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VO110142

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2012-01-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Ausgangslage

E. 1.1 Mit Eingabe vom 18. November 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter gerichtlicher Be- stellung von Fürsprecher X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 1).

E. 1.2 Gleichentags liess der Gesuchsteller ein Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichteramt B._____ einreichen (Urk. 3/1). Darin liess er eine Klage gegen seine Tochter C._____ betreffend Unterhalt ein- reichen.

E. 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

E. 2 Beurteilung des Gesuchs

E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.

E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über-

- 3 - schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen.

E. 2.3 Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen und es ist zu untersuchen, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet und nicht geradezu ausgeschlossen werden kann (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).

E. 2.4 Der Gesuchsteller liess beim Friedensrichteramt B._____ eine Klage gegen seine Tochter C._____, geboren am tt.mm.1993, einreichen. Dabei liess er das Rechtsbegehren stellen, der Unterhaltsbetrag gemäss Unterhaltsvertrag vom 17. Juni 1993 / 20. Juni 1993 sei per tt.mm.2011, eventualiter per 1. November 2011 auf Franken Null herabzusetzen, und es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten ab dem tt.mm.2011, eventualiter ab dem 1. November 2011 keinen Un- terhaltsbetrag mehr schulde (vgl. Urk. 3/1). Im beim hiesigen Gericht eingereich- ten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege liess er geltend machen, er sei Regis- tervater der Gesuchsgegnerin, die aus einer ausserehelichen Beziehung des Ge- suchstellers stamme. Mittels Unterhaltsvertrag vom 17. Juni 1993 resp. 20. Juni 1993 habe sich der Gesuchsteller zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen bis zur Mündigkeit der Gesuchsgegnerin verpflichtet. Da die Gesuchsgegnerin am tt.mm.2011 mündig geworden sei, habe er die Unterhaltszahlungen eingestellt. In der Folge habe die Gesuchsgegnerin ein Verfahren zur Feststellung der Unter- haltsverpflichtung eingeleitet, wobei sie die Klage anlässlich der Hauptverhand- lung vom 4. November 2011 vorbehaltlos zurück gezogen habe. Der anwaltliche

- 4 - Vertreter der Gesuchsgegnerin habe jedoch in Aussicht gestellt, in D._____ [Land] ein Vollstreckungsbegehren zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruches einzuleiten, da gestützt auf Art. 13c SchlT ZGB die Unterhaltspflicht bis zum 20. Altersjahr der Gesuchsgegnerin dauere. Der Gesuchsteller müsse sich diesem Ansinnen widersetzen, da die Gesuchgegnerin während der ganzen Zeit jeglichen Kontakt aktiv verweigert und den Gesuchsteller immer zurückgewiesen habe. Heute mache die Gesuchsgegnerin geltend, sie besuche das Gymnasium und beabsichtige zu studieren. In diesem Zusammenhang lässt der Gesuchsteller auf BGE 129 III 375 verweisen, wonach zwischen den Interessen der klagenden Tochter, einen genügenden Ausbildungsgrad zu erhalten, und jenen des Vaters, nicht bloss zur Zahlstelle zu degradieren, ein angemessener Ausgleich zu finden sei (Urk. 1 S. 4 f.).

E. 2.5 Diese Ausführungen vermögen den generell und insbesondere im Schlich- tungsverfahren nicht allzu strengen Anforderungen an die Begründung der feh- lenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. So unterlässt es der Gesuchsteller, seine Eventualbegehren näher zu begründen. Zudem vermag seine Begründung zu den Hauptbegehren nicht zu überzeugen, wie im Nachfolgenden aufzuzeigen ist.

E. 2.6 Gemäss Art. 13c SchlT ZGB werden Unterhaltsbeiträge, die vor dem Inkraft- treten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 bis zur Mündigkeit festgelegt worden sind, bis zur Vollendung des 20. Altersjahres geschuldet. Der vorliegende Unterhaltsvertrag datiert vom 17. Juni 1993 resp. 20. Juni 1993 und wurde somit vor Inkrafttreten des obgenannten Bundesgesetzes festgelegt. Die Unterhaltsbei- träge sind daher aufgrund dieser Gesetzesbestimmung grundsätzlich bis zur Voll- endung des 20. Alterjahr geschuldet. Die Gesuchsgegnerin wurde am tt.mm.1993 geboren. Das 20. Altersjahr wird sie somit am tt.mm.2013 vollendet haben. Der vom Gesuchsteller zitierte BGE 129 III 375 betrifft die Frage der Zumutbarkeit der Leistung von Unterhaltsbeiträgen an ein mündiges Kind im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Diese Frage stellt sich indessen aufgrund der obgenannten Geset- zesbestimmung im Schlusstitel des ZGB (zumindest) zum jetzigen Zeitpunkt nicht,

- 5 - weshalb die Argumentation des anwaltlich vertretenen Gesuchstellers ins Leere greift.

E. 2.7 Gestützt auf die Akten erscheint damit ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen damit wenig wahrscheinlich, und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beim Friedensrichteramt eingereichten Zivilklage um ein Prozessbegehren handelt, bei welchem die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist damit abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

E. 2.8 Bei diesem Ausgang kann die Frage der Mittellosigkeit des Gesuchstellers offen gelassen werden.

E. 3 Kosten und Rechtsmittel

E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.

E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
  2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. - 6 -
  3. Schriftliche Mitteilung an − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhan- den des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt B._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 30. Januar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VO110142-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz Urteil vom 30. Januar 2012 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Fürsprecher X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 18. November 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuch- steller) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter gerichtlicher Be- stellung von Fürsprecher X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 1). 1.2. Gleichentags liess der Gesuchsteller ein Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichteramt B._____ einreichen (Urk. 3/1). Darin liess er eine Klage gegen seine Tochter C._____ betreffend Unterhalt ein- reichen. 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über-

- 3 - schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 2.3. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Zur Vornahme der Prüfung ist damit auf die vorhandenen Akten abzustellen und es ist zu untersuchen, ob der geltend gemachte Anspruch aus den behaupteten Tatsachen rechtlich begründet und nicht geradezu ausgeschlossen werden kann (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). 2.4. Der Gesuchsteller liess beim Friedensrichteramt B._____ eine Klage gegen seine Tochter C._____, geboren am tt.mm.1993, einreichen. Dabei liess er das Rechtsbegehren stellen, der Unterhaltsbetrag gemäss Unterhaltsvertrag vom 17. Juni 1993 / 20. Juni 1993 sei per tt.mm.2011, eventualiter per 1. November 2011 auf Franken Null herabzusetzen, und es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten ab dem tt.mm.2011, eventualiter ab dem 1. November 2011 keinen Un- terhaltsbetrag mehr schulde (vgl. Urk. 3/1). Im beim hiesigen Gericht eingereich- ten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege liess er geltend machen, er sei Regis- tervater der Gesuchsgegnerin, die aus einer ausserehelichen Beziehung des Ge- suchstellers stamme. Mittels Unterhaltsvertrag vom 17. Juni 1993 resp. 20. Juni 1993 habe sich der Gesuchsteller zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen bis zur Mündigkeit der Gesuchsgegnerin verpflichtet. Da die Gesuchsgegnerin am tt.mm.2011 mündig geworden sei, habe er die Unterhaltszahlungen eingestellt. In der Folge habe die Gesuchsgegnerin ein Verfahren zur Feststellung der Unter- haltsverpflichtung eingeleitet, wobei sie die Klage anlässlich der Hauptverhand- lung vom 4. November 2011 vorbehaltlos zurück gezogen habe. Der anwaltliche

- 4 - Vertreter der Gesuchsgegnerin habe jedoch in Aussicht gestellt, in D._____ [Land] ein Vollstreckungsbegehren zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruches einzuleiten, da gestützt auf Art. 13c SchlT ZGB die Unterhaltspflicht bis zum 20. Altersjahr der Gesuchsgegnerin dauere. Der Gesuchsteller müsse sich diesem Ansinnen widersetzen, da die Gesuchgegnerin während der ganzen Zeit jeglichen Kontakt aktiv verweigert und den Gesuchsteller immer zurückgewiesen habe. Heute mache die Gesuchsgegnerin geltend, sie besuche das Gymnasium und beabsichtige zu studieren. In diesem Zusammenhang lässt der Gesuchsteller auf BGE 129 III 375 verweisen, wonach zwischen den Interessen der klagenden Tochter, einen genügenden Ausbildungsgrad zu erhalten, und jenen des Vaters, nicht bloss zur Zahlstelle zu degradieren, ein angemessener Ausgleich zu finden sei (Urk. 1 S. 4 f.). 2.5. Diese Ausführungen vermögen den generell und insbesondere im Schlich- tungsverfahren nicht allzu strengen Anforderungen an die Begründung der feh- lenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen. So unterlässt es der Gesuchsteller, seine Eventualbegehren näher zu begründen. Zudem vermag seine Begründung zu den Hauptbegehren nicht zu überzeugen, wie im Nachfolgenden aufzuzeigen ist. 2.6. Gemäss Art. 13c SchlT ZGB werden Unterhaltsbeiträge, die vor dem Inkraft- treten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 bis zur Mündigkeit festgelegt worden sind, bis zur Vollendung des 20. Altersjahres geschuldet. Der vorliegende Unterhaltsvertrag datiert vom 17. Juni 1993 resp. 20. Juni 1993 und wurde somit vor Inkrafttreten des obgenannten Bundesgesetzes festgelegt. Die Unterhaltsbei- träge sind daher aufgrund dieser Gesetzesbestimmung grundsätzlich bis zur Voll- endung des 20. Alterjahr geschuldet. Die Gesuchsgegnerin wurde am tt.mm.1993 geboren. Das 20. Altersjahr wird sie somit am tt.mm.2013 vollendet haben. Der vom Gesuchsteller zitierte BGE 129 III 375 betrifft die Frage der Zumutbarkeit der Leistung von Unterhaltsbeiträgen an ein mündiges Kind im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Diese Frage stellt sich indessen aufgrund der obgenannten Geset- zesbestimmung im Schlusstitel des ZGB (zumindest) zum jetzigen Zeitpunkt nicht,

- 5 - weshalb die Argumentation des anwaltlich vertretenen Gesuchstellers ins Leere greift. 2.7. Gestützt auf die Akten erscheint damit ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen damit wenig wahrscheinlich, und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der beim Friedensrichteramt eingereichten Zivilklage um ein Prozessbegehren handelt, bei welchem die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist damit abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 2.8. Bei diesem Ausgang kann die Frage der Mittellosigkeit des Gesuchstellers offen gelassen werden.

3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

- 6 -

3. Schriftliche Mitteilung an − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhan- den des Gesuchstellers − das Friedensrichteramt B._____ − die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____ je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 30. Januar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz versandt am: