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VO140016

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2014-01-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ein für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ (GV.2013.00002/SB.2013.00009; act. 1).

E. 1.2 Der zusammen mit dem Gesuch eingereichten Klagebewilligung vom

25. November 2013 ist zu entnehmen, dass am 28. Mai und am 29. Oktober 2013 Schlichtungsverhandlungen stattfanden, wobei die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten war und sich die Parteien anlässlich der zweiten Schlichtungsverhandlung auf die Durchführung einer Mediation einigten. Da der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 11. November 2013 sein Mandat niederlegte, konnte die vorgesehene Mediation nicht mehr durchgeführt werden. Aus diesem Grund wurde der Gesuchstellerin die Klagebewilligung erteilt, wobei ihr die Kosten von Fr. 1'240.- auferlegt wurden (vgl. act. 2/1). Damit ist das Schlichtungsverfahren abgeschlossen, weshalb es sich vorliegend um ein Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung handelt.

E. 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

E. 2 Beurteilung des Gesuchs

E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor

- 3 - jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 2.3 Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO), wobei von dieser Möglichkeit nur äusserst restriktiv Gebrauch zu machen ist (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 12 zu Art. 119 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 5 zu Art. 118 ZPO und N 5 zu Art. 119 ZPO; Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 4 zu Art. 119 ZPO; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 90 ZPO/ZH).

E. 2.4 Die Gesuchstellerin führt in ihrem Gesuch nicht aus, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung rückwirkend gewährt werden soll, namentlich, weshalb ein Ausnahmefall vorliege. Dies kann ihr jedoch nicht zum Nachteil gereichen, war die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Gesuchstellung doch nicht mehr anwaltlich vertreten und enthält das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" keine

- 4 - Hinweise auf die besonderen Anforderungen für die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Gesuchstellerin wurde aber - soweit ersichtlich

- während des gesamten Schlichtungsverfahrens stets durch einen Rechtsanwalt vertreten (vgl. act. 2/1) und es sind keine Gründe ersichtlich, warum es der im damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin unzumutbar bzw. nicht möglich gewesen wäre, gleichzeitig mit der Einleitung des Schlichtungsverfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich einzureichen. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles ist das Gesuch um (rückwirkende) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ abzuweisen.

E. 2.5 Im Weiteren hat die Gesuchstellerin zwar Ausführungen zu ihren finanziellen Verhältnissen gemacht (act. 1 S. 2 ff.), als Beleg hat sie jedoch lediglich eine (nicht unterzeichnete) Eingabe ihres amerikanischen Anwaltes an den "Superior Court of the State of California for the County of Los Angeles" (act. 2/2 S. 1 ff.) sowie eine (ebenfalls nicht unterzeichnete) "Declaration of A._____ Re her financial Status" (act. 2/2 S. 6 f.) zu den Akten gereicht. Dabei handelt es sich um blosse Parteibehauptungen, welche die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht zu belegen vermögen. Die Gesuchstellerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen drängt sich aufgrund des klaren Hinweises im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", wonach Belege zu sämtlichen Einkünften, Auslagen und Vermögenspositionen einzureichen sind und unvollständige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen können (act. 1 S. 5), nicht auf (vgl. auch Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.1). Auch aus diesem Grund ist das Gesuch um (rückwirkende) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ abzuweisen.

- 5 -

E. 2.6 Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen.

E. 3 Kosten und Rechtsmittel

E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

E. 3.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um (rückwirkende) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ (GV.2013.00002/SB.2013.00009) wird abgewiesen.
  2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − die Gesuchstellerin - 6 - − das Friedensrichteramt D._____, … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, Frau B._____, … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, Frau C._____, … [Adresse]
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 30. Januar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO140016-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Urteil vom 30. Januar 2014 in Sachen A._____, Gesuchstellerin betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ein für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ (GV.2013.00002/SB.2013.00009; act. 1). 1.2. Der zusammen mit dem Gesuch eingereichten Klagebewilligung vom

25. November 2013 ist zu entnehmen, dass am 28. Mai und am 29. Oktober 2013 Schlichtungsverhandlungen stattfanden, wobei die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten war und sich die Parteien anlässlich der zweiten Schlichtungsverhandlung auf die Durchführung einer Mediation einigten. Da der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 11. November 2013 sein Mandat niederlegte, konnte die vorgesehene Mediation nicht mehr durchgeführt werden. Aus diesem Grund wurde der Gesuchstellerin die Klagebewilligung erteilt, wobei ihr die Kosten von Fr. 1'240.- auferlegt wurden (vgl. act. 2/1). Damit ist das Schlichtungsverfahren abgeschlossen, weshalb es sich vorliegend um ein Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung handelt. 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor

- 3 - jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO), wobei von dieser Möglichkeit nur äusserst restriktiv Gebrauch zu machen ist (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 12 zu Art. 119 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 5 zu Art. 118 ZPO und N 5 zu Art. 119 ZPO; Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 4 zu Art. 119 ZPO; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 90 ZPO/ZH). 2.4. Die Gesuchstellerin führt in ihrem Gesuch nicht aus, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung rückwirkend gewährt werden soll, namentlich, weshalb ein Ausnahmefall vorliege. Dies kann ihr jedoch nicht zum Nachteil gereichen, war die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Gesuchstellung doch nicht mehr anwaltlich vertreten und enthält das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" keine

- 4 - Hinweise auf die besonderen Anforderungen für die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Gesuchstellerin wurde aber - soweit ersichtlich

- während des gesamten Schlichtungsverfahrens stets durch einen Rechtsanwalt vertreten (vgl. act. 2/1) und es sind keine Gründe ersichtlich, warum es der im damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin unzumutbar bzw. nicht möglich gewesen wäre, gleichzeitig mit der Einleitung des Schlichtungsverfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich einzureichen. Mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles ist das Gesuch um (rückwirkende) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ abzuweisen. 2.5. Im Weiteren hat die Gesuchstellerin zwar Ausführungen zu ihren finanziellen Verhältnissen gemacht (act. 1 S. 2 ff.), als Beleg hat sie jedoch lediglich eine (nicht unterzeichnete) Eingabe ihres amerikanischen Anwaltes an den "Superior Court of the State of California for the County of Los Angeles" (act. 2/2 S. 1 ff.) sowie eine (ebenfalls nicht unterzeichnete) "Declaration of A._____ Re her financial Status" (act. 2/2 S. 6 f.) zu den Akten gereicht. Dabei handelt es sich um blosse Parteibehauptungen, welche die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht zu belegen vermögen. Die Gesuchstellerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen drängt sich aufgrund des klaren Hinweises im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren", wonach Belege zu sämtlichen Einkünften, Auslagen und Vermögenspositionen einzureichen sind und unvollständige Angaben sowie fehlende Belege ohne weitere Nachfrage zur Abweisung des Gesuchs führen können (act. 1 S. 5), nicht auf (vgl. auch Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2013, RU130019, E. 3.4.1). Auch aus diesem Grund ist das Gesuch um (rückwirkende) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ abzuweisen.

- 5 - 2.6. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ersuchen.

3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um (rückwirkende) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt D._____ (GV.2013.00002/SB.2013.00009) wird abgewiesen.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − die Gesuchstellerin

- 6 - − das Friedensrichteramt D._____, … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, Frau B._____, … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, Frau C._____, … [Adresse]

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 30. Januar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: