Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 Mit Eingabe vom 21. Juli 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt Z._____ ein Schlich- tungsgesuch betreffend Staatshaftung gegen den Kanton Zürich einreichen (act. 3/3).
E. 1.2 Am 17. August 2011 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für das Schlichtungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 117 ff. ZPO stellen und um Be- stellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbei- stand ersuchen (act. 1 und 2).
E. 1.3 Da offen war, wie nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung am 1. Januar 2011 im Rahmen von Klagen gestützt auf das kanto- nale Haftungsgesetz (HG, OS 170.1) vorzugehen sei, namentlich ob ein Schlichtungsverfahren einzuleiten oder weiterhin ein administratives Vorver- fahren durchzuführen und anschliessend direkt Klage zu erheben sei (siehe § 22 HG und § 23 HG), reichte der Gesuchsteller ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Z._____ ein und erhob gleichzeitig Klage beim Bezirksgericht Zürich (act. 1 S. 1). Das Bezirksgericht Zürich entschied mit Beschluss vom 16. August 2011, bei Staatshaftungsklagen sei ein Schlich- tungsverfahren durchzuführen, und zwar nach den Vorschriften der Zivilpro- zessordnung (act. 4). Dieser Schluss ist keineswegs zwingend; die Frage kann jedoch offen gelassen werden, zumal das Gesuch, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ohnehin abzuweisen ist.
E. 1.4 Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
- 3 -
E. 2 Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsver- fassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die ande- ren Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.
E. 3 Beurteilung des Gesuchs
E. 3.1 Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann.
E. 3.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die
- 4 - Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbedarf, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, nicht jedoch Unterstützungsbeiträge nach Art. 328 ZGB, sodann Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Ba- sel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhält- nisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
E. 3.3 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechts- beistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
E. 3.4 Vorliegend hat der Gesuchsteller diverse, seine wirtschaftlichen Verhältnisse betreffende Unterlagen eingereicht. Der Gesuchsteller macht ein monatli- ches Einkommen von insgesamt Fr. 4'282.- geltend (act. 2 S. 4, act. 3/4-5), sein Existenzminimum (Grundbetrag inkl. Zuschlag [Fr. 1'430.-], Beitrag an die Eltern [Fr. 2'000.-, act. 3/6], Krankenkassenprämien [Fr. 173.65, act. 3/7], Wehrpflichtersatz [Fr. 125.-], Gesundheitskosten [Fr. 20.-] sowie Steuern [Fr. 486.-, act. 3/8]) beziffert er mit Fr. 4'234.65 pro Monat (act. 2 S. 5). Folgt man diesen Angaben, liegt das monatliche Einkommen rund Fr. 47.- über den monatlichen Lebenshaltungskosten. Es ist jedoch fraglich, ob der (tat- sächlich bezahlte [act. 3/6]) monatliche Beitrag an die Eltern von Fr. 2'000.-
- 5 - in vollem Umfang zum Notbedarf hinzugerechnet werden kann. Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers entschädigt dieser Betrag Kost, Logis so- wie weitere Haushaltshilfen und Unterstützung im Alltag (act. 2 S. 5). Eine Entschädigung von Fr. 2'000.- hierfür erscheint - zumindest im Rahmen der Bedarfsrechnung - als zu hoch und damit als unangemessen. Zum einen deckt bereits der Grundbetrag inkl. Zuschlag die Kosten des Alltags wie Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körperpflege, Privatversicherungen etc., zum andern erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.- für Wohnkosten und darüber hinausgehende Betreuung des 23-jährigen Gesuchstellers überhöht. Im Rahmen der Notbedarfsberechnung ist der Beitrag an die Eltern deshalb maximal im Umfang von Fr. 1'500.- zu berücksichtigen. Damit ergibt sich ein Überschuss des Einkommens über die Lebenshaltungskosten von rund Fr. 547.- pro Monat. Inwiefern der Gesuchsteller mit Blick auf diese Vermö- gensverhältnisse - selbst unter Berücksichtigung des Anspruchs auf An- rechnung eines Notgroschens und ohne Anrechnung der Vermögenswerte auf den Konten bei der …, welche wohl zumindest einen Teil der vorliegend nicht zu berücksichtigenden Integritätsentschädigung der SUVA enthalten - mittellos i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Be- dürftigkeit, wie bereits dargelegt, nach ständiger Praxis bei relativ geringem Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf zumin- dest für das Schlichtungsverfahren zu verneinen ist (siehe Ziff. 3.2 und 3.3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jener der feh- lenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache, kann unter die- sen Umständen verzichtet werden. Ebenfalls kann im Hinblick auf das Ge- such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren auf die nähere Prüfung der weiteren Voraussetzung der Notwendigkeit verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbe- nommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
- 6 -
E. 4 Kosten und Rechtsmittel
E. 4.1 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos.
E. 4.2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
E. 4.3 Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
- Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt Z._____ (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein).
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- - 7 - richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 8. September 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Zweifel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Präsident Geschäfts-Nr.: VO110096-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel Urteil vom 8. September 2011 in Sachen A._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt X._____ betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. Juli 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt Z._____ ein Schlich- tungsgesuch betreffend Staatshaftung gegen den Kanton Zürich einreichen (act. 3/3). 1.2. Am 17. August 2011 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich für das Schlichtungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 117 ff. ZPO stellen und um Be- stellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbei- stand ersuchen (act. 1 und 2). 1.3. Da offen war, wie nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung am 1. Januar 2011 im Rahmen von Klagen gestützt auf das kanto- nale Haftungsgesetz (HG, OS 170.1) vorzugehen sei, namentlich ob ein Schlichtungsverfahren einzuleiten oder weiterhin ein administratives Vorver- fahren durchzuführen und anschliessend direkt Klage zu erheben sei (siehe § 22 HG und § 23 HG), reichte der Gesuchsteller ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Z._____ ein und erhob gleichzeitig Klage beim Bezirksgericht Zürich (act. 1 S. 1). Das Bezirksgericht Zürich entschied mit Beschluss vom 16. August 2011, bei Staatshaftungsklagen sei ein Schlich- tungsverfahren durchzuführen, und zwar nach den Vorschriften der Zivilpro- zessordnung (act. 4). Dieser Schluss ist keineswegs zwingend; die Frage kann jedoch offen gelassen werden, zumal das Gesuch, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ohnehin abzuweisen ist. 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Partei- entschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
- 3 -
2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsver- fassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die ande- ren Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.
3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die un- entgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsver- fahrens bewilligen kann. 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das mass- gebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die
- 4 - Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effek- tiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensauf- wandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbedarf, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, nicht jedoch Unterstützungsbeiträge nach Art. 328 ZGB, sodann Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Ba- sel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhält- nisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 3.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechts- beistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 3.4. Vorliegend hat der Gesuchsteller diverse, seine wirtschaftlichen Verhältnisse betreffende Unterlagen eingereicht. Der Gesuchsteller macht ein monatli- ches Einkommen von insgesamt Fr. 4'282.- geltend (act. 2 S. 4, act. 3/4-5), sein Existenzminimum (Grundbetrag inkl. Zuschlag [Fr. 1'430.-], Beitrag an die Eltern [Fr. 2'000.-, act. 3/6], Krankenkassenprämien [Fr. 173.65, act. 3/7], Wehrpflichtersatz [Fr. 125.-], Gesundheitskosten [Fr. 20.-] sowie Steuern [Fr. 486.-, act. 3/8]) beziffert er mit Fr. 4'234.65 pro Monat (act. 2 S. 5). Folgt man diesen Angaben, liegt das monatliche Einkommen rund Fr. 47.- über den monatlichen Lebenshaltungskosten. Es ist jedoch fraglich, ob der (tat- sächlich bezahlte [act. 3/6]) monatliche Beitrag an die Eltern von Fr. 2'000.-
- 5 - in vollem Umfang zum Notbedarf hinzugerechnet werden kann. Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers entschädigt dieser Betrag Kost, Logis so- wie weitere Haushaltshilfen und Unterstützung im Alltag (act. 2 S. 5). Eine Entschädigung von Fr. 2'000.- hierfür erscheint - zumindest im Rahmen der Bedarfsrechnung - als zu hoch und damit als unangemessen. Zum einen deckt bereits der Grundbetrag inkl. Zuschlag die Kosten des Alltags wie Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körperpflege, Privatversicherungen etc., zum andern erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.- für Wohnkosten und darüber hinausgehende Betreuung des 23-jährigen Gesuchstellers überhöht. Im Rahmen der Notbedarfsberechnung ist der Beitrag an die Eltern deshalb maximal im Umfang von Fr. 1'500.- zu berücksichtigen. Damit ergibt sich ein Überschuss des Einkommens über die Lebenshaltungskosten von rund Fr. 547.- pro Monat. Inwiefern der Gesuchsteller mit Blick auf diese Vermö- gensverhältnisse - selbst unter Berücksichtigung des Anspruchs auf An- rechnung eines Notgroschens und ohne Anrechnung der Vermögenswerte auf den Konten bei der …, welche wohl zumindest einen Teil der vorliegend nicht zu berücksichtigenden Integritätsentschädigung der SUVA enthalten - mittellos i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal die Be- dürftigkeit, wie bereits dargelegt, nach ständiger Praxis bei relativ geringem Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf zumin- dest für das Schlichtungsverfahren zu verneinen ist (siehe Ziff. 3.2 und 3.3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jener der feh- lenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache, kann unter die- sen Umständen verzichtet werden. Ebenfalls kann im Hinblick auf das Ge- such um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlich- tungsverfahren auf die nähere Prüfung der weiteren Voraussetzung der Notwendigkeit verzichtet werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbe- nommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
- 6 -
4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde ge- mäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale In- stanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 4.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.
2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein) − das Friedensrichteramt Z._____ (gegen Empfangsschein) − die Gegenpartei in der Hauptsache, Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein).
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-
- 7 - richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 8. September 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Zweifel versandt am: