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VO120036

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2012-04-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 8. März 2012 liess A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ das Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Klage gegen seine frühere Arbeitgeberin, die C._____ GmbH, auf Bezahlung von ausstehendem Lohn und einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter frist- loser Entlassung sowie auf Feststellung, dass eine Forderung der C._____ GmbH über Fr. 53'735.99 nicht bestehe (Urk. 3/4).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 9. März 2012 liess der Gesuchsteller ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich einreichen (Urk. 1).

E. 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

E. 2 Beurteilung des Gesuchs

E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.

E. 2.2 Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig

- 3 - Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

E. 2.3 Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kos- tenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt.

E. 2.4 Vorliegend beträgt der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- (Urk. 3/4 S. 2; vgl. Art. 91 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 ZPO), weshalb das Schlichtungsverfahren nicht kostenlos im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO sein wird. Es ist daher im Fol- genden über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befrei- ung von den Gerichtskosten zu befinden.

E. 2.5 Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7).

- 4 -

E. 2.6 Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

E. 2.7 Der Gesuchsteller führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er lebe zusammen mit seiner Lebenspartnerin und erziele Einkommen lediglich im Rah- men von Gelegenheitsarbeiten. Eine unbefristete Anstellung habe er nicht. Im Jahr 2011 habe er aus Berufstätigkeit und aus der Arbeitslosenkasse Nettoein- künfte von insgesamt Fr. 17'690.- bzw. von monatlich Fr. 1'474.15 erzielt. Im Jahr 2010 habe sein Einkommen Fr. 30'462.- betragen. Vermögen habe er keines. Er sei ausgesteuert (Urk. 1 S. 2). Vom monatlichen Bruttomietzins von Fr. 3090.- be- zahle er die Hälfte, die Prämie für die obligatorische Krankenkasse betrage mo- natlich Fr. 443.90, diejenige für seinen Sohn D._____ Fr. 97.40. Der Kinderunter- haltsbeitrag für seinen Sohn betrage zwischen Fr. 600.- und Fr. 800.-. Der Ge- suchsteller sei somit offensichtlich bedürftig (Urk. 1 S. 3). Zu seinen Einnahmen sowie zur Höhe der Miete und der Krankenkassenprämie reichte der Gesuchstel- ler die entsprechenden Belege ins Recht (Urk. 3/5, 3/7-9), wobei er gemäss der Steuererklärung 2010 in diesem Jahr Fr. 46'332.- verdiente und nicht - wie von ihm geltend gemacht - Fr. 30'462.- (vgl. Urk. 3/7 S. 2). Der Saldo seines Privat- kontos bei der E._____ (Konto-Nr. …) betrug per 1. Februar 2012 Fr. 110.60 (Urk. 3/6). Dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. November 2010 betref- fend Abänderung des Scheidungsurteils ist zu entnehmen, dass der Gesuchstel- ler für die Dauer der Arbeitslosigkeit und auch für den Fall der erneuten Arbeitslo- sigkeit Fr. 600.- und ab Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit Fr. 800.- an Un- terhaltsbeiträgen für seinen Sohn bezahlen muss (Urk. 3/10 S. 2). Zurzeit bezahlt er somit Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mindestens Fr. 600.-. Die Kranken- kassenprämie für seinen Sohn in der Höhe von monatlich Fr. 97.40 ist belegt (Urk. 3/9 S. 2), unklar ist jedoch, weshalb der Gesuchsteller diese Prämien zu be- zahlen hat. Dem genannten Urteil vom 2. November 2010 ist diesbezüglich nichts

- 5 - zu entnehmen. Das ursprüngliche Scheidungsurteil wurde nicht zu den Akten ge- reicht. Doch selbst wenn die Krankenkassenprämie für seinen Sohn nicht berück- sichtigt wird, beträgt der Bedarf des Gesuchstellers Fr. 3'688.90 monatlich (inkl. Grundbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.-). Die im Durchschnitt der letzten beiden Jahre erzielten monatlichen Einnahmen von netto Fr. 2'667.60 rei- chen zur Deckung dieses Bedarfes nicht aus. Der Gesuchsteller erzielt somit nicht genügend hohe Einnahmen, um neben den Kosten des laufenden Lebensunter- haltes für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht.

E. 2.8 Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismit- tel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wo- bei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevan- ten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 119).

E. 2.9 Der Gesuchsteller lässt ausführen, die C._____ GmbH und er hätten einen Rahmenvertrag auf unbestimmte Zeit über künftige Aushilfs- und Gelegenheitsar- beitsverhältnisse im Sicherheitsbereich abgeschlossen. Da er laufend für Arbeits- einsätze aufgeboten worden sei, sei von unzulässigen Kettenarbeitsverträgen und demzufolge von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen. Der zuletzt vereinbarte Einsatz hätte vom 7. bis 11. November 2011 im … in F._____ geleis- tet werden sollen. Am 7. November 2011 sei der Gesuchsteller jedoch von einem Vorgesetzten grundlos vom Areal verwiesen und danach nicht mehr weiter be-

- 6 - schäftigt worden. Die fristlose Kündigung sei ungerechtfertigt gewesen (Urk. 3/4 S. 3).

E. 2.10 Diese Ausführungen vermögen den generell und insbesondere im Schlich- tungsverfahren nicht allzu strengen Anforderungen an die Begründung der feh- lenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Der Gesuchsteller unterliess es, für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit wesentliche Unterlagen wie z.B. den zwischen ihm und der C._____ GmbH abgeschlossenen Rahmenvertrag so- wie die Rechnung und den Zahlungsbefehl betreffend die gegen ihn geltend ge- machte Forderung von Fr. 53'735.99 zu den Akten zu reichen. Damit ist bereits das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der C._____ GmbH nur behauptet, nicht jedoch glaubhaft gemacht. Ebenso ist lediglich behauptet und nicht glaubhaft gemacht, dass die C._____ GmbH gegenüber dem Gesuchsteller eine Forderung von Fr. 53'735.00 geltend macht. Schliesslich unterlässt es der Gesuchsteller, die Hintergründe seiner Wegweisung vom Arbeitsplatz am 7. No- vember 2011 darzulegen. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Um- ständen nicht möglich zu beurteilen, ob die Voraussetzung der fehlenden Aus- sichtslosigkeit gegeben ist oder nicht. Der Gesuchsteller ist damit seiner Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen und das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen. Auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung der Not- wendigkeit eines Rechtsbeistandes kann deshalb verzichtet werden.

E. 2.11 Es ist dem Gesuchsteller unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zu- ständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.

E. 3 Kosten und Rechtsmittel

E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss

- 7 - Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
  2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Gesuchstellers, lic. iur. Y._____ zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt B._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ GmbH je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 18. April 2012 - 8 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident Geschäfts-Nr.: VO120036-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber Urteil vom 18. April 2012 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt X._____, substituiert durch lic. iur. Y._____, betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 8. März 2012 liess A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B._____ das Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Klage gegen seine frühere Arbeitgeberin, die C._____ GmbH, auf Bezahlung von ausstehendem Lohn und einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter frist- loser Entlassung sowie auf Feststellung, dass eine Forderung der C._____ GmbH über Fr. 53'735.99 nicht bestehe (Urk. 3/4). 1.2. Mit Eingabe vom 9. März 2012 liess der Gesuchsteller ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich einreichen (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig

- 3 - Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfah- ren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.3. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kos- tenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. 2.4. Vorliegend beträgt der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- (Urk. 3/4 S. 2; vgl. Art. 91 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 ZPO), weshalb das Schlichtungsverfahren nicht kostenlos im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO sein wird. Es ist daher im Fol- genden über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befrei- ung von den Gerichtskosten zu befinden. 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7).

- 4 - 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Der Gesuchsteller führte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er lebe zusammen mit seiner Lebenspartnerin und erziele Einkommen lediglich im Rah- men von Gelegenheitsarbeiten. Eine unbefristete Anstellung habe er nicht. Im Jahr 2011 habe er aus Berufstätigkeit und aus der Arbeitslosenkasse Nettoein- künfte von insgesamt Fr. 17'690.- bzw. von monatlich Fr. 1'474.15 erzielt. Im Jahr 2010 habe sein Einkommen Fr. 30'462.- betragen. Vermögen habe er keines. Er sei ausgesteuert (Urk. 1 S. 2). Vom monatlichen Bruttomietzins von Fr. 3090.- be- zahle er die Hälfte, die Prämie für die obligatorische Krankenkasse betrage mo- natlich Fr. 443.90, diejenige für seinen Sohn D._____ Fr. 97.40. Der Kinderunter- haltsbeitrag für seinen Sohn betrage zwischen Fr. 600.- und Fr. 800.-. Der Ge- suchsteller sei somit offensichtlich bedürftig (Urk. 1 S. 3). Zu seinen Einnahmen sowie zur Höhe der Miete und der Krankenkassenprämie reichte der Gesuchstel- ler die entsprechenden Belege ins Recht (Urk. 3/5, 3/7-9), wobei er gemäss der Steuererklärung 2010 in diesem Jahr Fr. 46'332.- verdiente und nicht - wie von ihm geltend gemacht - Fr. 30'462.- (vgl. Urk. 3/7 S. 2). Der Saldo seines Privat- kontos bei der E._____ (Konto-Nr. …) betrug per 1. Februar 2012 Fr. 110.60 (Urk. 3/6). Dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. November 2010 betref- fend Abänderung des Scheidungsurteils ist zu entnehmen, dass der Gesuchstel- ler für die Dauer der Arbeitslosigkeit und auch für den Fall der erneuten Arbeitslo- sigkeit Fr. 600.- und ab Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit Fr. 800.- an Un- terhaltsbeiträgen für seinen Sohn bezahlen muss (Urk. 3/10 S. 2). Zurzeit bezahlt er somit Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mindestens Fr. 600.-. Die Kranken- kassenprämie für seinen Sohn in der Höhe von monatlich Fr. 97.40 ist belegt (Urk. 3/9 S. 2), unklar ist jedoch, weshalb der Gesuchsteller diese Prämien zu be- zahlen hat. Dem genannten Urteil vom 2. November 2010 ist diesbezüglich nichts

- 5 - zu entnehmen. Das ursprüngliche Scheidungsurteil wurde nicht zu den Akten ge- reicht. Doch selbst wenn die Krankenkassenprämie für seinen Sohn nicht berück- sichtigt wird, beträgt der Bedarf des Gesuchstellers Fr. 3'688.90 monatlich (inkl. Grundbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'100.-). Die im Durchschnitt der letzten beiden Jahre erzielten monatlichen Einnahmen von netto Fr. 2'667.60 rei- chen zur Deckung dieses Bedarfes nicht aus. Der Gesuchsteller erzielt somit nicht genügend hohe Einnahmen, um neben den Kosten des laufenden Lebensunter- haltes für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die fehlende Aussichtslosigkeit ist glaubhaft zu machen (Botschaft ZPO, S. 7303). Dabei sind die Rechtsbegehren und der massgebende Sachverhalt in geraffter Form anzugeben. Zudem hat sich die gesuchstellende Partei über ihre Beweismit- tel hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 117 ZPO zu äussern, wo- bei sie im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht schon mit dem Gesuch die relevan- ten Urkunden einzureichen hat (Rüegg, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 119). 2.9. Der Gesuchsteller lässt ausführen, die C._____ GmbH und er hätten einen Rahmenvertrag auf unbestimmte Zeit über künftige Aushilfs- und Gelegenheitsar- beitsverhältnisse im Sicherheitsbereich abgeschlossen. Da er laufend für Arbeits- einsätze aufgeboten worden sei, sei von unzulässigen Kettenarbeitsverträgen und demzufolge von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen. Der zuletzt vereinbarte Einsatz hätte vom 7. bis 11. November 2011 im … in F._____ geleis- tet werden sollen. Am 7. November 2011 sei der Gesuchsteller jedoch von einem Vorgesetzten grundlos vom Areal verwiesen und danach nicht mehr weiter be-

- 6 - schäftigt worden. Die fristlose Kündigung sei ungerechtfertigt gewesen (Urk. 3/4 S. 3). 2.10. Diese Ausführungen vermögen den generell und insbesondere im Schlich- tungsverfahren nicht allzu strengen Anforderungen an die Begründung der feh- lenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. Der Gesuchsteller unterliess es, für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit wesentliche Unterlagen wie z.B. den zwischen ihm und der C._____ GmbH abgeschlossenen Rahmenvertrag so- wie die Rechnung und den Zahlungsbefehl betreffend die gegen ihn geltend ge- machte Forderung von Fr. 53'735.99 zu den Akten zu reichen. Damit ist bereits das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der C._____ GmbH nur behauptet, nicht jedoch glaubhaft gemacht. Ebenso ist lediglich behauptet und nicht glaubhaft gemacht, dass die C._____ GmbH gegenüber dem Gesuchsteller eine Forderung von Fr. 53'735.00 geltend macht. Schliesslich unterlässt es der Gesuchsteller, die Hintergründe seiner Wegweisung vom Arbeitsplatz am 7. No- vember 2011 darzulegen. Es ist dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Um- ständen nicht möglich zu beurteilen, ob die Voraussetzung der fehlenden Aus- sichtslosigkeit gegeben ist oder nicht. Der Gesuchsteller ist damit seiner Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen und das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen. Auf die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung der Not- wendigkeit eines Rechtsbeistandes kann deshalb verzichtet werden. 2.11. Es ist dem Gesuchsteller unbenommen, mit Einreichung der Klage beim zu- ständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen.

3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss

- 7 - Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Gesuchstellers, lic. iur. Y._____ zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt B._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ GmbH je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 18. April 2012

- 8 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: