Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 Mit Eingabe vom 18. August 2011 lässt der Gesuchsteller beim Oberge- richtspräsidenten den Antrag stellen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Beigebung von Rechtsanwalt Dr. X._____ zu gewähren (Urk. 1).
E. 1.2 Der Gesuchsteller gedenkt, gegen B._____ eine Klage einleiten zu lassen, um damit die am 12. Februar 2010 erfolgte fristlose Kündigung durch C._____ anzufechten (Urk. 1 S. 6 f.).
E. 1.3 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
E. 2 Anwendbares Recht Da der Gesuchsteller Wohnsitz in Z._____ hat, handelt es sich um einen interna- tionalen Sachverhalt. Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt, bestimmt sich das anwendbare Recht nach der lex fori und ist - da es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt - gemäss Art. 121 Abs. 1 IPRG schweizeri- sches Recht anwendbar.
E. 3 Beurteilung des Gesuchs
E. 3.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.
- 3 -
E. 3.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen.
E. 3.3 Der Gesuchsteller lässt ausführen, er befinde sich seit dem 1. September 2010 wieder in einem Ausbildungsverhältnis in Z._____. Von den zuständigen Steuerämter Y._____ und W._____ habe er für das Jahr 2010 keine Steuerab- rechnung erhalten, welche seine Ersparnisse und Schulden ausweisen würden. Das Finanzamt Y._____ habe auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass sein Einkommen und Vermögen im Jahr 2010 in Z._____ für eine Besteuerung zu niedrig gewesen sei; das Steueramt W._____ habe mitgeteilt, dass das Amt in Verzug sei und momentan keine Steuerabrechnung zukommen lassen könne.
E. 3.4 Gemäss den eingereichten Unterlagen verdient der Gesuchsteller monatlich netto Euro 577.84, was gemäss dem aktuellen Wechselkurs rund Fr. 714.40 ent- spricht (Urk. 3/9). Zwar konnte der Gesuchsteller - wie vorstehend erwähnt - keine Steuerbelege einreichen, welche seine Vermögensverhältnisse belegen könnten, doch erscheint es unter Berücksichtigung seines bescheidenen Einkommens und der gesamten Umstände als glaubhaft, wenn der Gesuchsteller ausführen lässt, dass er nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um selber für seine Rechts- vertretung oder die allfällig anfallenden Kosten im Zusammenhang mit dem Ver- fahren aufzukommen. Seine Mittellosigkeit ist deshalb hinreichend glaubhaft ge- macht bzw. dokumentiert und damit zu bejahen.
E. 3.5 Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge-
- 4 - ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).
E. 3.6 Die gegen die B._____ ins Auge gefassten Klage, mit welcher der Gesuch- steller gedenkt, die fristlose Kündigung anzufechten und Schadenersatz in der Höhe von über Fr. 58'000.– geltend zu machen, kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
E. 3.7 Dem Antrag des Gesuchstellers auf Erteilung der unentgeltlichen Rechts- pflege für Forderungsklage kann somit entsprochen und ihm für das Schlich- tungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden.
E. 3.8 Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe An- forderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stel- len. Eine Partei hat insbesondere dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsver- treters erforderlich machen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 117). Ferner darf das im Gesetz verankerte Kriterium der Waffen- gleichheit, wonach die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes insbe- sondere dann angezeigt ist, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, im Schlichtungsverfahren nur mit Zurückhaltung Anwendung finden. Die Waffen- gleichheit ist in erster Linie vor den Gerichten zu gewährleisten, wenn es darum geht, Rechtsschriften zu redigieren und sich prozesstaktisch richtig zu verhalten.
E. 3.9 Vorliegend erscheint es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers je- denfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass er über einen Rechtsbeistand verfügt. Es kann dem Gesuchsteller zugemutet werden, dass er seine Sache sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Dass die Be- klagte ein rechtskundiger Betriebsverband sein mag, vermag daran nichts zu än- dern, da - wie vorstehend dargelegt - das Kriterium der Waffengleichheit im Schlichtungsverfahren nur mit Zurückhaltung zur Anwendung gelangt. Das Ge-
- 5 - such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist somit abzuwei- sen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfah- ren vor Bezirksgericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des zu ersuchen.
E. 4 Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege
E. 4.1 Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO, werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Es ist jedoch fraglich, ob der Bundesgesetzgeber die unentgeltlich prozessierenden Parteien damit direkt an den Kanton verweisen will oder nicht vielmehr an das für das Verfahren zuständige Gemeinwesen.
E. 4.2 Gemäss § 57 GOG übernehmen im Kanton Zürich die Friedensrichter die Funktion der Schlichtungsbehörde gemäss ZPO. Diese sind als kommunale Be- hörden ausgestaltet (§ 53 GOG) und werden für ihre Tätigkeiten von den Ge- meinden vergütet (§ 56 GOG). Darüber hinaus fallen die Einnahmen der Frie- densrichter in die Gemeindekasse (§ 56 GOG), denn mit Einführung des GOG wurde das Sportelsystem, welches unter dem Regime des bisherigen kantonalen Prozessrechts (ZPO/ZH und GVG) bei zahlreichen Friedensrichterämter Anwen- dung gefunden hatte, abgeschafft (vgl. Weisung zum E-GOG, S. 113). Es er- scheint deshalb sachlich richtig, dass die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das (kommunale) Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen sind. Daran vermag allein die Tatsache, dass gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident (und nicht etwa wie unter kantonalem Prozess- recht ab Eingang des Sühnebegehrens die Friedensrichter selbst) über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage zu befinden hat, nichts zu ändern. Diese Kostentragung entspricht im Übrigen - zumindest was die Be- freiung von den Gerichtskosten betrifft - auch der bisherigen zürcherischen Pra- xis.
E. 4.3 Zu beachten ist, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer-
- 6 - den und somit das erkennende Gericht in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss den Art. 104 ZPO ff. zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
E. 4.4 Vorliegend sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlich- tungsverfahrens unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO durch V._____ zu tra- gen.
E. 5 Kosten und Rechtsmittel
E. 5.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 5.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
E. 5.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
- Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. - 7 -
- Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO V._____.
- Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach, für sich und den Gesuchsteller − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … (Adresse) je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 17. Oktober 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VO110098-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz Urteil vom 17. Oktober 2011 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 18. August 2011 lässt der Gesuchsteller beim Oberge- richtspräsidenten den Antrag stellen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Beigebung von Rechtsanwalt Dr. X._____ zu gewähren (Urk. 1). 1.2. Der Gesuchsteller gedenkt, gegen B._____ eine Klage einleiten zu lassen, um damit die am 12. Februar 2010 erfolgte fristlose Kündigung durch C._____ anzufechten (Urk. 1 S. 6 f.). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
2. Anwendbares Recht Da der Gesuchsteller Wohnsitz in Z._____ hat, handelt es sich um einen interna- tionalen Sachverhalt. Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt, bestimmt sich das anwendbare Recht nach der lex fori und ist - da es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt - gemäss Art. 121 Abs. 1 IPRG schweizeri- sches Recht anwendbar.
3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann.
- 3 - 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Be- dürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mas- sgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu tilgen. 3.3. Der Gesuchsteller lässt ausführen, er befinde sich seit dem 1. September 2010 wieder in einem Ausbildungsverhältnis in Z._____. Von den zuständigen Steuerämter Y._____ und W._____ habe er für das Jahr 2010 keine Steuerab- rechnung erhalten, welche seine Ersparnisse und Schulden ausweisen würden. Das Finanzamt Y._____ habe auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass sein Einkommen und Vermögen im Jahr 2010 in Z._____ für eine Besteuerung zu niedrig gewesen sei; das Steueramt W._____ habe mitgeteilt, dass das Amt in Verzug sei und momentan keine Steuerabrechnung zukommen lassen könne. 3.4. Gemäss den eingereichten Unterlagen verdient der Gesuchsteller monatlich netto Euro 577.84, was gemäss dem aktuellen Wechselkurs rund Fr. 714.40 ent- spricht (Urk. 3/9). Zwar konnte der Gesuchsteller - wie vorstehend erwähnt - keine Steuerbelege einreichen, welche seine Vermögensverhältnisse belegen könnten, doch erscheint es unter Berücksichtigung seines bescheidenen Einkommens und der gesamten Umstände als glaubhaft, wenn der Gesuchsteller ausführen lässt, dass er nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um selber für seine Rechts- vertretung oder die allfällig anfallenden Kosten im Zusammenhang mit dem Ver- fahren aufzukommen. Seine Mittellosigkeit ist deshalb hinreichend glaubhaft ge- macht bzw. dokumentiert und damit zu bejahen. 3.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge-
- 4 - ringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 3.6. Die gegen die B._____ ins Auge gefassten Klage, mit welcher der Gesuch- steller gedenkt, die fristlose Kündigung anzufechten und Schadenersatz in der Höhe von über Fr. 58'000.– geltend zu machen, kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 3.7. Dem Antrag des Gesuchstellers auf Erteilung der unentgeltlichen Rechts- pflege für Forderungsklage kann somit entsprochen und ihm für das Schlich- tungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. 3.8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe An- forderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stel- len. Eine Partei hat insbesondere dann Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsver- treters erforderlich machen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 117). Ferner darf das im Gesetz verankerte Kriterium der Waffen- gleichheit, wonach die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes insbe- sondere dann angezeigt ist, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, im Schlichtungsverfahren nur mit Zurückhaltung Anwendung finden. Die Waffen- gleichheit ist in erster Linie vor den Gerichten zu gewährleisten, wenn es darum geht, Rechtsschriften zu redigieren und sich prozesstaktisch richtig zu verhalten. 3.9. Vorliegend erscheint es für die Wahrung der Rechte des Gesuchstellers je- denfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass er über einen Rechtsbeistand verfügt. Es kann dem Gesuchsteller zugemutet werden, dass er seine Sache sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Dass die Be- klagte ein rechtskundiger Betriebsverband sein mag, vermag daran nichts zu än- dern, da - wie vorstehend dargelegt - das Kriterium der Waffengleichheit im Schlichtungsverfahren nur mit Zurückhaltung zur Anwendung gelangt. Das Ge-
- 5 - such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist somit abzuwei- sen. Es ist dem Gesuchsteller jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfah- ren vor Bezirksgericht erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des zu ersuchen.
4. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege 4.1. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO, werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Es ist jedoch fraglich, ob der Bundesgesetzgeber die unentgeltlich prozessierenden Parteien damit direkt an den Kanton verweisen will oder nicht vielmehr an das für das Verfahren zuständige Gemeinwesen. 4.2. Gemäss § 57 GOG übernehmen im Kanton Zürich die Friedensrichter die Funktion der Schlichtungsbehörde gemäss ZPO. Diese sind als kommunale Be- hörden ausgestaltet (§ 53 GOG) und werden für ihre Tätigkeiten von den Ge- meinden vergütet (§ 56 GOG). Darüber hinaus fallen die Einnahmen der Frie- densrichter in die Gemeindekasse (§ 56 GOG), denn mit Einführung des GOG wurde das Sportelsystem, welches unter dem Regime des bisherigen kantonalen Prozessrechts (ZPO/ZH und GVG) bei zahlreichen Friedensrichterämter Anwen- dung gefunden hatte, abgeschafft (vgl. Weisung zum E-GOG, S. 113). Es er- scheint deshalb sachlich richtig, dass die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das (kommunale) Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen sind. Daran vermag allein die Tatsache, dass gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident (und nicht etwa wie unter kantonalem Prozess- recht ab Eingang des Sühnebegehrens die Friedensrichter selbst) über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage zu befinden hat, nichts zu ändern. Diese Kostentragung entspricht im Übrigen - zumindest was die Be- freiung von den Gerichtskosten betrifft - auch der bisherigen zürcherischen Pra- xis. 4.3. Zu beachten ist, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen wer-
- 6 - den und somit das erkennende Gericht in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss den Art. 104 ZPO ff. zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4.4. Vorliegend sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlich- tungsverfahrens unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO durch V._____ zu tra- gen.
5. Kosten und Rechtsmittel 5.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 5.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 5.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltlicher Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:
1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
- 7 -
3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO V._____.
4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
5. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach, für sich und den Gesuchsteller − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, … (Adresse) je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 17. Oktober 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz versandt am: