Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat mit Eingabe vom 23. Mai 2012 (beim Obergerichtspräsidenten eingegangen am 1. Juni 2012) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrich- teramt B._____ gestellt (Urk. 1). In der Hauptsache klagt der Gesuchsteller gegen C._____, gesetzlich vertreten durch D._____, auf Abänderung des Unterhaltsver- trages vom 6. September 2010 (Urk. 2/1)
E. 1.2 Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um den Unterhaltsvertrag vom 6. September 2010 und die in der genannten Ver- fügung erwähnten fehlenden Belege zu seinen monatlichen Einnahmen und Aus- lagen einzureichen sowie darzulegen, weshalb er nicht im Stande sei, die - relativ geringfügigen - Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen (Urk. 3).
E. 1.3 Innert Frist ging beim Obergericht ein Schreiben des Gesuchstellers ein, in welchem er ausführt, bis jetzt mit seinen Firmen keine Umsätze erzielt und einzig mit Nebenjobs ein minimales Einkommen verdient zu haben. Zudem garantiert er, dass seine Angaben in der Steuererklärung absolut korrekt seien (Urk. 4). Der Gesuchsteller unterliess es jedoch, die in der Verfügung angeführten fehlenden Belege zu seinen monatlichen Einnahmen und Auslagen sowie den Unterhalts- vertrag vom 6. September 2010 einzureichen und darzulegen, weshalb er die Kosten des Schlichtungsverfahrens nicht tragen könne.
E. 1.4 Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und die Prozesschancen zu beur- teilen. Der Gesuchsteller ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzu- weisen ist.
- 3 -
E. 2 Kosten und Rechtsmittel
E. 2.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 2.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unent- geltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
- Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsteller so- wie an das Friedensrichteramt B._____.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). - 4 - Zürich, 4. Juli 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO120078-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber Urteil vom 4. Juli 2012 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) hat mit Eingabe vom 23. Mai 2012 (beim Obergerichtspräsidenten eingegangen am 1. Juni 2012) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrich- teramt B._____ gestellt (Urk. 1). In der Hauptsache klagt der Gesuchsteller gegen C._____, gesetzlich vertreten durch D._____, auf Abänderung des Unterhaltsver- trages vom 6. September 2010 (Urk. 2/1) 1.2. Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um den Unterhaltsvertrag vom 6. September 2010 und die in der genannten Ver- fügung erwähnten fehlenden Belege zu seinen monatlichen Einnahmen und Aus- lagen einzureichen sowie darzulegen, weshalb er nicht im Stande sei, die - relativ geringfügigen - Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen (Urk. 3). 1.3. Innert Frist ging beim Obergericht ein Schreiben des Gesuchstellers ein, in welchem er ausführt, bis jetzt mit seinen Firmen keine Umsätze erzielt und einzig mit Nebenjobs ein minimales Einkommen verdient zu haben. Zudem garantiert er, dass seine Angaben in der Steuererklärung absolut korrekt seien (Urk. 4). Der Gesuchsteller unterliess es jedoch, die in der Verfügung angeführten fehlenden Belege zu seinen monatlichen Einnahmen und Auslagen sowie den Unterhalts- vertrag vom 6. September 2010 einzureichen und darzulegen, weshalb er die Kosten des Schlichtungsverfahrens nicht tragen könne. 1.4. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und die Prozesschancen zu beur- teilen. Der Gesuchsteller ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzu- weisen ist.
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2. Kosten und Rechtsmittel 2.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 2.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unent- geltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Gesuchsteller so- wie an das Friedensrichteramt B._____.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- 4 - Zürich, 4. Juli 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: