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VO140047

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2014-04-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 19. März 2014, hierorts eingegangen am 26. März 2014, ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Ober- gerichts des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für ein beim Friedensrichteramt B._____ eingeleitetes Schlichtungs- verfahren gegen C._____ betreffend Forderung (act. 1 und 2/1).

E. 1.2 Am 20. März 2014 teilte der Rechtsvertreter von C._____ dem Oberge- richtspräsidenten in einer unaufgeforderten Stellungnahme mit, dass zwi- schen den Parteien des Schlichtungsverfahrens im Rahmen eines Verfah- rens am Mietgericht Bülach ein Vergleich mit einer Saldoklausel abge- schlossen worden sei. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 habe das Mietgericht das betreffende Verfahren als durch Vergleich erledigt abge- schrieben. Das im Schlichtungsverfahren gestellte Begehren des Gesuch- stellers erweise sich aufgrund der Saldoklausel als aussichtslos. Im Weite- ren sei der Gesuchsteller vor Kurzem zu Vermögen von Fr. 6'000.- gekom- men, weshalb er nicht mehr mittellos sei (act. 4).

E. 1.3 Mit Verfügung vom 31. März 2014 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um sich zur Eingabe von Rechtsanwalt Dr. X._____ zu äussern und weitere Unterlagen ins Recht zu reichen (act. 6). Der Gesuchsteller nahm mit Einga- be vom 5. April 2014 zum besagten Schreiben Stellung und legte zahlreiche Dokumente ins Recht (act. 9-10).

E. 1.4 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

- 3 -

E. 2 Beurteilung des Gesuchs

E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann.

E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO).

E. 2.3 Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren an- zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvo- raussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzu- reichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 119).

E. 2.4 Der Gesuchsteller führt zu seinem Begehren in der Hauptsache aus, er sei vom Beklagten beauftragt worden, dessen Verlagsräume zur 2 ½- Zimmerwohnung (U1.1) umzubauen und ihm aufgrund des Fahrausweisent- zugs fahrdienstlich zur Verfügung zu stehen (act. 1 und act. 2/3b). Hierfür

- 4 - schulde ihm der Beklagte einen Betrag von Fr. 24'650.- (act. 2/1). Als Belege reichte der Gesuchsteller seine Eingabe ans Friedensrichteramt B._____ vom 14. März 2012 [recte 2014, act. 2/3b], verschiedene Offerten aus dem Jahre 2012 (act. 2/3c) sowie eine Rechnung vom 30. März 2012 ins Recht (act. 2/3a). Der Gesuchsteller macht darin geltend, die Um- bzw. Ausbauar- beiten hätten die Verlagsräume an der …-Strasse … in D._____ betroffen (act. 1, act. 2/3a-b). Dies ergibt sich auch aus den Offerten der Firma E._____ AG vom 11. Januar 2012 sowie des Malergeschäfts F._____ vom

8. Februar 2012 (act. 2/3c). Der Rechtsvertreter des Beklagten in der Hauptsache liess dem Oberge- richtspräsidenten einen zwischen den Parteien des Schlichtungsverfahrens abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich zukommen (act. 5/1). Der Ver- gleich betrifft insbesondere einen zwischen dem Gesuchsteller und C._____ am 29. Dezember 2011 unterzeichneten und im Grundbuch vorgemerkten Mietvertrag betreffend eine 2 ½-Zimmerwohnung Nr. … in der … Residenz, …-Str. … in D._____. Mit besagter Vereinbarung hoben die Parteien den Mietvertrag rückwirkend auf den Tag der Unterzeichnung auf und liessen die Vormerkung im Grundbuch löschen (Ziff. 1 und 2). Der Gesuchsteller ver- pflichtete sich, C._____ die Mietobjekte zu übergeben und C._____ seiner- seits verpflichtete sich, dem Gesuchsteller als Rückerstattung bezahlter Mietzinse den Betrag von Fr. 6'000.- zu bezahlen (Ziff. 9). Im Weiteren wur- de eine Saldoklausel vereinbart, wonach sich die Parteien mit der vollständi- gen Erfüllung dieser Vereinbarung als per Saldo aller gegenseitigen Ansprü- che auseinandergesetzt erklärten (act. 5/1 S. 4, Ziff. 10.).

E. 2.5 Gestützt auf die ins Recht gereichten Dokumente des Gesuchstellers (act. 2/3a, act. 2/3c) und den aktenkundigen Vergleich (act. 5/1) muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem pendenten Schlichtungsverfah- ren zugrunde liegenden Streitgegenstand um eine Streitigkeit hinsichtlich desselben Mietobjekts handelt, das bereits Gegenstand des mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 abgeschlossenen Vergleichs war. Das Bundesge- richt geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Fragen, welche in en-

- 5 - gem Zusammenhang zum Vertragsgegenstand stünden und deren Beant- wortung sich zur Beilegung des Streites aufdränge, welche aber nicht aus- drücklich im Vergleich geregelt seien, mangels eines ausdrücklichen Vorbe- haltes der Parteien nicht vom Vergleich ausgenommen seien. Nach dem mutmasslichen Willen der Parteien rechtfertige sich in der Regel die An- nahme, dass solche Fragen sinngemäss im Vergleich beantwortet seien (Entscheid des Bundesgerichts 5A_654/2008 vom 12. Februar 2009, E. 2.3). Einzig Ansprüche, von denen der Gläubiger erst nach Zustimmung zur Sal- doklausel erfahren habe, seien von der Saldoklausel ausgenommen (Ent- scheid des Bundesgerichts 4C.20/2007 vom 22. Oktober 2007, E. 2.2). Der Gesuchsteller macht im vorliegend massgebenden Schlichtungsverfahren Aufwendungen aus dem Jahre 2012 geltend, von welchen er bereits im März 2012 Kenntnis hatte (act. 2/3a). Entgegen der Ansicht des Gesuchstel- lers, welcher sich auf den Standpunkt stellt, die Saldoklausel gelte einzig für den besagten Vergleich und nicht für den vorliegenden Streitgegenstand (act. 9), gilt die Saldoklausel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fol- gend auch für das im vorliegend massgebenden Schlichtungsverfahren ge- stellte Rechtsbegehren. In diesem Punkt kann daher nicht davon ausgegan- gen werden, ein Obsiegen des Gesuchstellers im Schlichtungsverfahren er- scheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen, weshalb es am Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit fehlt. Hinsichtlich der weiteren Forderung der Fahrdienstleistungen hat es der Gesuchsteller unterlassen darzulegen, dass sie deren Entgeltlichkeit vereinbart hätten. Er reichte ledig- lich eine Rechnung ins Recht (act. 2/3a), welche den Nachweis der entgeltli- chen Dienstleistung jedoch nicht zu erbringen vermag. Gestützt auf die vor- handenen Akten erweist sich daher auch dieses Begehren als aussichtlos. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

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E. 3 Kosten und Rechtsmittel

E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

E. 3.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - das Friedensrichteramt B._____ sowie - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, vertreten durch Rechts- anwalt Dr. X._____, … [Adresse]. - 7 -
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 8. April 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO140047-O/U Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Urteil vom 8. April 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 19. März 2014, hierorts eingegangen am 26. März 2014, ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Ober- gerichts des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für ein beim Friedensrichteramt B._____ eingeleitetes Schlichtungs- verfahren gegen C._____ betreffend Forderung (act. 1 und 2/1). 1.2. Am 20. März 2014 teilte der Rechtsvertreter von C._____ dem Oberge- richtspräsidenten in einer unaufgeforderten Stellungnahme mit, dass zwi- schen den Parteien des Schlichtungsverfahrens im Rahmen eines Verfah- rens am Mietgericht Bülach ein Vergleich mit einer Saldoklausel abge- schlossen worden sei. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 habe das Mietgericht das betreffende Verfahren als durch Vergleich erledigt abge- schrieben. Das im Schlichtungsverfahren gestellte Begehren des Gesuch- stellers erweise sich aufgrund der Saldoklausel als aussichtslos. Im Weite- ren sei der Gesuchsteller vor Kurzem zu Vermögen von Fr. 6'000.- gekom- men, weshalb er nicht mehr mittellos sei (act. 4). 1.3. Mit Verfügung vom 31. März 2014 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um sich zur Eingabe von Rechtsanwalt Dr. X._____ zu äussern und weitere Unterlagen ins Recht zu reichen (act. 6). Der Gesuchsteller nahm mit Einga- be vom 5. April 2014 zum besagten Schreiben Stellung und legte zahlreiche Dokumente ins Recht (act. 9-10). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

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2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens in der Hauptsache ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren an- zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismittel hinsichtlich der Anspruchsvo- raussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wobei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevanten Urkunden einzu- reichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 119). 2.4. Der Gesuchsteller führt zu seinem Begehren in der Hauptsache aus, er sei vom Beklagten beauftragt worden, dessen Verlagsräume zur 2 ½- Zimmerwohnung (U1.1) umzubauen und ihm aufgrund des Fahrausweisent- zugs fahrdienstlich zur Verfügung zu stehen (act. 1 und act. 2/3b). Hierfür

- 4 - schulde ihm der Beklagte einen Betrag von Fr. 24'650.- (act. 2/1). Als Belege reichte der Gesuchsteller seine Eingabe ans Friedensrichteramt B._____ vom 14. März 2012 [recte 2014, act. 2/3b], verschiedene Offerten aus dem Jahre 2012 (act. 2/3c) sowie eine Rechnung vom 30. März 2012 ins Recht (act. 2/3a). Der Gesuchsteller macht darin geltend, die Um- bzw. Ausbauar- beiten hätten die Verlagsräume an der …-Strasse … in D._____ betroffen (act. 1, act. 2/3a-b). Dies ergibt sich auch aus den Offerten der Firma E._____ AG vom 11. Januar 2012 sowie des Malergeschäfts F._____ vom

8. Februar 2012 (act. 2/3c). Der Rechtsvertreter des Beklagten in der Hauptsache liess dem Oberge- richtspräsidenten einen zwischen den Parteien des Schlichtungsverfahrens abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich zukommen (act. 5/1). Der Ver- gleich betrifft insbesondere einen zwischen dem Gesuchsteller und C._____ am 29. Dezember 2011 unterzeichneten und im Grundbuch vorgemerkten Mietvertrag betreffend eine 2 ½-Zimmerwohnung Nr. … in der … Residenz, …-Str. … in D._____. Mit besagter Vereinbarung hoben die Parteien den Mietvertrag rückwirkend auf den Tag der Unterzeichnung auf und liessen die Vormerkung im Grundbuch löschen (Ziff. 1 und 2). Der Gesuchsteller ver- pflichtete sich, C._____ die Mietobjekte zu übergeben und C._____ seiner- seits verpflichtete sich, dem Gesuchsteller als Rückerstattung bezahlter Mietzinse den Betrag von Fr. 6'000.- zu bezahlen (Ziff. 9). Im Weiteren wur- de eine Saldoklausel vereinbart, wonach sich die Parteien mit der vollständi- gen Erfüllung dieser Vereinbarung als per Saldo aller gegenseitigen Ansprü- che auseinandergesetzt erklärten (act. 5/1 S. 4, Ziff. 10.). 2.5. Gestützt auf die ins Recht gereichten Dokumente des Gesuchstellers (act. 2/3a, act. 2/3c) und den aktenkundigen Vergleich (act. 5/1) muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem pendenten Schlichtungsverfah- ren zugrunde liegenden Streitgegenstand um eine Streitigkeit hinsichtlich desselben Mietobjekts handelt, das bereits Gegenstand des mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 abgeschlossenen Vergleichs war. Das Bundesge- richt geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Fragen, welche in en-

- 5 - gem Zusammenhang zum Vertragsgegenstand stünden und deren Beant- wortung sich zur Beilegung des Streites aufdränge, welche aber nicht aus- drücklich im Vergleich geregelt seien, mangels eines ausdrücklichen Vorbe- haltes der Parteien nicht vom Vergleich ausgenommen seien. Nach dem mutmasslichen Willen der Parteien rechtfertige sich in der Regel die An- nahme, dass solche Fragen sinngemäss im Vergleich beantwortet seien (Entscheid des Bundesgerichts 5A_654/2008 vom 12. Februar 2009, E. 2.3). Einzig Ansprüche, von denen der Gläubiger erst nach Zustimmung zur Sal- doklausel erfahren habe, seien von der Saldoklausel ausgenommen (Ent- scheid des Bundesgerichts 4C.20/2007 vom 22. Oktober 2007, E. 2.2). Der Gesuchsteller macht im vorliegend massgebenden Schlichtungsverfahren Aufwendungen aus dem Jahre 2012 geltend, von welchen er bereits im März 2012 Kenntnis hatte (act. 2/3a). Entgegen der Ansicht des Gesuchstel- lers, welcher sich auf den Standpunkt stellt, die Saldoklausel gelte einzig für den besagten Vergleich und nicht für den vorliegenden Streitgegenstand (act. 9), gilt die Saldoklausel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fol- gend auch für das im vorliegend massgebenden Schlichtungsverfahren ge- stellte Rechtsbegehren. In diesem Punkt kann daher nicht davon ausgegan- gen werden, ein Obsiegen des Gesuchstellers im Schlichtungsverfahren er- scheine beträchtlich wahrscheinlicher als ein Unterliegen, weshalb es am Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit fehlt. Hinsichtlich der weiteren Forderung der Fahrdienstleistungen hat es der Gesuchsteller unterlassen darzulegen, dass sie deren Entgeltlichkeit vereinbart hätten. Er reichte ledig- lich eine Rechnung ins Recht (act. 2/3a), welche den Nachweis der entgeltli- chen Dienstleistung jedoch nicht zu erbringen vermag. Gestützt auf die vor- handenen Akten erweist sich daher auch dieses Begehren als aussichtlos. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

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3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Gesuchsteller,

- das Friedensrichteramt B._____ sowie

- die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, vertreten durch Rechts- anwalt Dr. X._____, … [Adresse].

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4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 8. April 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: