Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf entsprechendes Gesuch von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ge- währte der Obergerichtspräsident für ein beim Friedensrichteramt B._____ an- hängig gemachtes Schlichtungsverfahren betreffend eine Klage auf Schmerzens- geld gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch des Gesuch- stellers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde abgewiesen (Geschäfts-Nr. VO130105-O). Mit Eingabe vom 20. August 2013 ersucht der Ge- suchsteller nun beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Bestellung eines Dolmetschers für die entsprechende, beim Bezirksgericht Diels- dorf innert Kürze anhängig zu machende oder allenfalls bereits anhängige Klage auf Schmerzensgeld (act. 1).
E. 2 Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, na- mentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbe- hörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Bestellung eines Dolmetschers sowie für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hängi- gen oder innert Kürze anhängig zu machenden Verfahrens vor einem Bezirksge- richt, wie dies der Gesuchsteller beantragt (act. 1). Solche Gesuche sind direkt beim betreffenden Gericht zu stellen, vorliegend beim Bezirksgericht Dielsdorf. Mangels Zuständigkeit ist daher auf das Gesuch um Bestellung eines Dolmet- schers und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung nicht einzutreten. Eine Überweisung des Gesuchs an das Bezirksgericht Dielsdorf erfolgt nicht.
E. 3 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
- 3 -
E. 4 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt:
Dispositiv
- Auf das Gesuch um Bestellung eines Dolmetschers und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird nicht eingetre- ten.
- Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein).
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 22. August 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO130128-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Verfügung vom 22. August 2013 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Auf entsprechendes Gesuch von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ge- währte der Obergerichtspräsident für ein beim Friedensrichteramt B._____ an- hängig gemachtes Schlichtungsverfahren betreffend eine Klage auf Schmerzens- geld gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch des Gesuch- stellers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde abgewiesen (Geschäfts-Nr. VO130105-O). Mit Eingabe vom 20. August 2013 ersucht der Ge- suchsteller nun beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Bestellung eines Dolmetschers für die entsprechende, beim Bezirksgericht Diels- dorf innert Kürze anhängig zu machende oder allenfalls bereits anhängige Klage auf Schmerzensgeld (act. 1).
2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, na- mentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbe- hörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Bestellung eines Dolmetschers sowie für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hängi- gen oder innert Kürze anhängig zu machenden Verfahrens vor einem Bezirksge- richt, wie dies der Gesuchsteller beantragt (act. 1). Solche Gesuche sind direkt beim betreffenden Gericht zu stellen, vorliegend beim Bezirksgericht Dielsdorf. Mangels Zuständigkeit ist daher auf das Gesuch um Bestellung eines Dolmet- schers und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung nicht einzutreten. Eine Überweisung des Gesuchs an das Bezirksgericht Dielsdorf erfolgt nicht.
3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
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4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Oberge- richtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt:
1. Auf das Gesuch um Bestellung eines Dolmetschers und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird nicht eingetre- ten.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein).
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 22. August 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: