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VO120123

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2012-09-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 26. August 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt B._____ hängiges Verfahren betreffend Unterhaltsklage gegen C._____ (act. 1).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 30. August 2012 wurde der Gesuchstellerin Frist ange- setzt, um ihr Gesuch näher zu begründen und weitere Unterlagen ins Recht zu reichen (act. 3). Die Gesuchstellerin hat besagte Verfügung nicht abge- holt (act. 3). Nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung einer Verfü- gung bei einer eingeschriebenen Postsendung am siebten Tag nach dem er- folglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit der Zustel- lung rechnen musste (sog. Zustellungsfiktion). Der Zustellungsversuch an die Gesuchstellerin erfolgte vorliegend am 3. September 2012 (act. 4), wes- halb die Frist von sieben Tagen am 10. September 2012 endete. Die Ge- suchstellerin holte die Sendung innerhalb der Frist nicht ab, obwohl sie auf- grund ihres am 26. August 2012 beim Obergericht eingereichten Gesuchs mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste.

E. 1.3 Erfolgt die Zustellung einer gerichtlichen Sendung - sei es mittels tatsächli- cher Aushändigung oder in Form der Zustellungsfiktion - ordnungsgemäss, so ist die Partei gehörig über deren Inhalt in Kenntnis gesetzt worden. Die darin angesetzten Fristen werden damit ausgelöst (BSK ZPO-Bornatico, Art. 138 N 25). Vorliegend begann die in der Verfügung vom 30. August 2012 angesetzte Frist von zehn Tagen am 11. September 2012 zu laufen und endete damit am 20. September 2012 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert Frist ging beim Obergericht keine Stellungnahme der Gesuchstellerin mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ins Recht. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 3 S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen.

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E. 2 Kosten und Rechtsmittel

E. 2.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

E. 2.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Gesuchstellerin sowie an das Friedensrichteramt B._____.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). - 4 - Zürich, 24. September 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO120123-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel Urteil vom 24. September 2012 in Sachen A._____, Gesuchstellerin betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 26. August 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt B._____ hängiges Verfahren betreffend Unterhaltsklage gegen C._____ (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 30. August 2012 wurde der Gesuchstellerin Frist ange- setzt, um ihr Gesuch näher zu begründen und weitere Unterlagen ins Recht zu reichen (act. 3). Die Gesuchstellerin hat besagte Verfügung nicht abge- holt (act. 3). Nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung einer Verfü- gung bei einer eingeschriebenen Postsendung am siebten Tag nach dem er- folglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit der Zustel- lung rechnen musste (sog. Zustellungsfiktion). Der Zustellungsversuch an die Gesuchstellerin erfolgte vorliegend am 3. September 2012 (act. 4), wes- halb die Frist von sieben Tagen am 10. September 2012 endete. Die Ge- suchstellerin holte die Sendung innerhalb der Frist nicht ab, obwohl sie auf- grund ihres am 26. August 2012 beim Obergericht eingereichten Gesuchs mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste. 1.3. Erfolgt die Zustellung einer gerichtlichen Sendung - sei es mittels tatsächli- cher Aushändigung oder in Form der Zustellungsfiktion - ordnungsgemäss, so ist die Partei gehörig über deren Inhalt in Kenntnis gesetzt worden. Die darin angesetzten Fristen werden damit ausgelöst (BSK ZPO-Bornatico, Art. 138 N 25). Vorliegend begann die in der Verfügung vom 30. August 2012 angesetzte Frist von zehn Tagen am 11. September 2012 zu laufen und endete damit am 20. September 2012 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Innert Frist ging beim Obergericht keine Stellungnahme der Gesuchstellerin mit den eingeforderten Angaben bzw. Belegen ins Recht. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege androhungsgemäss (act. 3 S. 3) und ohne Weiterungen abzuweisen.

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2. Kosten und Rechtsmittel 2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Be- schwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorlie- gend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Gesuchstellerin sowie an das Friedensrichteramt B._____.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 4 - Zürich, 24. September 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu-Zweifel versandt am: