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VO120134

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2012-09-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 17. September 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Friedensrichteramt B._____ eine Unterhaltsklage nach Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen C._____ und F._____. ein- reichen (act. 2). Ebenfalls am 17. September 2012 liess sie sodann beim Obergericht des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur X._____ ersuchen (act. 1).

E. 1.2 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

E. 2 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann.

E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 3 - Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

E. 2.3 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

E. 2.4 Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre

- 4 - Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

E. 2.5 Die Gesuchstellerin lässt geltend machen, sie studiere zurzeit an der Uni- versität D._____ und generiere kein Erwerbseinkommen (act. 2 S. 2 und 6). Bis Ende September 2012 erhält sie jedoch Unterhaltsbeiträge der Beklag- ten in der Hauptsache in der Höhe von Fr. 700.- pro Monat (act. 2 S. 3; vgl. bisherige Zahlungen gemäss act. 5/3). Im Weiteren macht die Gesuchstelle- rin geltend, sie sei vermögenslos (act. 2 S. 6). Als Beleg reicht sie Konto- auszüge des … kontos [bei der E._____ (Bank)] … bis zum 31. Juli 2012 sowie des E._____ Jugendsparkontos bis zum 29. August 2012 ins Recht. Daraus geht hervor, dass die Gesuchstellerin per besagten Daten über Kon- toguthaben von Fr. 86.70 bzw. Fr. 1'569.80 verfügte (act. 5/3-4). Mit Ausnahme der Krankenkassenprämien nach KVG in der Höhe von Fr. 316.70 pro Monat (act. 5/5) hat die Gesuchstellerin davon abgesehen, ih- re notwendigen Lebenshaltungskosten zu belegen. Insoweit ist sie ihrer Mit- wirkungspflicht nicht nachgekommen. Da das monatliche Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 700.- jedoch bereits weit unter dem Grundbetrag von Fr. 1'100.- liegt und ihre Vermögenswerte lediglich Fr. 1'656.50 betragen und sie diese wohl zur Deckung der Lebenshaltungskosten benötigt, ist von der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auszugehen.

E. 2.6 Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).

- 5 -

E. 2.7 Die Unterhaltsklage der sich im Studium befindenden Gesuchstellerin gegen ihre Eltern kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes grundsätzlich bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung weiterdauert (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Als ordentliche Ausbildung gilt auch die Absolvierung eines Studiums (vgl. zum Ganzen BGE 114 II 205; BGE 111 II 413 S. 417; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 12 und 22; Hegnauer in: BK-ZGB, Bd. II/2/2/1, Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder, Die Unterhaltspflicht der Eltern, Art. 270 - 295 ZGB, Bern 1997, Art. 277 N 67 ff.). Im Weiteren beste- hen keine Anhaltspunkte, die Eltern wären nicht leistungsfähig bzw. es fehle am Erfordernis der Zumutbarkeit (vgl. act. 2 S. 5 f.).

E. 2.8 Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ be- treffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu er- teilen.

E. 2.9 Die Gesuchstellerin beantragt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 1 und 11). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint. Allge- mein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5).

E. 2.10 Die Prozessführung gegen die eigenen Eltern stellt insbesondere für Ju- gendliche und junge Erwachsene eine hohe Belastung dar. Bei Jugendli- chen unter 18 Jahren wird dieses Problem insofern entschärft, als ihnen für Klagen gegen die eigenen Eltern ein Beistand bestellt wird (vgl. Art. 306 Abs. 2 ZGB). Ist jedoch das 18. Altersjahr erreicht, entfällt die Unterstützung durch einen Beistand und der junge Erwachsene ist grundsätzlich auf sich

- 6 - alleine gestellt. Wer mündig und urteilsfähig ist, ist nach der Konzeption des Gesetzes reif genug, um durch seine Handlungen selbständig Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Jugendliche und junge Erwachsene sich unterschiedlich rasch entwickeln und dass die bei 18 Jahren angesetzte Grenze verhältnismässig tief ist und auf derartige Unterschiede keine Rücksicht nimmt. Klagen gegen die eige- nen Eltern führen nicht nur bei Jugendlichen unter 18 Jahren, sondern auch bei jungen Erwachsenen in aller Regel zu einem Loyalitätskonflikt und damit zu einer Überforderung. Aus diesem Grund darf Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht zugemutet werden, ohne Rechtsbeistand gegen die ei- genen Eltern zu prozessieren. Dabei erscheint es als angemessen, die Al- tersgrenze auf 20 Jahre festzulegen. Bei Jugendlichen und jungen Erwach- senen unter 20 Jahren ist somit für Klagen gegen die eigenen Eltern grund- sätzlich von der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes auszugehen.

E. 2.11 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine junge Erwachsene von 22 Jahren. Damit liegt sie zwar über besagter Altersgrenze, es rechtfertigt sich jedoch, ihr auch in diesem Alter eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, zumal sich der Kontakt zu den Eltern offensichtlich als schwierig erweist und in Anbetracht der geltend gemachten Androhung der Einstellung der Zahlungen durch die Eltern ein rasches und effektives Handeln notwen- dig ist. Der Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend sind Prozesse um Mündigenunterhalt in aller Regel ohnehin von einiger Komple- xität (Entscheid des Bundesgerichts 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 8). Dem Gesuch ist damit auch in diesem Punkt zu entsprechen und es ist der Gesuchstellerin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zu be- stellen.

E. 3 Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und

- 7 - Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B._____. Zu be- achten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt.

E. 4 Kosten und Rechtsmittel

E. 4.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

E. 4.2 Die Gegenparteien in der Hauptsache verfügen im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihnen steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihnen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Gesuchstellerin wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage auf Unterhalt gegen C._____ und F._____. die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, … [Adresse], eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt. - 8 -
  2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B._____.
  3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  4. Schriftliche Mitteilung an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin, gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt B._____, gegen Empfangsschein, - die Gegenparteien in der Hauptsache, C._____ und F._____, … [Adres- se], je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 28. September 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO120134-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel Urteil vom 28. September 2012 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 17. September 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Friedensrichteramt B._____ eine Unterhaltsklage nach Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen C._____ und F._____. ein- reichen (act. 2). Ebenfalls am 17. September 2012 liess sie sodann beim Obergericht des Kantons Zürich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur X._____ ersuchen (act. 1). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 3 - Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grund- betrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatori- sche Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Em- mel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande- rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beur- teilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir- kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre

- 4 - Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unent- geltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin lässt geltend machen, sie studiere zurzeit an der Uni- versität D._____ und generiere kein Erwerbseinkommen (act. 2 S. 2 und 6). Bis Ende September 2012 erhält sie jedoch Unterhaltsbeiträge der Beklag- ten in der Hauptsache in der Höhe von Fr. 700.- pro Monat (act. 2 S. 3; vgl. bisherige Zahlungen gemäss act. 5/3). Im Weiteren macht die Gesuchstelle- rin geltend, sie sei vermögenslos (act. 2 S. 6). Als Beleg reicht sie Konto- auszüge des … kontos [bei der E._____ (Bank)] … bis zum 31. Juli 2012 sowie des E._____ Jugendsparkontos bis zum 29. August 2012 ins Recht. Daraus geht hervor, dass die Gesuchstellerin per besagten Daten über Kon- toguthaben von Fr. 86.70 bzw. Fr. 1'569.80 verfügte (act. 5/3-4). Mit Ausnahme der Krankenkassenprämien nach KVG in der Höhe von Fr. 316.70 pro Monat (act. 5/5) hat die Gesuchstellerin davon abgesehen, ih- re notwendigen Lebenshaltungskosten zu belegen. Insoweit ist sie ihrer Mit- wirkungspflicht nicht nachgekommen. Da das monatliche Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 700.- jedoch bereits weit unter dem Grundbetrag von Fr. 1'100.- liegt und ihre Vermögenswerte lediglich Fr. 1'656.50 betragen und sie diese wohl zur Deckung der Lebenshaltungskosten benötigt, ist von der Bedürftigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Pro- zessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).

- 5 - 2.7. Die Unterhaltsklage der sich im Studium befindenden Gesuchstellerin gegen ihre Eltern kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, da die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes grundsätzlich bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung weiterdauert (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Als ordentliche Ausbildung gilt auch die Absolvierung eines Studiums (vgl. zum Ganzen BGE 114 II 205; BGE 111 II 413 S. 417; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 12 und 22; Hegnauer in: BK-ZGB, Bd. II/2/2/1, Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder, Die Unterhaltspflicht der Eltern, Art. 270 - 295 ZGB, Bern 1997, Art. 277 N 67 ff.). Im Weiteren beste- hen keine Anhaltspunkte, die Eltern wären nicht leistungsfähig bzw. es fehle am Erfordernis der Zumutbarkeit (vgl. act. 2 S. 5 f.). 2.8. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ be- treffend oberwähnte Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu er- teilen. 2.9. Die Gesuchstellerin beantragt sodann die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 1 und 11). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes besteht im Wesentlichen dann, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie dargelegt, bedarf es ganz besonderer Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint. Allge- mein ausgedrückt hat eine Partei dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). 2.10. Die Prozessführung gegen die eigenen Eltern stellt insbesondere für Ju- gendliche und junge Erwachsene eine hohe Belastung dar. Bei Jugendli- chen unter 18 Jahren wird dieses Problem insofern entschärft, als ihnen für Klagen gegen die eigenen Eltern ein Beistand bestellt wird (vgl. Art. 306 Abs. 2 ZGB). Ist jedoch das 18. Altersjahr erreicht, entfällt die Unterstützung durch einen Beistand und der junge Erwachsene ist grundsätzlich auf sich

- 6 - alleine gestellt. Wer mündig und urteilsfähig ist, ist nach der Konzeption des Gesetzes reif genug, um durch seine Handlungen selbständig Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Jugendliche und junge Erwachsene sich unterschiedlich rasch entwickeln und dass die bei 18 Jahren angesetzte Grenze verhältnismässig tief ist und auf derartige Unterschiede keine Rücksicht nimmt. Klagen gegen die eige- nen Eltern führen nicht nur bei Jugendlichen unter 18 Jahren, sondern auch bei jungen Erwachsenen in aller Regel zu einem Loyalitätskonflikt und damit zu einer Überforderung. Aus diesem Grund darf Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht zugemutet werden, ohne Rechtsbeistand gegen die ei- genen Eltern zu prozessieren. Dabei erscheint es als angemessen, die Al- tersgrenze auf 20 Jahre festzulegen. Bei Jugendlichen und jungen Erwach- senen unter 20 Jahren ist somit für Klagen gegen die eigenen Eltern grund- sätzlich von der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes auszugehen. 2.11. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine junge Erwachsene von 22 Jahren. Damit liegt sie zwar über besagter Altersgrenze, es rechtfertigt sich jedoch, ihr auch in diesem Alter eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, zumal sich der Kontakt zu den Eltern offensichtlich als schwierig erweist und in Anbetracht der geltend gemachten Androhung der Einstellung der Zahlungen durch die Eltern ein rasches und effektives Handeln notwen- dig ist. Der Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend sind Prozesse um Mündigenunterhalt in aller Regel ohnehin von einiger Komple- xität (Entscheid des Bundesgerichts 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 8). Dem Gesuch ist damit auch in diesem Punkt zu entsprechen und es ist der Gesuchstellerin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ zu be- stellen.

3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unent- geltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und

- 7 - Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B._____. Zu be- achten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschla- gen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zu- sammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu ent- scheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter die- sem Vorbehalt.

4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Die Gegenparteien in der Hauptsache verfügen im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihnen steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihnen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:

1. Der Gesuchstellerin wird für das anhängig gemachte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Klage auf Unterhalt gegen C._____ und F._____. die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____, … [Adresse], eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt.

- 8 -

2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B._____.

3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

4. Schriftliche Mitteilung an:

- die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Ge- suchstellerin, gegen Empfangsschein,

- das Friedensrichteramt B._____, gegen Empfangsschein,

- die Gegenparteien in der Hauptsache, C._____ und F._____, … [Adres- se], je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 28. September 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am: