Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 Die Einzelfirma B._____ [Garage] machte mit Eingabe vom 20. Januar 2011 (Datum Poststempel) beim Friedensrichteramt C._____ eine Forderungsklage gegen A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) anhängig (Prozessnummer GV.2011.00007 / SB.2011.00052). Am 17. Februar 2011 fand die Schlichtungs- verhandlung statt, anlässlich welcher der Gesuchsteller die eingeklagte Forderung im Umfang von Fr. 378.75 anerkannte, über den Restbetrag jedoch keine Eini- gung erzielt werden konnte. Mit Urteil und Verfügung vom 1. Juli 2011 nahm die Friedensrichterin von der Anerkennung im erwähnten Umfang Vormerk und verur- teilte den Gesuchsteller, der Einzelfirma B._____ den gesamten Restbetrag der Forderung von Fr. 514.35 samt 5% Zins auf Fr. 893.10 und Fr. 50.- Zahlungsbe- fehlskosten zu bezahlen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens wurden dem Gesuchsteller auferlegt (vgl. Urk. 2/1).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 8. November 2011 (beim Obergerichtspräsidenten einge- gangen am 6. Dezember 2011) ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Die Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde ausdrücklich nicht beantragt (Urk. 1 S. 5).
E. 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
E. 2 Beurteilung des Gesuchs
E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra-
- 3 - gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.
E. 2.2 Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ ist der Gesuchsteller in der Rolle der beklagten Partei. In der Regel wird auf Gesuche der beklagten Par- tei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfah- ren nicht eingetreten, da die Kosten des Schlichtungsverfahrens grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt werden (Art. 207 ZPO), weshalb die beklagte Partei kein Kostenrisiko trägt. Vorliegend fällte die Friedensrichterin jedoch einen Ent- scheid, in welchem festgehalten ist, dass die Kosten des friedensrichterlichen Verfahrens dem Gesuchsteller auferlegt werden (vgl. Urk. 2/1). Auf das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb einzutreten.
E. 2.3 Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO), wobei von dieser Möglichkeit nur äusserst restriktiv Gebrauch zu machen ist (Huber, in: Brun- ner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 12 zu Art. 119). Dies ist namentlich der Fall bei zeitli- cher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie sei- tens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 5 zu Art. 118 und N 5 zu Art. 119; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO), N 4 zu Art. 119; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
E. 2.4 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen.
E. 2.5 Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem re- lativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig.
E. 2.6 Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
E. 2.7 Der Gesuchsteller macht geltend, er werde seit Dezember 2010 vom Sozial- amt Z._____ unterstützt (Urk. 1 S. 5). Seine Miete betrage monatlich Fr. 750.- und
- 5 - die Krankenkassenprämien beliefen sich auf monatlich Fr. 283.35. Zudem habe er ein Halbtax-Abo, welches Fr. 135.- gekostet habe (Urk. 1 S. 6). Über Vermögen verfüge er - abgesehen von einem älteren Fahrzeug mit einem Wert von ca. Fr. 500.- - nicht, er habe aber Schulden in der Höhe von ca. Fr. 40'000.- (Urk. 1 S. 7 f.). Zu sämtlichen Angaben mit Ausnahme des Halbtaxabos reichte der Ge- suchsteller entsprechende Belege ins Recht (Urk. 2/9-16). Aus dem Leistungsent- scheid des Sozialamtes Z._____ vom 15. November 2011 ergibt sich, dass der Gesuchsteller monatliche Unterstützung in der Höhe von Fr. 1'961.35 erhält und ansonsten - zumindest zurzeit - keine weiteren Einnahmen erzielt (Urk. 2/4). Im Ergebnis reichen die monatlichen Einnahmen des Gesuchstellers von Fr. 1'961.35 nicht, um den geltend gemachten und belegten monatlichen Bedarf von Fr. 2'233.35 (ohne Halbtax-Abo; inkl. Fr. 1'200.- Grundbetrag gemäss Kreis- schreiben) zu decken. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht.
E. 2.8 Wie bereits ausgeführt handelt es sich beim Gesuchsteller um die beklagte Partei. Ist die aussergerichtliche Erledigung eines Rechtsstreites von der Sache her ausgeschlossen, kann das Gesuch der beklagten Partei nicht wegen Aus- sichtslosigkeit abgewiesen werden. In den übrigen Prozessen, die aussergericht- lich erledigt werden können, sind die Prozessaussichten indes auch auf Seiten des Beklagten zu prüfen. Die Aussichtslosigkeit ist unabhängig von der Parteirolle für eine klagende wie für eine beklagte Partei grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu beurteilen (Rüegg, a.a.O., N 18 zu Art. 117). Demnach ist auch für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit auf Seiten der beklagten Partei eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Da- bei hat eine beklagte Partei darzutun, weshalb sie der Ansicht ist, sich zu Recht gegen die sie gerichteten Ansprüche zu wehren. Eine beklagte Partei, welche es bezüglich offensichtlich ausgewiesener Forderungen auf ein Schlichtungsverfah-
- 6 - ren ankommen lässt, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht für sich beanspruchen
E. 2.9 Vorliegend geht es um einen Forderungsprozess, welcher auch ausserge- richtlich erledigt werden kann. Wie bereits ausgeführt sind die Gewinnaussichten ex ante betrachtet zu beurteilen, d.h. massgebend sind die Vorbringen des Ge- suchstellers im Schlichtungsverfahren. Der Gesuchsteller machte in seinem Ge- such keine Ausführungen zu seinen Vorbringen in der Hauptsache (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Dem Entscheid der Friedensrichterin vom 1. Juli 2011 ist jedoch zu ent- nehmen, dass der Gesuchsteller die Rechnung für die Reparatur über Fr. 893.10 am 13. September 2010 erhalten habe. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 habe der Gesuchsteller die Höhe der Rechnung bestritten. Von der insgesamt einge- klagten Summe von Fr. 893.10 bestreite der Gesuchsteller den Betrag von Fr. 514.35 (Urk. 2/1 S. 2).
E. 2.10 Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller die eingeklagte Forderung im Umfang von Fr. 378.75 anerkannte (Urk. 2/1 S. 2). Teilforderungen, mit denen man einverstanden ist, hat man zu bezahlen und darf es nicht auf ein gerichtli- ches Verfahren ankommen lassen. Insofern war der Standpunkt des Gesuchstel- lers von Anfang an aussichtslos. Im Mehrbetrag von Fr. 514.35 bestritt der Ge- suchsteller die geltend gemachte Forderung. Er machte dabei geltend, der Me- chaniker habe durch den Versuch, den im Zündschloss abgebrochenen Zünd- schlüssel herauszunehmen, unnötigen Schaden verursacht. Die Garage haben einen Fehler begangen und er - der Gesuchsteller - sei nicht bereit, die entstan- denen Mehrkosten zu übernehmen (Urk. 2/1 S. 2). Zur Klärung dieser Frage sah sich die Friedensrichterin veranlasst, ein Beweisverfahren durchzuführen. Bei die- ser Sachlage kann der Standpunkt des Gesuchstellers insoweit nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit teilweise entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend Forderungsklage im Umfang von 3/5 die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. Im Umfang von 2/5 ist das Begehren abzuweisen.
- 7 -
E. 3 Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde C._____ erfolgt deshalb un- ter diesem Vorbehalt.
E. 4 Kosten und Rechtsmittel
E. 4.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 4.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
E. 4.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
- 8 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Forderungsklage die unentgeltliche Rechts- pflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO im Umfang von 3/5 gewährt. Im Umfang von 2/5 wird das Begehren abgewiesen.
- Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C._____.
- Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt C._____ (Prozess-Nr. GV.2011.00007 / SB.2011.00052), … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse] je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 19. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident Geschäfts-Nr.: VO110149-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber Urteil vom 19. März 2012 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. Die Einzelfirma B._____ [Garage] machte mit Eingabe vom 20. Januar 2011 (Datum Poststempel) beim Friedensrichteramt C._____ eine Forderungsklage gegen A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) anhängig (Prozessnummer GV.2011.00007 / SB.2011.00052). Am 17. Februar 2011 fand die Schlichtungs- verhandlung statt, anlässlich welcher der Gesuchsteller die eingeklagte Forderung im Umfang von Fr. 378.75 anerkannte, über den Restbetrag jedoch keine Eini- gung erzielt werden konnte. Mit Urteil und Verfügung vom 1. Juli 2011 nahm die Friedensrichterin von der Anerkennung im erwähnten Umfang Vormerk und verur- teilte den Gesuchsteller, der Einzelfirma B._____ den gesamten Restbetrag der Forderung von Fr. 514.35 samt 5% Zins auf Fr. 893.10 und Fr. 50.- Zahlungsbe- fehlskosten zu bezahlen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens wurden dem Gesuchsteller auferlegt (vgl. Urk. 2/1). 1.2. Mit Eingabe vom 8. November 2011 (beim Obergerichtspräsidenten einge- gangen am 6. Dezember 2011) ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Die Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde ausdrücklich nicht beantragt (Urk. 1 S. 5). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra-
- 3 - gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Im Verfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ ist der Gesuchsteller in der Rolle der beklagten Partei. In der Regel wird auf Gesuche der beklagten Par- tei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfah- ren nicht eingetreten, da die Kosten des Schlichtungsverfahrens grundsätzlich der klagenden Partei auferlegt werden (Art. 207 ZPO), weshalb die beklagte Partei kein Kostenrisiko trägt. Vorliegend fällte die Friedensrichterin jedoch einen Ent- scheid, in welchem festgehalten ist, dass die Kosten des friedensrichterlichen Verfahrens dem Gesuchsteller auferlegt werden (vgl. Urk. 2/1). Auf das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb einzutreten. 2.3. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO), wobei von dieser Möglichkeit nur äusserst restriktiv Gebrauch zu machen ist (Huber, in: Brun- ner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 12 zu Art. 119). Dies ist namentlich der Fall bei zeitli- cher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie sei- tens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 5 zu Art. 118 und N 5 zu Art. 119; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO), N 4 zu Art. 119; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 90). Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der anwaltlich nicht vertretene und rechtsunkundige Gesuchsteller erst mit einem Schreiben der Friedensrichterin vom 1. November 2011 auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam gemacht wurde, obschon er der Frie-
- 4 - densrichterin bereits mit Schreiben vom 4. Juli 2011 - und damit kurz nach Erhalt des Entscheides vom 1. Juli 2011 - mitgeteilt hatte, dass er nicht in der Lage sei, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen (vgl. Urk. 2/2). Die rückwirkende Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit im vorliegenden Fall aus- nahmsweise möglich. 2.4. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 2.5. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – äusserst beschränkt und können deshalb bereits bei einem re- lativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Der Gesuchsteller macht geltend, er werde seit Dezember 2010 vom Sozial- amt Z._____ unterstützt (Urk. 1 S. 5). Seine Miete betrage monatlich Fr. 750.- und
- 5 - die Krankenkassenprämien beliefen sich auf monatlich Fr. 283.35. Zudem habe er ein Halbtax-Abo, welches Fr. 135.- gekostet habe (Urk. 1 S. 6). Über Vermögen verfüge er - abgesehen von einem älteren Fahrzeug mit einem Wert von ca. Fr. 500.- - nicht, er habe aber Schulden in der Höhe von ca. Fr. 40'000.- (Urk. 1 S. 7 f.). Zu sämtlichen Angaben mit Ausnahme des Halbtaxabos reichte der Ge- suchsteller entsprechende Belege ins Recht (Urk. 2/9-16). Aus dem Leistungsent- scheid des Sozialamtes Z._____ vom 15. November 2011 ergibt sich, dass der Gesuchsteller monatliche Unterstützung in der Höhe von Fr. 1'961.35 erhält und ansonsten - zumindest zurzeit - keine weiteren Einnahmen erzielt (Urk. 2/4). Im Ergebnis reichen die monatlichen Einnahmen des Gesuchstellers von Fr. 1'961.35 nicht, um den geltend gemachten und belegten monatlichen Bedarf von Fr. 2'233.35 (ohne Halbtax-Abo; inkl. Fr. 1'200.- Grundbetrag gemäss Kreis- schreiben) zu decken. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit hinreichend dokumentiert bzw. glaubhaft gemacht. 2.8. Wie bereits ausgeführt handelt es sich beim Gesuchsteller um die beklagte Partei. Ist die aussergerichtliche Erledigung eines Rechtsstreites von der Sache her ausgeschlossen, kann das Gesuch der beklagten Partei nicht wegen Aus- sichtslosigkeit abgewiesen werden. In den übrigen Prozessen, die aussergericht- lich erledigt werden können, sind die Prozessaussichten indes auch auf Seiten des Beklagten zu prüfen. Die Aussichtslosigkeit ist unabhängig von der Parteirolle für eine klagende wie für eine beklagte Partei grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu beurteilen (Rüegg, a.a.O., N 18 zu Art. 117). Demnach ist auch für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit auf Seiten der beklagten Partei eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Da- bei hat eine beklagte Partei darzutun, weshalb sie der Ansicht ist, sich zu Recht gegen die sie gerichteten Ansprüche zu wehren. Eine beklagte Partei, welche es bezüglich offensichtlich ausgewiesener Forderungen auf ein Schlichtungsverfah-
- 6 - ren ankommen lässt, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht für sich beanspruchen 2.9. Vorliegend geht es um einen Forderungsprozess, welcher auch ausserge- richtlich erledigt werden kann. Wie bereits ausgeführt sind die Gewinnaussichten ex ante betrachtet zu beurteilen, d.h. massgebend sind die Vorbringen des Ge- suchstellers im Schlichtungsverfahren. Der Gesuchsteller machte in seinem Ge- such keine Ausführungen zu seinen Vorbringen in der Hauptsache (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Dem Entscheid der Friedensrichterin vom 1. Juli 2011 ist jedoch zu ent- nehmen, dass der Gesuchsteller die Rechnung für die Reparatur über Fr. 893.10 am 13. September 2010 erhalten habe. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 habe der Gesuchsteller die Höhe der Rechnung bestritten. Von der insgesamt einge- klagten Summe von Fr. 893.10 bestreite der Gesuchsteller den Betrag von Fr. 514.35 (Urk. 2/1 S. 2). 2.10. Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller die eingeklagte Forderung im Umfang von Fr. 378.75 anerkannte (Urk. 2/1 S. 2). Teilforderungen, mit denen man einverstanden ist, hat man zu bezahlen und darf es nicht auf ein gerichtli- ches Verfahren ankommen lassen. Insofern war der Standpunkt des Gesuchstel- lers von Anfang an aussichtslos. Im Mehrbetrag von Fr. 514.35 bestritt der Ge- suchsteller die geltend gemachte Forderung. Er machte dabei geltend, der Me- chaniker habe durch den Versuch, den im Zündschloss abgebrochenen Zünd- schlüssel herauszunehmen, unnötigen Schaden verursacht. Die Garage haben einen Fehler begangen und er - der Gesuchsteller - sei nicht bereit, die entstan- denen Mehrkosten zu übernehmen (Urk. 2/1 S. 2). Zur Klärung dieser Frage sah sich die Friedensrichterin veranlasst, ein Beweisverfahren durchzuführen. Bei die- ser Sachlage kann der Standpunkt des Gesuchstellers insoweit nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Dem Antrag des Gesuchstellers kann somit teilweise entsprochen und ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend Forderungsklage im Umfang von 3/5 die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. Im Umfang von 2/5 ist das Begehren abzuweisen.
- 7 -
3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde C._____. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlich- tungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde C._____ erfolgt deshalb un- ter diesem Vorbehalt.
4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
- 8 - Es wird erkannt:
1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedens- richteramt C._____ betreffend Forderungsklage die unentgeltliche Rechts- pflege i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO im Umfang von 3/5 gewährt. Im Umfang von 2/5 wird das Begehren abgewiesen.
2. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde C._____.
3. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt C._____ (Prozess-Nr. GV.2011.00007 / SB.2011.00052), … [Adresse] − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … [Adresse] je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 19. März 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: