Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe von 15. Juni 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch ihre Beiständin lic. iur. X._____, beim Friedensrichteramt Z._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Klage gegen ihren Vater C._____ auf Bezahlung von Unterhalt (vgl. Urk. 2/4).
E. 2 Gleichentags liess die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 wurde die Gesuchstellerin aufge- fordert, die Auslagen und die allfälligen Einnahmen sowie allfällig vorhandenes Vermögen ihrer Mutter mittels aktueller Dokumente zu belegen (Urk. 3).
E. 3 Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 liess die Gesuchstellerin mitteilen, dass ihr für das Schlichtungsverfahren nur minimale Kosten auferlegt würden, weshalb bean- tragt werde, das Verfahren ohne zusätzliche Weiterungen abzuschreiben (Urk. 4). Damit liess die Gesuchstellerin sinngemäss ihr Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege zurückziehen, weshalb das Verfahren als durch Rück- zug erledigt abzuschreiben ist.
E. 4 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 10. August 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Dispositiv
- Mit Eingabe von 15. Juni 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch ihre Beiständin lic. iur. X._____, beim Friedensrichteramt Z._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Klage gegen ihren Vater C._____ auf Bezahlung von Unterhalt (vgl. Urk. 2/4).
- Gleichentags liess die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 wurde die Gesuchstellerin aufge- fordert, die Auslagen und die allfälligen Einnahmen sowie allfällig vorhandenes Vermögen ihrer Mutter mittels aktueller Dokumente zu belegen (Urk. 3).
- Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 liess die Gesuchstellerin mitteilen, dass ihr für das Schlichtungsverfahren nur minimale Kosten auferlegt würden, weshalb bean- tragt werde, das Verfahren ohne zusätzliche Weiterungen abzuschreiben (Urk. 4). Damit liess die Gesuchstellerin sinngemäss ihr Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege zurückziehen, weshalb das Verfahren als durch Rück- zug erledigt abzuschreiben ist.
- Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. Es wird verfügt:
- Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.
- Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − die Beiständin der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt Z._____, … [Adresse] - 3 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 10. August 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident Geschäfts-Nr.: VO120089-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Verfügung vom 10. August 2012 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe von 15. Juni 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch ihre Beiständin lic. iur. X._____, beim Friedensrichteramt Z._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Klage gegen ihren Vater C._____ auf Bezahlung von Unterhalt (vgl. Urk. 2/4).
2. Gleichentags liess die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 wurde die Gesuchstellerin aufge- fordert, die Auslagen und die allfälligen Einnahmen sowie allfällig vorhandenes Vermögen ihrer Mutter mittels aktueller Dokumente zu belegen (Urk. 3).
3. Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 liess die Gesuchstellerin mitteilen, dass ihr für das Schlichtungsverfahren nur minimale Kosten auferlegt würden, weshalb bean- tragt werde, das Verfahren ohne zusätzliche Weiterungen abzuschreiben (Urk. 4). Damit liess die Gesuchstellerin sinngemäss ihr Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege zurückziehen, weshalb das Verfahren als durch Rück- zug erledigt abzuschreiben ist.
4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. Es wird verfügt:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.
2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an − die Beiständin der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − das Friedensrichteramt Z._____, … [Adresse]
- 3 -
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 10. August 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: