Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Zürich für eine bevorstehende Forderungs- klage gegen B._____ betreffend Rückzahlung Darlehen am Bezirksgericht Winterthur ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchte er explizit nicht (act. 1 S. 4).
E. 2 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die un- entgeltliche Rechtspflege ist Art. 119 Abs. 5 ZPO zufolge vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Be- zirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgelt- liche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Erfasst werden damit Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein er- neutes Gesuch zu stellen (vgl. auch Entscheid der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013 E. II.3.1, RU130001).
E. 3 Vorliegend steht den Ausführungen des Gesuchstellers zufolge ein Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur betreffend Forderungsklage gegen B._____ bevor (act. 1). Dafür wird seitens des Obergerichtspräsidenten auf- grund der erwähnten Praxis keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dem Gesuchsteller entsteht dadurch jedoch kein Rechtsnachteil, kann er doch in einem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksgericht erneut um unent- geltliche Rechtspflege ersuchen. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist damit nicht einzutreten.
- 3 -
E. 4 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 5 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt:
Dispositiv
- Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.
- Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). - 4 - Zürich, 10. Juli 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO130108-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Verfügung vom 10. Juli 2013 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Zürich für eine bevorstehende Forderungs- klage gegen B._____ betreffend Rückzahlung Darlehen am Bezirksgericht Winterthur ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchte er explizit nicht (act. 1 S. 4).
2. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die un- entgeltliche Rechtspflege ist Art. 119 Abs. 5 ZPO zufolge vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Be- zirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgelt- liche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Erfasst werden damit Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein er- neutes Gesuch zu stellen (vgl. auch Entscheid der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013 E. II.3.1, RU130001).
3. Vorliegend steht den Ausführungen des Gesuchstellers zufolge ein Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur betreffend Forderungsklage gegen B._____ bevor (act. 1). Dafür wird seitens des Obergerichtspräsidenten auf- grund der erwähnten Praxis keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dem Gesuchsteller entsteht dadurch jedoch kein Rechtsnachteil, kann er doch in einem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksgericht erneut um unent- geltliche Rechtspflege ersuchen. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist damit nicht einzutreten.
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4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
5. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird verfügt:
1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- 4 - Zürich, 10. Juli 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: