Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) beim Bezirksgericht Hinwil den Antrag stellen, es sei ihr "für das Klage- verfahren" die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 3 S. 2). Mit Schrei- ben vom 23. Dezember 2013 überwies das Bezirksgericht Hinwil diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich zur weiteren Be- handlung (act. 1).
E. 1.2 Den Ausführungen in der Eingabe vom 17. Dezember 2013 ist zu entneh- men, dass das Schlichtungsverfahren bereits stattgefunden hat, wobei keine Eini- gung erzielt werden konnte und eine Klagebewilligung ausgestellt wurde. Die Ge- suchstellerin wird die entsprechende Klage demnächst beim zuständigen Gericht einreichen (act. 3 S. 2).
E. 2 Beurteilung des Gesuches
E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, welche
- wie das vorliegende Gesuch - vor Einreichung der Klage bei Gericht gestellt werden, ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Ver- fahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge- mäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss
- und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der An- spruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem zu- ständigen Gericht muss gleichzeitig mit der Klage oder später ein (neues) Gesuch beim betreffenden Gericht gestellt werden.
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E. 2.2 Die Gesuchstellerin lässt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung "für das Klageverfahren" ersuchen (act. 3 S. 2). Da die rechtskundig vertretene Gesuchstellerin ausdrücklich von einem "Klageverfahren" (nicht von einem Schlichtungsverfahren) spricht und das Gesuch zudem beim Be- zirksgericht Hinwil eingereicht wurde, ist davon auszugehen, dass die Gesuchstel- lerin nicht um (rückwirkende) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren, sondern einzig um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfah- ren vor dem zuständigen Bezirksgericht ersuchen will. Beim zuständigen Bezirks- gericht ist noch keine Klage anhängig gemacht worden (act. 3 S. 2), weshalb das vorliegende Gesuch grundsätzlich in die Zuständigkeit des Obergerichtspräsiden- ten fällt. Aufgrund der oben unter Ziff. 2.1. erwähnten Ordnung wird durch den Obergerichtspräsidenten jedoch keine unentgeltliche Rechtspflege für das gericht- liche Verfahren gewährt. Der Gesuchstellerin entsteht dadurch kein Rechtsnach- teil, kann sie doch in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht (gleichzeitig mit der Klageschrift oder später) um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung für das gerichtliche Verfahren ersuchen, wobei praxisgemäss über- blickbare Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Instruktion und der Einleitung der Klage sowie der Stellung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für den laufenden Prozess stehen, von der nach Einreichung des Gesuchs erteilten Bewilligung umfasst werden (Jent-Sørensen, in: Kurzkommen- tar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 118 ZPO). Sol- len über das übliche Mass hinausgehende vorprozessuale Aufwendungen eines Rechtsvertreters entschädigt werden, wäre beim Obergerichtspräsidenten die Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung im Sin- ne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO (letzter Satz) zu beantragen. Ein solches Gesuch stellt die rechtskundig vertretene Gesuchstellerin aber nicht.
E. 2.3 Mangels Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das noch nicht anhängig gemachte Verfahren vor dem Bezirksgericht Hinwil nicht ein- zutreten.
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E. 3 Kosten und Rechtsmittel
E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt:
Dispositiv
- Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem zuständigen Bezirksge- richt wird nicht eingetreten.
- Dieses Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an Rechtsanwalt lic. rer. publ. HSG X._____, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). - 5 - Zürich, 30. Dezember 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO130194-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Verfügung vom 30. Dezember 2013 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) beim Bezirksgericht Hinwil den Antrag stellen, es sei ihr "für das Klage- verfahren" die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 3 S. 2). Mit Schrei- ben vom 23. Dezember 2013 überwies das Bezirksgericht Hinwil diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich zur weiteren Be- handlung (act. 1). 1.2. Den Ausführungen in der Eingabe vom 17. Dezember 2013 ist zu entneh- men, dass das Schlichtungsverfahren bereits stattgefunden hat, wobei keine Eini- gung erzielt werden konnte und eine Klagebewilligung ausgestellt wurde. Die Ge- suchstellerin wird die entsprechende Klage demnächst beim zuständigen Gericht einreichen (act. 3 S. 2).
2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, welche
- wie das vorliegende Gesuch - vor Einreichung der Klage bei Gericht gestellt werden, ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Ver- fahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge- mäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss
- und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der An- spruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem zu- ständigen Gericht muss gleichzeitig mit der Klage oder später ein (neues) Gesuch beim betreffenden Gericht gestellt werden.
- 3 - 2.2. Die Gesuchstellerin lässt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung "für das Klageverfahren" ersuchen (act. 3 S. 2). Da die rechtskundig vertretene Gesuchstellerin ausdrücklich von einem "Klageverfahren" (nicht von einem Schlichtungsverfahren) spricht und das Gesuch zudem beim Be- zirksgericht Hinwil eingereicht wurde, ist davon auszugehen, dass die Gesuchstel- lerin nicht um (rückwirkende) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren, sondern einzig um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfah- ren vor dem zuständigen Bezirksgericht ersuchen will. Beim zuständigen Bezirks- gericht ist noch keine Klage anhängig gemacht worden (act. 3 S. 2), weshalb das vorliegende Gesuch grundsätzlich in die Zuständigkeit des Obergerichtspräsiden- ten fällt. Aufgrund der oben unter Ziff. 2.1. erwähnten Ordnung wird durch den Obergerichtspräsidenten jedoch keine unentgeltliche Rechtspflege für das gericht- liche Verfahren gewährt. Der Gesuchstellerin entsteht dadurch kein Rechtsnach- teil, kann sie doch in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht (gleichzeitig mit der Klageschrift oder später) um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung für das gerichtliche Verfahren ersuchen, wobei praxisgemäss über- blickbare Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Instruktion und der Einleitung der Klage sowie der Stellung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für den laufenden Prozess stehen, von der nach Einreichung des Gesuchs erteilten Bewilligung umfasst werden (Jent-Sørensen, in: Kurzkommen- tar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 118 ZPO). Sol- len über das übliche Mass hinausgehende vorprozessuale Aufwendungen eines Rechtsvertreters entschädigt werden, wäre beim Obergerichtspräsidenten die Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung im Sin- ne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO (letzter Satz) zu beantragen. Ein solches Gesuch stellt die rechtskundig vertretene Gesuchstellerin aber nicht. 2.3. Mangels Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das noch nicht anhängig gemachte Verfahren vor dem Bezirksgericht Hinwil nicht ein- zutreten.
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3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem zuständigen Bezirksge- richt wird nicht eingetreten.
2. Dieses Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an Rechtsanwalt lic. rer. publ. HSG X._____, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- 5 - Zürich, 30. Dezember 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: