Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 Mit Eingabe vom 15. März 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen, wobei sie darum ersuchen liess, ihr für das Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu bestellen (Urk. 1). Dem Gesuch ist zu entneh- men, dass der Rechtsbeistand bereits vorprozessual bestellt werden soll (Urk. 1 S. 2).
E. 1.2 Aus der Begründung des Gesuchs geht hervor, dass sich die Gesuchstelle- rin und deren Ehemann B._____ getrennt haben und die Gesuchstellerin seit An- fang Januar 2012 in C._____ wohnt. Entgegen ursprünglichen Verlautbarungen habe der Ehemann der Gesuchstellerin die schriftliche Zustimmung zu einem ge- meinsamen Scheidungsbegehren nicht gegeben. Die Gesuchstellerin werde da- her wohl die zwei Jahre Wartezeit gemäss Art. 114 ZGB abwarten müssen. Zwi- schenzeitlich seien allerdings Eheschutzmassnahmen notwendig (Urk. 1 S. 2 f.).
E. 2 Beurteilung des Gesuches
E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen.
- 3 -
E. 2.2 Vorliegend steht gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin ein Eheschutz- verfahren bevor, bei dem gemäss Art. 198 lit. a ZPO das Schlichtungsverfahren
- für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könnte - entfällt. Der angerufene Obergerichtspräsident ist für die Beurteilung des gestellten Ge- suchs daher nicht zuständig. Der Gesuchstellerin entsteht dadurch jedoch kein Rechtsnachteil, kann sie doch in einem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksge- richt erneut um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Auf das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ist deshalb in Bezug auf die Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) und in Bezug auf die Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Si- cherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) nicht einzutreten.
E. 2.3 Die Gesuchstellerin beantragt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Eheschutzverfahrens (Urk. 1 S. 2).
E. 2.4 Die Bestellung eines vorprozessualen Rechtsbeistandes soll es der bedürfti- gen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge ge- fassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer al- lenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 87 Nr. 21).
E. 2.5 Die Gesuchstellerin hat es unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzu- setzen, weshalb ihr das Armenrecht schon vorprozessual gewährt werden soll, mithin weshalb sich eine vorprozessuale Vertretung bereits vor der Einreichung der Klage beim zuständigen Bezirksgericht aufdränge bzw. notwendig sei. Dem Gesuch um Bestellung eines vorprozessualen Rechtsbeistandes ist deshalb nicht stattzugeben. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.
- 4 -
E. 3 Kosten und Rechtsmittel
E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in Bezug auf die Ge- richtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) und in Bezug auf die Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
- Dieses Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr B._____, … [Adresse] je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu - 5 - begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 23. April 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO120039-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz Urteil vom 23. April 2012 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 15. März 2012 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelle- rin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen, wobei sie darum ersuchen liess, ihr für das Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu bestellen (Urk. 1). Dem Gesuch ist zu entneh- men, dass der Rechtsbeistand bereits vorprozessual bestellt werden soll (Urk. 1 S. 2). 1.2. Aus der Begründung des Gesuchs geht hervor, dass sich die Gesuchstelle- rin und deren Ehemann B._____ getrennt haben und die Gesuchstellerin seit An- fang Januar 2012 in C._____ wohnt. Entgegen ursprünglichen Verlautbarungen habe der Ehemann der Gesuchstellerin die schriftliche Zustimmung zu einem ge- meinsamen Scheidungsbegehren nicht gegeben. Die Gesuchstellerin werde da- her wohl die zwei Jahre Wartezeit gemäss Art. 114 ZGB abwarten müssen. Zwi- schenzeitlich seien allerdings Eheschutzmassnahmen notwendig (Urk. 1 S. 2 f.).
2. Beurteilung des Gesuches 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugrei- fen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen.
- 3 - 2.2. Vorliegend steht gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin ein Eheschutz- verfahren bevor, bei dem gemäss Art. 198 lit. a ZPO das Schlichtungsverfahren
- für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könnte - entfällt. Der angerufene Obergerichtspräsident ist für die Beurteilung des gestellten Ge- suchs daher nicht zuständig. Der Gesuchstellerin entsteht dadurch jedoch kein Rechtsnachteil, kann sie doch in einem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksge- richt erneut um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Auf das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ist deshalb in Bezug auf die Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) und in Bezug auf die Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Si- cherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) nicht einzutreten. 2.3. Die Gesuchstellerin beantragt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Eheschutzverfahrens (Urk. 1 S. 2). 2.4. Die Bestellung eines vorprozessualen Rechtsbeistandes soll es der bedürfti- gen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge ge- fassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer al- lenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 87 Nr. 21). 2.5. Die Gesuchstellerin hat es unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzu- setzen, weshalb ihr das Armenrecht schon vorprozessual gewährt werden soll, mithin weshalb sich eine vorprozessuale Vertretung bereits vor der Einreichung der Klage beim zuständigen Bezirksgericht aufdränge bzw. notwendig sei. Dem Gesuch um Bestellung eines vorprozessualen Rechtsbeistandes ist deshalb nicht stattzugeben. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.
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3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:
1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in Bezug auf die Ge- richtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) und in Bezug auf die Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3. Dieses Verfahren ist kostenlos.
4. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − die Gegenpartei in der Hauptsache, Herr B._____, … [Adresse] je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu
- 5 - begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 23. April 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz versandt am: