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VO120026

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2012-02-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Ausgangslage Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bei der Audienz des Be- zirksgerichts Zürich hängige Verfahren mit der Nummer ER120028-L/Z1 (Urk. 1).

E. 2 Beurteilung des Gesuchs

E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.

E. 2.2 Gemäss seinem Gesuch vom 15. Februar 2012 ersucht der rechtsunkundige und unvertretene Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für ein bei der Audienz des Bezirksgerichts Zürich hängiges Verfahren (Urk. 1). Wie bereits ausgeführt bewilligt der Obergerichtspräsident Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nur für das Schlichtungsverfah- ren. Entsprechende Gesuche für das gerichtliche Verfahren können ohne Rechts- verlust direkt bei der betreffenden Instanz - vorliegend beim zuständigen Richter oder bei der zuständigen Richterin der Audienz des Bezirksgerichts Zürich - ein- gereicht werden.

E. 2.3 Nach dem Gesagten ist auf das vorliegende Gesuch nicht einzutretenden.

E. 3 Kosten und Rechtsmittel

E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

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E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.
  2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller unter Rücksendung der einge- reichten Beilagen (act. 4/1-7; auf dem Rechtshilfeweg).
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 24. Februar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident Geschäfts-Nr.: VO120026-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber Urteil vom 24. Februar 2012 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bei der Audienz des Be- zirksgerichts Zürich hängige Verfahren mit der Nummer ER120028-L/Z1 (Urk. 1).

2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss seinem Gesuch vom 15. Februar 2012 ersucht der rechtsunkundige und unvertretene Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für ein bei der Audienz des Bezirksgerichts Zürich hängiges Verfahren (Urk. 1). Wie bereits ausgeführt bewilligt der Obergerichtspräsident Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nur für das Schlichtungsverfah- ren. Entsprechende Gesuche für das gerichtliche Verfahren können ohne Rechts- verlust direkt bei der betreffenden Instanz - vorliegend beim zuständigen Richter oder bei der zuständigen Richterin der Audienz des Bezirksgerichts Zürich - ein- gereicht werden. 2.3. Nach dem Gesagten ist auf das vorliegende Gesuch nicht einzutretenden.

3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

- 3 - 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller unter Rücksendung der einge- reichten Beilagen (act. 4/1-7; auf dem Rechtshilfeweg).

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 24. Februar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: