderunterhalts (act. 1 und act. 4/2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 3 - Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht

- 4 - hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Bedürftigkeit einer im Konkubinat lebenden gesuchstellenden Person nur auf ihre finanziellen Verhältnisse abzustellen, nicht hingegen auch auf diejenigen des Lebenspartners. Anders ist einzig vorzugehen, wenn aus dem Konkubinat gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (BK ZPO-Bühler, Vorbemerkungen zu Art. 117-123, N 51; BGE 130 III 765 E. 2.2). Da dies vorliegend noch nicht der Fall ist, sind für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Gesuchstellers nur seine finanziellen Verhältnisse massgebend. Seine monatlichen Einkünfte beziffert der Gesuchsteller mit Fr. 4'812.60 (inkl. 13. Monatslohn, act. 1 Rz 10). Aus den ins Recht gereichten Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2014 (act. 4/7) ergibt sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 4'898.10 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn). Seine Vermögenswerte belegt der Gesuchsteller sodann mittels Auszugs aus der Kontoliste der Credit Suisse, woraus hervorgeht, dass er per 9. März 2014 einen Saldo von insgesamt Fr. 1'532.91 aufwies (act. 4/20; vgl. auch act. 4/14). Zudem besitzt er offenbar ein Auto (act. 1 Rz 12), welches im Veranlagungsprotokoll der Steuerrechnung 2012 mit Fr. 8'008.- aufgeführt ist (act. 4/3). Im Weiteren hat er Schulden von insgesamt Fr. 6'709.70 (act. 4/21-22). Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt der Gesuchsteller wie folgt: Mietkosten Fr. 850.- (hälftiger Anteil von Fr. 1'900.- pro Monat, act. 4/9), Krankenkassenprämien KVG Gesuchsteller Fr. 345.65 pro Monat (act. 4/13), Kombi-Haushaltversicherung Fr. 20.20 pro Monat (hälftiger Anteil, act. 4/12), Zahnarztkosten rund Fr. 143.- pro Monat (act. 4/15, insg. Fr. 3'000.- für 21 Monate), Fahrkosten Gesuchsteller Fr. 600.- pro Monat, Unterhaltsbeiträge Tochter D._____ Fr. 1'100.- pro Monat (act. 4/8 S. 2), Schulden E._____ Fr. 357.25 pro Monat (act. 4/16) sowie Steuern Fr. 265.45 pro Monat (vgl. act. 4/14). Die Kommunikationskosten sind bereits im Grundbetrag enthalten und können

- 5 - nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 49). Die Krankenkassenprämien VVG finden ebenfalls keinen Eingang in die Bedarfsrechnung (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 47). Die Verpflegungskosten wurden sodann nicht belegt und sind daher nicht in die Bedarfsrechnung aufzunehmen (DIKE-Kommentar, Huber, Art. 117 N 46; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [vom 16. September 2009]). Bei diesen finanziellen Verhältnissen (Einkommen: Fr. 4'898.10, Vermögen: Fahrzeug, Notbedarf: Fr. 4'531.55 inkl. Grundbetrag von Fr. 850.-) ist es dem Gesuchsteller zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens aus dem monatlichen Überschuss von über Fr. 360.- zu begleichen, zumal die Kosten des Schlichtungsverfahrens ohne Berücksichtigung der Aufwendungen der Rechtsvertretung von geringer Höhe sind und das Begehren um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - mangels Erfüllung des Erfordernisses der Notwendigkeit abzuweisen ist. Damit besteht vorliegend keine Bedürftigkeit des Gesuchstellers und ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 2.6. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).

- 6 - 2.7. Der Gesuchsteller begründet seinen Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung damit, die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen sei beweisaufwändig, beinhalte komplexe Berechnungen bezüglich Einkommen und Bedarf und habe sehr weitreichende Folgen für die unterhaltspflichtige Person (act. 1 Rz 26). Vorliegend erscheint es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass er über eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung verfügt. Zwar handelt es sich bei Klagen betreffend Kinderunterhaltsbeiträge insofern um Verfahren von einer relativ grossen Bedeutung für die Parteien, als es in aller Regel um Zahlungen über mehrere Jahre und damit schlussendlich um sehr hohe Beträge geht. Vorliegend bestehen aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Der Sachverhalt ist überschaubar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich komplizierte Rechtsfragen stellen könnten. Dem 34-jährigen Gesuchsteller, welcher deutsch spricht und mit der hiesigen Rechtsordnung grundsätzlich vertraut ist, ist ohne Weiteres zuzutrauen, den dem Verfahren zugrundliegenden Sachverhalt (Änderung seiner finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 29. September 2008) sowie seine Rechtsbegehren (Reduktion des bisherigen Unterhaltsbeitrages) vor der Schlichtungsbehörde darzulegen. Zudem finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass die Gegenpartei in der Hauptsache anwaltlich vertreten wäre. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist deshalb auch mangels Notwendigkeit einer solchen abzuweisen.

3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Partei den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass

- 7 - vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

1. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage auf Abänderung Unterhalt gegen C._____ wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage auf Abänderung Unterhalt gegen C._____ wird abgewiesen.

3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller,

- an das Friedensrichteramt B._____,

- die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse].

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis

- 8 - beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 12. Juni 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: