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VO110118

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2011-11-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 (hierorts eingegangen am 10. Oktober

2011) stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Ober- gerichts das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).

E. 2 Der Gesuchsteller reichte einzig das ausgefüllte Formular "Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Prozessführung" sowie einen Lohnausweis für das Jahr 2010 ins Recht (Urk. 1 und 2). Das Gesuch enthielt indessen weder Anga- ben zum Streitgegenstand noch Angaben dazu, gegen wen der Gesuchsteller vorzugehen gedenkt und ob bereits ein Schlichtungsgesuch bei einer Schlich- tungsbehörde anhängig gemacht worden ist. In Bezug auf seine finanziellen Ver- hältnisse reichte der Gesuchsteller lediglich den Lohnausweis des Jahres 2010 ins Recht, darüber hinaus jedoch keinerlei Belege zu seinen finanziellen Verhält- nissen.

E. 3 Da es dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich war, die Prozesschancen sowie die Bedürftigkeit des Gesuchstellers und somit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen, wurde dem Gesuchsteller aufgegeben, innert Frist dem Obergerichtspräsidenten eine Kopie sämtlicher im Verfahren vor der betreffenden Schlichtungsbehörde eingereichten Unterlagen oder sonstige Unterlagen, welche eine Prüfung der Prozesschancen ermöglichen, zukommen zu lassen und überdies seine finanziellen Verhältnisse umfassend zu dokumentieren; dies unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle das Ge- such abgewiesen werde.

E. 4 Da der Gesuchsteller dem hiesigen Gericht innert der ihm angesetzten Frist keinerlei Unterlagen einreichte, ist sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Prozessführung androhungsgemäss abzuweisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. - 3 -
  2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
  3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 23. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VO110118-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz Urteil vom 23. November 2011 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 (hierorts eingegangen am 10. Oktober

2011) stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Ober- gerichts das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).

2. Der Gesuchsteller reichte einzig das ausgefüllte Formular "Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Prozessführung" sowie einen Lohnausweis für das Jahr 2010 ins Recht (Urk. 1 und 2). Das Gesuch enthielt indessen weder Anga- ben zum Streitgegenstand noch Angaben dazu, gegen wen der Gesuchsteller vorzugehen gedenkt und ob bereits ein Schlichtungsgesuch bei einer Schlich- tungsbehörde anhängig gemacht worden ist. In Bezug auf seine finanziellen Ver- hältnisse reichte der Gesuchsteller lediglich den Lohnausweis des Jahres 2010 ins Recht, darüber hinaus jedoch keinerlei Belege zu seinen finanziellen Verhält- nissen.

3. Da es dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich war, die Prozesschancen sowie die Bedürftigkeit des Gesuchstellers und somit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen, wurde dem Gesuchsteller aufgegeben, innert Frist dem Obergerichtspräsidenten eine Kopie sämtlicher im Verfahren vor der betreffenden Schlichtungsbehörde eingereichten Unterlagen oder sonstige Unterlagen, welche eine Prüfung der Prozesschancen ermöglichen, zukommen zu lassen und überdies seine finanziellen Verhältnisse umfassend zu dokumentieren; dies unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle das Ge- such abgewiesen werde.

4. Da der Gesuchsteller dem hiesigen Gericht innert der ihm angesetzten Frist keinerlei Unterlagen einreichte, ist sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Prozessführung androhungsgemäss abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

- 3 -

2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 23. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz versandt am: