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VO120186

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2012-12-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich für ein bevorstehendes Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Winterthur ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege. Um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes ersuchte sie explizit nicht (act. 1).

E. 2 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die un- entgeltliche Rechtspflege ist Art. 119 Abs. 5 ZPO zufolge vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Be- zirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgelt- liche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Erfasst werden damit Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein er- neutes Gesuch zu stellen.

E. 3 Vorliegend steht den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge ein Schei- dungsverfahren bevor, bei dem gemäss Art. 198 lit. c ZPO das Schlich- tungsverfahren - für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wer- den könnte - entfällt. Für das möglicherweise bevorstehende Scheidungs- verfahren vor dem Bezirksgericht wird aufgrund der erwähnten Praxis keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuchstellerin entsteht dadurch jedoch kein Rechtsnachteil, kann sie doch in einem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksgericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

E. 4 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

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E. 5 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 14. Dezember 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO120186-O/U Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Urteil vom 14. Dezember 2012 in Sachen A._____, Gesuchstellerin betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich für ein bevorstehendes Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Winterthur ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege. Um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes ersuchte sie explizit nicht (act. 1).

2. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die un- entgeltliche Rechtspflege ist Art. 119 Abs. 5 ZPO zufolge vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Be- zirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgelt- liche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Erfasst werden damit Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein er- neutes Gesuch zu stellen.

3. Vorliegend steht den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge ein Schei- dungsverfahren bevor, bei dem gemäss Art. 198 lit. c ZPO das Schlich- tungsverfahren - für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wer- den könnte - entfällt. Für das möglicherweise bevorstehende Scheidungs- verfahren vor dem Bezirksgericht wird aufgrund der erwähnten Praxis keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuchstellerin entsteht dadurch jedoch kein Rechtsnachteil, kann sie doch in einem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksgericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

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5. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 14. Dezember 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: