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VO120143

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2012-11-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betref- fend eine negative Feststellungsklage gegen C._____ ein (act. 2/2 und act. 8/4). Ebenfalls am 10. Oktober 2012 ersuchte sie sodann beim Oberge- richt des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (act. 1 S. 4).

E. 1.2 Mit Verfügungen vom 19. Oktober 2012 sowie vom 13. November 2012 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Ergänzung ihres Gesuchs und Einrei- chung weiterer Unterlagen angesetzt (act. 4 und act. 9). Diese gingen beim Gericht am 2. bzw. am 23. November 2012 ein (act. 6-8/1-6, act. 10).

E. 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

E. 2 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann.

E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er-

- 3 - scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

E. 2.3 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

E. 2.4 Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen

- 4 - Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

E. 2.5 Die Gesuchstellerin macht geltend, von Beruf sei sie Visagistin. Solange sie keine Arbeitsstelle finde, werde sie finanziell von ihrem Freund unterstützt (act. 1 und act. 10). Gemäss der Schlussrechnung des Steueramtes D._____ betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2011 hat sie weder steuerbares Einkommen noch Vermögen (act. 3/3/6). Ihre notwendigen Le- benshaltungskosten beziffert sie mit Fr. 333.- pro Monat für die Krankenkas- senprämien gemäss KVG, Belege hierzu fehlen indes; insoweit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Im Weiteren hat sie Steuerausla- gen von Fr. 2.- pro Monat (act. 3/3/6). Infolge der Einkommens- und Vermö- genslosigkeit ist jedoch von der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auszuge- hen.

E. 2.6 Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).

E. 2.7 Den ins Recht gereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Gesuch- stellerin in der Hauptsache eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG betreffend eine mittels Betreibungseinleitung geltend gemachte For- derung des Beklagten in der Hauptsache in der Höhe von Fr. 658.- eingelei- tet hat (act. 2/2). Gemäss Art. 198 lit. e Ziff. 2 ZPO entfällt das Schlichtungs- verfahren für negative Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG. Eine nega- tive Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG steht jedoch dann nicht zur

- 5 - Verfügung, wenn - wie vorliegend (act. 2/2) - rechtzeitig Rechtsvorschlag er- hoben wurde (BGE 125 III 149 E. 2c). In solchen Fällen ist eine allgemeine Feststellungsklage zu erheben. Da eine falsche Bezeichnung der Klage durch Laien jedoch nicht schadet (analog zu Rechtsmitteln, vgl. Blickenstor- fer in DIKE-Kommentar, Vor Art. 308-334 N 67; vgl. auch BSK ZPO- Frei/Willisegger, Art. 221 N 4 ff.), ist das am 10. Oktober 2012 eingeleitete Schlichtungsverfahren als allgemeine negative Feststellungsklage zu be- handeln.

E. 2.8 Die Gesuchstellerin begründet die Klage damit, der Beklagte in der Haupt- sache habe sie vollkommen grundlos für einen Betrag von Fr. 658.- betrie- ben (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes E._____). Dieser Betrag setze sich aus Aufwendungen und Dienstleistungen des Beklagten sowie aus Kos- ten eines Betreibungsbegehrens und einer Verhandlung vor dem Friedens- richteramt zusammen. Dem Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter- amt sei eine Klage in der Höhe von Fr. 60'000.- zugrunde gelegen (act. 6). Der Beklagte beabsichtige, ihren Ruf zu schädigen und sie zu terrorisieren. Sie beantrage daher die Löschung der Betreibung bzw. die Feststellung des Nichtbestehens der Forderung (act. 2/2). Den Akten ist zu entnehmen, dass die besagte Forderung nebst Kosten für das Betreibungsbegehren und die friedensrichterliche Verhandlung Aufwendungen und Dienstleistungen des Beklagten in der Hauptsache umfasst (act. 2/2). Obwohl die Gesuchstellerin davon abgesehen hat, näher darzulegen, weshalb die Forderung nicht be- stehe, kann gestützt auf die vorhandenen Akten nicht ausgeschlossen wer- den, dass ihre Klage aussichtslos ist, zumal sie die Feststellung des Nicht- bestehens von Forderungen betrifft, die im Zusammenhang mit einer Ehrver- letzungsklage stehen, hinsichtlich welcher sich die Parteien aussergericht- lich geeinigt haben (act. 8/5). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Frie- densrichteramt B._____ betreffend oberwähnte Klage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.

- 6 -

E. 2.9 Die Gesuchstellerin beantragt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 1 S. 4). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestel- lung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie darge- legt, bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint. Allge- mein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5).

E. 2.10 Bereits die Tatsache, dass der Gesuchstellerin mangels Rechtskenntnisse offensichtlich unklar ist, welche Klage sie zu erheben hat, zeigt die Notwen- digkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters. Dem Gesuch ist damit auch in diesem Punkt zu entsprechen und es ist der Gesuchstellerin eine unentgelt- liche Rechtsverbeiständung zu bestellen.

E. 3 Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B._____. Zu be- achten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt.

- 7 -

E. 4 Kosten und Rechtsmittel

E. 4.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

E. 4.2 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Gesuchstellerin wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend negative Feststellungsklage gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und eine unentgelt- liche Rechtsverbeiständung bestellt.
  2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B._____.
  3. Die Gesuchstellerin wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids dem Obergerichtspräsidenten einen von ihr gewünschten, im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu benennen, andernfalls ihr vom Gericht ein solcher bestellt wird.
  4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  5. Schriftliche Mitteilung an: - die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt B._____, - an die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse]. - 8 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, … [Adresse], eingereicht werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 30. November 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO120143-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel Urteil vom 30. November 2012 in Sachen A._____, Gesuchstellerin betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch betref- fend eine negative Feststellungsklage gegen C._____ ein (act. 2/2 und act. 8/4). Ebenfalls am 10. Oktober 2012 ersuchte sie sodann beim Oberge- richt des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren (act. 1 S. 4). 1.2. Mit Verfügungen vom 19. Oktober 2012 sowie vom 13. November 2012 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Ergänzung ihres Gesuchs und Einrei- chung weiterer Unterlagen angesetzt (act. 4 und act. 9). Diese gingen beim Gericht am 2. bzw. am 23. November 2012 ein (act. 6-8/1-6, act. 10). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er-

- 3 - scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen

- 4 - Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin macht geltend, von Beruf sei sie Visagistin. Solange sie keine Arbeitsstelle finde, werde sie finanziell von ihrem Freund unterstützt (act. 1 und act. 10). Gemäss der Schlussrechnung des Steueramtes D._____ betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2011 hat sie weder steuerbares Einkommen noch Vermögen (act. 3/3/6). Ihre notwendigen Le- benshaltungskosten beziffert sie mit Fr. 333.- pro Monat für die Krankenkas- senprämien gemäss KVG, Belege hierzu fehlen indes; insoweit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Im Weiteren hat sie Steuerausla- gen von Fr. 2.- pro Monat (act. 3/3/6). Infolge der Einkommens- und Vermö- genslosigkeit ist jedoch von der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auszuge- hen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.7. Den ins Recht gereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Gesuch- stellerin in der Hauptsache eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG betreffend eine mittels Betreibungseinleitung geltend gemachte For- derung des Beklagten in der Hauptsache in der Höhe von Fr. 658.- eingelei- tet hat (act. 2/2). Gemäss Art. 198 lit. e Ziff. 2 ZPO entfällt das Schlichtungs- verfahren für negative Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG. Eine nega- tive Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG steht jedoch dann nicht zur

- 5 - Verfügung, wenn - wie vorliegend (act. 2/2) - rechtzeitig Rechtsvorschlag er- hoben wurde (BGE 125 III 149 E. 2c). In solchen Fällen ist eine allgemeine Feststellungsklage zu erheben. Da eine falsche Bezeichnung der Klage durch Laien jedoch nicht schadet (analog zu Rechtsmitteln, vgl. Blickenstor- fer in DIKE-Kommentar, Vor Art. 308-334 N 67; vgl. auch BSK ZPO- Frei/Willisegger, Art. 221 N 4 ff.), ist das am 10. Oktober 2012 eingeleitete Schlichtungsverfahren als allgemeine negative Feststellungsklage zu be- handeln. 2.8. Die Gesuchstellerin begründet die Klage damit, der Beklagte in der Haupt- sache habe sie vollkommen grundlos für einen Betrag von Fr. 658.- betrie- ben (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes E._____). Dieser Betrag setze sich aus Aufwendungen und Dienstleistungen des Beklagten sowie aus Kos- ten eines Betreibungsbegehrens und einer Verhandlung vor dem Friedens- richteramt zusammen. Dem Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter- amt sei eine Klage in der Höhe von Fr. 60'000.- zugrunde gelegen (act. 6). Der Beklagte beabsichtige, ihren Ruf zu schädigen und sie zu terrorisieren. Sie beantrage daher die Löschung der Betreibung bzw. die Feststellung des Nichtbestehens der Forderung (act. 2/2). Den Akten ist zu entnehmen, dass die besagte Forderung nebst Kosten für das Betreibungsbegehren und die friedensrichterliche Verhandlung Aufwendungen und Dienstleistungen des Beklagten in der Hauptsache umfasst (act. 2/2). Obwohl die Gesuchstellerin davon abgesehen hat, näher darzulegen, weshalb die Forderung nicht be- stehe, kann gestützt auf die vorhandenen Akten nicht ausgeschlossen wer- den, dass ihre Klage aussichtslos ist, zumal sie die Feststellung des Nicht- bestehens von Forderungen betrifft, die im Zusammenhang mit einer Ehrver- letzungsklage stehen, hinsichtlich welcher sich die Parteien aussergericht- lich geeinigt haben (act. 8/5). Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Frie- densrichteramt B._____ betreffend oberwähnte Klage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.

- 6 - 2.9. Die Gesuchstellerin beantragt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 1 S. 4). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestel- lung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie darge- legt, bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint. Allge- mein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). 2.10. Bereits die Tatsache, dass der Gesuchstellerin mangels Rechtskenntnisse offensichtlich unklar ist, welche Klage sie zu erheben hat, zeigt die Notwen- digkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters. Dem Gesuch ist damit auch in diesem Punkt zu entsprechen und es ist der Gesuchstellerin eine unentgelt- liche Rechtsverbeiständung zu bestellen.

3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B._____. Zu be- achten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt.

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4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

1. Der Gesuchstellerin wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend negative Feststellungsklage gegen C._____ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und eine unentgelt- liche Rechtsverbeiständung bestellt.

2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B._____.

3. Die Gesuchstellerin wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids dem Obergerichtspräsidenten einen von ihr gewünschten, im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu benennen, andernfalls ihr vom Gericht ein solcher bestellt wird.

4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

5. Schriftliche Mitteilung an:

- die Gesuchstellerin,

- das Friedensrichteramt B._____,

- an die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, … [Adresse].

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, … [Adresse], eingereicht werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 30. November 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am: