Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) liess am 30. August 2011 (Datum Poststempel) durch ihre Beiständin X._____ beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Klage gegen ihren Enkel C._____ auf Zahlung von Fr. 17'422.85 (GV.2011.00056; Urk. 3/9). Die Schlichtungsver- handlung fand am 29. September 2011 statt (Urk. 2 S. 3).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 9. November 2011 liess die Gesuchstellerin beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ersuchen (Urk. 1 und 2).
E. 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
E. 2 Beurteilung des Gesuchs
E. 2.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.
E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
- 3 - (Art. 117 ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zu- sätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 2.3 Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig.
E. 2.4 Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7).
E. 2.5 Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
E. 2.6 Zu ihren finanziellen Verhältnissen liess die Gesuchstellerin ausführen, sie erhalte eine AHV-Rente von Fr. 2'043.- sowie Zusatzleistungen in der Höhe von
- 4 - monatlich Fr. 2'857.- (Urk. 2 S. 5). Die entsprechenden Belege wurden ins Recht gelegt (Urk. 3/2 und Urk. 3/5). Dies ergibt monatliche Einnahmen von insgesamt Fr. 4'900.-. Bezüglich ihrer monatlichen Auslagen erklärte die Gesuchstellerin, sie lebe seit Dezember 2002 im Alterszentrum D._____ in E._____ (Urk. 2 S. 3). Ihre monatli- chen Auslagen würden Fr. 4'447.45 betragen (Urk. 2 S. 5). Sie habe Fr. 8'022.35 Vermögen (Urk. 2 S. 6) und Schulden in der Höhe von Fr. 17'422.85 (Urk. 2 S. 7). Aus den eingereichten Belegen ergibt sich sogar ein monatlicher Bedarf von Fr. 4'518.65 (Fr. 4'163.05 Kosten Alterszentrum, Urk. 3/7; Fr. 340.05 Krankenkas- se, Urk. 3/3; Fr. 6.30 Hausrat/Haftpflicht, Urk. 3/4; Fr. 9.25 Steuern, Urk. 3/1), weshalb von letzterem Betrag auszugehen ist. Bei der Ermittlung des notwendi- gen Lebensunterhaltes ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 4P.22/2007 E. 3.2.; BGE 124 I 1 E. 2a). Da in den Kosten für das Al- terszentrum Positionen enthalten sind, die üblicherweise im Grundbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- enthalten sind (insbesondere Essenskosten), er- scheint es nicht als sachgerecht, der Gesuchstellerin den vollen Grundbetrag von Fr. 1'200.- anzurechnen. Es erscheint vielmehr als angemessen, der Gesuchstel- lerin einen reduzierten Grundbetrag von Fr. 520.- zuzugestehen. Von diesem Be- trag ging auch die Gemeinde F._____ bei der Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV aus (Urk. 3/2). Unter Hinzurechnung dieses Grundbetrages zu den belegten monatlichen Auslagen von Fr. 4'518.65 ergibt dies einen monatlichen Bedarf von Fr. 5'038.65. Damit reichen die Einnahmen der Gesuchstellerin nicht, um den monatlichen Bedarf zu decken. Wie bereits ausgeführt ist neben dem Einkommen jedoch auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwandes einzusetzen. Die Gesuchstellerin verfügt ge- mäss eigenen Angaben über ein Seniorensparkonto mit einem Saldo von Fr. 3'198.65 per 7. Juni 2011 sowie ein Konto bei der G._____ [Bank] mit einem Saldo von Fr. 4'823.70 per 31. Mai 2011 (Urk. 2 S. 6). Dies ergibt Vermögen in der Höhe von insgesamt Fr. 8'022.35. Obschon davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin zur Deckung des monatlichen Fehlbetrages von rund Fr. 140.- ihr
- 5 - Vermögen heranziehen muss, verbleibt ihr ausreichend Vermögen, um damit die verhältnismässig geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bestreiten. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass für das vorliegende Schlich- tungsverfahren keine Anwaltskosten angefallen sind. Die Gesuchstellerin bean- tragte zwar die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sie verlangt einen solchen jedoch nur, falls die Gegenpartei mit einem Anwalt zur Verhandlung kommt (Urk. 2 S. 4). Die Schlichtungsverhandlung fand bereits am 29. September 2011 statt und die Gesuchstellerin machte nicht geltend, dass sie oder die Ge- genpartei anlässlich dieser Verhandlung anwaltlich vertreten gewesen seien. Auch in den Akten finden sich dafür keine Hinweise. Es ist deshalb davon auszu- gehen, dass die Gesuchstellerin einzig die verhältnismässig geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens zu tragen hat. Die Bezahlung dieser Kosten aus dem Vermögen ist schliesslich trotz bestehender Schulden von Fr. 17'422.85 zumut- bar, handelt es sich bei diesen Schulden doch um den Streitgegenstand des Hauptverfahrens. Es steht im heutigen Zeitpunkt nicht fest, ob und wenn ja in wel- chem Umfang diese Schuld tatsächlich von der Gesuchstellerin zu bezahlen sein wird.
E. 2.7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichts- losigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann deshalb verzichtet werden.
E. 2.8 In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann die Ge- suchstellerin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen.
E. 3 Kosten und Rechtsmittel
E. 3.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 3.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss
- 6 - Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ (GV.2011.00056) wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
- Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung an − die Beiständin der Gesuchstellerin, X._____, Beiständin soz. Behörde F._____ − das Friedensrichteramt B._____ − die Gegenparteien in der Hauptsache, C._____ je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). - 7 - Zürich, 28. Dezember 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident Geschäfts-Nr.: VO110133-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber Urteil vom 28. Dezember 2011 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Beiständin X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) liess am 30. August 2011 (Datum Poststempel) durch ihre Beiständin X._____ beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Klage gegen ihren Enkel C._____ auf Zahlung von Fr. 17'422.85 (GV.2011.00056; Urk. 3/9). Die Schlichtungsver- handlung fand am 29. September 2011 statt (Urk. 2 S. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 9. November 2011 liess die Gesuchstellerin beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ersuchen (Urk. 1 und 2). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
- 3 - (Art. 117 ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zu- sätzlich erforderlich, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.4. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). 2.5. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Zu ihren finanziellen Verhältnissen liess die Gesuchstellerin ausführen, sie erhalte eine AHV-Rente von Fr. 2'043.- sowie Zusatzleistungen in der Höhe von
- 4 - monatlich Fr. 2'857.- (Urk. 2 S. 5). Die entsprechenden Belege wurden ins Recht gelegt (Urk. 3/2 und Urk. 3/5). Dies ergibt monatliche Einnahmen von insgesamt Fr. 4'900.-. Bezüglich ihrer monatlichen Auslagen erklärte die Gesuchstellerin, sie lebe seit Dezember 2002 im Alterszentrum D._____ in E._____ (Urk. 2 S. 3). Ihre monatli- chen Auslagen würden Fr. 4'447.45 betragen (Urk. 2 S. 5). Sie habe Fr. 8'022.35 Vermögen (Urk. 2 S. 6) und Schulden in der Höhe von Fr. 17'422.85 (Urk. 2 S. 7). Aus den eingereichten Belegen ergibt sich sogar ein monatlicher Bedarf von Fr. 4'518.65 (Fr. 4'163.05 Kosten Alterszentrum, Urk. 3/7; Fr. 340.05 Krankenkas- se, Urk. 3/3; Fr. 6.30 Hausrat/Haftpflicht, Urk. 3/4; Fr. 9.25 Steuern, Urk. 3/1), weshalb von letzterem Betrag auszugehen ist. Bei der Ermittlung des notwendi- gen Lebensunterhaltes ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 4P.22/2007 E. 3.2.; BGE 124 I 1 E. 2a). Da in den Kosten für das Al- terszentrum Positionen enthalten sind, die üblicherweise im Grundbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 1'200.- enthalten sind (insbesondere Essenskosten), er- scheint es nicht als sachgerecht, der Gesuchstellerin den vollen Grundbetrag von Fr. 1'200.- anzurechnen. Es erscheint vielmehr als angemessen, der Gesuchstel- lerin einen reduzierten Grundbetrag von Fr. 520.- zuzugestehen. Von diesem Be- trag ging auch die Gemeinde F._____ bei der Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV aus (Urk. 3/2). Unter Hinzurechnung dieses Grundbetrages zu den belegten monatlichen Auslagen von Fr. 4'518.65 ergibt dies einen monatlichen Bedarf von Fr. 5'038.65. Damit reichen die Einnahmen der Gesuchstellerin nicht, um den monatlichen Bedarf zu decken. Wie bereits ausgeführt ist neben dem Einkommen jedoch auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwandes einzusetzen. Die Gesuchstellerin verfügt ge- mäss eigenen Angaben über ein Seniorensparkonto mit einem Saldo von Fr. 3'198.65 per 7. Juni 2011 sowie ein Konto bei der G._____ [Bank] mit einem Saldo von Fr. 4'823.70 per 31. Mai 2011 (Urk. 2 S. 6). Dies ergibt Vermögen in der Höhe von insgesamt Fr. 8'022.35. Obschon davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin zur Deckung des monatlichen Fehlbetrages von rund Fr. 140.- ihr
- 5 - Vermögen heranziehen muss, verbleibt ihr ausreichend Vermögen, um damit die verhältnismässig geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bestreiten. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass für das vorliegende Schlich- tungsverfahren keine Anwaltskosten angefallen sind. Die Gesuchstellerin bean- tragte zwar die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sie verlangt einen solchen jedoch nur, falls die Gegenpartei mit einem Anwalt zur Verhandlung kommt (Urk. 2 S. 4). Die Schlichtungsverhandlung fand bereits am 29. September 2011 statt und die Gesuchstellerin machte nicht geltend, dass sie oder die Ge- genpartei anlässlich dieser Verhandlung anwaltlich vertreten gewesen seien. Auch in den Akten finden sich dafür keine Hinweise. Es ist deshalb davon auszu- gehen, dass die Gesuchstellerin einzig die verhältnismässig geringen Kosten des Schlichtungsverfahrens zu tragen hat. Die Bezahlung dieser Kosten aus dem Vermögen ist schliesslich trotz bestehender Schulden von Fr. 17'422.85 zumut- bar, handelt es sich bei diesen Schulden doch um den Streitgegenstand des Hauptverfahrens. Es steht im heutigen Zeitpunkt nicht fest, ob und wenn ja in wel- chem Umfang diese Schuld tatsächlich von der Gesuchstellerin zu bezahlen sein wird. 2.7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichts- losigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann deshalb verzichtet werden. 2.8. In einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht kann die Ge- suchstellerin erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchen.
3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss
- 6 - Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ (GV.2011.00056) wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an − die Beiständin der Gesuchstellerin, X._____, Beiständin soz. Behörde F._____ − das Friedensrichteramt B._____ − die Gegenparteien in der Hauptsache, C._____ je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- 7 - Zürich, 28. Dezember 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Gürber versandt am: